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Urteil

18 K 451/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0814.18K451.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3., die für erstattungsfähig erklärt werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3., die für erstattungsfähig erklärt werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin, welche als Verkehrsunternehmen Leistungen im Rahmen der gewerblichen Personenbeförderung mit Omnibussen im Linienverkehr erbringen möchte, begehrt die Erteilung von Liniengenehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Am 19. September 2015 veröffentlichte der Beigeladene zu 1. als Aufgabenträger und öffentlicher Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union eine Vorabinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge (im Folgenden: Vorabbekanntmachung) gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007. Weiterer Auftraggeber war die Beigeladene zu 2. Auftragsgegenstand war die „Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen mit Bussen im Liniennetz „N. /T. -E. -Kreis“ unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Die im Liniennetz zu erbringenden Jahres-Fahrplan-Kilometer sollten auf 103 Linien etwa 9.300.000, die Laufzeit, beginnend ab dem 11. Dezember 2016, zehn Jahre betragen. Unter VI. 1) B. der Vorabbekanntmachung wiesen die Beigeladenen zu 1. und 2. auf die Dreimonatsfrist gemäß § 12 Abs. 6 PBefG hin und machten unter VI. 1) C der Vorabbekanntmachung folgende weitere Angaben: „Die Vergabe der [...] Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). [...] Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument und den in diesem Dokument verlinkten pdf-Dateien zusammengefasst [...].“ In dem Anforderungskatalog für Verkehrsleistungen zur Direktvergabe an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Liniennetz „N. / T. -E. Kreis“ heißt es insbesondere: „Bestuhlung und Ausstattung der Sitze Die Entscheidung über die Bestuhlung aller Linienbusse wird von den Verkehrsunternehmen getroffen. Empfohlen wird für den Standard-Stadtlinienbus: ab 32 Sitze + 1 Fahrersitz Standard-Gelenkbus: ab 45 Sitzplätze + 1 Fahrersitz“ Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 einen eigenwirtschaftlichen Antrag auf Erteilung der Genehmigungen für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG für die in der Vorabbekanntmachung benannten Linien. Im Anschreiben führte sie aus: „Beantragt werden auch sämtliche Vorgaben der vorbezeichneten Vorabbekanntmachung inklusiv der ergänzenden Dokumente. […] Zur Erreichung der möglichst weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs werden wir alle Maßnahmen ergreifen, um den Aussagen, die im Nahverkehrsplan stehen, gerecht zu werden. Insbesondere werden dazu Niederflurbusse eingesetzt. Da sich die antragstellende GmbH ‚in Gründung‘ befindet [...], werden alle notwendigen Unterlagen wie Handelsregisterauszug, finanzamtliche Anmeldung etc., nachgereicht. Des Weiteren kann für den ab 11.12.2016 notwendigen Fuhrpark (Steh- und Sitzplatzkapazität) noch keine detaillierte Aussage getroffen werden. Wir gehen davon aus, dass max. 200 KOM zum Einsatz kommen.“ Dem Anschreiben war ein Antragsformular beigefügt, dessen unter Ziffer 13 vorhandenes Kästchen betreffend das Feld „Angaben über die Zahl, die Art (KOM, Pkw) Sitz- und Stehplätze der zu verwendenden Fahrzeuge“ nicht angekreuzt war. Unter dem 15. Januar 2016 teilte das beklagte Land mit, dass aufgrund der besonderen Umstände der Antragstellung und des sich hieraus ergebenden Arbeitsaufwands die Bearbeitungsfrist gemäß § 15 Absatz 1 Sätze 3 und 4 PBefG um weitere drei Monate bis zum 20. Juni 2016 verlängert worden sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 teilte es weiter mit, die Anträge seien gesichtet und ausgewertet worden. Aufgrund der gesetzlichen Notwendigkeit der Beteiligung aller betroffenen Verkehrsunternehmen, Verbände, Aufgabenträger und sonstiger Behörden im Einzugsgebiet der beantragten Verkehrsleistungen benötige man weitere 13 Exemplare der Antragsunterlagen. Nach Eingang dieser Unterlagen sei der Antrag vollständig. Unter dem 2. März 2016 teilte das beklagte Land der Klägerin einerseits mit, dass das Anhörungsverfahren nach § 14 PBefG eingeleitet und andererseits ihr Antrag vom 19. Dezember 2015 durch die Vorlage weiterer Antragsunterlagen am 29. Februar 2016 komplettiert worden sei. Die verlängerte Bearbeitungsfrist beginne ab diesem Tag und ende nun mit Ablauf des 28. August 2016. Mit Schreiben vom 7. April 2016 forderte das beklagte Land die Klägerin auf, einen Nachweis der Eigenwirtschaftlichkeit der beantragten Verkehrsleistungen zu erbringen. Mit Schreiben vom 30. April 2016 übersandte die Klägerin dem beklagten Land die von ihr schon vor Antragstellung in Auftrag gegebene „Wirtschaftliche Prognose über die eigenwirtschaftliche Erbringung des Linienbündels L. nach Vergabe Nr. 0000/X 000-000000“ der X. W. GmbH vom 14. Dezember 2015 (im Folgenden: X. -Gutachten). Auf Seite 6 des X. -Gutachtens führten die Gutachter unter „2. Beurteilung und Prognoserechnung Genehmigungsantrag (I)“ aus: „[...] Abschließend lässt sich der Fahrzeugbedarf in der Verkehrsspitze auf 173 Busse (davon 66 Gelenkbusse und 1 Kleinbus, ohne Reservebusse) beziffern. Auf Seite 11 des X. -Gutachtens hieß es unter „2. Beurteilung und