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Beschluss

4 L 1555/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0910.4L1555.20.00
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Tenor
  • 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich des Antrags zu 2. von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es hinsichtlich des Antrags zu 2. von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Verfahren ist in Bezug auf den Antrag zu 2. entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem es insoweit vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. September 2020 und von den Antragsgegnern mit Schriftsatz vom 9. September 2020 überstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde. Gründe Der noch zur Entscheidung gestellte Antrag (zu 1., 3. bis 6. und 10. bis 12.) hat insgesamt keinen Erfolg. Er ist entweder unzulässig oder der Antragsteller hat für seine Begehren den für einen Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund oder den hierfür nötigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 1. Dem Antrag zu 1. fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Mit diesem Antrag begehrt der Antragsteller von den Antragsgegnern die Abgabe einer Erklärung, künftig Angaben zur Höhe der an ihn für die Integrationsratssitzung am (...) gezahlten Entschädigungen zu unterlassen. Zur Begründung weist der Antragsteller auf eine Wiederholungsgefahr hin, die fortbestehe, weil die Antragsgegner keine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hätten. Eine Wiederholungsgefahr ist indes nach Würdigung der Angaben in der Antragserwiderung vom 4. September 2020 und der Erkenntnisse aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich. Eine namentliche Nennung des Antragstellers zusammen mit den an ihn anlässlich der Integrationsratssitzung am (...) ausgezahlten Entschädigungsleistungen (Verdienstausfall und Fahrtkosten) erfolgte nur in der per Email an die Mitglieder des Integrationsrats versandten Vorlage für die am (...) geplante Sitzung. Nach einem kurzfristig erfolgten Hinweis des Antragstellers wurde sein Name in der in Papierform versandten Vorlage geschwärzt. Vor der Veröffentlichung der Vorlage im Internet im Ratsinformationssystem wurde der Name gelöscht. Die für den (...) anberaumte Sitzung des Integrationsrats wurde aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Die Vorlage für die nächste tatsächlich durchgeführte Sitzung am (...) wurde dann in der berichtigten Fassung ohne namentliche Nennung des Antragstellers an die Integrationsratsmitglieder versandt und im Ratsinformationssystem veröffentlicht. Angesichts dieser Geschehensabläufe sieht das Gericht keine begründeten Anhaltspunkte für die vom Antragsteller geäußerte Besorgnis, eine namentliche Erwähnung seiner Person zusammen mit Angaben zur Höhe von Entschädigungsleistungen für die Teilnahme an der Integrationsratssitzung am (...) könnte sich wiederholen. Die Antragsgegner haben – nach entsprechendem Hinweis des Antragstellers – die namentliche Nennung als Fehler erkannt, diesen korrigiert und sich in Bezug auf die nachfolgende Sitzung rechtstreu verhalten. Es ist weder vom Antragsteller glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass und warum die Antragsgegner von der rechtlich korrekten Verfahrensweise künftig wieder abrücken sollten. Aus den vorgenannten Gründen fehlt es dem Antrag zu 1. auch am erforderlichen Anordnungsgrund. Mangels Wiederholungsgefahr ist eine besondere Dringlichkeit für die begehrte einstweilige Anordnung nicht erkennbar. 2. Für den Antrag zu 3. hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit bestehen nicht. Der Antragsteller verweist auf in jüngerer Vergangenheit verfasste Berichte in verschiedenen Medien, die ihn aus seiner Sicht in seinem sozialen Geltungsanspruch herabsetzen. Diese Berichterstattung knüpft jedoch ersichtlich nicht an seine namentliche Nennung in der nur an die Mitglieder des Integrationsrats versandten Vorlage zu dessen Sitzung am (...) an, sondern an die Bekanntgabe der an die Fraktionen des Rats der Antragsgegnerin zu 1. gezahlten Entschädigungsleistungen im öffentlichen Teil der Ratssitzungen am (...) und (...), die Gegenstand des Antrags zu 4. bis 6. und 10. bis 12. sind. 3. Dem Antrag zu 4. bis 6. und 10. bis 12. bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. a) Soweit