Urteil
7 K 2733/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1018.7K2733.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1965 im Gebiet Odessa/Ukraine geboren. Seit 1982 war sie mit Herrn B. I. verheiratet. Dieser verstarb am 02.11.2012. Nach den Antragsangaben befand sich die Klägerin im Oktober 2014 in Deutschland und stellte einen Asylantrag. Seit spätestens 2016 lebt sie dauerhaft in Deutschland. Eltern der Klägerin sind nach den Antragsangaben der am 00.00.1939 geborene O. C. und die am 00.00.1939 geborene Frau M. C. , geb. T. . Die Klägerin beantragte mit Datum vom 11.02.2019 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmalig die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen gewesen. Sie verstehe wenig Deutsch. Ihre Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch aus. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge sie nicht. Mit einem Schreiben vom 10.02.2019 ergänzte die Klägerin die Angaben zum Schicksal der Familie und legte Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 16.11.2020 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Klägerin erfülle schon nicht das Wohnsitzerfordernis, weil sie den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben habe und Anhaltspunkte für einen Härtefall nicht bestünden. Zudem fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Einreise und Antragstellung. Außerdem habe sie sich durch die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem Inlandspass zu einem anderen Volkstum bekannt und es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einreise die sprachlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies auf ihre deutsche Abstammung, die zu Benachteiligungen in der früheren Sowjetunion geführt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2021 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde wies erneut auf die Einreise im Jahre 2014 und die ihrer Auffassung nach fehlenden Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft hin. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 28.04.2021. Die Klägerin hat am 20.05.2021 Klage erhoben und verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 02.10.2022 hat sie weitere Unterlagen vorgelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 16.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.04.2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 16.11.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste er Klägerin – neben weiteren Voraussetzungen – seit ihrer Geburt den Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Spät aussiedler kann hiernach grundsätzlich nur derjenige sein, der bis zur (beabsichtigten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch im Aussiedlungsgebiet ansässig war. Der Statuserwerb ist damit auf Bevölkerungsgruppe beschränkt, deren typisches Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet besteht. Dies setzt grundsätzlich einen kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsbiet voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 -, juris (zur Parallele zwischen dem Merkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und dem Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG, dort Rn. 13); vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2020 - 11 E 497/20 - juris m.w.N; VG Köln, Urteil vom 16. September 2020 - 10 K 16185/17 - juris m.w.N; Urteil der Kammer vom 25.01.2022 - 7 K 2321/19 -, juris m.w.N. Demzufolge wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ein Aufnahmebescheid nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da sich die Klägerin seit 2014 kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält. Ob ihr aus Härtegründen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gleichwohl ein Aufnahmebescheid erteilt werden könnte – wofür nichts vorliegt – mag dahinstehen. Denn auch in einem Härtefall muss der Aufnahmeantrag in zeitlichem Zusammenhang mit der Einreise gestellt werden. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 27 BVFG und der Zweck des Aufnahmeverfahrens gebieten einen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise. Einen Aufnahmebescheid können nach § 26 BVFG nur Personen erhalten, die bereits bei Verlassen des Aussiedlungsgebietes Spätaussiedler sein wollen. Dieser Spätaussiedlerwille als zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheides ist durch einen Antrag auf Aufnahme nach außen erkennbar zu betätigen. Lässt der Aufnahmebewerber bis zur Antragstellung einen längeren Zeitraum verstreichen, spricht dies dafür, dass er nicht als Spätaussiedler, sondern aus anderen Gründen einreisen wollte. Zudem wird die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreise richten – namentlich in sprachlicher Hinsicht – mit dem Zeitablauf zunehmend schwieriger. Ein Aufnahmeantrag, der erst geraume Zeit nach der Wohnsitznahme im Bundesgebiet gestellt wird, steht nicht mehr in diesem zeitlichen Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.06.2016 - 11 E 506/16 - und - 11 E 1105/16 -, vom 07.09.2016 - 11 A 1526/16 -; Urteile der Kammer vom 09.10.2017 - 7 K 4517/17 - und vom 26.06.2018 - 7 K 7097/16 -. Bei dem hier vorliegenden Zeitraum von 5 Jahren zwischen Einreise und Antragstellung spricht nichts dafür, dass die Klägerin mit Spätaussiedlerwillen eingereist ist. Selbst wenn man dem Aufnahmebewerber nach der Einreise eine gewisse Überlegungszeit zubilligen wollte, um sich über den angestrebten Status Klarheit zu verschaffen, wäre dieser Zeitraum hier deutlich überschritten. Weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, parallel zu etwaigen Integrationsbemühungen einen Aufnahmeantrag zu stellen, erschließt sich nicht. Dessen ungeachtet erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG nicht. Hiernach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Einen solchen Beleg hat die Klägerin nicht erbracht. Überdies hat sich die Klägerin mit der entsprechenden Eintragung in ihrem ersten Inlandspass zum russischen Volkstum bekannt. Es fehlt damit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgegeben werden muss. Zwar kann ein derartiges Gegenbekenntnis nach der aktuellen Rechtslage noch bis zur Aussiedlung revidiert werden. Denn es genügt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Aussiedlung vorliegt. Jedoch sind an die Feststellung eines Bewusstseinswandels besondere Anforderungen zu stellen, denn das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, ist in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen. Deshalb bedarf es eines positiven Verhaltens des Betroffenen, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, abweichend von dem früheren Bekenntnis jetzt nur noch dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum anzugehören. Der Bewusstseinswandel muss einen ernsthaften Willen zum Abrücken von dem Gegenbekenntnis zum Ausdruck bringen und nach außen erkennbar sein. Diese Anforderungen sind in aller Regel nicht erfüllt, wenn die Hinwendung zum deutschen Volkstum erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufnahmeantrag erfolgt. In diesem Fall liegt darin lediglich der Wille, nach Deutschland auszuwandern, , vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris. Allein der Umstand einer nachträglichen Änderung des Eintrags lässt vor diesem Hintergrund noch nicht auf eine Abkehr von dem gegebenen Gegenbekenntnis schließen. Denn um eine frühere Erklärung zu einer anderen als der deutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur zum deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum zuzugehören. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146). Für einen solchen manifestierten Bewusstseinswandel fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten. Da die Klägerin mithin mehrere Anspruchsvoraussetzungen, die stets gemeinsam gegeben sein müssen, nicht erfüllt, kommt es auf die Frage, ob sie von deutschen Volkszugehörigen abstammt, nicht entscheidungserheblich an. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.