Prognoserechnung Genehmigungsantrag (VI)“ im Unterpunkt „Kostenkalkulation und -prognose (5) – Abschreibungen“: „Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind der Einsatz von 113 Solofahrzeugen (inkl. 7 Reservebussen) und 70 Gelenkbussen (inkl. 4 Reservebussen), eines Kleinbusses und 15 Ablöse- und sonstige PKW unterstellt “. Das beklagte Land ließ das vorgelegte X. -Gutachten von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R. (im Folgenden: RRR) prüfen. In der Folgezeit korrespondierte RRR mehrfach mit der Klägerin und forderte zum Teil ohne Abstimmung mit dem beklagten Land Unterlagen bei dieser nach. Dem kam die Klägerin unter anderem durch Übersendung der Umlaufpläne nach. Am 1. Juli 2016 fand ein gemeinsamer Besprechungstermin zwischen den Geschäftsführern der Klägerin, ihrem Prozessbevollmächtigten, einer Vertreterin des beklagten Landes und zwei Mitarbeitern von RRR statt. Auf „Seite 6 von 5“ des von RRR und der Klägerin verantworteten Gesprächsprotokolls (Beiakte 3 a. E.) findet sich unter dem Punkt „Erlöse“ die Angabe, dass der Werbeerlös bei „ 300 € / Bus * 172 Busse (ohne Kleinbus)“ läge. Wegen näherer Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Gesprächsprotokolls verwiesen. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Juli 2016 führten die Gutachter von RRR unter Punkt D. 2. b) (S. 22) aus, ausweislich des Inhalts der von der Klägerin vorgelegten Wirtschaftlichkeitsprognose sei zur Durchführung der Verkehre die Beschaffung von 113 Solo- und 70 Gelenkbussen sowie einem Kleinbus geplant. Daneben sei der Kauf von 15 PKW für betrieblich notwendige Fahrten vorgesehen. Die Gutachter von RRR erklärten, man sehe den eigenwirtschaftlichen Betrieb des Netzes auf Basis der Angaben in der Prognose als nicht ausreichend realistisch an. Im Anhörungsverfahren bezogen mehrere Gebietskörperschaften, Verbände und Verkehrsunternehmen Stellung und trugen zahlreiche Einwände formeller und materieller Art gegen den Antrag der Klägerin vor. Die Einwände erstreckten sich in mehreren Stellungnahmen auch auf die von der Klägerin gemachten Angaben zum Fuhrpark sowie die Bescheidungsfähigkeit des Antrags. Wegen näherer Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf Blatt 40 ff. der Beiakte 1. Mit Schreiben vom 1. August 2016 hörte das beklagte Land die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Genehmigungsantrags an. Mit Bescheid vom 15. August 2016 (Az. 00.0.0./0000/X 000-000000) lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin ab. Es führte zur Begründung insbesondere aus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Klägerin die Verkehrsleistungen für die beantragten Linien für die Dauer von 10 Jahren wegen fehlender Kostendeckung nicht eigenwirtschaftlich werde erbringen können. Es seien öffentliche Verkehrsinteressen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG beeinträchtigt. An der Erbringung der Verkehrsleistungen für das Liniennetz der Beigeladenen zu 1. und 2. bestehe ein Verkehrsbedürfnis. Der ÖPNV diene der Daseinsvorsorge und die Fahrgäste hätten ein schutzwürdiges Interesse an einem sicheren ÖPNV-Angebot. Wegen näherer Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die Ausführungen des beklagten Landes im Ablehnungsbescheid (Bl. 40 ff. der Gerichtsakte). Den von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2016 (Az. 00.0.0./0000/X 000-000000) und weitgehend identischer Begründung zurück. Wegen näherer Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die Ausführungen des beklagten Landes im Widerspruchsbescheid (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte). Die Klägerin hat am 12. Januar 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie insbesondere aus, die Behörde habe die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konturierten rechtlichen Maßstäbe verkannt. Dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Liniengenehmigungen stehe kein Versagungsgrund entgegen. Insbesondere sei der Antrag auskömmlich kalkuliert. Das von dem beklagten Land beauftragte Gutachten von RRR sei mängelbehaftet und nicht hinreichend belastbar. Vielmehr trage die eigens vorgelegte Prognose der X. W. GmbH, wonach die Verkehre voraussichtlich eigenwirtschaftlich bedient werden könnten. Mit Schriftsatz vom 5. April 2017 hat die Klägerin den hier wörtlich wiedergegebenen Antrag angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.8.2016 (Az. 00.0.0./0000/X 000-000000) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2016 (wie vor) zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb der Linienverkehre des Liniennetzes „N. /T. -E. -Kreis) gemäß Vorabbekanntmachung 0000/X 000-000000 für die Zeit vom 11.12.2016 bis zum 10.12.2026 zu erteilen. Im Laufe des Klageverfahrens vertrat die Klägerin sodann die Rechtsansicht, sie habe einen Anspruch auf Aushändigung der Genehmigungsurkunde, da die Genehmigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG kraft Fiktion als erteilt gelte. Das beklagte Land habe die Genehmigung nicht binnen der Frist versagt. Der Antrag sei vollständig gewesen und habe alle erforderlichen Angaben enthalten, was das beklagte Land ihr gegenüber bestätigt habe. Sie habe angekündigt, maximal 200 Fahrzeuge einzusetzen. Die genaue Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge sei dem beklagten Land spätestens durch das Gutachten von RRR