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Urteil

22 K 3990/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0923.22K3990.19A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger besitzen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 19. März 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. April 2019 förmliche Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 15. April 2019 ein Übernahmeersuchen an die Italienische Republik, welches unbeantwortet blieb. Mit Bescheid vom 17. Juni 2019, zugestellt am 24. Juni 2019, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 2). Es ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Italienische Republik aufgrund der von ihr ausgestellten Visa sowie aufgrund der in der Dublin-III-VO enthaltenen Zustimmungsfiktion für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig sei. Die Kläger haben am 26. Juni 2019 Klage erhoben. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2019 zu verpflichten, ihnen den Flüchtlingsstatus, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Kläger haben sich mit Schriftsatz vom 11. September 2020, die Beklagte hat sich mit allgemeiner Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 25 L 1696/19.A und auf die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat teilweise Erfolg. Die in der Verpflichtungsklage enthaltene Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juni 2019 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar dürfte das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung bei formaler Betrachtungsweise zu Recht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG gestützt haben, weil die Italienische Republik den Klägern ein Schengen-Visum ausgestellt und daher gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist. Gleiches gilt für die auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung. Die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG, sowie die diesbezügliche Abschiebungsanordnung ist gleichwohl rechtswidrig. Die Überstellung einer Person in einen anderen Mitgliedstaat ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls dann rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den von der Rückkehrentscheidung Betroffenen in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, diese der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (GRCh) zu erfahren. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris, Rn. 31, 35. Mit anderen Worten kommt eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen keine Verletzung von Art. 4 GRCh droht. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C-163/17 („Jawo“) – juris, Rn. 87 ff.; Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 („Ibrahim“) – juris, Rn. 87. Hiervon ausgehend kommt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte die Rücküberstellung der Kläger nach Italien nicht (mehr) in Betracht. Denn ihnen droht in Italien eine Verletzung von Art. 4 GRCh. Die Kläger sind insgesamt als vulnerable Personen im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzusehen, weshalb für sie eine individuelle Garantieerklärung seitens der italienischen Behörden hinsichtlich der Wiederaufnahme, Unterbringung und medizinischen Versorgung erforderlich ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 („Tarakhel“) – NVwZ 2015, 127; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 16. Eine solche individuelle Garantieerklärung wurde seitens des Bundesamts auch während des Gerichtsverfahrens nicht vorgelegt. In Ermangelung einer solchen ist die Rücküberstellung der Kläger nach Italien derzeit für diese unzumutbar. Denn nach der aktuellen Auskunftslage bestehen insbesondere nach Inkrafttreten des sog. „Salvini-Dekrets“ im Jahr 2018 erhebliche Zweifel daran, dass die Kläger eine den Bedürfnissen einer sechsköpfigen Familie entsprechenden, das heißt eine familien- und kinderfreundliche Unterkunft tatsächlich erhalten. Zweifel bestehen auch, ob die schulpflichtigen Kinder Zugang zu Bildung erhalten. Vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Bern, Januar 2020, Seiten 37 ff und 102 ff. Mit der Unzulässigkeitsentscheidung ist zugleich die in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn ihr ist durch die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung die (rechtliche) Grundlage entzogen. Entsprechendes gilt für die in Ziffer 2 enthaltene Feststellung in Bezug auf Abschiebungsverbote. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig. Die über das Anfechtungsbegehren hinausgehende Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzstatus ist unstatthaft. Ist die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsfeststellung – wie hier – erfolgreich, führt dies zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags durch das Bundesamt und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel; ein „Durchentscheiden“ des Gerichts über das Asylbegehren im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung findet nicht statt, da die Gliederung des Asylverfahrens in zwei Prüfungsstufen auch prozessual fortzuführen ist. Zunächst hat stets das Bundesamt über das Asylbegehren (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) inhaltlich zu befinden und darf nicht übergangen werden. Dies folgt auch aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 15; Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 19; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2020 – A 9 K 5285/19 –, juris, Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2020 – AN 17 K 18.50394 –, juris, Rn. 18. Der weitere Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist ebenfalls unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzinteresse. Denn das Bundesamt hat anlässlich der Entscheidung über die Asylanträge der Kläger hierüber nach § 31 Abs. 3 AsylG von Gesetzes wegen zu befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.