Beschluss
8 L 794/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0925.8L794.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 9. April 2020 betreffend das Objekt L. Str. 83-87 in L1. wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend Ziffer 1 der Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dieses Erfordernis soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten aber ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen oder dann, wenn - wie häufig im Gefahrenabwehrrecht - aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe, die sich aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts ergeben können, benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 B 333/15 -, juris, Rn. 3, m. w. N. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin entsprochen. Sie hat in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, dass mit dem Ausbruch eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss und wegen der lediglich provisorischen Sicherstellung eines zweiten Rettungsweges eine konkrete Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen in dem Gebäude besteht, die nicht unverändert für die Dauer eines Klageverfahrens hinzunehmen ist. Damit ist dem Begründungserfordernis für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Genüge getan. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 9. April 2020 das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig und es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Ermächtigungsgrundlage für die behördliche Anordnung, binnen zwei Monaten sämtliche Fensterelemente in den Laubengängen dauerhaft zu entfernen, ist § 58 Abs. 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Forderung der Antragsgegnerin ist gemessen daran rechtmäßig, da eine hinreichend zuverlässige Gewährleistung des 2. Rettungsweges für die rückwärtigen Wohnungen der 3. und 4. Obergeschosse der Gebäude L. Str. 83 - 87 nach aktuellem Sachstand nur durch Umsetzung der angeordneten Maßnahme sichergestellt werden kann. Gemäß § 14 BauO NRW sind Anlagen u. a. so zu errichten und instand zu halten, dass bei einem Brand die Rettung von Menschen möglich ist. Dabei müssen gemäß § 33 Abs. 1 BauO NRW für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein. Bei der Beurteilung, ob ein Rettungsweg den brandschutzrechtlich erforderlichen Maßstäben entspricht, also sicher funktioniert, darf die Bauaufsichtsbehörde aufgrund der zu schützenden hochwertigen Rechtsgüter Anforderungen stellen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.09.2012 – 2 A 182/11 -, juris, Rn. 72 m.w.N. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung, aber auch derzeit, lässt sich danach nicht mit der hinreichenden Sicherheit feststellen, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschriften in den 3. und 4. Obergeschossen der Häuser L. Str. 83 – 87 erfüllt sind. Da die rückwärtigen Wohnungen der 3. und 4. Obergeschosse der genannten drei Nutzungseinheiten nicht mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbar sind, sah das ursprüngliche, vor 2010 mit der Berufsfeuerwehr vereinbarte brandschutztechnische Konzept stattdessen Anleiterungspunkte an den nach vorn ausgerichteten Laubengängen dieser Stockwerke als 2. Rettungsweg vor. Der sichere und vor allem rauchfreie Aufenthalt auf diesen Laubengängen sollte durch Brandschutztüren zwischen den Laubengängen und dem inneren Treppenraum sowie das Fehlen jeglicher geschlossener Wände zur Straße hin gewährleistet werden. Die provisorische Teilöffnung der 2010 unter Missachtung dieses Brandschutzkonzepts eingebauten Fensterwände als solche kann vor diesem Hintergrund nicht als ausreichend angesehen werden, den erforderlichen zweiten Rettungsweg mit der notwendigen Sicherheit wieder auf Dauer zu gewährleisten. Für eine solche Annahme fehlt es an einer hinreichend belastbaren Untersuchung durch eine fachlich qualifizierte Person, ob etwa Rauchfreiheit und Anleiterbarkeit hier in gleicher Weise gewährleistet sind wie beim ursprünglichen Brandschutzkonzept. Die Antragsgegnerin hat eine solche Untersuchung nicht durchgeführt und ist