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Urteil

15 A 6/19

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen eines Verweises als Disziplinarmaßnahme gegen einen Bundesbeamten wegen dessen Äußerungen in einem AfD WhatsApp-Chat und dem Entfallen der Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand(Rn.27) 2. Zu den Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand(Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Verweises als Disziplinarmaßnahme gegen einen Bundesbeamten wegen dessen Äußerungen in einem AfD WhatsApp-Chat und dem Entfallen der Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand(Rn.27) 2. Zu den Voraussetzungen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand(Rn.20) 1. Die Klage ist wegen Verfristung unzulässig. a.) Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) erhobene Klage ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist. Durch den Eintritt in den Ruhestand hat sich die angefochtene Disziplinarverfügung nicht erledigt. Ein Verwaltungsakt erledigt sich i. S. v. § 43 Abs. 2 VwVfG, wenn er aufgrund einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann. Bei einer Disziplinarverfügung ist das der Fall, wenn der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Durch dieses Ereignis verliert die Disziplinarverfügung ihren Geltungsanspruch, weil feststeht, dass ihr Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis lässt das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis entfallen. Der Zweck des Disziplinarrechts besteht darin, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen. Im Gegensatz zu Kriminalstrafen dienen Disziplinarmaßnahmen nicht dazu, um begangenes Unrecht zu vergelten (BVerwG, U. v. 27.02.2014 – 2 C 1.13 -, juris, Rdnr. 13 ff.). Durch den Eintritt in den Ruhestand scheidet der Beamte aber nicht aus dem Dienstverhältnis. Für einen Ruhestandsbeamten kann eine Disziplinarverfügung jedenfalls dann noch ihren Zweck erfüllen, wenn sie erforderlich erscheint, den Ruhestandsbeamten zur Einhaltung seiner nachwirkenden Dienstpflichten anzuhalten (vgl. VG Greifswald, U. v. 10.08.2016 – 11 A 1361/14 -, juris, Rdnr. 33). Deshalb erledigt sich die Disziplinarverfügung nicht per se mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann die Disziplinarverfügung jedoch mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand nicht mehr zweckmäßig sein, um den Ruhestandbeamten zur Einhaltung seiner nachwirkenden Dienstpflichten anzuhalten und demzufolge aufzuheben sein. b.) Die Klage ist jedoch unzulässig, weil der Kläger sie verfristet erhoben hat und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Der Kläger hat die Klage nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat betragenden Frist erhoben. Seine Klage ist erst am Donnerstag, den 14.03.2019 bei Gericht eingegangen. Die Klagefrist war aber bereits am Mittwoch, den 06.03.2019 abgelaufen. Denn der Widerspruchsbescheid vom 28.01.2019 wurde dem Kläger am 06.02.2019 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. PZU Blatt 314 der Beiakte). Der Zugang des Widerspruchsbescheides löste die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO aus, weil er mit einer den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Die Belehrung benennt den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist. Die Rechtsbehelfsbelehrung „gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden ...“ in einem Widerspruchsbescheid, mit dem die im Ausgangsbescheid getroffene Entscheidung bestätigt worden ist, ist nicht unrichtig i. S. v. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hat das behördliche Vorverfahren gegen einen Ausgangsbescheid keinen Erfolg, so lässt eine Rechtsmittelbelehrung, gegen den Widerspruchsbescheid könne Klage erhoben werden, keinen Zweifel aufkommen, dass mit einer derartigen Klage nicht der Widerspruchsbescheid isoliert, sondern auch die ihm ausgesprochene Bestätigung des Ausgangsbescheides und die darin enthaltene ausgangsbehördliche Entscheidung angegriffen wird. Bei einer solchen Klage ist das eigentliche Begehren auf die Aufhebung des Ausgangsbescheides gerichtet. Die Rechtsbehelfsbelehrung war demzufolge nicht irreführend, auch wenn sie nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit, der Klageerhebung gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hingewiesen hat. Einer Belehrung über den zu stellenden Klageantrag bedurfte es nicht. Anders als im Falle unterschiedlicher Rechtsträgerschaft von der Erst- und Widerspruchsbehörde kann jedenfalls in Verfahren die gleiche Behörde oder Behörden des gleichen Rechtsträgers sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsentscheidung getroffen haben, durch eine Rechtsmittelbelehrung gegen