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Beschluss

12 A 38/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0612.12A38.13.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die angefochtenen Zinsbescheide vom 15. Juli 2011 und 5. August 2011 seien rechtmäßig, nicht in Frage zu stellen. Anders als die Klägerin meint, ist das Verwaltungsgericht einer Würdigung ihres Vorbringens zum Suspensiveffekt nicht „ausgewichen“, weil es auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und die Klageerwiderung vom 30. Juli 2012 Bezug genommen hat. Abgesehen davon, dass die Klagebegründung, auf welche der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang verweist, fälschlicherweise von einem Widerspruch „gegen den Festsetzungsbescheid zur Rückzahlung von Bafög-Leistun-gen“ ausgeht, hat das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zur (vermeintlichen) aufschiebenden Wirkung ihres - tatsächlich gegen den die Ablehnung der weiteren Freistellung nach § 18 a BAföG betreffenden Bescheid der Beklagten vom 14. September 2010 gerichteten - Widerspruchs vom 29. September 2010 durchaus gewürdigt, indem es zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der erfolglose Verpflichtungswiderspruch der Klägerin nicht zu einem Hinausschieben der Fälligkeit der zwischenzeitlich angefallenen Raten führt und die streitige Zinserhebung im Übrigen erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens einsetzt. Die Klägerin befasst sich ihrerseits mit dieser Argumentation nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise. Der von ihr der Sache nach verfolgte Ansatz, sie hätte während der Dauer des Widerspruchsverfahrens so gestellt werden müssen, als wäre ihr Widerspruch erfolgreich, offenbart ein grundlegendes Missverständnis der durch § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährten aufschiebenden Wirkung. Denn einem Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, mit dem lediglich - wie hier - ein gestellter Antrag abgelehnt wurde, kommt grundsätzlich kein Suspen-siveffekt zu, da dieser nur vorläufigen Schutz vor einer Beeinträchtigung bestehender Rechtspositionen vermittelt, solche jedoch nicht statuiert oder erweitert. Vgl. hierzu nur Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 21, m. w. N. Wird in die rechtliche Würdigung ferner eingestellt, dass Zinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG i. V. m. § 8 Abs. 1 DarlehensV wegen der Nichtzahlung rückständiger Raten selbst während der Zeit der Freistellung nach § 18 a BAföG verlangt werden können, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 17.98 - BVerwGE 108, 334, juris, und - 5 C 13.98 -, Buchholz 436.36 § 18 BAföG Nr. 20, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 12 A 2107/10 -, juris, mithin erst recht auch für die Dauer eines erfolglos auf Freistellung betriebenen Widerspruchsverfahrens, kann von der im Zulassungsantrag geltend gemachten „Schlechterstellung“ keine Rede sein; angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zugunsten der Klägerin erst ab dem 1. März 2011 Zinsen erhoben hat, gilt vielmehr das Gegenteil. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Berufung auch nicht wegen der von der Klägerin angenommenen, auf einem fehlerhaften rechtlichen Verständnis beruhenden grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.