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Urteil

24 K 351/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0909.24K351.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 10. November 2014 betreffend den Veranlagungszeitraum 1. September bis 31. Dezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5%

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 10. November 2014 betreffend den Veranlagungszeitraum 1. September bis 31. Dezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5% Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit bzw. die Aufhebung von Zweitwohnungssteuerbescheiden, mit denen die Klägerin durch die Beklagte für den Zeitraum 1. September 2011 bis 31. Dezember 2016 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 9.911,82 Euro veranlagt wurde. Die Beklagte erhebt nach der Satzung der (...) über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 12. Juli 2010 in der Fassung der Änderung vom 20. November 2012 bzw. in der Fassung vom 1. März 2016 (im Folgenden: ZwStS) seit dem 1. Januar 2011 eine Zweitwohnungssteuer für das Innenhaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet (§ 1 ZwStS). § 2 ZwStS lautet: (I) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Abs. 3, die a) dem Eigentümer (…) als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land NRW/Bundesmeldegesetzes dient, b) der Eigentümer (…) unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder c) jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarf seiner Familie innehat. Da die Klägerin laut Melderegisterauszug seit dem 01.09.2011 unter der Adresse C. R. 0, 00000 D. , mit Nebenwohnsitz gemeldet war, forderte die Beklagte sie unter anderem mit Schreiben vom 17.01.2013 und 01.10.2014 erfolglos auf, eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2014 erinnerte die Beklagte die Klägerin erneut an die Abgabe der Steuererklärung und teilte unter Darlegung der Bemessungsgrundlagen mit, sie beabsichtige, die Klägerin unter dem 10.11.2014 ab dem 1. September 2011 zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei der Eigentümer einer Wohnung grundsätzlich steuerpflichtig, wenn er selbst oder Familienangehörige die Wohnung tatsächlich zu Wohn- oder Schlafzwecken nutzen könne, so dass ein Eigentümer auch für leerstehende Wohnungen zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden könne. Die Höhe der Zweitwohnungssteuer werde auf der Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß dem D1. Mietspiegel berechnet. Dieses Schreiben war – ebenso wie die zuvor genannten Schreiben der Beklagten – an die Adresse der Hauptwohnung der Klägerin in D2. (...) gerichtet, unter der diese bis heute wohnhaft ist. Am 10.11.2014 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin telefonisch bei der Beklagten und gab an, dass die Klägerin bereits seit Mitte 2011 nicht mehr unter der Adresse R. 0 wohne. Die im Haus vorhandenen zwei Wohnungen würden von deren Mutter und deren Tante bewohnt. Er gehe davon aus, dass die Klägerin mit ihren Angehörigen keine Mietverträge geschlossen habe. Eine schriftliche Erklärung werde nachgereicht. Daraufhin verfügte die Beklagte eine Mahnsperre bis zum 31.12.2014. Mit Datum 10.11.2014 veranlagte die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.12.2014, adressiert an die Hauptwohnung der Klägerin, zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 6.072,20 Euro, fällig zum 15.12.2014. Nachdem bis zum Ablauf der Mahnsperre keine weiteren Unterlagen bei der Beklagten eingegangen waren, mahnte die Vollstreckungsstelle der Beklagten die Zahlung der rückständigen Zweitwohnungssteuer einschließlich bis dahin entstandener Säumniszuschläge und Mahngebühren (6.183,70 Euro) mit Schreiben vom 06.01.2015, adressiert an den Wohnsitz der Klägerin in D2. , bei der Klägerin an. Unter dieser Adresse veranlagte die Beklagte die Klägerin zudem mit Bescheid vom 12.01.2015 für das Veranlagungsjahr 2015 zur Zweitwohnungssteuer i.H.v. 479,95/96 Euro pro Quartal (insgesamt 1.919,81 Euro) und mahnte deren Zahlung unter dem 02.06.2015 (1. Quartal), 01.07.2015 (2. Quartal) und 01.09.2015 (3. Quartal) ohne Erfolg an. Am 02.07.2015 beantragte die Beklagte wegen der offenen Zweitwohnungssteuerforderungen für den Zeitraum September 2011 bis 2. Quartal 2015 (einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen) bei dem Amtsgericht D. die Eintragung einer Sicherungshypothek in das - jedenfalls seinerzeit - im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Gemarkung D3. , Flur 0, Flurstück 00000 (Grundbuch der Gemeinde D3. , Blatt 00000). Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgte Am 06.07.2015. Unter dem 29.10.2015 beauftragte die Beklagte die Gerichtsvollzieherstelle des Amtsgerichtes D. u. a. wegen offener Zweitwohnungssteuerforderungen mit der Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Am 30.11.2015 erließ die Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einem Drittschuldner, welche ausweislich der dazugehörigen Forderungsaufstellung vom 27.11.2015 auch die Zweitwohnungssteuerforderungen für den Zeitraum September 2011 bis 3. Quartal 2015 einschließlich Säumniszuschläge und Mahngebühren (8.402,56 Euro) umfasste. Die Übersendung einer Ausfertigung an die Klägerin wurde am 07.12.2015 verfügt. Mit Bescheid vom 13.01.2016 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2016 in Höhe von 479,96/95 Euro pro Quartal (insgesamt 1.919,81 Euro) fest. Auch diese Forderungen wurden nicht beglichen. Am 06.04.2016 gab die Klägerin die Vermögenauskunft ab. Unter dem 29.11.2016 mahnte die Beklagte bei der Klägerin die fällige Zweitwohnungssteuer für das 4. Quartal 2016 einschließlich Säumniszuschläge und Mahngebühren (494,45 Euro) an. Mit Schreiben vom 03.12.2016 legte die Klägerin Widerspruch „gegen diese Forderung“ ein und führte aus, es gebe keinen Zweitwohnsitz in D. und es habe auch nie einen solchen gegeben. Die Klägerin habe lediglich bis zum 30.01.2015 unter dieser Adresse die Firma (...) betrieben. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin unter dem 15. Dezember 2016 mit, sie werte dieses Schreiben als Antrag auf Aufhebung der Steuerbescheide vom 10.11.2014, 12.01.2015 und 13.01.2016, da diese Bescheide mangels Erhebung fristgerechter Widersprüche bestandkräftig geworden seien und informierte die Klägerin unter Darlegung der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, dass sie beabsichtige, diesen Antrag abzulehnen. Mit Schreiben vom 23.12.2016 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Kassen- und Steueramt der Beklagten und beantragte die Aufhebung der streitgegenständlichen Veranlagungsbescheide, einschließlich etwaiger gesonderter Festsetzungen von Säumniszuschlägen und Kosten, gemäß § 130 AO mit Wirkung für die Vergangenheit. Bei einer am 03.01.2017 erfolgten Akteneinsicht händigte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Kopien der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide aus. Eine weitere Begründung des Antrages vom 23.12.2016 erfolgte nicht. Am 06.01.2017 meldete die Klägerin den Nebenwohnsitz rückwirkend zum 30.01.2015 ab. Mit Bescheid von 16.03.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aufhebung der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, für den Veranlagungszeitraum 1. September bis 31. Dezember 2011 sei eine Korrektur nicht mehr zulässig, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Hinsichtlich der übrigen Festsetzungszeiträume sei gemäß § 130 AO eine Aufhebung der bestandskräftigen Steuerbescheide möglich. Diese Entscheidung liege im Ermessen des Steuergläubigers, der das Interesse an der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und den Grundsatz der Rechtssicherheit, der im Abgabenrecht von besonderer Bedeutung sei, gegeneinander abwägen müsse. Eine rückwirkende Korrektur dürfe nicht dazu führen, gesetzliche Rechtsmittelfristen auszuhöhlen und sei auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken. Die Ablehnung einer rückwirkenden Aufhebung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb ermessensfehlerfrei, wenn der Betroffene nur Umstände vortrage, die er auch durch fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs habe geltend machen könne. Die Klägerin hat am 21.04.2017 Widerspruch erhoben, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Zweitwohnungssteuerbescheide nicht bestandskräftig seien. Diese seien der Klägerin gegenüber erst durch die Aushändigung von Kopien an deren Prozessbevollmächtigten bei dessen Akteneinsicht am 03.01.2017 bzw. deren Weiterleitung an die Klägerin bekannt gegeben worden. Folglich sei eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt worden und die Bescheide nach wie vor nicht bestandskräftig. Die Kontaktaufnahme der Klägerin bzw. des Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten sei allein aufgrund von Anfragen oder Mahnschreiben erfolgt, was die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Bescheide nicht ersetzen könne. Zudem habe sich die Klägerin rückwirkend in D. abgemeldet, wodurch die Bescheide gegenstandslos und rechtswidrig geworden seien. Darüber hinaus trug die Klägerin unter Darlegung der tatsächlichen Umstände vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt unter der Adresse R. 0 in D. eine Nebenwohnung unterhalten habe. Sie habe sich dort auch nicht mit Nebenwohnsitz angemeldet. Mit Bescheid vom 11.12.