Urteil
10 K 2803/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0902.10K2803.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klage ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin besuchte in der Zeit vom 00. 00. 0000 bis zum 00. 00. 0000 die staatlich anerkannte Physiotherapieschule „S. -L. “ in N. und nahm an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 9 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) regelmäßig und mit Erfolg teil, wie der Schulleiter unter dem 15. Juli 2017 bestätigte. Unter dem 7. Juni 2017 beantragte die Klägerin die Zulassung zur staatlichen Physiotherapeutenprüfung nach § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV), zu der sie zugelassen wurde und die sie schließlich vom 21. August bis zum 20. September 2017 absolvierte. Mit Zeugnis vom 21. September 2017 wurde bestätigt, dass die Klägerin am selben Tag die staatliche Prüfung nach § 9 MPhG vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bestanden und die Prüfungsnoten „gut“ im schriftlichen Teil, „gut“ im praktischen Teil sowie „ausreichend“ im mündlichen Teil erhalten habe. Unter demselben Datum wurde der Klägerin eine Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ ausgestellt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 hörte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Klägerin zu seiner Absicht an, die Prüfung als „nicht bestanden“ zu werten und die erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ vom 21. September 2017 gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen sowie die ausgehändigte Urkunde zurückzufordern. Er ziehe unabhängig davon die vollumfängliche Aufhebung der Prüfung in Betracht. Es sei bekannt geworden, dass es bei der staatlichen Physiotherapieprüfung am S. -L. vom 21. August bis zum 20. September 2017 zu einer Täuschung im Sinne des § 10 Physth-APrV gekommen sei. So lägen Nachweise vor, die die Vermutung begründeten, dass allen Kursteilnehmern des Kurses PT 19 wesentliche Teile der Prüfung im Vorfeld bekannt gewesen seien. Die Unterlagen hätten des Weiteren den Anschein, dass Kursteilnehmer im Zusammenwirken mit mindestens einer Lehrkraft in erheblichem Umfang an der Erstellung von Prüfungsaufgaben mitgewirkt hätten. Dies führe ihn, den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, zu der Annahme, dass Prüfungsteilnehmer mit unerlaubten Mitteln und Methoden versucht hätten, sich ungerechtfertigte Prüfungsvorteile zu verschaffen. Anwaltlich vertreten nahm die Klägerin Stellung und machte geltend, dass ihr keine Teile der Prüfung vorab bekannt gewesen seien. Auch nahm die Klägerin das Angebot des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einem gemeinsamen Gespräch, das schließlich nach Verlegung am 7. März 2018 stattfand, durch ihren Rechtsanwalt wahr. Mit Bescheid vom 9. März 2018 ordnete der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gegenüber der Klägerin die Aufhebung aller Prüfungsteile der staatlichen Prüfung zur Physiotherapeutin vom 21. August bis 20. September 2017 am S. -L. in N. an (Ziffer 1.), nahm die erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ zurück (Ziffer 2.) und forderte die Klägerin auf, das Zeugnis über die staatliche Prüfung sowie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ einschließlich aller beglaubigter Kopien abzugeben (Ziffer 3.). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet (Ziffer 4.) und ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung angedroht (Ziffer 5.). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, aufgrund der WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz vom 10. Mai bis 21. September 2017 sehe er es als erwiesen an, dass innerhalb des gesamten Kurses PT 19 bereits vor Absolvierung der staatlichen Prüfung Kenntnis über den Inhalt der Prüfungsaufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung bestanden habe. Die Prüfungsaufgaben und –antworten seien in Absprache mit dem Dozenten und Prüfer Quast in Gruppen erarbeitet und anschließend dem Kurs zur Verfügung gestellt worden. Dabei habe auch die Klägerin ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt, um die Klausurfragen und -antworten zu erhalten. Diesbezüglich verwies der Vorsitzende auf WhatsApp-Chats vom 10. Mai und 6. Juli 2017. Der Abgleich der von den Klausurteilnehmern ausgearbeiteten und auch der Klägerin zur Verfügung stehenden Klausuraufgaben und –antworten mit den tatsächlich verwendeten Prüfungsaufgaben habe eine Übereinstimmung von 95 Prozent ergeben. Ein Zusammenwirken mit dem Dozenten R. habe es auch im Vorfeld der mündlichen und der praktischen Prüfung gegeben, woraus auch eine Fehlerhaftigkeit dieser beiden Prüfungsteile folge. Des Weiteren gehe aus der Korrespondenz