Gerichtsbescheid
13 K 4930/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0909.13K4930.19.00
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 21. Januar 2019 beantragte der Kläger bei der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU), ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu folgenden, im Zusammenhang mit dem Zugunglück am 9. Februar 2016 bei Bad Aibling stehenden, Dokumenten zu gewähren: 3 - Die Begutachtung bzw. -bewertung, die im Auftrag des Opfer-Anwalts G. T. erstellt worden ist, 4 - den Schriftwechsel der BEU mit anderen Behörden bzw. Regierungsstellen, 5 - die Ausführungen der Mitarbeiter/innen der BEU zu diesem Dokument. 6 Am 1. Februar 2019 beantragte er zusätzlich die Zugangsgewährung nach dem IFG zu den Rückäußerungen zum Entwurf des Untersuchungsberichts der BEU. 7 Die BEU lehnte den Auskunftsantrag mit Bescheid vom 20. Februar 2019 unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 IFG ab. §§ 5d) und e) des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), deren Voraussetzungen nicht vorlägen, enthielten besondere Regelungen zur Vertraulichkeit, die eine Anwendung des IFG sperrten. 8 Den Widerspruch des Klägers wies die BEU mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2019 zurück. Sie dürfe - vorbehaltlich des § 5e) AEG – Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses freigeben. Der Verlauf der Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses erstrecke sich systematisch über vier Prozessschritte, nämlich diejenigen der Erstmaßnahme, der Aufnahme der Untersuchung, der Sachverhaltsfeststellung und der Sachverhaltsanalyse. Sämtliche vom Kläger erbetenen Dokumente seien im Verlauf der Unfalluntersuchung erfasst oder niedergeschrieben worden. 9 Der Kläger hat am 12. August 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. vorträgt, er berufe sich nunmehr nicht mehr auf das Informationsfreiheitsgesetz, sondern das Umweltinformationsgesetz (UIG). Dies deshalb, weil es sich seiner Ansicht nach bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handele, sodass nach § 1 Abs. 3 IFG das UIG vorrangig anzuwenden sei. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung vom 20. Februar 2019 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2019 zu verpflichten, ihm Informationszugang gemäß seinem Auskunftsantrag vom 21. Januar/1. Februar 2019 zu gewähren. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hält die Klage bereits für unzulässig, nachdem der Kläger das im Verwaltungsverfahren verfolgte Begehren durch ein inhaltlich anderes ersetzt habe. In der Sache seien die begehrten Informationen keine Umweltinformationen im Rechtssinne. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Die nunmehr auf § 3 Abs. 1 UIG gestützte Klage ist bereits unzulässig. 20 Denn der Kläger hat vor Klageerhebung keinen Informationsantrag bei der Beklagten im Sinne von § 4 Abs. 1 UIG gestellt. 21 Nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die hier erhobene Verpflichtungsklage ist aber eine Antragstellung an die Behörde vor Klageerhebung, wie sich aus § 68 Abs. 2, § 75 VwGO ergibt. Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde an sich von Amts wegen tätig werden muss. Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen, 22 vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage, § 75 Rdn. 6; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, § 75 Rdn. 7. 23 Die zwingende vorherige Antragstellung bei der Behörde dient der Eingrenzung des Verfahrensgegenstands. 24 Der vom Kläger an die BEU am 21. Januar/1. Februar 2019 gestellte Antrag bezog sich indes ausdrücklich lediglich auf die Gewährung von Informationszugang nach dem IFG. Jener vom Kläger auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 IFG gestellte Auskunftsantrag vom 21. Januar/1. Februar 2019 ist mit einem Informationsantrag im Sinne des § 4 Abs. 1 UIG auch nicht gleichbedeutend. Denn das IFG sieht abweichende Regelungen für den Informationszugang zu Bundesbehörden vor. Der Kreis der informationspflichtigen Stellen ist enger, die Ausschlussgründe sind weitergehend, die Ansprüche sind an jeweils unterschiedliche tatsächliche Voraussetzungen geknüpft. Damit unterscheiden sie sich wesentlich. 25 Daher sind auch im Hinblick auf den Informationszugang jeweils selbständige, voneinander unabhängige Verwaltungsverfahren durchzuführen. Ob sich die Beklagte sachlich auf den Informationsanspruch eingelassen hat, ist danach für die Annahme der Unzulässigkeit der Klage unerheblich, 26 vgl. zum Verhältnis zwischen Auskunftsbegehren nach IFG NRW einerseits und nach § 25 Abs. 1 SGB X andererseits: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. November 2017 – 15 E 889/17 -. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Rechtsmittelbelehrung 29 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 30 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 31 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 32 33 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 34 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 35 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 36 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 37 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 38 Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 39 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 40 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 41 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. 42 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 43 Beschluss 44 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 5.000,-- € 46 festgesetzt. 47 Gründe 48 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 49 Rechtsmittelbelehrung 50 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 51 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 52 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 53 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.