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide seien bestandskräftig geworden, da sie jeweils am Tag der Erstellung unter der Anschrift des Hauptwohnsitzes der Klägerin zur Post gegeben worden seien. Nach der Abgabenordnung gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Klägerin habe trotz Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen bisher nicht geltend gemacht, die Bescheide nicht erhalten zu haben. Im Übrigen seien Ausfertigungen der Bescheide dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen seiner Akteneinsicht ausgehändigt worden. Ein Widerspruch sei nicht erhoben worden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne zwar, auch wenn er unanfechtbar geworden sei, nach § 130 AO mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens habe die Beklagte jedoch nach Abwägung des Interesses der Klägerin an einer rückwirkenden Berichtigung und damit der Einzelfallgerechtigkeit mit dem allgemeinen Interesse der Rechtssicherheit abgewogen und entschieden, die Bescheide nicht aufzuheben. Eine Ausnahmesituation, die es rechtfertige, den Grundsatz der Rechtssicherheit zurücktreten zu lassen, sei auch nach Würdigung der Ausführungen der Klägerin nicht zu erkennen. Die Klägerin, die auf mehrmalige Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben, nicht reagiert habe, habe zudem nur Einwendungen gegen die Unrichtigkeit der Veranlagung erhoben, welche sie auch im Rahmen eines Widerspruches gegen die Steuerbescheide hätte geltend machen können. In diesen Fällen lehne die Beklagte die rückwirkende Berichtigung von Steuerbescheiden grundsätzlich ab, was nach der Rechtsprechung ermessensfehlerfrei sei. Die Klägerin hat am 12.01.2018 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von vorläufigem Rechtsschutz gestellt, den sie am 17.01.2018 zurückgenommen hat. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, sie bestreite auch den Zugang der Schreiben, die dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide vorausgegangen seien, was erkläre, dass sich in den Akten der Beklagten keine Rückmeldungen der Klägerin befänden. Aber selbst wenn der Klägerin vor dem Telefonat womöglich das Schreiben aus Oktober 2014 zugegangen sei, woraufhin wohl der Anruf des Prozessbevollmächtigten am 10.11.2014 erfolgt sei, sei dies kein Anlass für die Klägerin gewesen, irgendwelche Aktivitäten zu entwickeln bzw. Rechtsbehelfe einzulegen. Im Übrigen könne sich die Beklagte, welche die Beweislast für den Zugang der Steuerbescheide trage, nicht auf die Zugangsfiktion des § 122 AO berufen, weil die in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Bescheide keine Abvermerke trügen. Die Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, die Erstellung, die Versendung und insbesondere die Zustellung der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide zu beweisen. Ein solcher Nachweis sei auch in den Vollstreckungsvorgängen der Beklagten nicht enthalten. Eine Bekanntgabe der Bescheide gegenüber der Klägerin habe deshalb frühestens durch Aushändigung von Kopien der Bescheide an dem Prozessbevollmächtigten anlässlich der Akteneinsicht am 03.01.2017 stattgefunden, wobei zuvor bereits die Aufhebung der Bescheide beantragt worden sei. Dieser „vorsorgliche“ Antrag könne zumindest im Hinblick auf den Bescheid vom 13.01.2016 als Widerspruch gewertet werden. Bei den die zuvor ergangenen Steuerbescheiden komme es auf den Zeitpunkt der „Bekanntgabe“ am 03.01.2017 an, so dass ein Widerspruchsverfahren vorgelagert wäre, in dem sich dieselben Fragen stellten, wie im vorliegenden Verfahren. Selbst wenn von der Wirksamkeit der Bescheide auszugehen sei, habe die Klägerin bereits deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide nach § 130 AO weil - wie sich aus dem Vermerk über das Telefongespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.11.2014 ergebe - der Beklagten schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide bekannt gewesen sei, dass die Klägerin seit Mitte 2011 nicht mehr in D. wohne. Schließlich habe das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der den Steuerbescheiden zu Grunde liegenden Satzungsbestimmungen bestünden, so dass die streitgegenständlichen Bescheide auf einer unzulässigen Satzungsgrundlage beruhten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 10. November 2014, 12. Januar 2015 und 13. Januar 2016 gegenüber der Klägerin nicht wirksam geworden sind, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2017 zu verpflichten, die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 10. November 2014, 12. Januar 2015 und 13. Januar 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt aus, dass keines der zahlreichen Schreiben, die im Verlauf des Verwaltungsverfahrens an die Klägerin gerichtet worden seien, in den Postrücklauf gelangt sei. Dies gelte auch für die an die aktuelle Anschrift der Klägerin adressierten streitgegenständlichen Steuerbescheide und Mahnungen. Angesichts