den Widerspruchsbescheid könne Klage erhoben werden weder beim Rechtskundigen noch beim Laien der unrichtige Eindruck erweckt werden, dass nicht auch gegen den Ausgangsbescheid Klage erhoben werden könne (BVerwG, U. v. 01.09.1988 – 6 C 56.87 -, juris, Rdnr. 10). Wiedereinsetzungsgründe i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO waren innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO weder von Amts wegen ersichtlich noch hat der Kläger innerhalb dieser Frist Wiedereinsetzungsgründe in schlüssiger und substantiierter Weise vorgetragen. Im Einzelnen muss dargelegt werden, welche genauen Umstände zur Fristversäumung geführt haben und wessen Verhalten ursächlich gewesen ist. Auch ist darzulegen, zu welchem Zeitpunkt das Hindernis entfallen ist und woraus sich ergibt, dass der Antragsteller nach Behebung des für die Fristversäumung ursächlichen Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat (Hoppe in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 60, Rdnr. 33 m. w. N.). Der Kläger hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist lediglich vorgetragen, die Lebensgefährtin seines Rechtsanwaltes führe für diesen in zuverlässiger Weise den Fristenkalender. In der vorliegenden Angelegenheit sei ihr leider ein einmaliges Versäumnis unterlaufen. Hieraus ist nicht in hinreichender Weise ersichtlich, welche Umstände tatsächlich zur Fristversäumnis geführt haben. Denn es ist an Hand dieser Angaben nicht ersichtlich, welches Versäumnis der Lebensgefährtin des Rechtsanwaltes zur verspäteten Erhebung der Klage geführt hat. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, wann das Hindernis zur rechtzeitigen Klageerhebung entfallen ist. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob die verspätete Erhebung allein auf das Verhalten der Gehilfin des Anwaltes zurückzuführen ist. Sofern die Lebensgefährtin den Rechtsanwalt zum gleichen Zeitpunkt an die Erhebung der Klage in der Parallelsache und im vorliegenden Verfahren erinnert haben sollte, wäre die Fristversäumnis auch auf das Verhalten des Rechtsanwaltes zurückzuführen, das dem Kläger zuzurechnen ist (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Denn im Parallelverfahren hat der Rechtsanwalt am 27.02.2019 Klage erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war es vorliegend noch möglich, fristgerecht Klage zu erheben. Auch lässt sich den vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründen nicht entnehmen, welche organisatorischen Vorkehrungen der Rechtsanwalt des Klägers zur sorgfältigen Führung des Fristenkalenders und zur Einhaltung der Rechtsmittelfristen getroffen hat. Durch eine vom Anwalt selbst zu verantwortete Büroorganisation muss die sorgfältige Überwachung des Personals sichergestellt werden und abstrakt-generell zu erkennende Fehlerquellen müssen weitgehend ausgeschaltet werden. Auch bei langjährigen, bislang beanstandungsfrei arbeitenden Mitarbeitern muss kontinuierlich und mindestens stichprobenartig eine hinreichende Überwachung erfolgen (Hoppe in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 60, Rdnr. 20 m. w. N.). Darüber hinaus müssen die Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO). Es sind alle Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenschein, Beteiligtenvernehmung und - vor allem – Versicherung an Eides statt) zugelassen, sofern die Beweisaufnahme unmittelbar, spätestens in der mündlichen Verhandlung (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Juli 2019, § 60, Rdnr. 62 m. w. N.) erfolgen kann. Denn die Glaubhaftmachung ist auf präsente Beweismittel beschränkt (§ 294 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren zum Beleg der von ihm genannten Wiedereinsetzungsgründe weder eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt noch ein sonstiges Beweismittel benannt. 2.) Zur Rechtsbefriedung führt das Gericht zusammenfassend aus, ohne dass die Entscheidung darauf beruht: Wäre die Klage zulässig, wäre der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides zwar rechtmäßig. Gleichwohl wäre sie aufzuheben, weil mit dem Eintritt des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand die Zweckmäßigkeit des Bescheides entfallen wäre (§ 60 Abs. 3 BDG). Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Unter Berücksichtigung des Inhaltes der Akten und der Einlassung des Beamten in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen und im Internet veröffentlichten Äußerungen im Rahmen einer Teilnahme an einem WhatsApp-Chat getätigt und damit gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und seine Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes (außerdienstliches) Dienstvergehen begangen hat. a.) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung zu entscheiden. Nach dem Überzeugungsgrundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 -, juris, Rdnr. 16). Allerdings darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 20). Pragmatisch lässt sich das mit der Schwelle der „persönlichen Gewissheit“ oder „subjektiver Gewissheit von der objektiven Wahrheit“ kennzeichnen. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt aber jedenfalls, dass sich der Richter die Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Tatsache verschafft und sich nicht mit bloßen Anhaltspunkten und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen im Sinne eins „Für möglich Haltens“ begnügt (Kraft in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 108, Rdnr. 16). Das Gericht ist mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten und im Internet veröffentlichten Äußerungen getätigt hat. Zur Überzeugung des Gerichts entspricht die im Internet veröffentlichte Version des WhatsApp-Chatverlaufs der AfD Sachsen-Anhalt einschließlich der dem Kläger zur Last gelegten Äußerungen dem Original-Chatverlauf. Die pauschale Behauptung des Klägers, die ihm zur Last gelegten Äußerungen im Chat nicht getätigt zu haben, sieht das Gericht als Schutzbehauptung an. Es ist zwar grundsätzlich möglich, einen WhatsApp-Chatverlauf zu manipulieren. Eine Vielzahl von Umständen sprechen jedoch im vorliegenden Einzelfall gegen eine Verfälschung der Äußerungen des Klägers in dem veröffentlichten Chatverlauf. Der Kläger stellt nicht in Abrede an dem Chat teilgenommen zu haben. Die dem Kläger zur Last gelegten Äußerungen im Chat sind dem Kläger über die in den Protokollen aufgeführte Telefonnummer zuzuordnen. Denn diese Nummer ist als Telefonnummer des Klägers in der Dienststelle und in der personalverwaltenden Stelle hinterlegt. Seine Mitteilungen im Chat weisen einschließlich der ihm zur Last gelegten Äußerungen im Sprachgebrauch und der Ausdrucksweise durchgehend eine ähnliche Diktion auf. Die vorgehaltenen Äußerungen reihen sich in den Dialog des Chats problemlos ein. Eine textliche Manipulation des Chats, etwa durch Hinzufügen weiterer Aussagen, Ergänzungen oder Veränderungen der Worte und Sätze ist zur Überzeugung des Disziplinargerichts nicht ersichtlich. Es sind keine Brüche in der Kommunikation oder textlichen Darstellung feststellbar. So stehen Sätze oder Aussagen nicht etwa beziehungslos zur vorherigen Kommunikation oder werden durch textliche Markierungen, wie Unterstreichungen, Kursiv- oder Fettdruck oder Großbuchstaben hervorgehoben. Wollte man dem Kläger schaden, läge es nahe, sich wesentlich schärferer und einschlägiger Formulierungen oder eben Hervorhebungen zu bedienen. Zudem weist der Kläger im Chat auf private persönliche Einzelheiten wie seine dienstliche Betätigung und seine Dienststelle hin. Der damalige Landesvorsitzende der AfD Sachsen-Anhalt und weitere Mitglieder des Landesvorstandes haben die Echtheit des im Internet veröffentlichten Chats nicht in Abrede gestellt, obwohl es für den politischen Gegner doch viel nähergelegen hätte, Äußerungen von Mitgliedern des Landesvorstandes als von einem Beamten, der innerhalb der Behördenhierachie einen eher untergeordneten Rang bekleidet, zu dessen Lasten zu manipulieren. Auch hat der Landesverband hat den veröffentlichten Chat nie als Fälschung bezeichnet, sondern lediglich Strafanzeige wegen „ausspähen und veröffentlichen von Chat-Protokollen aus der WhatsApp-Gruppe“ gestellt. Dass der Kläger einen oder mehrere innerparteiliche Gegner hat, die seine Äußerungen zu dessen Lasten verändert haben könnten, ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der tatsächliche Chatverlauf vor seiner Veröffentlichung im Internet manipuliert wurde. b.) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der im Internet veröffentlichte Chat-Verlauf auch dann als Beweismittel verwertbar, wenn er auf rechtswidrige Weise durch private Dritte erlangt und veröffentlicht worden ist. Das Beweisrecht richtet sich nur an staatliche Stellen. Weil Private nicht an solche Vorschriften gebunden sind, dürfen privat unter Eingriff in die Rechte Dritter erlangte Beweismittel disziplinarrechtlich verwertet werden. Rechtswidriges Verhalten von Privaten führt zu keinem Verwertungsverbot (Weiß in: GKÖD, Kommentar, Stand: März 2019, § 24, Rdnr. 38 m. w. N.). Ausnahmen bestehen lediglich, wenn die rechtswidrige Beweiserhebung auf staatliche Veranlassung erfolgte, sie gegen die Menschenwürde verstößt oder den Schutz der Intimsphäre verletzt. Hinweise für eine staatliche Veranlassung des Ausspähens des Chatverlaufes liegen nicht vor. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde kommt nur in absoluten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel einer Folter durch einen Privaten, in Betracht. Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ebenso wenig wurde das Chatprotokoll unter Verletzung der Intimsphäre erlangt. Denn Äußerungen in einem Chat mit rund 80 Beteiligten sind nicht der innersten Gedanken- und Gefühlswelt des Klägers zuzuordnen. Die im Chat enthaltenen Äußerungen stammen auch nicht aus der Privatsphäre des Klägers. Die Privatsphäre ist der familiär-häusliche Bereich, der durch die Anwesenheit von Familienangehörigen und engen Freunden gekennzeichnet ist. Aus dem Chatverlauf ist jedoch ersichtlich, dass sich die Mitglieder der Chat-Gruppe nicht kennen, da sich die Beteiligten untereinander vorstellen. Die Äußerungen fanden in einem Rahmen statt, der dem sozialen Austausch dient und sind der Sozialsphäre zuzuordnen. Da der Schutz der Sozialsphäre gering ausgeprägt ist und keine besonders schutzwürdigen Interessen des Klägers ersichtlich sind, liegt keine Ausnahme vor, die ein Beweisverwertungsverbot begründet. c.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 BDG getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris). Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität). Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG; 34 Satz 3 BeamtStG). Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht einmal erforderlich ist (BVerwG, Urteil v. 08.05.2011, 1 D 20.00; BVerfG, Beschluss v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.12.20110, 10 Sa 308/10; VG Magdeburg, Urteil v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; alle juris). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.02.2003, 2 BvR 1413/01; vgl. insg. ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/17; alle juris). Das erkennende Disziplinargericht war bereits vielfach mit der Problematik der Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht beschäftigt. So hat die Kammer bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. v. 16.11.2009, 5 B 279/09 MD, bestätigt durch OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2009, 1 M 87/09; beide juris). In seinem Urteil vom 01.12.2011 (8 A 18/10 MD; juris) stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann, jedoch wegen der Besonderheiten im Einzelfall keine Entfernung ausgesprochen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 (10 L 4/09; n. v.) hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ (Tarnname für den Überfall der deutschen Wehrmacht auf Norwegen) eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urt. v. 10.11.2009, 8 A 11/09 MD; n. v.) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt, die ausgesprochene Degradierung aber in eine Gehaltskürzung abgemildert. Die Äußerung eines Polizeibeamten „halte die Hand wie beim bösen Adolf“ bei der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Disziplinargericht wegen der damit bezweckten Assoziation zum Hitlergruß als Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten gewürdigt und den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit einer Geldbuße geahndet (VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013, 8 A 21/12; juris). Die Kammer hat die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (Beschl. v. 26.08.2013, 8 B 13/13; juris). Das Absingen von Wehrmachtsliedern durch einen Polizeibeamten in einem Eisenbahnzug stellt eine Ansehensschädigung mit Dienstbezug dar (VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 41/16; juris). Gleiches gilt für Äußerungen im sog. Reichsbürgermilieu (VG Magdeburg, Urteil v. 31.01.2019, 15 A 13/17; juris). d.) Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass die dem Kläger vorgehaltenen Äußerungen im Chat einen Verstoß gegen die dem Beamten auch im außerdienstlichen Bereich auferlegte Wohlverhaltenspflicht darstellen und er damit eine Ansehensschädigung der Bundeszollverwaltung vorgenommen hat. Demnach sieht das Disziplinargericht hier auch den erforderlichen Dienstbezug. Denn auch insoweit ist das Verhalten des Beklagten geeignet das Vertrauen in einer für die Führung seines Amtes bedeutsamen Weisen nicht zuletzt beim Bürger und dabei in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Von einem Zollbeamten ist als Repräsentant der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass er auch sein privates und außerdienstliches Verhalten danach ausrichtet, jedwede Ansehensschädigung von den Zollbehörden und damit der staatlichen Ordnung abzuwenden. Zudem hat der Kläger sich im Chat als Bundeszollbeamter zu erkennen gegeben, was gerade zu einer bundesweiten medialen öffentlichen Berichterstattung führte. Mit den dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen hat der Kläger gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und