hierzu angesichts des ursprünglich erarbeiteten und funktionierenden Brandschutzkonzepts der offenen Laubengänge auch nicht vorrangig verpflichtet. Mit der vorübergehenden Duldung des Provisoriums „Herausnahme der Fensterflügel“ durch die Antragsgegnerin sollte der Antragstellerin 2017 allein ermöglicht werden, einen Brandschutzsachverständigen mit der Erarbeitung evtl. Alternativlösungen zu beauftragen und eine Eigentümerversammlung zur Fassung der notwendigen Beschlüsse einzuberufen. Beides hatte die Antragstellerin kurzfristig zugesagt. Demgemäß fand 2017 keine abschließende Prüfung der Sicherstellung des 2. Rettungsweges durch Entfernung der Fensterflügel statt, sondern es handelte sich lediglich um eine mit der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin abgestimmte, vorübergehende Kompromisslösung, mit der man der Antragstellerin entgegen kommen wollte. Auch die Antragstellerin hat bislang keinerlei belastbaren Untersuchungen zu der Frage vorgelegt, ob die derzeit vorhandene Teilöffnung der Fensterflächen geeignet ist, den 2. Rettungsweg auf Dauer mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten. Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht angesichts der vom Gesetzgeber in § 36 Abs. 3 Satz 6 BauO NRW 2018 eingeführten Erleichterung für offene Laubengänge bei der Unterteilung in Rauchabschnitte, aus der etwa in der Kommentierung gefolgert wird, dass bei der Rauchableitung ins Freie nunmehr offensichtlich zwischen notwendigen Fluren und offenen Gängen unterschieden werde und ein Gang mit einem Öffnungsanteil von mehr als 50% im allgemeinen für eine wirksame Rauchableitung ausreichen dürfte. Vgl. Gädtke/Koch/Plum: BauO NRW, Kommentar, 13. Aufl. 2019, § 36 Rn. 47. Ungeachtet derartiger Überlegungen zum materiellen Recht bleibt es stets bei dem Erfordernis, die konkreten Gegebenheiten vor Ort individuell zu untersuchen, um einen ausreichend sicheren Brandschutz zu gewährleisten. Eine solche Untersuchung hat - wie ausgeführt - bislang nicht stattgefunden. Ob darüberhinaus der derzeitige provisorische Zustand auch nicht mit der Vorschrift des § 36 Abs. 4 BauO NRW 2018 vereinbar ist, wie die Antragsgegnerin meint, lässt das Gericht offen, da es für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hierauf nicht ankommt. Zwar trifft die Annahme der Antragsgegnerin zu, dass es sich bei nicht offenen Laubengängen um notwendige Flure handelt, sofern Wohnungen – wie hier - nur über diese Laubengänge erreichbar sind, denn der Rettungsweg aus solchen Wohnungen führt dann über diese Laubengänge zu den Ausgängen in die notwendigen Treppenhäuser (vgl. § 36 Abs. 1 BauO NRW 2018). Auch sind die 2010 eingebauten Fenster vorliegend wohl nicht feuerhemmend ausgeführt. Jedoch dürfte in Konstellationen wie der vorliegenden auch die Ausnahmevorschrift des § 36 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW 2018 zu berücksichtigen sein, sofern die vorhandenen Fluchtrichtungen im Einzelfall hierfür Raum geben (vgl. § 36 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 2018). Ermessenfehler der Antragsgegnerin bei der getroffenen Wahl des Mittels, mit dem der angeführte Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften beseitigt werden soll, sowie der gesetzten Umsetzungsfrist von zwei Monaten sind nicht erkennbar. Die von der Antragsgegnerin unter Ziffer I. 1. getroffene Anordnung ist unstreitig geeignet, den gesetzlich geforderten 2. Rettungsweg zu sichern. Mit der Entfernung sämtlicher Fensterelemente wird der vor der energetischen Sanierung 2010 gegebene Zustand wieder hergestellt, der auf der Basis einer Absprache der Antragstellerin mit der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin die dauerhafte Sicherstellung des 2. Rettungsweges für die Bewohner der rückwärtigen Wohnungen im 3. und 4. Obergeschoss der Objekte L. Str. 83 – 87 gewährleistete. Ein milderes Mittel zur Sicherung eines den Vorgaben des Gesetzes entsprechenden Brandschutzes war und ist nicht ersichtlich, nachdem die Antragstellerin weder für die bereits 2019 in die Diskussion eingebrachte rückwärtige Spindeltreppe, noch für