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Beschluss

18 K 60/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0118.18K60.22.00
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Leitsätze

Zur Anwendbarkeit von § 155 Abs. 4 VwGO auf einen aufgrund einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend eingelegten Hauptsacherechtsbehelf.

Tenor

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2.

Der Streitwert wird auf 301.294,40 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit von § 155 Abs. 4 VwGO auf einen aufgrund einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend eingelegten Hauptsacherechtsbehelf. 1. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 301.294,40 Euro festgesetzt. Gründe: Die Klägerin hat die Klage am 13. Januar 2022 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Berichterstatter macht von seiner in seinem Ermessen stehenden Befugnis Gebrauch, die Kosten des Verfahrens in Abweichung von § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige, der eine Klage zurücknimmt, die Kosten zu tragen hat, zu verteilen. Gemäß § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. § 155 Abs. 4 VwGO stellt dabei keine Rechtsgrundlage für allgemeine Billigkeitserwägungen dar, die das Gericht ermächtigte, die Kosten zu verteilen. Voraussetzung ist vielmehr stets ein vorprozessuales oder prozessuales Verschulden eines Beteiligten, wobei ausreichend ist, dass dieser die Kosten im Ergebnis zu vertreten hat. Der Verschuldensbegriff entspricht dem des § 60 VwGO. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 155 Rn. 19 m.N. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe legt das Gericht dem Beklagten die Kosten des Verfahrens im tenorierten Umfang auf. Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, bei Fehlern in der Rechtsbehelfsbelehrung komme es ausnahmsweise auf ein Verschulden der Behörde nicht an und die Behörde habe für deren Richtigkeit stets einzustehen, so Rennert, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 155 Rn. 13; a.A. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 155 Rn. 23, da diese so sehr im Verantwortungsbereich der Verwaltungsbehörde stehe, dass sie jeden Fehler zu verantworten habe, dies andeutend OVG Münster, Beschluss vom 6. Oktober 1983 – 14 B 1255/83 – OVGE MüLü 37, S. 23, 33 f., kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn der Beklagte handelte vorprozessual schuldhaft im Sinne von § 155 Abs. 4 VwGO, indem er in der nach § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung die Rechtsbehelfe, die gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse gegeben sind, unrichtig benannte und die Klägerin auf den Klageweg statt auf das erforderliche Vorverfahren verwies. Die Rechtslage war im Zeitpunkt der erlassenen Bescheide am 22. Dezember 2021 entgegen der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 14. Januar 2022 weder zweifelhaft noch unklar; sie ergab sich (stets) aus dem Gesetz, war von der Kammer mehrfach judiziert und zudem unlängst höchstrichterlich geklärt worden. Entgegen der weiteren Behauptung des Beklagten war seiner Behörde das weitgehend bestehende Erfordernis eines Vorverfahrens im Personenbeförderungsrecht sogar positiv bekannt. Dass gegen Entscheidungen nach dem Personenbeförderungsgesetz jenseits der in § 55 Satz 2 PBefG normierten Ausnahmen das Widerspruchsverfahren stets durchzuführen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt VG Köln, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 18 L 16/22 – NRWE; VG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 18 L 1108/21 – juris; VG Köln, Urteil vom 14. August 2020 – 18 K 451/17 – juris; VG Köln, Urteil vom 9. März 2018 – 18 K 7560/16 – juris, die im Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung steht. Vgl. nur VGH München, Urteil vom 9. Februar 2012 – 11 B 10.2791 – juris Rn. 49 ff. und Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 11 CS 09.2081 – juris Rn. 25 ff.; OVG Weimar, Beschluss vom 11. März 1999 – 2 EO 1247/98 – juris Rn. 47. Die Kammerrechtsprechung ist dem Beklagten sowohl aus einer Mehrzahl an Verfahren, an denen er beteiligt war, als auch im Übrigen positiv bekannt. So hatte die Bezirksregierung Köln etwa die Klägerin bzw. Antragstellerin der personenbeförderungsrechtlichen Verfahren VG Köln 18 K 451/17 bzw. 18 L 1108/21 in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheids zutreffend auf das Erfordernis der Einlegung eines Widerspruchs vor Klageerhebung hingewiesen und die sodann eingelegten Widersprüche in der Sache beschieden. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine gegenüber der Kammer abweichende Rechtsauffassung vertrat und die Durchführung des Vorverfahrens aufgrund von § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. VwGO i.V.m § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW trotz § 55 Satz 1 PBefG als entbehrlich erachtete, OVG Münster, Urteil vom 06. Oktober 2020 – 13 A 1681/18 – juris, hat das Bundesverwaltungsgericht die maßgebende Rechtsfrage lange vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide im Sinne der Kammerrechtsprechung beantwortet. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2021 – 8 C 32/20 – juris mit Leitsatz und Anm. RiBVerwG Keller, jurisPR-BVerwG 1/2022 Anm. 1, ECLI:DE:BVerwG:2021:090621U8C32.20.0. Entscheidung veröffentlicht in: VkBl 2021, 1067; GewArch 2021, 460; NWVBl. 2022, 18; VR 2021, 432 (Ls.); LSK 2021, 26775; BeckRS 2021, 26775 und DÖV 2021, 1135 (Ls.). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts musste dem Beklagten als Fachbehörde bekannt sein und war dies im Übrigen nicht zuletzt aufgrund der Kammerentscheidung vom 25. Juni 2021 als Antragsgegner im Verfahren 18 L 1108/21 (juris Rn. 12). Auch die Prozessvertreter der Klägerin handelten vorprozessual schuldhaft, indem sie die ihnen als Rechtsanwälte obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen haben. So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsanwälte ihre Tätigkeit für den Mandanten in erster Linie an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten haben; denn diese hat richtungweisende Bedeutung für Entwicklung und Anwendung des Rechts. Der Rechtsanwalt muss sich deshalb über die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur anhand der amtlichen Sammlungen, sondern auch der einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten. St. Rspr. des Bundesgerichtshof, vgl. etwa Urteil vom 21. September 2000 – IX ZR 127/99 – juris Rn. 49; BGH, Urteil vom 9. November 1982 – VI ZR 293/79 –, BGHZ 85, 252; so bereits BGH, Urteil vom 10. Dezember 1957 – VIII ZR 243/56 – juris. Das Unterlassen der Kenntnisnahme der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die in den vorgenannten einschlägigen Fachzeitschriften und mit einschlägigem Leitsatz veröffentlicht worden ist, durch die Prozessvertreter der Klägerin war zwar unmittelbar kausal für die Erhebung der unzulässigen Klage. Auch haben die Prozessvertreter im Rahmen der Antragsschrift des Verfahrens 18 L 16/22 - wie auch schon im Verwaltungsverfahren (vgl. Anlage HKLW9) - jeweils zweifach eine obergerichtliche Entscheidung zitiert, aus der sich bei verständiger Lektüre die Pflicht zur Durchführung eines Vorverfahrens zweifelsfrei ergibt, OVG Weimar, Beschluss vom 11. März 1999 – 2 EO 1247/98 – juris Rn. 47, so dass sich ihnen die Frage der Wahl des richtigen Hauptsacherechtsbehelfs trotz (unrichtiger) Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten durchaus hätte aufdrängen dürfen. Im Rahmen von § 155 Abs. 4 VwGO ist dieses Unterlassen jedoch insoweit unbeachtlich, als dass diese für Prozessvertreter aus dem Mandatsverhältnis folgende Sorgfaltspflicht nicht in den Schutzbereich des § 155 Abs. 4 VwGO fällt; die Prozessvertreter der Klägerin haben damit die Kosten im Ergebnis nicht zu vertreten. Hiermit im Einklang steht, dass sich Rechtsanwälte grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung verlassen dürfen. Vgl. nur VGH München, Beschluss vom 17. September 2021 – 22 AS 21.40015 – BeckRS 2021, 28465 Rn. 11. Vgl. auch Olbertz, in Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 155 Rn. 26. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren aus Billigkeit nicht für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei 20 v.H. der Grundstückswerte der von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücke (1.340.280,- Euro und 166.192,- Euro) zugrunde gelegt worden sind. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.