der Antragsteller sein Begehren in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied im (Innenrechts-)Verhältnis gegen den Antragsgegner zu 2. geltend macht, fehlt ihm bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn dem Begehren zu 4. bis 6. und 10. bis 12. steht der Grundsatz der Organtreue entgegen. Der Grundsatz der Organtreue, der im Verhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen gilt, begründet die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen eine anstehende Beschlussfassung oder eine beabsichtigte, für rechtswidrig gehaltene Verfahrensweise in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst. Unterbleibt diese rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Vorgehensweise später nicht mehr im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.05.2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 9 f. m. w. N. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Namentlich hat er nicht von seinem Recht Gebrauch gemacht, für die Bekanntgabe der den Fraktionen gezahlten Entschädigungsleistungen im öffentlichen Teil der jeweiligen Ratssitzung den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen. Hierzu ist er als Ratsmitglied nach § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW berechtigt. Mit einem solchen Antrag hätte der Antragsteller eine Entscheidung des Rates herbeiführen können, ob es sich bei den in Rede stehenden Angaben zu den Entschädigungsleistungen um personenbezogene Daten handelt, die nach § 48 Abs. 3 GO NRW offenbart werden dürfen oder ob die Öffentlichkeit auszuschließen ist. Hinzu kommt, dass bereits im öffentlichen Teil der Ratssitzung vom (...) die den Fraktionen im Jahr 2018 gezahlten Entschädigungsleistungen vom Bürgermeister verlesen wurden und das Zahlenwerk als Anlage zur Sitzungsniederschrift veröffentlicht wurde. Einwände gegen diese Vorgehensweise hat der Antragsteller auch seinerzeit nicht erhoben. War ihm das Vorgehen nach der Ratssitzung am (...) bekannt, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, in der nächsten Ratssitzung auf den Ausschluss der Öffentlichkeit durch einen entsprechenden Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW hinzuwirken, wenn er Bedenken gegen die Verfahrensweise hatte. b. Soweit der Antragsteller seine Begehren außerhalb seiner organschaftlichen Stellung nicht als Ratsmitglied, sondern als natürliche Person im (Außenrechts-)Verhältnis gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. geltend macht, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung und Beseitigung nach § 1004 BGB analog, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG oder §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Eine Verletzung datenschutzrechtlicher Rechte des Antragstellers, die Voraussetzung aller vorgenannten Anspruchsgrundlagen ist, liegt nicht vor. Ob eine Bekanntgabe der den Fraktionen gezahlten Entschädigungsleistungen im öffentlichen Teil der Sitzungen am (...) und (...) und dementsprechend eine Veröffentlichung des Zahlenwerks als Anlage zur jeweiligen Niederschrift aus datenschutzrechtlichen Gründen erfolgen darf, beurteilt sich nach § 48 Abs. 3 GO NRW. Die Vorschrift stellt eine bereichsspezifische Regelung dar, die gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzrechts vorrangig ist. Vgl. Kleerbaum/Palmen, Kommentar zur GO NRW, 3. Auflage 2018, § 48 Ziffer III. 2. Nach § 48 Abs. 3 GO NRW dürfen personenbezogene Daten in einer Ratssitzung offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Hier kann ein Verbot, die an die Fraktion des Antragstellers gezahlten Entschädigungsleistungen zu offenbaren, aus § 48 Abs. 3 GO NRW schon deswegen nicht folgen, weil es sich bei diesen Angaben nicht um personenbezogene Daten handelt. Dies sind nach § 4 DSG NRW i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Eine indirekte Bestimmbarkeit kann sich auch dann ergeben, wenn die Daten auf Anhieb keinen Schluss auf eine bestimmte Person erlauben, allerdings die Information in Verbindung mit anderen Informationen eine Unterscheidung bzw. Identifizierbarkeit ermöglicht. Vgl. Schild, in: BeckOK DatenschutzR, 33. Ed. Stand 1. August 2020, Art. 4 DSGVO Rn. 17. Hiervon ausgehend weisen die hier streitgegenständlichen Informationen keinen hinreichenden Personenbezug auf. Die