Beschluss
2 A 126/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verletzung der nach § 6 BauO NRW geforderten Abstandflächen begründet in der Regel einen Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Beeinträchtigung.
• Eine Befreiung vom Bebauungsplan regelt nur bauplanungsrechtliche Abweichungen; sie ersetzt nicht die Prüfung bauordnungsrechtlicher Abstandflächen.
• Für die Annahme gebäudeähnlicher Wirkungen ist auf das Gebäudetypische abzustellen; maßgeblich sind insbesondere Dimensionen, Höhe und die dadurch ausgelösten Wirkungen auf Belichtung, optische Enge und Sozialfrieden.
Entscheidungsgründe
Abstandflächenverstoß durch gebäudeähnliche Holzkonstruktion rechtfertigt Beseitigungsverfügung • Die Verletzung der nach § 6 BauO NRW geforderten Abstandflächen begründet in der Regel einen Anspruch des Nachbarn auf behördliches Einschreiten unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Beeinträchtigung. • Eine Befreiung vom Bebauungsplan regelt nur bauplanungsrechtliche Abweichungen; sie ersetzt nicht die Prüfung bauordnungsrechtlicher Abstandflächen. • Für die Annahme gebäudeähnlicher Wirkungen ist auf das Gebäudetypische abzustellen; maßgeblich sind insbesondere Dimensionen, Höhe und die dadurch ausgelösten Wirkungen auf Belichtung, optische Enge und Sozialfrieden. Die Klägerin verlangte behördliches Einschreiten gegen eine auf dem Nachbargrundstück errichtete begrünte Holzkonstruktion (Pergola) an der Grundstücksgrenze. Die Beigeladenen betrieben die Pergola, die nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Grundfläche und Höhe aufwies, die gebäudeähnliche Wirkungen entfalteten und die nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandflächen unterschritten. Der Beigeladene zu 2. beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, es bestehe eine frühere Befreiung vom Bebauungsplan, die Anlage sei nicht als gebäudeähnlich anzusehen und die Klägerin habe teilweise zugestimmt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Anordnung der Beseitigung; der Zulassungsantrag beim OVG blieb erfolglos. • Zulassungsgründe (§ 124 VwGO) sind nicht erfüllt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. • Die frühere Befreiung vom Bebauungsplan bezieht sich nur auf bauplanungsrechtliche Baugrenzen und legalisiert nicht zugleich die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandflächen. • Die Beurteilung, ob eine bauliche Anlage gebäudeähnliche Wirkungen entfaltet, ist an dem Gebäudetypischen zu messen; hier sprechen Größe, Höhe, Begehbarkeit und die massiv wirkende Konstruktion für Gebäudenähe. • Die Holzkonstruktion ist unstreitig höher als 2 m, sodass § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW einschlägig ist und abstandflächenrelevante Wirkungen, insbesondere auf Belichtung und optische Enge, hervorruft. • Ein etwaiger Verzicht der Klägerin auf Abwehrrechte wurde vom Verwaltungsgericht geprüft und verneint; der bloße Hinweis auf eine frühere mündliche Zustimmung genügt nicht zur Entkräftung. • Die Bauaufsichtsbehörde war in der gebotenen Weise verpflichtet, eine Beseitigungsverfügung zu treffen; die Möglichkeit einer teilweisen Höhenreduzierung ersetzt nicht die Pflicht des Bauherrn, eine rechtmäßige Lösung vorzulegen. • Ausnahmsfälle, in denen Ermessen zu einem Unterlassen des Einschreitens führen könnten, liegen hier nicht vor; besondere Gründe, die den Nachbarschutz zurücktreten ließen, wurden nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag des Beigeladenen zu 2. wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Klägerin hat damit Anspruch auf die behördliche Beseitigung der Holzkonstruktion, weil diese die nach § 6 BauO NRW geltenden Abstandflächen überschreitet und gebäudeähnliche Wirkungen entfaltet. Eine frühere Befreiung vom Bebauungsplan steht dem nicht entgegen, da sie bauplanungsrechtliche Abweichungen regelt, nicht jedoch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften. Ebenso vermochte der Einwand eines vermeintlichen Verzichts oder die Rüge der Unverhältnismäßigkeit das Ergebnis nicht zu ändern; besondere Gründe für ein Ermessen zum Unterlassen sind nicht ersichtlich. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden entsprechend getroffen.