hervor, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass es sich dabei um eine unzulässige Vorgehensweise gehandelt habe. Dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Prüfungsziel, bestimmte fachbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln, entsprechend seien Prüfungsaufgaben ungeeignet, die den Prüflingen vorher bekannt geworden bzw. von ihnen selbst erstellt worden seien, so dass sie die Lösung hätten auswendig lernen können. Neben der Ungeeignetheit der Prüfungsaufgaben habe sich auch Herr R. als Prüfer wegen des Zusammenwirkens mit dem Kurs als ungeeignet erwiesen, als unabhängiger und fairer Prüfer an einer fachlichen und weitreichende Konsequenzen nach sich ziehenden Prüfung mitzuwirken. Beides sei dem Prüfungsvorsitzenden und der unteren Gesundheitsbehörde weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung der Prüfung bekannt gewesen. Die Mängel im Prüfungsverfahren hätten sich auch auf die Prüfung ausgewirkt. Da alle Prüfungsteile fehlerhaft seien, sei die Wiederholung der ganzen Prüfung geboten. Angesichts der Mitverursachung durch die Prüfungsteilnehmer bestünden keine Bedenken, diesen die Wiederholung der Prüfung abzuverlangen. Ein besonderer Vertrauensschutz sei nicht gegeben. Die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ sowie der Abgabe von Zeugnis und Urkunde folge aus der Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens. Am 28. März 2018 gab die Klägerin wie gefordert das Zeugnis und die Urkunde im Original bei der Beklagten ab. Die Möglichkeit, an einer neuen staatlichen Physiotherapieprüfung teilzunehmen, nahm sie nicht wahr. Die Klägerin hat am 11. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, weder habe sie getäuscht noch seien ihr die genauen Prüfungsfragen vorher bekannt gewesen. Auch unterlägen sowohl der WhatsApp-Chatverlauf als auch die E-Mail-Korrespondenz einem Beweisverwertungsverbot. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen Bescheid. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anordnungen in dem Bescheid vom 9. März 2018 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1. des Bescheids vom 9. März 2018 angeordnete Aufhebung der Prüfungsentscheidung ist § 48 VwVfG NRW. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Die Prüfungsentscheidung vom 21. September 2017, mit der der Klägerin das Bestehen der staatlichen Prüfung nach § 9 MPhG bescheinigt wurde, ist rechtswidrig. Sie ist, wie der Beklagte seiner Entscheidung in zutreffender Weise zugrunde gelegt hat, verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen elementare Prüfungsgrundsätze zustande gekommen. Zunächst waren die Prüfungsaufgaben ungeeignet, die tatsächlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge in Bezug auf das Ausbildungsziel zu ermitteln. Anhand dieser Aufgaben war es nicht möglich, Prüflinge, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denjenigen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben. Vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3.95 –, juris, Rn. 40, und Beschluss vom 18. Dezember 2012 – 1 WB 64/11 –, juris, Rn. 43. Von vorneherein ungeeignet, die prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zu ermitteln, sind nämlich Aufgaben, die den Prüflingen vorher bekannt geworden sind, sodass sie die Lösung auswendig lernen konnten und ihnen somit tatsächlich nur eine Gedächtnisleistung abverlangt worden ist. Vgl. BFH, Urteil vom 20. Juli 1999 – VII R 111/98, juris, Leitsatz Nr. 1 und Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Februar 2008 – 7 CE 07.3468 –, juris, Rn. 20. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Prüfling das „Glück“ hat, eine Aufgabe zur Bearbeitung zu erhalten, auf die er sich im Rahmen seiner Ausbildung besonders gut vorbereitet hat. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 1984 – 7 B 169.83 – juris, Rn. 23 und vom 23. März 1994 – 6 B 72.93 –, juris, Leitsatz Nr. 1 und Rn. 4. Ein solcher die Chancengleichheit nicht verletzender Fall ist hier indes nicht gegeben. Vielmehr steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass vor der Prüfung dem Kurs PT 19 die Aufgaben weitestgehend bekannt gewesen sind oder hätten sein können. Für den schriftlichen Teil der Prüfung folgt dies aus der nachvollziehbaren Auswertung des Beklagten vom 7. Dezember 2017 (Bl. 92 der Beiakte IV in dem Verfahren 10 L 838/18 (BA IV)). Danach stimmten die vor der Prüfung an die Teilnehmer des Kurses PT 19 per E-Mail versandten Klausuraufgaben zu 95 Prozent mit den tatsächlich in der Prüfung gestellten Aufgaben überein. In Bezug auf den mündlichen und praktischen Teil der Prüfung folgt dies aus dem WhatsApp-Chatverlauf des Kurses PT 19. So haben die Kursteilnehmer