seine Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG und seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen. Mit diesen Vorschriften, die als allgemeine Gesetze i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG gelten, wird in verfassungskonformer Weise das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf sich der Beamte in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstliche Anordnungen unter Umständen keine Folge leisten (BVerwG, U. v. 31.08.2017 – 2 A 6715 -, Rdnr. 43). Diesen Anforderungen an die Pflicht sich zurückhaltend zu äußern, wird der Beamte nicht mehr gerecht, wenn er denn Eindruck erweckt, die Presse müsse so kontrolliert werden, wie das in der Zeit zwischen 1933 und 1945 der „kleine Doktor“ gemacht habe und die Pressefreiheit dürfe zur Durchsetzung von politischen Zielen verletzt werden. Darauf, ob der Kläger sich durch die ihm vorgeworfenen Äußerungen sogar strafbar gemacht hat, kommt es bei der Beurteilung, ob der Beamte gegen seine dienstlichen Pflichten zur Neutralität, zu mäßigenden Verhalten und zum Wohlverhalten verstoßen hat, nicht an. Im Übrigen ist die disziplinarrechtliche pflichtenmahnende Bewertung unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Geschehens. e.) Gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im angefochtenen Bescheid bestehen keine rechtlichen Bedenken. f.) Gleichwohl wäre der angefochtene Disziplinarbescheid aufzuheben gewesen, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seine Zweckmäßigkeit entfallen ist. Nach § 60 Abs. 3 BDG prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese zusätzliche in Abweichung von § 114 VwGO dem Gericht zustehende eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; zuletzt ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD und Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; alle juris) führt bereits zur insoweitigen Aufhebung der Disziplinarmaßnahme. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemacht Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl.: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; beide juris). Für die Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Mit einer Disziplinarverfügung können bei einem aktiven Beamten ein Verweis, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge und bei einem Ruhestandsbeamten eine Kürzung des Ruhegehaltes ausgesprochen werden (§ 33 Abs. 1 BDG). Daneben kann bei einem Ruhestandsbeamten nur noch die disziplinargerichtliche Aberkennung des Ruhegehaltes ausgesprochen werden; eine Geldbuße oder ein Verweis können hingegen gegen einen Ruhestandsbeamten nicht mehr verhängt werden. Für den Fall des Eintritts des Beamten in den Ruhestand nach Erlass der Disziplinarverfügung trifft das Gesetz nur für die Kürzung des Ruhegehaltes eine ausdrückliche Regelung. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 BDG gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehaltes (§ 11 BDG) als festgesetzt, wenn der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand tritt. In diesem Fall wird die Zweckmäßigkeit der Disziplinarverfügung durch den Eintritt des Beamten in den Ruhestand nicht beeinträchtigt. Bei dem Verweis oder der Geldbuße kann demzufolge die Zweckmäßigkeit der Verfügung jedenfalls dann entfallen, wenn sie nicht geeignet ist, den Ruhestandsbeamten zur Einhaltung der in § 77 Abs. 2 BBG genannten nachwirkenden Dienstpflichten anzuhalten (vgl. hierzu: VG Greifswald, U. v. 11.08.2016 – 11 A 1361/14 -, juris, Rdnr. 33 f.). Die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie die Neutralitäts- und Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 60 Abs. 2 BBG, deren Verletzung die Beklagte dem Kläger in der angefochtenen Disziplinarverfügung vorwirft, sind in § 77 Abs. 2 BBG nicht genannt. Zwar mögen seine (einmaligen) Äußerungen zur Pressefreiheit den Verdacht begründen, der Kläger stelle ein wesentliches Grundrecht der Verfassung in Frage. Dass er sich hierdurch bereits aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt hat (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BBG) oder an Bestrebungen teilgenommen hat, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BBG), folgt hieraus noch nicht. Die Pflicht zur Verfassungstreue ist erst dann verletzt, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. dazu ausführlich [Reichsbürger]: VG Magdeburg, U. v. 31.01.2019 – 15 A 13/17 -, juris, Rdnr. 74 ff. m. w. N.). Dass der Kläger mit den ihn zur Last gelegten Äußerungen so weit gegangen ist, ist nicht zu erkennen. Der Kläger ist Zollbeamter des Bundes im Rang eines Zollobersekretärs. Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 06.07.2018 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 300 Euro aus. Zur Begründung führte die Beklagte im angefochtenen Bescheid aus: Der Kläger habe durch seine privaten Äußerungen in einem WhatsApp-Chat der AfD Sachsen-Anhalt in der Zeit vom 05.02.2017 bis zum 24.03.2017 gegen das ihm obliegende Neutralität- und Mäßigungsverbot sowie seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Der Kläger habe im Rahmen des Chats geäußert: „Ohne die Medien zu kriegen, keine Macht. Das ist einfach so. Das wusste schon der kleine Doktor und selbst die 68er-Arsschlöcher haben das ja erkannt und geschafft. Wir müssen die Medien unterwandern, sonst wird es ganz schwer. Mit der Machtübernahme muss ein Gremium alle Journalisten und Redakteure überprüfen und sieben. Chefs sofort entlassen, volksfeindliche Medien verbieten. Ich Finanzministerium, du Innenministerium („Aufteilung der Ministerposten“). Zusammenhalt! Body Prinzip (als Zustimmung und Unterstützung zu gemeinsamen Maßnahmen) Zusammenhalt! mit Waffen und ohne!“ Zeitweise habe er sich hauptsächlich mit einem Bundespolizisten ausgetauscht und in diesem Zusammenhang auch seine Zugehörigkeit zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit, dem Finanzministerium und seiner Dienstelle in Dessau-Roßlau offengelegt. Die angeführten Äußerungen seien vom Mobiltelefon des Klägers erfolgt. Diese Äußerungen des Klägers seien aufgrund des auf der Internetplattform linksunten.intermedya.org. veröffentlichten WhatsApp-Chatverlaufs erwiesen. Es sei zwar grundsätzlich möglich, einen WhatsApp-Chatverlauf zu manipulieren, jedoch sprächen eine Vielzahl von Fakten dafür, dass eine Fälschung unwahrscheinlich und die Erklärung des Klägers, die ihm vorgeworfenen sechs Äußerungen nicht getätigt zu haben, als Schutzbehauptung zu werten sei. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien zu Gunsten des Klägers sein positives Persönlichkeitsbild zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten sei hingegen – wie die mediale Berichterstattung zeige – der Ansehensschaden für die Dienststelle durch die Äußerungen des Klägers zu werten. Nach Abwägung der Gesamtumstände sei der Ausspruch einer Geldbuße angemessen, um den Kläger künftig zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Den Widerspruch des Klägers gegen die Geldbuße wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2019, dem Kläger zugestellt am 06.02.2019, als unbegründet zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides führte die Beklagte u. a. ergänzend aus, weshalb sie es für unwahrscheinlich halte, dass es sich bei der veröffentlichten Fassung des WhatsApp Chatverlaufes um eine Fälschung handele und dass der durch eine Privatperson rechtswidrig veröffentlichte Chatverlauf vorliegend keinem Beweisverbot unterliege. Am 14.03.2019 hat der Kläger gegen die Disziplinarverfügung Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Kläger damit, dass die Lebensgefährtin seines Prozessbevollmächtigten, die unter der Adresse seines Anwaltes wohne, für den Rechtsanwalt den Fristenkalender führe und in dieser Angelegenheit sehr zuverlässig sei. Sie habe ihn auch in einem Parallelverfahren an die Frist erinnert. Leider sei ihr bei der Erinnerung zu der vorliegenden Sache ein einmaliger Fehler unterlaufen. Zur weiteren Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er bestreite, die ihm vorgeworfenen und im Internet veröffentlichten Äußerungen getätigt zu haben. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, nichts zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen zu haben. Die Betreiber der Internetseite, auf der die Äußerungen veröffentlicht worden seien, seien durch eine Straftat, das Ausspähen von Daten, an die Textdatei des WhatsApp-Chats gelangt. Die Datei sei deshalb im Disziplinarverfahren als Beweismittel nicht verwertbar. Die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen seien nicht disziplinarwürdig. Denn durch sie habe er sich nicht strafbar gemacht. Disziplinarrechtlich relevant könnten jedoch nur strafbare Äußerungen sen. Auch träfe es nicht zu, dass der Kläger den Anschein erweckt habe, nicht auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu stehen. Der Kläger beantragt, unter Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand den Disziplinarbescheid der Beklagten vom 06.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung die streitbefangene Disziplinarverfügung und trägt ergänzend vor, durch den Eintritt des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand mit Wirkung zum 31.07.2019 sei keine Erledigung eingetreten. Denn zwischen den dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen und dessen verbleibenden Pflichten im Ruhestand gäbe es einen eindeutigen Zusammenhang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.