vom 29. Juli 2016 bekannt gewesen. Hinsichtlich der Bestuhlung der eingesetzten Fahrzeuge sehe die Vorabbekanntmachung eine gewisse Entscheidungsfreiheit der Verkehrsunternehmen bei der konkreten Beschaffung der Fahrzeuge vor, die – gerade bei einem Verkehr dieser Größenordnung – von einem Neubetreiber betriebswirtschaftlich vernünftigerweise erst nach dem Erhalt der Genehmigung verbindlich geplant werden könne. Sie habe beantragt, die in der Vorabbekanntmachung insoweit als Mindeststandards benannten Anforderungen zu erfüllen. In Folge dessen sei dem beklagten Land auch die Fahrzeugausstattung bekannt gewesen. Die Vorabbekanntmachung verlange von einem Verkehrsunternehmer im Übrigen zu Recht nicht, bereits bei Antragstellung genauere Angaben über die Ausstattung der einzusetzenden Fahrzeuge zu machen. Dies wäre für einen Neubetreiber auch nicht zu leisten. Nunmehr beantragt die Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, ihr die Genehmigungsurkunde für die Einrichtung und den Betrieb der Linienverkehre des Liniennetzes „N. /T. -E. Kreis“ gemäß Vorabbekanntmachung 0000/X 000-000000 für die Zeit vom 11.12.2016 bis zum 10.12.2026 zu erteilen. hilfsweise, festzustellen, dass zugunsten der Klägerin die Genehmigungsfiktion in Bezug auf ihren Antrag vom 19. Dezember 2015 für die Einrichtung und den Betrieb der Linienverkehre des Liniennetzes „N. /T. -E. Kreis“ gemäß Vorabbekanntmachung 0000/X 000-000000 für die Zeit vom 11.12.2016 bis zum 10.12.2026 eingetreten ist, äußerst hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2016 (Az. 00.0.0./0000/X 000-000000) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2016 (Az. 00.0.0./0000/X 000-000000) zu verpflichten, ihr eine Genehmigung entsprechend ihrem Antrag vom 19. Dezember 2015 für die Einrichtung und den Betrieb der Linienverkehre des Liniennetzes „N. /T. -E. Kreis“ für die Zeit vom 11.12.2016 bis zum 10.12.2026 zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt seine im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen und führt zur Begründung vertiefend aus, die im Laufe des Klageverfahrens erfolgte Klageänderung, welche den Voraussetzungen von § 91 VwGO unterläge, sei unzulässig. Weder willige man in diese ein noch sei sie sachdienlich. Die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG sei nicht eingetreten. Zum einen sei der Genehmigungsantrag fristgemäß beschieden worden, insbesondere da die Frist zur Bescheidung wirksam verlängert worden sei. Zum anderen stehe einer Genehmigungserteilung kraft Fiktion der Umstand entgegen, dass der Antrag unvollständig gestellt worden sei. In rechtmäßiger Weise habe man zunächst mehr Antragsexemplare nachgefordert. Weiter habe man während des Verwaltungsverfahrens aussagekräftige Nachweise zur Eigenwirtschaftlichkeit des Antrags verlangt. Zuletzt enthalte der Antrag nicht sämtliche erforderliche Angaben. So fehlten bis heute die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG erforderlichen Angaben über die Zahl, Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie führen aus, die Klageänderung, der man widerspreche, sei aus den von dem beklagten Land vorgetragenen Gründen unzulässig. Die Klage sei auch unbegründet, denn die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG lägen nicht vor: Zum einen stünde dem Eintritt der Genehmigungsfiktion bereits der Umstand entgegen, dass die Antragsunterlagen unvollständig gewesen seien. Es fehlten bei Antragstellung Nachweise hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG); diese hätten frühestens kurz vor Erlass des Ausgangsbescheids vorgelegen. Weiter fehlten erforderliche Fahrzeugangaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG. Diese Angaben seien für die Bescheidungsfähigkeit des Antrags auch wesentlich. Auch die von der Klägerin im Anschreiben erfolgte Bezugnahme auf die Vorabbekanntmachung, deren Einhaltung sie zugesagt haben wolle, verfange nicht, da dem Unternehmer in dieser Spielräume belassen worden seien. Diese Angaben seien auch von einem Neubetreiber beizubringen. Bereits der Umstand, dass die zu verwendenden Fahrzeuge noch nicht beschafft sein müssten, sondern das Gesetz bloß Angaben zu der beabsichtigten Ausstattung verlange, stehe der klägerseitig behaupteten Diskriminierung eines Neubetreibers entgegen. Die behördliche Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen, sollte diese im Verwaltungsverfahren erfolgt sein, sei für das materielle Recht irrelevant. Weiter sei das Antragsformular nur unzureichend ausgefüllt worden. Zum anderen sei die Entscheidungsfrist des beklagten Landes wirksam verlängert worden und die Entscheidung binnen dieser ergangen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die nach § 91 VwGO geänderte Klage ist zulässig. Ursprünglich hatte die Klägerin die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, ihr die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb der beantragten Linienverkehre zu erteilen. Da sich die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens auf den Standpunkt stellte, die Genehmigung gelte kraft Gesetzes als erteilt, hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr die Genehmigungsurkunde für die Einrichtung und den Betrieb der beantragten Linienverkehre zu erteilen. Weiter hat sie Hilfsanträge gestellt, mit denen sie einerseits die Feststellung begehrt, dass die Genehmigung