dessen reiche es nicht aus, dass die Klägerin den Zugang der Zweitwohnungssteuerbescheide mit Nichtwissen bestreite. Auf den Steuerbescheiden befänden sich keine Abvermerke, weil Steuerbescheide zentral maschinell-elektronisch erstellt und versendet würden. Die Bescheide würden durch ein externes Unternehmen gedruckt und für den Versand durch die Deutsche Post vorbereitet. Der Tag der Aufgabe zur Post sei mit dem Datum des Steuerbescheides identisch. Die hierfür von der Beklagten beauftragte Firma erhalte entsprechende Anlieferungsbelege von der Deutschen Post. Aus den vorgelegten Einlieferungsbelegen ergebe sich, dass die streitgegenständlichen Steuerbescheide am 10.11.2014, 12.01.2015 und am 13.01.2015 bei der Post angeliefert worden seien. Das Widerspruchsschreiben vom 20.04.2017 enthalte ebenfalls keine Hinweise, dass die Bescheide der Klägerin nicht zugegangen seien. Dementsprechend habe die Klägerin auch nur den Antrag gestellt, die Veranlagungsbescheide nach § 130 AO zurücknehmen, den die Beklagte in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu Recht abgelehnt habe, weil die Gründe, die nach Auffassung der Klägerin eine Rücknahme der Steuerbescheide wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigten, von Anfang an bestanden und im Rahmen eines Rechtsbehelfes gegen die Bescheide hätten vorgebracht werden können. Mit Beschluss vom 23.04.2020 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 ist die Klägerin von der Einzelrichterin befragt worden. Die Beklagten haben das automatisierte Verfahren bei Erstellung und Versand von Zweitwohnungssteuerbescheiden nochmals erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Zudem haben die Vertreter der Beklagten die Vollstreckungsvorgänge vorgelegt. Daraufhin ist das Verfahren vertagt worden, um dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Gelegenheit zu geben, Einsicht in den Vollstreckungsakten zu nehmen und die Klage abschließend zu begründen. Zugleich haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 24 L121/18 nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin und ohne Fortführung der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden konnte, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide ihr gegenüber nicht wirksam geworden sind (so genannte Nichtakte), ist die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alternative 1 VwGO statthaft und zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, denn die Beklagte macht die in den Bescheiden festgesetzten Steuerforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung gegenüber der Klägerin geltend. Sie ist jedoch nicht begründet. Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO), welcher gemäß § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) - ebenso wie die im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung - vorliegend Anwendung findet, wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein schriftlicher Verwaltungsakt wird wirksam, wenn er dem Betroffenen zugeht. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes zu beweisen (vgl. § 122 Abs. 2, 2. HS AO), wobei grundsätzlich einfaches Bestreiten durch den Empfänger ausreicht, um Zweifel an dem Zugang des Verwaltungsaktes zu begründen, da es sich bei dem Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereiches des Empfängers liegen, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. April 2013 - 8 B 173/13 -, juris, Rn. 10, m.w.N.; Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 - juris, Rn. 10; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 14. März 1989 - VII R 75/85 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 29. April 2009 – X R 35/08 -, juris, Rn. 20. Allerdings kann der Beweis des Zugangs eines Bescheides auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO geführt werden, vgl. BFH, Beschluss vom 28. September 2012 - III B 36/12 -, juris, Rn. 5, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994, - 22 A 1063/91 - juris, Rn. 17. Indizien, die für den Zugang eines Bescheides sprechen, können sich insbesondere aus dem vorprozessualen Verhalten der Beteiligten ergeben. Wiederholte Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen, die der Adressat nicht zum Anlass genommen hat, den Zugang des zugrunde liegenden Bescheides zu bestreiten, können den Schluss zulassen, dass ein späteres Bestreiten des Zugangs unbeachtlich ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2017 - 9 A 1486/15 -, juris, Rn. 42; Güroff in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 122 AO Rn. 37.2, denn es ist fernliegend, dass ein Schuldner einen Bescheid nicht erhalten hat, wenn eine Forderung aus dem Bescheid wiederholt gegen ihn geltend gemacht wurde, ohne dass er den Nichterhalt eingewendet hat. So