Beschluss
5 B 1463/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die eine endgültige Entscheidung vorwegnimmt, setzt überwiegend wahrscheinlichen Erfolg der Hauptsache und das Vorliegen nicht mehr abwendbarer, unzumutbarer Nachteile voraus (§ 123 Abs.1 Satz 2 VwGO).
• Auskunftsbegehren der Presse können durch Geheimhaltungsvorschriften wie das Steuergeheimnis (§ 30 AO) ausgeschlossen sein, wenn die erbetenen Informationen zu Individualisierungen führen.
• Bei Abwägung von Pressefreiheit (Art. 5 GG) und Geheimhaltungsinteressen sind insbesondere Schutzinteressen betroffener Amtsträger und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen; bei schwerwiegenden Gefährdungen kann die Namensnennung entfallen (§ 4 Abs.2 Nr.3 PresseG NRW).
Entscheidungsgründe
Auskunftsverlangen der Presse vs. Steuergeheimnis und Schutz von Amtsträgern • Eine einstweilige Anordnung, die eine endgültige Entscheidung vorwegnimmt, setzt überwiegend wahrscheinlichen Erfolg der Hauptsache und das Vorliegen nicht mehr abwendbarer, unzumutbarer Nachteile voraus (§ 123 Abs.1 Satz 2 VwGO). • Auskunftsbegehren der Presse können durch Geheimhaltungsvorschriften wie das Steuergeheimnis (§ 30 AO) ausgeschlossen sein, wenn die erbetenen Informationen zu Individualisierungen führen. • Bei Abwägung von Pressefreiheit (Art. 5 GG) und Geheimhaltungsinteressen sind insbesondere Schutzinteressen betroffener Amtsträger und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen; bei schwerwiegenden Gefährdungen kann die Namensnennung entfallen (§ 4 Abs.2 Nr.3 PresseG NRW). Der Antragsteller, ein Presseorgan, begehrt einstweiligen Auskunftserteilung durch die Behörde über einen polizeilichen und steuerfahndungsmäßigen Einsatz in einem Swinger-Club (Datum, Dauer, Federführung, Sicherung von Beweismitteln, Festnahmen). Er stützt sein Begehren auf Auskunftsrechte nach dem Pressegesetz NRW beziehungsweise dem Informationsfreiheitsgesetz NRW. Die Behörde verweigert Auskünfte mit Verweis auf Geheimhaltungs- und Schutzinteressen; es bestehen Hinweise auf erhebliche Sicherheitsrisiken bei dem Einsatz. Der Antragsteller hatte zuvor bereits in einer Zeitung über Details berichtet, ggf. unter Nennung von Anknüpfungspunkten zur Identifikation Betroffener. Das VG hatte dem Antrag stattgegeben; hiergegen richtet sich die Beschwerde der Behörde. Streitgegenstand ist, ob einstweiliger Rechtsschutz in Form der Auskunft erteilt werden darf und ob Geheimhaltungs- oder Persönlichkeitsinteressen überwiegen. • Die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO liegen nicht vor: Das Auskunftsbegehren würde die Hauptsache vorwegnehmen und der überwiegend wahrscheinliche Erfolg der Hauptsache ist nicht glaubhaft gemacht. • Rechtsfragen: Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW scheidet insoweit aus, als das IFG für Staatsanwaltschaften nur bei Verwaltungstätigkeit gilt. Ein Anspruch nach § 4 Abs.1 PresseG NRW ist zweifelhaft; vielmehr sprechen gewichtige Gründe für einen Ausschluss nach § 4 Abs.2 PresseG NRW wegen Geheimhaltungsvorschriften. • Steuergeheimnis (§ 30 AO): Die begehrten Informationen sind überwiegend dem Steuergeheimnis zuzuordnen, weil sie Rückschlüsse auf konkrete Personen erlauben; das Steuergeheimnis schützt auch nicht-personenbezogene Informationen, wenn sie individualisierbar sind. • Grundrechtsschutz: Das Steuergeheimnis dient dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG). Eine Einschränkung des Steuergeheimnisses zugunsten der Presse ist nicht ohne weiteres möglich; gesetzliche Ausnahmen wie § 30 Abs.4 AO sind einschlägig. • Abwägung Pressefreiheit vs. Persönlichkeits- und Sicherheitsinteressen (§ 4 Abs.2 Nr.3 PresseG NRW): Die Nennung der für den Einsatz verantwortlichen Beamten würde deren Schutzinteressen gefährden; konkrete Hinweise auf erhebliche Sicherheitsrisiken liegen vor (u.a. massives Polizeiaufgebot, mögliche Verbindungen zu Rockergruppen). • Der Antragsteller hat bereits aus Pressequellen wesentliche Informationen erhalten; weitere Detailfragen (Dauer, Sicherstellungen, Festnahmen) sind ergänzender Natur und rechtfertigen keinen einstweiligen Vorwegnahmecharakter, zumal der Auskunftserfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist. • Strafrechtliches Risiko: Wegen § 355 StGB bestehen Risiken für Bedienstete bei Offenbarung steuergeheimnisträchtiger Informationen; dies spricht gegen die Gewährung einstweiliger Auskunftspflichten. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt; die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt, weil der überwiegende Erfolg der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht wurde und keine unzumutbaren, nicht wieder gutzumachenden Nachteile dargelegt sind. Zudem stehen Geheimhaltungsinteressen, namentlich das Steuergeheimnis (§ 30 AO), und schutzwürdige private Interessen der beteiligten Amtsträger einer Auskunftserteilung entgegen; konkrete Sicherheitsrisiken und das Risiko der Identifizierbarkeit sind überzeugend dargelegt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.