kraft Gesetzes als erteilt gelte sowie andererseits ihren ursprünglich als Hauptantrag angekündigten Verpflichtungsantrag nachrangig ins Eventualverhältnis gerückt. Aufgrund dieser erst nach Rechtshängigkeit der Klage gestellten weiteren Klageanträge liegt eine nachträgliche Klagehäufung im Eventualverhältnis vor. Dieses prozessuale Vorgehen ist während eines anhängigen Prozesses grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch regelmäßig den Voraussetzungen des § 91 VwGO. Diese sind hier erfüllt. Gemäß § 91 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zwar haben die übrigen Beteiligten der Klageänderung widersprochen. Allerdings hält die Kammer die Klageänderung für sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient, sofern der Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleibt. Unbedeutend ist, ob die geänderte Klage der Abweisung als unbegründet unterliegt. Allg. Meinung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970 – 4 C 28.67 –, juris (Leitsatz); BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 – 4 C 13.04 – juris Rn. 20 ff. m.w.N. Weitere Nachweise bei Rennert, in: Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 31. Dabei berücksichtigt das Gericht bei seiner ihm insoweit obliegenden Ermessensentscheidung maßgeblich den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL Januar 2020, § 91 Rn. 61 m.N. Vorliegend führt die Änderung der Klage nach Auffassung der Kammer zur endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren. Insbesondere bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe. Die Klägerin betreibt das Verfahren, um die von ihr beantragten Linienverkehre bedienen zu dürfen, was letztlich die Aushändigung der dazu notwendigen Genehmigungsurkunde von dem beklagten Land voraussetzt, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 PBefG. Das nachträglich erfolgte Stellen der all dies umfassenden Anträge ist schlicht Folge einer von der Klägerin im Klageverfahren zusätzlich vertretenen Rechtsansicht, ohne dass im Verwaltungs- oder Klageverfahren Änderungen im Tatsächlichen eingetreten wären. I. 1. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage, welche auf Erteilung bzw. Aushändigung der Genehmigungsurkunde als Realakt gerichtet ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2020 – 13 B 1432/19 –, Rn. 14 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 8. November 2018 – 3 C 26.16 –, juris Rn. 10 ff. m.w.N., statthaft. 2. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Aushändigung der Genehmigungsurkunde, da die Genehmigung nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt gilt. a) Das Personenbeförderungsgesetz findet Anwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), in Kraft getreten zum 2. September 2016. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklagen sowohl für das Verpflichtungsbegehren als auch für die Anfechtung der einem Konkurrenten erteilten Genehmigung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 C 26.12 –, juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 – 3 C 6.99 –, juris Rn. 27 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 3 C 1.09 –, juris Rn. 16. Dies war hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016. Die vorgenannte Rechtsprechung ist entsprechend auf eine auf den Eintritt der in § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG normierten Genehmigungsfiktion gestützte allgemeine Leistungsklage zu übertragen. Eine Konkurrentensituation liegt auch hier vor, obwohl die Klägerin keine Dritten erteilte Genehmigung unmittelbar angegriffen hat. Denn insoweit ist ein weites Begriffsverständnis anzulegen. Vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 7 LA 31/18 –, n.v. (S. 5 f. des Beschlussumdrucks). Eine Konkurrentensituation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits dann gegeben, wenn – wie hier – eine Direktvergabe seitens des Aufgabenträgers beabsichtigt ist und sodann ein eigenwirtschaftlicher Antrag auf Grundlage von § 12 Abs. 6 PBefG gestellt wird. Denn auch insoweit wird seitens des jeweiligen Antragstellers der Versuch unternommen, die beabsichtigte gemeinwirtschaftliche Vergabe durch die Stellung eines vorrangig zu behandelnden eigenwirtschaftlichen Antrags, vgl. zum Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehrsbedienung: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 3 C 1.09 –, juris Rn. 15, zu unterlaufen und damit zugleich zu verhindern, dass der vom Aufgabenträger präferierte Dritte die Genehmigung erhält. b) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Genehmigung gilt vorliegend nicht als erteilt, denn die Genehmigungsfiktion ist nicht eingetreten. Die von der Klägerin vorgelegten Antragsunterlagen waren unvollständig. aa) Dass nur ein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vollständiger Antrag die Entscheidungsfrist für die Behörde zum Laufen bringen kann, entspricht der Rechtsprechung des beim Bundesverwaltungsgericht für das Personenbeförderungsrecht zuständigen Senats. BVerwG, Urteil vom 8. November 2018 – 3 C 26.16 –, juris Rn. 20 ff. Dieser hat zur Begründung insoweit ausgeführt: „Die Regelungen in § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 5 PBefG über die Dauer der von der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung einzuhaltenden Frist und die Fiktion einer Genehmigung bei deren Überschreitung gehen auf Art. 6 Abs. 116 Nr. 