liegt der Fall hier. Die Beklagte, welche die Zahlung der hier streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerforderungen regelmäßig bei der Klägerin unter deren auch derzeit noch aktuellen Anschrift angemahnt hat, betreibt (unter anderem) wegen dieser Forderungen seit 2015 die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin und hat hierbei Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, welche die Klägerin in ihren wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten erheblich einschränken/bzw. eingeschränkt haben. So beantragte die Beklagte unter dem 02.07.2015 wegen der Zweitwohnungssteuerforderungen für den Zeitraum September 2011 bis 2. Quartal 2015 (einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschlägen) bei dem Amtsgericht D. die Eintragung einer Sicherungshypothek in das - jedenfalls seinerzeit - im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Gemarkung D3. , Flur 0, Flurstück 00000 (Grundbuch der Gemeinde D3. , Blatt. 00000), welche am 06.07.2015 erfolgte. Unter dem 29.10.2015 beauftragte die Beklagte die Gerichtsvollzieherstelle des Amtsgerichtes D. u. a. wegen der offenen Zweitwohnungssteuerforderungen mit der Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und erließ am 30.11.2015 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einem Drittschuldner, welche ausweislich einer Forderungsaufstellung vom 27.11.2015 unter anderem die Zweitwohnungssteuerforderungen für den Zeitraum September 2011 bis 3. Quartal 2015 einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren (8.402,56 Euro) enthielt. Trotz dieser Maßnahmen hat die Klägerin nicht geltend gemacht, die maßgeblichen Steuerbescheide nicht erhalten zu haben. Auch mit Schreiben vom 15.12.2016 hat sie lediglich materielle Einwendungen gegen ihre Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer geltend gemacht und einen Antrag auf Aufhebung der Bescheide gestellt. Selbst nach erfolgter Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten C. 03.01.2017 wurde nicht geltend gemacht, dass die Bescheide mangels Bekanntgabe an die Klägerin nicht wirksam geworden seien. Dieser Vortrag erfolgte erst, nachdem die Beklagte den Antrag auf Rücknahme der Bescheide abgelehnt hatte. Angesichts dieser Umstände steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts - auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Einzelrichterin von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat - fest, dass es sich bei dem Vortrag der Klägerin, die streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide nicht erhalten zu haben, um eine unwahre Schutzbehauptung handelt. Hierfür spricht zudem das prozessuale Verhalten der Klägerin. Diese hat in der Klagebegründung zunächst pauschal den Erhalt sämtlicher Schreiben der Beklagten an sie im Vorfeld der Veranlagungen, die an ihre aktuelle Wohnanschrift adressiert waren und nicht in den Postrücklauf gelangt sind, bestritten, mithin auch den Erhalt des Schreibens vom 30.10.2014, mit dem der Erlass des Zweitwohnungssteuerbescheides vom 10.11.2014 angekündigt worden war. Erst nachdem die Beklagte darauf erwidert hatte, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 10.11.2014 telefonisch gemeldet habe, hat sie eingeräumt, dass dieser Anruf wohl erfolgt sei, weil ihr dieses Schreiben „womöglich“ zugegangen sei. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Bescheide keine handschriftlichen „Abvermerke“ aufweisen. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass diese auf den Steuerbescheiden grundsätzlich nicht mehr angebracht würden, weil die Bescheide in einem automatisierten Verfahren erstellt und zur Post gegeben würden. Die Sachbearbeiterin gebe die wesentlichen Daten in eine Maske ein. Diese Datensätze gebe das Organisationsamt der Beklagten an einen externen Dienstleister weiter, der die Bescheide zu einem im Voraus verbindlich festgelegten Datum erstelle und am gleichen Tag zur Post gebe. Anschließend sende die Firma die Druckdaten wieder zurück an das Organisationsamt, wodurch der Nachweis erbracht werde, dass die erstellen Bescheid zur Post gegeben worden seien. Die Sachbearbeiterin erstelle Ausdrucke der Bescheide, die in den Verwaltungsvorgängen abgeheftet würden. Grundsätzlich könne die Aufgabe der Bescheide zur Post durch einen Ausdruck der an das Organisationsamt zurückgesandten Daten des Dienstleisters belegt werden, was aber vorliegend aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr möglich sei. Im vorliegenden Fall bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Bescheide auf diese Weise erstellt und zur Post gegeben worden sind. Insbesondere befinden sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten die erwähnten Ausdrucke der automatisch erstellen Steuerbescheide vom 10.11.2014, 12.01.2015 und 13.01.2016. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Ausdrucke der Daten, die der private Dienstleister an das Organisationsamt zurücksendet, für die betroffenen Zweitwohnungssteuerbescheide nicht zu den Akten reichen konnte, denn sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Ausdrucke lediglich aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr vorgelegt werden können. Zudem hat sie Einlieferungsbelege der Post mit den entsprechenden Bescheiddaten vorlegt. Unabhängig davon sind die streitgegenständlichen Bescheide spätestens durch Aushändigung von Kopien an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin anlässlich seiner Akteneinsicht am 03.01.2017 an Amtsstelle wirksam geworden. Nach Ziffer 6. der (undatierten) Prozessvollmacht, die der Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der beantragten Akteneinsicht vorgelegt hat, hat die Klägerin diesen ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen - mithin auch die streitgegenständlichen Bescheide - entgegen zu nehmen (vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 2 HS 1 AO). Der ursprüngliche Bekanntgabewille der Behörde, der sich seinerzeit durch die Weitergabe der für den jeweiligen Bescheid maßgeblichen Datensätze an das Organisationsamt bzw. den externen Dienstleister manifestiert hat, wirkt fort, vgl. zur Fortwirkung: BFH, Urteil vom 11. April 2017 – IX R 50/15 –, juris, Rn. 35 - 37, m.w.N. Ob, wie die Klägerin meint, der unter dem 23.12.2016 gestellte Antrag, die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben, jedenfalls als Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.2016 (Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2016) zu werten ist, ist im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unerheblich. Gleiches gilt für den Vortrag, in Bezug auf die früheren Bescheide komme es auf den Zeitpunkt der „Bekanntgabe“ am 03.01.2017 an, so dass ein Widerspruchsverfahren vorgelagert sei, in dem sich dieselben Fragen stellten wie im vorliegenden Verfahren. Im Übrigen dürften die mit ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungen versehenen Bescheide mangels Einlegung eines Widerspruches bis zum Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO B. 3. Februar 2017 bestandskräftig geworden sein. Die Unwirksamkeit der Bescheide ergibt sich ferner nicht aus § 125 Abs. 1 AO, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Dem Hinweis der Klägerin, dass die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2020 Zweifel an der Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZwStS der Beklagten mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geäußert habe, ist dem - worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - zum einen entgegen zu halten, dass die Unwirksamkeit einer Satzungsregelung nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der gesamten Steuersatzung führt. Zum anderen würde selbst die Nichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung nicht zur Nichtigkeit der auf ihrer Grundlage ergangenen (bestandskräftigen) Steuerbescheide führen, denn nach höchstrichterlicher Verwaltungs- und Finanzrechtsprechung ist ein Abgabenbescheid, dem es an einer wirksamen Rechtsgrundlage mangelt, weil die zur Entstehung der Abgabepflicht erforderliche Satzung nichtig ist, zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 -, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 9 LA 51/07 -, juris, Rn. 6, jeweils m.w.N. II. Soweit die Klägerin hilfsweisen begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2017 zu verpflichten, die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 10.11.2014, 12.01.2015 und 13.01.2016 aufzuheben, ist die Klage unbegründet (1.) . Mit dem in dem Verpflichtungsantrag enthaltenen Bescheidungsantrag hat die Klage bezogen auf die Veranlagung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum 01.09. bis 31.12.2011 Erfolg (2.) , hinsichtlich der Veranlagungszeiträume ab Januar 2015 bis Dezember 2016 jedoch keinen Erfolg (3.) . 1. Die gemäß 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO statthafte und zulässige Klage, die Beklagte zu verpflichten, die streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide nach § 130 AO zurückzunehmen, nicht begründet. Der dies ablehnende Bescheid vom 16.