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Beschluss

13 L 1463/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0909.13L1463.20.00
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Tenor

1.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern

a)

binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses Zugang zu der Information zu gewähren, welche Kunstwerke aus der Sammlung der Russischen Avantgarde des Museums Ludwig konkret unter Fälschungsverdacht stehen (Name des Künstlers/der Künstlerin, Bezeichnung des Kunstwerks, Maße, Werkverzeichnisnummer)

sowie

b) binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses Zugang zu gewähren zu allen im Besitz des Museums Ludwig befindlichen Gutachten, die die unter Buchstabe a) bezeichneten Kunstwerke betreffen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern a) binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses Zugang zu der Information zu gewähren, welche Kunstwerke aus der Sammlung der Russischen Avantgarde des Museums Ludwig konkret unter Fälschungsverdacht stehen (Name des Künstlers/der Künstlerin, Bezeichnung des Kunstwerks, Maße, Werkverzeichnisnummer) sowie b) binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses Zugang zu gewähren zu allen im Besitz des Museums Ludwig befindlichen Gutachten, die die unter Buchstabe a) bezeichneten Kunstwerke betreffen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg, er ist zulässig und begründet. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Vgl. nur: W. R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn.13 ff. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss, vgl. W. R. Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 14; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, juris. Diese besonderen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache liegen hier vor, das Begehren wird in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben: Die Antragsteller sind anspruchsberechtigt nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) (1.), das Museum Ludwig ist keine Forschungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 3 IFG NRW (2.), dem Anspruch steht nicht der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses entgegen, § 7 Abs. 1 IFG NRW (3.) und die begehrten Informationen sind den Antragstellern auch noch nicht zu Verfügung gestellt worden (4.). Ohne den Informationszugang hätten die Antragsteller auch Nachteile zu erwarten, die für sie unzumutbar wären (5.). 1. Die Antragsteller sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, Zugang zu den begehrten amtlichen Informationen im Sinne des § 3 IFG NRW zu verlangen. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Die Antragsteller haben einen für den Informationszugang erforderlichen - und bei Fehlen nicht nachholbaren - Antrag mit ihrem am 2. Juni 2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 27. Mai 2020 gestellt. Zwar wird eingangs auch die „Galerie Gmurzynska AG“ und damit eine nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht anspruchsberechtigte juristische Person als Antragstellerin genannt. Jedoch wird die Bezeichnung der antragstellenden Personen schon im Betreff nach Nennen der AG mit „u.a.“ ergänzt sowie im Weiteren ausgeführt, dass das Schreiben und mithin auch der später aufgeführte Antrag im Namen der Galerie Gmurzynska AG sowie derer Vorstände persönlich erfolge. Damit haben auch die Antragsteller als natürliche Personen den Antrag gestellt; auch ihnen gegenüber ist er mit dem im Hauptsacheverfahren 13 K 4430/20 beklagten Bescheid vom 6. August 2020 abgelehnt worden, wie sich aus dem Betreff „Galerie Gmurzynska AG u.a.“ ergibt. 2. Die Antragsgegnerin resp. das Museum Ludwig sind auch anspruchsverpflichtet nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW, sie können sich nicht auf die Ausnahme nach § 2 Abs. 3 IFG berufen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für die Verwaltungstätigkeit unter anderem der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden wie für die Antragsgegnerin resp. das Museum Ludwig. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 IFG NRW, wonach das Gesetz für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen dieses Gesetz nur gilt, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden, greift nicht zugunsten des Museums Ludwig, es ist keine „Forschungseinrichtung“ im Sinne der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift. Wie bereits der Wortlaut erhellt, muss es sich um eine Forschungseinrichtung handeln, das heißt der Hauptzweck der Einrichtung muss die Forschung sein. Dies wird bestätigt durch die Systematik des § 2 Abs. 3 IFG NRW, der neben der Forschungs einrichtung ähnlich institutionalisierte, auf Dauer angelegte und zu diesem Zweck gegründete und hauptsächlich darauf ausgerichtete, so Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007 § 2 Rn. 277, Einrichtungen vom Informationszugangsanspruch ausnimmt, nämlich Hochschulen und Prüfungseinrichtungen. Ein Museum ist keine Einrichtung der Forschung, mag es auch im Einzelfall Forschungsaufgaben wahrnehmen oder - wie hier - extern vergeben. Ihm soll damit auch der Zweck der eng auszulegenden Ausnahme des § 2 Abs. 3 IFG NRW, die Gefährdung von Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung durch einen voraussetzungslosen Informationszugang abzuwehren, vgl. Gesetzesbegründung, LTDrs. 