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) zurück. Erklärter Zweck dieser Neuregelung war es, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 12/6269 S. 145). Mit der Fiktionsregelung soll die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde gestärkt werden. Um in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller jedoch seinerseits die Behörde zunächst durch das Einreichen vollständiger Unterlagen in die Lage versetzt haben, über seinen Antrag zu entscheiden. Auch die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll. Dagegen ist es nicht Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen (so auch OVG Greifswald, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 - 1 M 453/16 - NordÖR 2017, 257 f. und vom 9. Dezember 2003 - 1 L 174/03 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 LB 70/10 - juris Rn. 39; VGH Kassel, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 2 UE 2948/01 - juris Rn. 37). Einer abschließenden Klärung, welche Unterlagen erforderlich sind, damit ein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG vollständiger Antrag vorliegt, bedarf es aus Anlass des vorliegenden Falles nicht. Jedenfalls aber reicht es für das Auslösen der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 PBefG nicht aus, wenn lediglich die für die Ausstellung der Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 1 PBefG erforderlichen Angaben gemacht wurden […]. Dementsprechend muss ein Antrag auf Genehmigung eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen, damit er vollständig ist, zum einen die Angaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 PBefG enthalten. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei § 12 Abs. 1 PBefG um eine "Soll"-Regelung handelt. Daraus ist zu entnehmen, dass diese Angaben regelmäßig zu fordern, nicht aber, dass sie grundsätzlich entbehrlich sind. Darüber hinaus bestimmt § 12 Abs. 2 PBefG, dass dem Antrag Unterlagen beizufügen sind, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. Das zielt auf die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG. Um welche Unterlagen es sich dabei handelt, wird in der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr etwa in Bezug auf die Unterlagen für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 2 PBZugV) und der fachlichen Eignung (§ 3 PBZugV) konkretisiert; geregelt ist dort auch, wie aktuell die entsprechenden Nachweise sein müssen. Die Beibringung der dort aufgeführten Unterlagen ist daher für die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags ebenfalls erforderlich.“ Diese Maßstäbe, welche auch die Kammer anlegt, waren betreffend das Personenbeförderungsrecht bereits zuvor flächendeckend in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt worden. vgl. die vom BVerwG in Bezug genommenen Entscheidungen sowie VGH B-W, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 12 S 2257/14 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 13 B 875/15 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2017 – 13 B 1187/17 –, juris Rn. 20; OVG R-P, Beschluss vom 31. März 2015 – 7 B 11168/14 –, juris Rn. 4 ff.); BayVGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 11 CS 07.2935 –, juris Rn. 16 und bereits OVG S-A, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383. Damit setzt ein vollständiger Antrag im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG jedenfalls voraus, dass die nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 PBefG erforderlichen Angaben – in Folge dessen auch die im Fall eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG erforderlichen Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge – enthalten sind und der Antrag auch im Übrigen eine Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erlaubt. Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2020 – 13 B 1432/19 –, juris Rn. 10 ff. unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 13 B 875/15 –, juris Rn. 5 ff. bb) Der von der Klägerin gestellte Genehmigungsantrag erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Denn sie hat keine vollständigen Antragsunterlagen vorgelegt. Diese enthielten nicht die verlangten Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen, namentlich entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG weder Angaben über deren Fassungsvermögen [(Sitz- und Stehplätze), dazu (1)] noch Angaben über deren Zahl [dazu (2)]. (1) Die Klägerin hat keine Angaben über das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge gemacht. In dem Anschreiben zu ihrem Antrag (vgl. Bl. 2 der Beiakte 1) hat die Klägerin insoweit ausgeführt: „Des Weiteren kann für den ab 11.12.2016 notwendigen Fuhrpark (Steh- und Sitzplatzkapazität) noch keine detaillierte Aussage getroffen werden. Wir gehen davon aus, dass max. 200 KOM zum Einsatz kommen.