fraglichen Daten stellen aufgeschlüsselt nach Fraktionen und dort wiederum unterteilt nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgen in aggregierter Form die Beträge dar, die als Sitzungsgeld für Verdienstausfall und für Fahrtkosten gezahlt wurden. Zwar wird in der Tabelle nach Fraktionen und darunter nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern aufgeschlüsselt, so dass der Antragsteller über seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion innerhalb der Tabelle verortet werden kann. Indes wird die wirtschaftliche Identität des Antragstellers weder direkt – sein Name wird nicht solitär einer bestimmten Summe zugeordnet – noch mit Hilfe weiterer Informationen näher bestimmbar. Gegen eine weitere Identifizierbarkeit spricht bereits der Umstand, dass die Fraktion des Antragstellers aus drei Personen besteht. Eine Identifizierung des Antragstellers wäre zwar dann möglich, wenn aus seiner Fraktion allein er Verdienstausfall geltend machen würde, da dann die ausgezahlten Beträge, jedenfalls soweit sie wohl überwiegend aus Verdienstausfall bestehen, allein ihm zugeordnet werden könnten. Dies ist allerdings nicht der Fall. Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (Antragsschrift vom 27. August 2020, Seite 10), seine Fraktion bestehe nur aus drei Ratsmitgliedern und ein „Herunterbrechen“ der Angaben auf eine so kleine Personengruppe lasse „problemlos“ eine Zuordnung der gezahlten Leistungen auf die einzelnen Fraktionsmitglieder und damit auf den Antragsteller zu, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist der Sachverhalt im hiesigen Verfahren nicht mit dem in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Juli 2020 – 4 L 602/20.KO – vergleichbar. Nach den im beigezogenen Verwaltungsvorgang aktenkundigen Erkenntnissen (vgl. Bl. 28 BA Heft 1) machen alle drei Fraktionsmitglieder Verdienstausfall geltend. Rückschlüsse, wie hoch der Anteil der auf den Antragsteller entfallenen Entschädigungsleistungen an der ausgewiesenen Gesamtsumme ist, sind bereits deshalb nicht möglich. Hinzu kommt, dass sich den betreffenden Daten nicht entnehmen lässt, für wie viele Stunden eine Entschädigung in Form von Verdienstausfall gewährt wurde. Nur bei Kenntnis der in Ansatz gebrachten Stunden oder aber zumindest der Anzahl und Art der Sitzungen, deren Dauer und Teilnehmer nachvollzogen werden könnten, wäre es möglich, einen Stundensatz zu ermitteln, der den Schluss auf den Antragsteller und das im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit erzielte Einkommen zuließe. Schließlich ist der Stundensatz für den Ersatz von Verdienstausfall nach § 45 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 7 Nr. 1 GO NRW i.V.m. § 3a Abs. 2 EntschVO NRW sowie § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Bergisch Gladbach i.d.F. der V. Nachtragssatzung auf einen Höchstbetrag von 80 Euro begrenzt. Auch dies schränkt die Möglichkeit ein, aus den streitigen Daten auf das Einkommen des Antragstellers zu schließen. Aus den vorgenannten Gründen kann der Antragsteller sein Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren auch nicht gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 30 Abs. 1 AO auf eine Verletzung des Steuergeheimnisses stützen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren in Bezug auf den Antrag zu 2. eingestellt wurde, sind die Kosten ebenfalls vom Antragsteller zu tragen. Die Beseitigung des Rechtsverstoßes, die der Antragsteller zum Anlass genommen hat, das Verfahren teilweise für erledigt zu erklären, ist im März 2020 und sonach (lange) vor Eingang des Antrags bei Gericht erfolgt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 2. hat von Vornherein nicht bestanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller keine Kenntnis von der Beseitigung hatte oder sich nur mit gerichtlicher Hilfe hätte verschaffen können. Für die Streitwertfestsetzung wurde in Bezug auf den gegen den Antragsgegner zu 2. geführten Kommunalverfassungsstreit nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein halbierter Wert von 10.000 Euro und für das gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Begehren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG der hälftige Auffangwert von 5.000 Euro angesetzt; beide Werte wurden nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.