13/1311, S. 10, grundsätzlich nicht zugutekommen. Auch eine analoge Anwendung, so Franßen/Seidel, a.a.O., Rn. 278, analoge Anwendung „zwingend“ im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG, scheidet im vorliegenden Fall aus, da eine vergleichbare grundrechtstypische Gefährdungslage des Museums Ludwig bei der externen Vergabe der pauschal vorgetragenen Forschungsaufträge nicht erkennbar ist und ohnehin einer analogen Anwendung der Grundsatz entgegensteht, dass Ausnahmevorschriften - wie hier § 2 Abs. 3 IFG NRW - eng auszulegen und in der Regel einer analogen Anwendung nicht zugänglich sind. Darüber hinaus ist zu fordern, dass die forschende Person in den Organisationsrahmen der Forschungseinrichtung (Hochschule, Prüfungseinrichtung) eingebunden ist; erforderlich ist ein qualifiziertes Auftragsverhältnis. Grundrechtsträger ist nicht die Forschungseinrichtung als solche, sondern die in diese organisatorisch eingegliederte natürliche Person, vgl. im Einzelnen Franßen/Seidel, a.a.O., § 2 Rn. 292 f. Auch diese Voraussetzungen liegen hier weitgehend nicht vor, da ausweislich der Presseerklärung der Hauptteil der Untersuchungen im Rahmen der geplanten Ausstellung am Art Institute of Chicago und vom Art Analysis Research Institute in London, jeweils in Zusammenarbeit mit der Gemälderestauratorin des Museums Ludwig erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist eine eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift rechtfertigende vergleichbare grundrechtstypische Gefährdungslage ebenfalls nicht zu erkennen. 3. Dem Informationszugang - betreffend die Gutachten; die im Versagungsbescheid vom 6. August 2020 in den Vordergrund gerückte Ausstellungsplanung sowie die Vorbereitung des Symposiums ist nicht Gegenstand des Informationszugangsbegehrens der Antragsteller - steht nicht der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses entgegen, § 7 Abs. 1 IFG NRW.Danach ist der Antrag auf Informationszugang für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen abzulehnen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW sind Informationen, die nach Abs. 1 vorenthalten worden sind, nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 7 Abs. 1 IFG NRW ist es, einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch zu gewährleisten. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, das heißt die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung - der Beratungsprozess im engeren Sinne - wird geschützt. Der Beratungsgegenstand (einschließlich der zuvor vorliegenden Sachinformationen wie hier der Gutachten) und abschließende Entscheidungen sind dagegen offen zu legen, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20. März 2017 ‑ AnwZ (Brfg) 46/15 ‑, juris Rn. 16 mit umfassenden Nachweisen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung im Vorfeld gehören nicht zu dem geschützten Bereich. Diese amtlichen Informationen sind nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 ‑ 7 C 7.12 ‑, juris Rn. 26 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG. Ebenso wie Rechtsgutachten über Vorfragen und Stellungnahmen von Fachbehörden nicht unter die Vorschrift des § 7 Abs. 1 IFG NRW fallen, weil der Begriff der unmittelbaren Vorbereitung eng zu fassen ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2012 ‑ 26 K 3489/11 ‑, juris Rn. 38, gilt dies auch für die hier in Rede chemischen Gutachten. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob angesichts der unmittelbar bevorstehenden Ausstellungseröffnung der Entscheidungsprozess nicht ohnehin im Sinne des § 7 Abs. 3 IFG NRW abgeschlossen ist und ob es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 1 IFG NRW handelt. Dabei geht es nach § 3, § 4 Abs. 1 IFG NRW nur um Zugang zu den bei der Antragsgegnerin vorhandenen amtlichen Informationen, sprich die bei Antragseingang am 2. Juni 2020 fertiggestellten Gutachten. 4. Der Informationszugangsanspruch ist auch nicht bereits erfüllt, weil den Antragstellern nach den Ausführungen im Versagungsbescheid „bereits seit langem eine Liste all der Kunstwerke vorliegt, die aus der Galerie stammen und in der Ausstellung gezeigt werden.“ Denn die Antragsteller haben Informationszugang dazu begehrt, „welche Kunstwerke aus der Sammlung der Russischen Avantgarde des Museums Ludwig konkret unter Fälschungsverdacht stehen (Name des Künstlers/der Künstlerin, Bezeichnung des Kunstwerks, Maße, Werkverzeichnisnummer)“, ihren Zugangsanspruch daher nicht auf die aus der Galerie Gmurzynska stammenden Kunstwerke beschränkt. 5. Ohne den Informationszugang hätten die Antragsteller auch Nachteile zu erwarten, die für sie unzumutbar wären. Die geplante Ausstellung des Museums Ludwig mit dem Titel „Russische Avantgarde im Museum Ludwig - Original und Fälschung“ betrifft unter anderem Kunstwerke, die in der Vergangenheit vom Sammler Peter Ludwig bei der von den Antragstellern bzw. der Mutter der Antragstellerin zu 1. in der geraume Zeit in Köln ansässigen Galerie Gmurzynska erworben worden sind. Mit der Präsentation auch solcher in der Galerie erworbenen Kunstwerke, bei denen es sich um Fälschungen handelt oder handeln könnte, wird gleichzeitig der Vorwurf erhoben oder der Verdacht genährt, dass seitens der als renommierter erster Adresse für Kunst der Russischen Avantgarde bekannten Galerie bewusst oder fahrlässig Fälschungen angeboten und verkauft worden sind. Dieser Vorwurf und der damit verbundene naheliegende Ansehensverlust betrifft die Antragsteller in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls sogar in dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und kann zu erheblichen Schäden führen, die für die Antragsteller nicht zumutbar sind. Die Ausstellung hat den Titel „Russische Avantgarde im Museum Ludwig. Original und Fälschung. Fragen, Untersuchungen, Erklärungen“. Aufgrund einer an die Antragsteller versandten Liste vom 12. Februar 2020 mit dem Arbeitstitel „Fehlende Provenienzen bei von der Galerie Gmurzynska erworbenen Arbeiten“ wird deutlich, dass auch die bei der - wie aufgezeigt renommierten - Galerie erworbenen Werke unter Fälschungsverdacht stehen, was zu einer erheblichen Rufschädigung führt. Die Antragsteller müssen in die Lage versetzt werden, vor der allgemeinen Bekanntgabe der Informationen darauf zu reagieren. Dies gilt insbesondere in Abwägung damit, dass die begehrten Informationen auf einer Pressekonferenz am 24. September 2020 sowie mit der Ausstellungseröffnung am 26. September 2020 ohnehin öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine - ansonsten übliche - Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der Vorwegnahme der Hauptsache. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.