“ Der Antrag enthält damit keine Angaben über das Fassungsvermögen (Steh-/Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge. Diese Angaben hat die Klägerin während des Verwaltungsverfahrens entgegen ihrer Ankündigung auch nicht nachgereicht. Bei den Angaben über das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge handelt es sich entgegen den Ausführungen der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht um eine unbedeutende Formalie. Vielmehr ist sie nach Auffassung des Gesetzgebers essentieller Bestandteil eines (eigenwirtschaftlichen) Antrags. Da der Fuhrpark eines Unternehmens im öffentlichen Personennahverkehr nahezu immer aus Fahrzeugen verschiedener Modelle besteht, die sich in vielerlei Hinsicht unterscheiden können, muss von der Genehmigungsbehörde unter anderem die Beförderungskapazität der jeweiligen Fahrzeuge zur Sicherstellung, dass das Verkehrsbedürfnis adäquat bedient werden kann, geprüft werden können. So erfordert der Betrieb bestimmter Linien – gegebenenfalls zu bestimmten Verkehrszeiten – Fahrzeuge mit hoher Transportkapazität. Die Genehmigungsbehörde muss aufgrund der vom Antragsteller gemachten Angaben verlässlich prüfen können, ob die vorhandenen bzw. die anzuschaffenden Fahrzeuge dem erwarteten Verkehrsbedürfnis genügen werden und ob der Busunternehmer tatsächlich beabsichtigt, genügend große und mit ausreichender Anzahl an Sitz- und Stehplätzen versehene Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen. Bedeutung können diese Angaben auch für den Vergleich mehrerer eigenwirtschaftlicher, miteinander konkurrierender Anträge entfalten. Da diese Angaben abstrakt von Bedeutung sind und Inhalt eines jeden Genehmigungsantrags sein müssen, kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin als einzige einen eigenwirtschaftlichen Antrag gestellt hat. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin sind diese Angaben auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufgabenträger in der Vorabbekanntmachung, mittels derer eine Direktvergabe auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 beabsichtigt war, nur eine bestimmte Sitzplatzausstattung empfohlen hat und die Entscheidung über die Bestuhlung aller Linienbusse dem Verkehrsunternehmer überlassen wollte. Losgelöst von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfrage der Wirksamkeit der Vorabbekanntmachung, welche in unzutreffender Weise auf Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 1370/2007 gestützt war, vgl. dazu EuGH, Urteile vom 21. März 2019 – C-266/17 und C-267/17 – und vom 8. Mai 2019 – C-253/18 -, sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – VII-Verg 16/16 – n.v. (Beschlussumdruck Seite 15 ff.), kann der Aufgabenträger die gesetzlichen Anforderungen des § 12 PBefG nicht herabsetzen. Die Vorabbekanntmachung verhält sich zudem nicht zu Stehplätzen, deren Zahl ebenfalls kraft Gesetzes anzugeben ist. Angaben über das Fassungsvermögen liegen auch nicht darin, dass die Klägerin im Anschreiben zum Antrag nach ihrer Lesart versichert hat, alle Vorgaben der Vorabbekanntmachung erfüllen zu wollen. Soweit sie dort ausgeführt hat, beantragt würden sämtliche Vorgaben der vorbezeichneten Vorabbekanntmachung inklusive der ergänzenden Dokumente, handelt es sich bei der Empfehlung zu dem Fassungsvermögen der Fahrzeuge, wie die Klägerin in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, nicht um „Vorgaben“ der Vorabbekanntmachung. Außerdem wäre eine solch pauschale Bezugnahme in einem Genehmigungsantrag nicht geeignet, um den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen nach Sinn und Zweck zu genügen. Soweit sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, dass weitere Genehmigungsunterlagen existieren, die RRR im Rahmen der Überprüfung der Auskömmlichkeit des Antrags direkt bei der Klägerin angefordert hat, und von denen die Genehmigungsbehörde weder Kenntnis hat noch über diese (nachgereichten) Unterlagen verfügt und die in Folge dessen im Verfahren auch nicht dem Gericht vorgelegt worden sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die vorgenannten, nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit c) PBefG erforderlichen Angaben auch nicht den RRR übersandten Unterlagen entnehmen lassen. Herr X. von X. hat für die Klägerin auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Klägerin RRR nicht mitgeteilt habe, wie hoch die Anzahl der Sitz- und Stehplätze in den einzusetzenden Bussen war. Im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG kommt der Erklärung des beklagten Landes, die Unterlagen seien „komplettiert“, keine Bedeutung zu. Die Kammer folgt insoweit nicht einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach es der Genehmigungsbehörde nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich in Bezug auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen, wenn sie dem Antragsteller zuvor eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie die Antragsunterlagen als vollständig und die Frist als in Lauf gesetzt ansieht. Vgl. etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, juris Rn. 30 ff.; Fielitz/Gräf, PBefG, (AL 77, Sep. 2019), § 15 Rn. 5 a.E. Diese Rechtsansicht ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach mit Einfügung der Fiktion in das Personenbeförderungsgesetz nur eine Verfahrensbeschleunigung und keine sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeigeführt oder gar materielle Genehmigungsanforderungen herabgesetzt werden sollten, BVerwG, Urteil vom 8. November 2018 – 3 C 26/16 –, juris Rn. 21 mit Anm. Liebler, in: jurisPR-BVerwG 15/2019 Anm. 4. nach Auffassung der Kammer nicht zu vereinbaren. Im Übrigen hat die Genehmigungsbehörde, nachdem sie den Antrag nach Eingang von angeforderten Mehrexemplaren als „komplettiert“ bezeichnet hatte, bei der Klägerin unter dem 7. April 2016 