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Entscheidung stellt eine - durch das Gericht nur beschränkt überprüfbare – Ermessensentscheidung dar, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Das Gericht kann deshalb eine Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung der Bescheide nur aussprechen, wenn dessen Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass allein die begehrte Entscheidung (hier: die Aufhebung der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide) als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null). Es kann offen bleiben, ob die streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide materiell rechtswidrig sind, denn auch wenn dies der Fall wäre, läge keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin den Nebenwohnsitz am 06.01.2017 rückwirkend zum 30.01.2015 abgemeldet hat, weil nicht die melderechtlichen Verhältnisse entscheidend für die Zweitwohnungssteuerpflicht sind, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Deshalb kann eine Zweitwohnungssteuerpflicht auch bestehen, wenn der Steuerpflichtige nicht mit Nebenwohnsitz im Melderegister eingetragen ist, tatsächlich aber einen Zweitwohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuersatzung innehat und umgekehrt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, juris, Rn. 18. Für die Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheide könnte zwar sprechen, dass die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen hat, sie habe die Räumlichkeiten des Hauses (R. 0 in D. ) seit Mitte 2011 nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Vielmehr würden die beiden Wohnungen im Haus durch ihre Mutter und eine Tante bewohnt. Allerdings besteht eine Zweitwohnungssteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) ZwStS auch dann, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarf seiner Familie eine Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten innehat. Gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Fällen einer unentgeltlichen Überlassung der Zweitwohnung an andere Personen bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, denn der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, eine Steuerpflicht zu begründen, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2BvR 1275/19 -, juris, Rn. 77. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 Buchstabe b) ZwStS den Eigentümer der Zweitwohnung in den Fällen, in denen er die Wohnung einem Dritten, der kein Familienmitglied ist, unentgeltlich überlässt, nur dann zur Zweitwohnungssteuer heranzieht, wenn die Wohnung dem Dritten als Nebenwohnung dient, bestehen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Artikels 3 Abs. 1 GG und den besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG allerdings Bedenken an der Vereinbarkeit der Regelungen mit höherrangigem Recht. Die aufgeworfenen Fragen bedürfen indes im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang keiner endgültigen Klärung, denn selbst wenn die streitgegenständlichen Veranlagungsbescheide rechtswidrig wären, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf deren Rücknahme. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide ist nach § 130 Abs. 1 AO lediglich die Voraussetzung dafür, dass die Behörde in die Prüfung eintreten kann, ob eine Aufhebung eines Bescheides in Betracht kommt. Eine Verpflichtung, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintrittes ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben, besteht hingegen nicht, vgl. ständige Rechtsprechung BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2006 - 1 BvR 943/07 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, juris Rn. 4, vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 7 und vom 22. Dezember 2010 - 14 E 1458/10 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris Rn. 24 f. Eine solche Pflicht kann sich nach ständiger Rechtsprechung nur dann ergeben, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre, die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides gegen die guten Sitten bzw. gegen Treu und Glauben verstieße oder - wofür hier jeder Anhaltspunkt fehlt - die Behörde durch ihre Verwaltungspraxis in anderen Fällen in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zur Rücknahme verpflichtet wäre, BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1984 - 8 B 56/84 -, NVwZ 1985, 265; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, NVwZ 2007, 846; BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 -, BFHE 164, 215. Dies ist hier nicht der Fall. Zunächst war es entgegen der Auffassung der Klägerin für die Beklagte nicht offensichtlich, dass die Veranlagung der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide laut Melderegister in D. unter der Adresse C. R. 0 mit Nebenwohnsitz gemeldet war, rechtswidrig war. Vielmehr hat die Beklagte die Klägerin mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 30.10.2014, über die Eintragung des Nebenwohnsitzes im Melderegister informiert und dieser unter Darlegung der satzungsrechtlichen Besteuerungsgrundlagen Gelegenheit gegeben, sich zur der beabsichtigen Veranlagung zu äußern und eine Steuererklärung abzugeben. Sie hat sogar nach dem