die im Februar 2020 von ihrem Sachverständigen mündlich vorgeschlagenen, automatisch gesteuerten Schiebeelemente schriftliche Unterlagen eingereicht und eine konkrete Zeitplanung mitgeteilt hat. Selbst die streitbefangene Ordnungsverfügung hat die Antragstellerin bislang nicht veranlasst, insoweit prüffähige Unterlagen vorzulegen. Es obliegt aber dem Bauherrn, bei Anordnung der Herstellung eines den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes ein Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NRW) anzubieten und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2015 – 2 A 126/15 -, juris, Rn. 19. Angesichts der jederzeit gegebenen Gefahr des Ausbruchs eines Brandes mit möglichen Gefährdungen für Leib und Leben der sich in den oberen Geschossen aufhaltenden Personen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2010 - 7 A 1235/08 -, juris, Rn. 40 ff., m.w.N., stellt sich die angeordnete Maßnahme auch als verhältnismäßig im engeren Sinne und damit als zumutbar dar. Dies gilt auch mit Blick auf die von Antragstellerseite geltend gemachten Probleme und Verzögerungen, die sich nunmehr aus der Corona-Pandemie ergeben mögen. Dass der Antragstellerin eine Umsetzung der Durchführung der Anordnung der Antragsgegnerin vom 9. April 2020 innerhalb der gesetzten Frist coronabedingt nicht möglich wäre, hat sie selber nicht vorgetragen. Vielmehr beklagt sie coronabedingte Verzögerungen bei ihren Bemühungen, Alternativlösungen zu der vollständigen Entfernung der Fensterelemente erarbeiten und umsetzen zu lassen. Diese Schwierigkeiten sind zum einen durch nichts glaubhaft gemacht. Zum anderen hat die Antragstellerin sie sich selber zuzuschreiben. Bereits im April 2017 hat die Antragsgegnerin ihr das Vorliegen eines durch die Schließung der Laubengänge verursachten brandschutztechnischen Handlungsbedarfs mitgeteilt. Bereits im folgenden Monat hat die Antragstellerin erklärt, sie werde einen Brandschutzsachverständigen mit der Erarbeitung eines brandschutztechnischen Alternativkonzeptes zur vollständigen Öffnung der Laubengänge beauftragen und sodann eine Eigentümerversammlung einberufen. Tatsächlich hat sie die angekündigten Maßnahmen nicht ergriffen, wie sich aus ihrer Äußerung vom 9. Januar 2020 schließen lässt, sie werde nunmehr Kontakt mit einem Brandschutzbüro aufnehmen, um kostengünstige Alternativen zu klären, und eine Einberufung der Eigentümerversammlung prüfen. Stattdessen hat sie nahezu drei Jahre verstreichen lassen, ohne in dieser Zeit die Gelegenheit zu nutzen, die notwendigen Schritte zur Beseitigung der brandschutztechnischen Mängel auf anderem Wege einzuleiten und durchzuführen. Damit ist sie bewusst das Risiko eingegangen, zu einem späteren Zeitpunkt mit dann kurzfristig durchzuführenden Anordnungen der Antragsgegnerin konfrontiert zu werden. Von einer Unzumutbarkeit der nunmehr angeordneten Maßnahme als solcher, aber auch der gesetzten Umsetzungsfrist von zwei Monaten kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ergibt sich – wie von der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt – bereits aus dem Umstand, dass jederzeit ein Brand ausbrechen kann, dadurch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Leben und Gesundheit von Personen in den Gebäuden L. Str. 83 – 87 gefährdet sind und deshalb nicht die Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung abgewartet werden kann. Die angefochtene Zwangsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Danach kann ein bestandskräftiger oder sofort vollziehbarer Verwaltungsakt mit Mitteln des Zwangsrechts, u. a. auch durch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes, vollstreckt werden. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung kommt es allein auf das Vorliegen einer im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW vollstreckbaren Grundverfügung an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 - 2 A 740/13 -, juris Rn. 9, m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat für das Eilverfahren die Hälfte der Summe im Klageverfahren angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.