Urteil
25 K 14034/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0826.25K14034.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die Klägerin erhielt für ein von ihr betriebenes Studium in den Jahren 2006 bis 2009 mit Mitteln des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Ausbildungsförderung. Die gewährten Darlehensbeträge summierten sich auf einen Betrag von insgesamt 9.630,00 EUR. Ein entsprechender Betrag der Darlehensschuld wurde mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 9. Februar 2014 durch die Beklagte festgestellt. In dem Bescheid vom 9. Februar 2014 wurde zudem ein Tilgungsplan bis einschließlich zum 31. Mai 2022 mit vierteljährlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 315,00 EUR, erstmals fällig am 30. November 2014, und einer einmaligen Restrate in Höhe von 180,00 EUR festgelegt. Das Ende der Förderungshöchstdauer wurde auf den letzten Tag des Monats August 2009 festgesetzt. Unter dem 24. September 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten online einen Antrag auf Freistellung nach § 18a BAföG. Hierzu übermittelte sie entsprechende Nachweise. Mit Bescheid vom 25. September 2014 stellte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 1. September 2014 bis einschließlich 31. August 2016 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Der Bescheid vom 25. September 2014 enthielt zudem einen angepassten Tilgungsplan, erstmals fällig am 30. November 2016. Unter dem 20. Februar 2017 wandte sich die Klägerin wegen einer an sie gerichteten Mahnung der Bundeskasse an die Beklagte. Sie habe nach der von ihr beantragten Freistellung keine Antwort erhalten. Ihr sei daher nicht bewusst gewesen, ab wann die Darlehensschuld wieder zur Tilgung fällig gewesen sei. Mit Zahlungseingang bei der Beklagten am 21. Februar 2017 überwies die Klägerin an diese einen Betrag in Höhe von 105,00 EUR. Mit Zinsbescheid vom 1. März 2017 erhob die Beklagte Zinsen in Höhe von 130,01 EUR für einen Zahlungsrückstand vom 30. November 2016 bis zum 21. Februar 2017. Mit Schreiben vom 9. März 2017 wertete die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 20. Februar 2017 als neuen Antrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung. Hierzu forderte sie die Klägerin zur Übersendung entsprechender Nachweise auf. Die erforderlichen Unterlagen übersandte die Klägerin mit Eingang bei der Beklagten am 6. April 2017. Ebenfalls mit Eingang bei der Beklagten am 6. April 2017 legte die Klägerin gegen den Zinsbescheid vom 1. März 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, auf ihren ersten Freistellungsantrag keine Antwort erhalten zu haben. Sie habe erstmals mit dem Erhalt der Mahnung durch die Bundeskasse Ende 2016 von den Zahlungsrückständen Kenntnis erhalten. Zu einem früheren Zeitpunkt habe sie keine Kenntnis von den fälligen Tilgungsraten gehabt. Mit Bescheid vom 13. April 2017 stellte die Beklagte die Klägerin (zum Teil rückwirkend) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Den Widerspruch gegen den Zinsbescheid vom 1. März 2017 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zinsen gemäß § 18 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 Darlehensverordnung vom nicht getilgten Rückzahlungsbetrag zu erheben seien, wenn der Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten sei. Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Verzinsung gebe es nicht. Insbesondere seien Verschuldensgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin sei mit Bescheid vom 25. September 2014 ausdrücklich auf die Fälligkeit der nächsten Rate zur Darlehensrückzahlung am 30. November 2016 hingewiesen worden. Die Klägerin hat am 23. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere sei sie nach der von ihr beantragten Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung davon ausgegangen, erst nach dem Erhalt eines entsprechenden Bescheides wieder zur Rückzahlung ihrer Darlehensschuld verpflichtet zu sein. Den Bescheid vom 25. September 2014 habe sie nicht erhalten. Jedenfalls müsse die Beklagte sie vor einer Zinserhebung zunächst hinsichtlich der ausstehenden Rückzahlungsraten anmahnen. Die Klägerin beantragt, den Zinsbescheid der Beklagten vom 1. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 22. November 2017 bzw. vom 21. April 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entschieden wird, hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 1. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Zinsbescheid ist § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV. Danach sind Zinsen in Höhe von 6% der Darlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 25. September 2014 für die Zeit vom 1. September 2014 bis einschließlich 31. August 2016 von der Rückzahlungsverpflichtung freigestellt. Die nächste Rückzahlungsrate war danach am 30. November 2016 fällig. Eine Zahlung hierauf hat die Klägerin jedoch nicht veranlasst. Die Klägerin befand sich somit ab dem 30. November 2016 mit der Rückzahlung der Darlehensrestschuld in Verzug. Ebenso zutreffend hat die Beklagte als Ende des Berechnungszeitraums den 21. Februar 2017 zugrunde gelegt. Denn die Klägerin hat mit Zahlungseingang bei der Beklagten an diesem Tag die ausstehende Rückzahlungsrate für den Monat September 2016 getilgt. Dass der Klägerin nachträglich Freistellung ab Oktober 2016 gewährt wurde, ändert an dem Zeitraum der Zinszahlungspflicht nichts. Denn Zinsen wegen rückständiger Raten können von einem Darlehensnehmer auch während der Zeit der Freistellung verlangt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 38/13 -, juris Rn. 5 m.w.N. Die rückwirkende Freistellung ab Oktober 2016 vermindert daher nicht die Verzinsungspflicht. Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe den Freistellungsbescheid vom 25. September 2014 nicht erhalten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Bescheid ist bei der Beklagten nicht in Rücklauf gelangt. Bei nicht zustellbaren Schriftstücken ist dies die Regel. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Freistellungsbescheid vom 25. September 2014 die Klägerin auch erreicht hat und sie somit Kenntnis vom späteren Beginn der Rückzahlungsverpflichtung haben musste. Das Gericht wertet ihr Vorbringen, den Bescheid nicht erhalten zu haben, als reine Schutzbehauptung. Denn es erscheint fernliegend, dass sich die Klägerin nach der von ihr am 24. September 2014 beantragten Freistellung bei der Beklagten nicht zwischenzeitlich nach dem Stand der Bearbeitung dieses Antrags erkundigt hat. Denn ohne Zugang des Freistellungsbescheids vom 25. September 2014 hätte die Klägerin davon ausgehen müssen, dass sie durchgängig weiter zur vierteljährlichen Zahlung der Tilgungsraten verpflichtet gewesen wäre. Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Klägerin vor Erlass des Zinsbescheids vom 1. März 2016 zu mahnen. Denn die Zinspflicht entsteht nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i.V.m. § 8 Abs. 1 DarlehensV von Gesetzes wegen und unabhängig von einem Verschulden des Darlehensnehmers. Auf Beginn und Ende der Zinspflicht muss nicht gesondert hingewiesen werden. Einer vorherigen Mahnung bedurfte es nicht. Im Übrigen bestand für die Beklagte keine Veranlassung, von einer nicht erfolgreichen Übersendung des vorangegangenen Freistellungsbescheids vom 25. September 2014 auszugehen, solange keine Briefe in den Rücklauf kommen. Gegen die weitere rechnerische Richtigkeit der Zinsberechnung gibt es ebenfalls nichts zu erinnern. Einwendungen dieser Art erhebt die Klägerin auch nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.