Anruf des Prozessbevollmächtigten am 10.11.2014 einen Einziehungsstopp bis zum 31.12.2014 verfügt, weil dieser angekündigt hatte, eine schriftliche Erklärung über die tatsächlichen Verhältnisse vorzulegen. Diese Zusage wurde nicht eingehalten. Dass sich allein aus den telefonischen Aussagen des Prozessbevollmächtigten keine sichere Kenntnis der Beklagten von der materiellen Rechtswidrigkeit der Zweitwohnungssteuerveranlagung ergeben konnte, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Anhaltspunkte die dafür sprechen könnten, dass die Berufung der Beklagten auf die Bestandskraft der Bescheide gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstieße, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus dass – wie die Klägerin meint – eine erhebliche Häufung von Fehlern bei der Veranlagung der Klägerin vorläge, welche in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien. Vielmehr hat die Klägerin, die trotz mehrmaliger Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben hat, den Erlass der Bescheide und den Eintritt der Unanfechtbarkeit selbst zu verantworten. Auch der Umstand, dass die Veranlagung möglicherweise auf einer unwirksamen Satzung beruhen könnte, rechtfertigt keine andere Entscheidung, denn es wäre der Beklagten grundsätzlich unbenommen, eine Unwirksamkeit der Satzung durch eine rückwirkende Änderung der betroffenen Regelungen oder einen rückwirkenden Neuerlass der Zweitwohnungssteuersatzung zu beseitigen. 2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag, den Bescheid vom 10.11.2014 zurückzunehmen, bezogen auf den Veranlagungszeitraum 01.09. bis 31.12.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut entscheidet, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Insoweit hat sie ihr Ermessen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeübt, denn anders als von der Beklagten angenommen, steht einer Aufhebung der Veranlagung für diesen Zeitraum § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht entgegen. Danach ist nicht nur eine Steuerfestsetzung, sondern auch ihre Aufhebung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, mithin für den Veranlagungszeitraum 2011 am 01.01.2012. Der Anlauf der Festsetzungsfrist war jedoch gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt, weil die Klägerin entgegen § 9 ZwStS keine Steuererklärung abgegeben hat, so dass die Festsetzungsverjährungsfrist für das Jahr 2011 erst mit Ablauf des Jahres 2014 begann und weder bei Stellung des Antrags auf Rücknahme der Steuerbescheide mit Schreiben vom 23.12.2016 noch bis heute abgelaufen ist. Denn § 171 Abs. 3 AO bestimmt, dass wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Aufhebung einer Steuerfestsetzung gestellt wird, die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über diesen Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. 3. Hinsichtlich der übrigen Veranlagungszeiträume lässt die Entscheidung der Beklagten, die Zweitwohnungssteuerbescheide nicht zurückzunehmen, keine Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO erkennen, die einen Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres diesbezüglichen Antrages begründen könnten. Die Behörde hat das ihr durch § 130 AO eingeräumte Ermessen bezogen auf den konkreten Fall auszuüben und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter anderem abwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt dabei prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 -, juris Rn. 26. Ausgehend hiervon ist es nicht ermessenfehlerhaft, dass die Beklagte bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin davon ausgegangen ist, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen ist und der Grundsatz der Rechtssicherheit gegen die Rücknahme der bestandskräftigen Zweitwohnungssteuerbescheide spricht. Dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kommt nach Eintritt der Bestandskraft besonderes Gewicht zu, weil durch § 130 AO die Rechtsmittelfristen nicht grundsätzlich unterlaufen werden dürfen. Die Ablehnung eines Rücknahmeantrages ist daher in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen, vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 19. März 1993 -22 A 2523/92 -, juris, Rn. 36OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 9 LA 51/07 -, juris, Rn. 10, m.w.N. Besondere Umstände des Einzelfalls, welche die Beklagte bei ihrer Entscheidung hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. Diese ergeben sich namentlich nicht daraus, dass die Klägerin den im Melderegister eingetragenen Nebenwohnsitz 2017 rückwirkend abgemeldet hat, weil es - wie bereits dargelegt - für das Bestehen der Zweitwohnungssteuerpflicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.911,82 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.