weitere Antragsunterlagen in Gestalt des Nachweises der Eigenwirtschaftlichkeit unter Fristsetzung angefordert. Allein aufgrund dieses Verhaltens durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass ihr Antrag vollständig und ihrerseits keine weitere Mitwirkung mehr erforderlich sei. Die Klägerin kann sich auf die von ihr in Anspruch genommenen Grundsätze von Treu und Glauben zudem auch deshalb nicht berufen, weil sie bereits bei Antragstellung Kenntnis hatte, dass ihr Genehmigungsantrag nicht den in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit c) PBefG normierten gesetzlichen Anforderungen entsprach. Dies folgt nach Auffassung der Kammer eindeutig aus dem Anschreiben zum Genehmigungsantrag, in dem die Klägerin ausführte, Angaben zu den zu verwendenden Fahrzeugen derzeit noch nicht machen zu können und alle erforderlichen Unterlagen nachzureichen, was sie in der Folgezeit unterließ. Dass die Klägerin sehenden Auges einen unvollständigen Genehmigungsantrag gestellt hat, ergibt sich im Übrigen ebenfalls aus dem Schreiben vom 19. Dezember 2015, in welchem sie einräumt, dass notwendige Unterlagen wie ein Handelsregisterauszug oder die finanzamtliche Anmeldung sowie weitere Unterlagen fehlen. (2) Der Antrag benennt auch nicht die von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit c) PBefG ebenfalls geforderte Zahl der zu verwendenden Fahrzeuge. Eine Angabe zur Zahl der zu verwendenden Fahrzeuge ist ebenfalls wesentlich. Sie ist nicht nur zur Prüfung erforderlich, ob das Verkehrsbedürfnis adäquat bedient werden kann und der Unternehmer auch über genügend Reservefahrzeuge verfügt, damit Fahrtausfälle bei Unfällen oder ungeplanten Reparaturen vermieden werden können, sondern auch zur Prüfung der subjektiven Zuverlässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere in Gestalt der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 2 Abs. 5 PBZugV i.V.m. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Gesteigerte Bedeutung kommt dieser Angabe bei einem großen Verkehrsvolumen wie dem vorliegenden mit mehr als 9.300.000 Jahres-Fahrplan-Kilometern zu, auch weil ein Ausfall des Verkehrsunternehmens nur mit großem Aufwand und in der Regel hohen Kosten kompensiert werden kann. In den Antragsschreiben findet sich insoweit bloß die Angabe von „max. 200 KOM“. Diese genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. In Ermangelung der Angabe einer Untergrenze an einzusetzenden Fahrzeugen wird die Genehmigungsbehörde nicht verlässlich in den Stand gesetzt, prüfen zu können, ob die Klägerin beabsichtigt, genügend Busse und weitere Fahrzeuge einzusetzen und diese auch für den Reservefall vorzuhalten. Sähe man dies mit der Klägerin als ausreichend an, fehlte im Übrigen eine Differenzierung zwischen der Art der einzusetzenden Fahrzeuge. Die erforderlichen Angaben wurden auch nicht bis zur Genehmigungsentscheidung nachgereicht. Zwar hat RRR, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, im Gutachten vom 29. Juli 2016 die Zahl von 113 Solo- und 70 Gelenkbussen sowie einem Kleinbus und 15 Personenkraftwagen zu Grunde gelegt (S. 23 des Gutachtens) und diese Werte aus dem von der Klägerin dem beklagten Land am 2. Mai 2016 übersandten, auf den 14. Dezember 2015 datierenden X. -Gutachten übernommen. Hierauf kann jedoch nicht abgestellt werden. Denn diese Zahlen hat die Klägerin, obwohl sie ihr bei Antragstellung bereits vorlagen, ausdrücklich nicht zum Gegenstand ihres Antrags gemacht. Sie hat trotz Kenntnis der im Gutachten errechneten Fahrzeugzahlen vielmehr ausgeführt, zu dem notwendigen Fuhrpark noch keine detaillierte Aussage treffen zu können. Man gehe vom Einsatz von max. 200 Kraftfahromnibussen aus. Damit hat die Klägerin erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie der Berechnung ihrer Gutachterin für den Antrag hinsichtlich der Zahl der zu verwendenden Fahrzeuge keine Bindungswirkung beimisst. Jedenfalls hat sie mit diesem Verhalten einen Widerspruch begründet, der für die Genehmigungsbehörde nicht ohne Weiteres aufzulösen war. Losgelöst davon genügten auch diese Angaben nicht dem Erfordernis des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG. Denn zum einen benennt die Gutachterin der Klägerin im X. -Gutachten den Fahrzeugbedarf in der Verkehrsspitze im Rahmen des „Betriebskonzepts und der Leistungsmengen“ (S. 6 des Gutachtens) mit einem Fahrzeugbedarf in der Verkehrsspitze von 173 Bussen (davon 66 Gelenkbusse und einem Kleinbus, ohne Reservebusse) ohne dabei erforderliche PKW als ebenfalls für betrieblich notwendige Fahrten zu berücksichtigen, während sie an anderer Stelle im Rahmen der „Kostenkalkulation und -prognose“ (S. 11 des Gutachtens) hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen vom Einsatz von 113 Solofahrzeugen (inkl. 7 Reservebussen) und 70 Gelenkbussen (inkl. 4 Reservebussen), einem Kleinbus und 15 Ablöse- und sonstigen PKW ausgeht . Mit Blick hierauf divergieren die von ihr gemachten Angaben dahingehend, ob der „Fahrzeugbedarf“ auch erforderliche PKW umfasst. Auch in dem Gesprächsprotokoll vom 1. Juli 2016 (vgl. Beiakte 3 a. E.) findet sich unter dem Unterpunkt „Wertgerüst – Erlöse – Webeerlöse“ einzig der Wert von 300 € / Bus * 172 Busse (ohne Kleinbus). Diese Divergenz, die vermutlich verschiedenen Ansätzen in der Kalkulation geschuldet ist, belegt das Erfordernis einer separaten