ausweislich des Chatverlaufs vom 10. Mai 2017 die Themen der mündlichen Prüfung abgesprochen und sodann die Vorbereitung der zutreffenden Antworten unter den Kursteilnehmern aufgeteilt. Am 15. August 2017 wurden die Themen der praktischen Prüfung im WhatsApp-Chat des Kurses geteilt. Die Klägerin war aktives Mitglied der WhatsApp-Gruppe „PT 19“ (Telefonnummer: +XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX; Bl. 52, 58, 71, 72 und 73 BA IV). Dort wurde sie zum Erarbeiten von Fallbeispielen und Stichpunkten zu den Themen „Marfan Syndrom“ und „Apoplex“ (Bl. 31 f. BA IV) eingeteilt. Auch wurde sie der Gruppe „Neuro“ zugeteilt (Bl. 76 BA IV). Auf die Aufforderung „So jeder schickt jetzt bitte seine E-Mail Adresse damit die Leute, die Klausurfragen haben, die allen schicken können.“ (Bl. 56 BA IV) tippte sie am 6. Juli 2017 ihre E-Mail-Adresse „T. .Q. @gmx.de“ in die Gruppe (Bl. 58 BA IV). Unter anderem an diese E-Mail-Adresse wurden E-Mails mit den Betreffzeilen „Schriftliche Prüfung“ (Bl. 82 f. BA IV), „Fragen_Klausur_1“ (Bl. 86 BA IV) sowie „Klausur 3“ (Bl. 89 BA IV) samt Dokumentenanhängen verschickt. Die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben war aufgrund der im schriftlichen Teil nahezu vollständigen Vorkenntnis der Prüfungsaufgaben sowie Vorbereitungen und Absprachen für den mündlichen und praktischen Teil demzufolge so wesentlich erleichtert, dass hierfür keine gerechte Leistungsbewertung vorgenommen werden konnte. Insoweit waren die Prüfungsaufgaben nicht nur zur tatsächlichen Leistungsermittlung ungeeignet, sondern verletzten zugleich den Grundsatz der Chancengleichheit. Der das Prüfungsverfahren beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, möglichst gleichmäßige äußere Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Vgl. für viele: BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1972 – VII C 17.71 –, juris, Rn.12, m. w. N. Eine Bevorzugung und zugleich Benachteiligung, die geeignet ist, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen, liegt dann vor, wenn einem Teil der Prüfungskandidaten die Lösung der Aufgabe bekannt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1994 – 6 B 72.93 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Unerheblich ist vorliegend, dass dem gesamten Kurs PT 19 und damit allen Prüflingen des Prüfungsdurchgangs der Schule die Prüfungsaufgaben und Lösungen im selben Umfang bekannt waren oder jedenfalls hätten bekannt sein können. Denn nach Maßgabe der Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ist zu berücksichtigen, dass die Prüflinge auch mit anderen Prüflingen als Berufsbewerber konkurrieren. Unerheblich ist für die Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Ansetzung der Wiederholungsprüfung auch, ob der Klägerin individuell konkret vorgeworfen werden kann, die Aufgaben bereits im Voraus gekannt zu haben oder ob sie die bekannt gewordene Aufgabenstellung als zuverlässige Information angesehen hat. Denn allein die hier bestehende Gefahr, dass zumindest eine Vielzahl von Prüflingen eine ihnen aufgrund ihres Leistungsstandes nicht zustehende Bewertung erhalten hat, verfälscht das Leistungsbild insgesamt und verletzt insofern den Grundsatz der Chancengleichheit. Vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 3 A 226.08 –, juris, Rn. 9 f. Insofern dürfte es gerade auch im Interesse derjenigen Prüflinge liegen, die von sich behaupten, die Prüfungsaufgaben nicht gekannt zu haben, dass die Prüfung unter prüfungsrechtlich einwandfreien und damit fairen Bedingungen wiederholt wird. Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegen weder der WhatsApp-Chat noch die versandten E-Mails einem Beweisverwertungsverbot. So hat der Beklagte die entsprechenden Daten schon nicht auf rechtswidrige Weise erlangt. Diese wurden ihm vielmehr von einem Mitglied der Gruppe und des Kurses PT 19 freiwillig zur Verfügung gestellt. Die Erhebung der Daten und die Weitergabe dieser an den Beklagten erfolgten auch – soweit ersichtlich – nicht auf Veranlassung des Beklagten. Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 8. März 2013 – 4 K 563/12.KO –, juris, Rn. 27; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Januar 2020 – 15 A 6/19 –, juris, Rn. 37. Des Weiteren führt eine in Betracht kommende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin sowie der weiteren Kursteilnehmer ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht dann, wenn die betreffenden Informationen durch die Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 –, BVerfGE 109, 279-391, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 2007 – 3 Bs 396/05 –, juris, Rn. 71 m. w. N. Um einen solchen Fall handelt es sich bei dem vorliegend in Betracht kommenden Eingriff nicht. Sowohl in der WhatsApp-Gruppe als auch in den E-Mails ging es lediglich um die Ausarbeitung von Prüfungsaufgaben, der unantastbare Kernbereich der privaten Lebensführung der Gruppenteilnehmer war sichtlich nicht berührt. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW liegen vor. Bei der Prüfungsentscheidung, mit der das Bestehen der Prüfung auf der Grundlage der erreichten (Teil-)Prüfungsergebnisse festgestellt wurde, handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Bei der Rücknahme waren die Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW nicht zu beachten, da der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährte. Die weitere Regelung in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme unbeachtlich, denn sie hat keinen Einfluss auf die Rücknahme selbst, sondern nur auf den Ausgleich eines Vermögensnachteils, den der Betroffene dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat. Die Rücknahme ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW erfolgt, da der Beklagte von der Tatsache, dass Teile der Prüfungsaufgaben vor der Prüfung bekannt gewesen sind, erst wenige Monate vor Erlass des Bescheids vom 9. März 2018 Kenntnis erlangt hat. Schließlich hat der Beklagte auch rechtsfehlerfrei sein Rücknahmeermessen ausgeübt und den Grundsatz des Vertrauensschutzes berücksichtigt. Für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte gilt nach § 48 VwVfG, den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts und dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass in jedem Falle das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme abzuwägen ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1981 – 1 BvR 898/79 –, juris, Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, juris, Rn. 27. Dazu hat der Beklagte ausgeführt, dass zur Beseitigung des Verfahrensfehlers zunächst der geringstmögliche Nachteil zu wählen sei. Er habe ferner berücksichtigt, dass die Klägerin mitgewirkt habe, um vorab Kenntnisse vom Prüfungsstoff zu erhalten und die Fehlerhaftigkeit somit mit verursacht habe. Ein besonderer Vertrauensschutz sei nicht gegeben, da auch bei Berücksichtigung der Mitwirkung des Dozenten und Prüfers der Klägerin aus ihrer Lebenserfahrung bewusst gewesen sein müsse, dass die vorab erhaltene Kenntnis von Prüfungsfragen nicht dem Standard prüfungsrechtlicher Grundsätze entspreche. Im weiteren Verfahren hat der Beklagte in nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise klargestellt und/oder ergänzt, dass die Prüfungsentscheidung Grundlage der für die Berufsausübung erforderlichen Urkunde war und ein Teil der Prüflinge im Anschluss an die Prüfung den Beruf der Physiotherapeutin bzw. des Physiotherapeuten auch ausgeübt haben. Den Prüflingen sei allerdings entgegenzuhalten, dass sie selbst durch ihr Mitwirken zu dem ordnungswidrigen Prüfungsablauf beigetragen haben. Ihr Vertrauen sei daher nicht schützenswert. Weiter sei der Schutzauftrag des Gesundheitsamtes gegenüber den Patientinnen und Patienten zur berücksichtigen, die darauf vertrauen, dass eine Physiotherapeutin bzw. ein Physiotherapeut die für die Berufsausübung nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt und nachgewiesen hat. Insoweit habe zum Schutz der Patientengesundheit vor nicht fachkundiger Behandlung auch das organisatorische Interesse der Arbeitgeber, die im Übrigen auch ein Interesse hätten, auf die Belastbarkeit von Zeugnissen und dort ausgewiesenen Noten vertrauen zu dürfen, zurückzutreten. Diese Erwägungen lassen keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen; solche hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte auch insofern verhältnismäßig gehandelt hat, als dass er die Prüfung nicht nach § 10 PhysTh-APrV für „nicht bestanden“ erklärte, sondern insgesamt aufhob. Denn damit ermöglichte er sämtlichen Kursteilnehmern einen zusätzlichen Wiederholungsversuch, vgl. § 7 Abs. 3 PhysTh-APrV. Schließlich sind auch die in den Ziffern 2. bis 5 des angegriffenen Bescheids vom 9. März 2018 getroffenen Regelungen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einzelrichter sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids sowie auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 19. Juli 2018 in dem Verfahren 10 L 838/18. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei orientiert sich der Einzelrichter an Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ( https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf ), wonach für den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-) Prüfungen der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens jedoch 15.000,00 Euro, festzusetzen seien. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.