Benennung der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c) PBefG geforderten Angaben, wie sie im Übrigen auch das Antragsformular vorsieht. Daher genügt es keinesfalls, dass sich erforderliche Angaben einer beliebigen von dem jeweiligen Antragsteller vorgelegten Unterlage (oder Kalkulation) entnehmen lassen, was hier zum einen bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht der Fall ist und zum anderen, folgte man dem Vortrag der Klägerin, zur Unbestimmtheit des Antrags wegen divergierender Fahrzeugangaben führen würde. Die von der Kammer verlangten Anforderungen entsprechen auch Sinn und Zweck von § 12 Abs. 1, Abs. 2 PBefG. Denn es obliegt dem jeweiligen Antragsteller, durch konkrete Angaben und Vorlage von erforderlichen Unterlagen den Genehmigungsantrag auch vom begehrten Umfang her zu bestimmen (und zu beschränken). Die allein dem Antragsteller obliegende Konkretisierung des Genehmigungsumfangs kann etwa auch bei der Beurteilung relevant werden, ob etwaige Änderungen am Genehmigungsantrag ein Aliud oder ein Minus darstellen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1. August 1989 – 13 A 1858/88 – OVGE 41, 179, Dies gilt gerade mit Blick auf die Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 PBefG. Dies führt auch nicht zu einer etwaigen Diskriminierung eines Neubetreibers. Ein solcher muss wie jeder Antragsteller vor Stellung seines Antrags – jedenfalls spätestens bis zur Bescheidung seines Antrags – geplant haben, wie viele Fahrzeuge er bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen einzusetzen beabsichtigt und welches Fassungsvermögen diese aufweisen werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, die Anzahl der zu verwendenden Fahrzeuge lasse sich den RRR vorgelegten Umlaufplänen entnehmen, ist dem nicht zu folgen. Dies bestreitet zunächst der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen, der ausführte, dass sich den Umlaufplänen weder Größe noch Anzahl der Fahrzeuge entnehmen ließen. Hierauf hat Herr X. von X. für die Klägerin geantwortet, dass sich aus den Umlaufplänen „sehr wohl die Größe der Fahrzeuge“ ergebe. Damit hat sich der von der Klägerin beauftragte Gutachter zu der ursprünglichen Aussage, den Umlaufplänen lasse sich die Anzahl der Fahrzeuge entnehmen, in Widerspruch gesetzt. Aber selbst wenn sich aus diesen im Einzelnen die Zahl der zu verwendenden Fahrzeuge ablesen ließe, genügte dies nicht den gesetzlichen Anforderungen, da wie dargestellt eine separierte Ausweisung durch die Antragstellerin erforderlich ist. Allein aufgrund der Komplexität der Linienplanung kann von der Genehmigungsbehörde nicht verlangt werden, aus dieser die Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge zu ermitteln. II. Da die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht eingetreten ist, ist auch der erste Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung deren Eintritts begehrt, unbegründet. III. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf die Verpflichtung des beklagten Landes, ihr Linienverkehrsgenehmigungen gemäß § 42 PBefG zur Einrichtung und zum Betrieb der in der Vorabbekanntmachung genannten 103 Linien mit Wirkung vom 11.12.2016 für die Dauer von 120 Monaten zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG erforderlichen Genehmigungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 42 PBefG sind § 13, § 15 PBefG. Dem behaupteten Genehmigungsanspruch steht bereits entgegen, dass der Genehmigungsantrag nicht bescheidungsfähig ist, da die Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund der vorgenannten unzureichenden Angaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit c) PBefG im maßgeblichen Zeitpunkt einer Prüfung nicht zugänglich waren. Vgl. hierzu eingehend VGH Kassel, Urteil vom 5. April 2011 – 2 A 1593/10 –, juris Rn. 84 ff. und Fielitz/Gräf, PBefG, (AL 66, Mai 2013), § 12 Rn. 6. Im vorliegenden Fall ist gerade die Angabe der Zahl der einzusetzenden Fahrzeuge für die Prüfung des Genehmigungsantrags bedeutsam, da es – wie bereits ausgeführt – für die Genehmigungsbehörde und für das angerufene Verwaltungsgericht im Rahmen der Verpflichtungsklage überprüfbar sein muss, ob insbesondere der hier geforderte Verkehr mit den Fahrzeugen abgewickelt werden kann und die subjektive Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere in Gestalt der finanziellen Leistungsfähigkeit, besteht. All dies ermöglicht der Antrag der Klägerin nicht. Im Übrigen ist auch im hiesigen Fall – wie regelmäßig – das Fassungsvermögen (Zahl der Sitz- und Stehplätze) der einzusetzenden Busse von erheblicher Bedeutung. Ob die in dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid des beklagten Landes angeführten Versagungsgründe tragen, kann in Folge dessen ebenso unentschieden bleiben wie die zwischen den Beteiligten im Klageverfahren diskutierte Rechtsfrage, ob ein Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. jeweils für erstattungsfähig zu erklären. Denn diese haben jeweils Anträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO bzw. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.060.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei ist für jede der begehrten 103 Liniengenehmigungen in Anwendung von Ziffer 47.6 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von 20.000,- € festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.