Urteil
23 K 5051/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0930.23K5051.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Mieter eines Ladengeschäfts auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 0000/000 (C. Straße 00, 00000 M. ). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes 0000 sowie des einfachen Bebauungsplanes 0000/00. Dieser sieht einen Ausschluss für Vergnügungsstätten vor. Der Kläger beantragte am 1. August 2017 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung „eines Ladenlokals in eine Sportwettenannahmestelle (Tippannahme, ohne Pferde- oder Hundewetten, ohne Ausschank von alkoholischen Getränken)“ auf dem Grundstück. Aus der vorgelegten Betriebsbeschreibung geht hervor, dass der Kunde die „Wettannahmestelle“ betrete, Wettscheine an der Tippkasse und an den Wettterminals abgeben bzw. einlösen könne und die Stätte sodann verlasse. Ein Quotenmonitor soll aufgestellt werden. Für das Personal ist ein WC vorgesehen. Außerdem sollen zwei Stehtische aufgestellt werden. Einen Lageplan legte der Kläger nicht vor. Er legte der Beklagten ein Schreiben der Architekten & Ingenieure C1. D. vom 6. Dezember 2017 vor, wonach für das geplante Vorhaben mindestens zwei Pkw-Stellplätze erforderlich seien. Diese seien mit den bereits angerechneten Pkw-Stellplätzen der ehemaligen Nutzung deckungsgleich und somit nachgewiesen. Ein weiteres Schreiben des C1. D. unter demselben Datum hat zum Inhalt, dass der Wille des Klägers nicht auf eine Vergnügungsstätte „hin arbeite“. Um dies zum Ausdruck zu bringen, seien die ursprünglich geplanten sechs Stehtische auf zwei reduziert worden. Außerdem sei der Getränkeautomat aus der Planung entfernt worden. Auch die zunächst geplanten sechs Quotenmonitore seien auf einen beschränkt worden. Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes 0000/00 Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros in der Form von Vergnügungsstätten, ausschlössen. Bei dem beantragten Vorhaben handele es sich um ein Wettbüro, nicht um eine Wettannahmestelle. Ausschlaggebend sei, ob die Einrichtung zu einer längeren Verweildauer einlädt, z. B. durch Sitzgelegenheiten und/oder Monitore zur Verfolgung von Wetten. Die beiden Stehtische und der Monitor lüden zum Verweilen ein. Trotz Reduzierung handele es sich nach wie vor um ein Wettbüro mit Öffnungszeiten an Werktagen von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Das Anbieten von Sportwetten sei in Deutschland genehmigungspflichtig, jedoch aufgrund des geltenden „Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland“ nicht genehmigungsfähig. Das Veranstalten ohne Lizenz und die Teilnahme an derartigen Sportwetten in Deutschland sei eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284, § 285 StGB. Die Beklagte setzte mit Gebührenbescheid vom 2. Juli 2018 für den ablehnenden Bescheid eine Gebühr in Höhe von 641,00 € fest. Der Kläger hat am 12. Juli 2018 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Beklagte willkürlich die Genehmigung verweigert habe. Sie sei unzutreffend bei dem geplanten Vorhaben von einem „Wettbüro“ ausgegangen obwohl es sich ersichtlich um eine Tippannahme ohne Verweilcharakter handele. Ein Wettbüro sei nie beantragt worden. Es finde gerade kein Alkoholausschank statt, die Betriebsstätte sei nur sehr klein, vergleichbar mit einer Lotto-Annahmestelle. Es sollten nur wenige Stehtische und ein einziger Quotenmonitor platziert werden. Nichts in dem Betrieb lade zum Verweilen ein. Es stelle sich ohnehin die Frage, ob eine Nutzungsänderung überhaupt vorliege. Im Ablehnungsbescheid werde in absurder Weise darauf verwiesen, dass das Anbieten von Sportwetten in Deutschland genehmigungspflichtig, jedoch aufgrund des geltenden „Staatsvertrages zum Lotteriewesen“ in Deutschland nicht genehmigungsfähig sei und das Veranstalten und die Teilnahme an Sportwetten als unerlaubte Handlung angesehen werde. Ferner verweist der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Februar 2018 – 9 K 2169/16 –, wonach weder die Größe des geplanten Vorhabens, noch die Anzahl der Monitore zur Quotendarstellung oder gar das Anbieten von Getränken bzw. Sitzgelegenheiten per se der Annahme einer Wettannahmestelle entgegenstehe. Auf die Einreichung eines Lageplans sei (ursprünglich) verzichtet worden, weil es in solchen Fällen ständige Verwaltungspraxis sei, auf einen Lageplan zu verzichten. Ein solcher sei auch nie eingefordert worden. Dies mache auch keinen Sinn bei einem Vorhaben, bei dem am Gebäude von außen nichts verändert werde und die Lage des Objekts hinreichend bekannt sei. In dem Schreiben des C1. D. vom 6. Dezember 2017 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass kein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte, sondern eine Wettannahmestelle ohne Verweilcharakter beabsichtigt sei. Der Kläger müsse nicht „proaktiv“ bei Antragstellung alles Mögliche ausschließen, was er ohnehin nicht anbieten könne und wolle. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass er nicht beabsichtigte, Live-Wetten anzubieten. Eine solche Erklärung sei von der Beklagten auch nicht eingefordert worden. Beispielhaft verweist der Kläger auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2019 (Az.: 15 ZB 18.690). Hierin sei zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es für die Behörde durchaus möglich sei, die beantragte Nutzungsänderung für eine Wettannahmestelle ohne Verweilcharakter mit einer Nebenbestimmung oder Auflage zu versehen, wonach bestimmte Live-Wetten nicht angeboten werden dürfen. Es sei auch eine zeichnerische Darstellung der Anzahl und Größe der Stellplätze für Kfz nicht notwendig. Der insofern ausreichende rechnerische Nachweis ergebe keine neu generierten Stellplatzbedürfnisse bei dem Vorhaben einer Nutzungsänderung von einem Friseursalon in eine Sportwettentippannahmestelle. Er verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. November 2013 (Az.: Au 5 K 13.1204) und macht geltend, dass bei einer Änderung bzw. Nutzungsänderung nur der durch die Änderung ausgelöste Mehrbedarf maßgeblich sei und im Übrigen Bestandsschutz bestehe. Der im Gerichtsverfahren nachgereichte Lageplan müsse entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werden. Der Kläger reichte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 einen Lageplan bei dem Gericht ein. Am 7. August 2020 legte er eine Übereinstimmungserklärung bezüglich des Lageplans zum Bauantrag vom 19. Juni 2020 und der Bauvorlagen vom 6. Dezember 2017 vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Juli 2018 in Gestalt der Abänderung vom 16. August 2018 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine Wettannahmestelle zu erteilen sowie den Gebührenbescheid vom 2. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erklärt, dass sie an den Teilen des streitgegenständlichen Bescheides hinsichtlich der Ausführungen bzgl. des „Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland“ sowie zu der Thematik „Staatsmonopol für Sportwetten“ nicht weiter festhalte. Ihrer Auffassung nach sei das Vorhaben nicht als „Laden“ anzusehen, welcher planungsrechtlich möglich wäre. Vorliegend führten das Aufstellen der drei Wettterminals sowie die Bereitstellung eines Quotenmonitors in direkter Sichtbeziehung zu dem auch möglichen Tipperstellungsbereich an der Theke der Tippkasse dazu, dass es sich um eine Vergnügungsstätte im Rechtssinne handelt. Bei den Wettterminals sei davon auszugehen, dass es typischerweise die vorhandene Funktion von Live-Wetten geben werde. Dass es ein solches Live-Wetten-Angebot nicht geben werde, gehe aus den Bauvorlagen nicht hervor. Der klägerische Vortrag, dass keinerlei Umbaumaßnahmen am Haus selbst beabsichtigt seien, sei nicht zutreffend. Ausweislich Bl. 2.23 der Beiakte 1 würden zwei vorhandene Öffnungen zum Innenhof geschlossen. Eine Archivaktenrecherche habe ergeben, dass der letzte bekannte Genehmigungsstand eine Baugenehmigung vom 5. Mai 1966 zum Az. 0/0000/0000 für den Umbau eines Ladenlokals in eine Eisdiele sei. Demnach sei die begehrte Nutzung etwas deutlich anderes als die letzte, ihr bekannte genehmigte Nutzung und bedürfe einer Baugenehmigung. Sofern der Kläger Bauvorlagen nachgereicht habe, mangele es an den nach § 7 BauPrüfVO NRW erforderlichen Übereinstimmungserklärungen. Die zeichnerische Darstellung der Anzahl und Größe der Stellplätze für Kfz fehle gemäß § 3 Abs.1 Nr. 14 BauPrüfVO NRW. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 2. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung eines Ladenlokals in eine „Sportwettenannahmestelle“ auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück 0000/000 (C. Straße 00, 00000 M. ). Maßgeblich für die Erteilung des Bauvorbescheides ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018 (im Folgenden: „BauO NRW“) und nicht die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000 (BauO NRW a. F.). Bei der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Letztlich wird aber die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris, Rn. 6; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 9 L 1985/16 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Daraus folgt die Anwendung der BauO NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018. Nach der Übergangsregelung des § 90 Abs. 4 BauO NRW hängt die Frage, welche Bauordnung Anwendung findet, davon ab, ob die Bauvorlagen vollständig eingereicht wurden. Die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen werden nach der BauO NRW a. F. beschieden. Ab dem 1. Januar 2019 vollständige und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen werden nach der neuen Bauordnung beschieden. Eine ausdrückliche Regelung, welches Recht für solche Bauvorlagen gilt, die vor dem 1. Januar 2019 eingereicht wurden, jedoch unvollständig sind oder erhebliche Mängel enthalten, enthält das Gesetz nicht. Das Gericht versteht die Regelung jedoch so, dass derartige Bauvorlagen dem Regime der neuen Bauordnung unterfallen. Ein Bauherr, der durch einen vollständigen und ohne erhebliche Mängel vorgelegten Bauantrag ein bescheidungsfähiges Begehren vorgelegt hat, darf sich auf eine Behandlung seines Begehrens auf der Grundlage des bisherigen Rechts einstellen. Dies kommt vor allem dann zum Tragen, wenn das bisherige Recht materiell-rechtlich günstiger ist, als das neue Recht. Hier waren die Bauvorlagen unvollständig, da der erforderliche Lageplan (s. u.) im Sinne des § 3 BauPrüfVO NRW nicht eingereicht wurde. Dies hat zur Folge, dass nach der genannten Übergangsregelung die aktuelle, ab dem 1. Januar 2019 geltende Bauordnung Anwendung findet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine baugenehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vor. Gegenüber der zuletzt genehmigten Eisdiele wirft die jetzt beabsichtigten Nutzung schon alleine wegen der Öffnungszeiten Fragen der Genehmigungsfähigkeit neu auf. Die formellen Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 2 BauO NRW liegen aufgrund des im Bauantragsverfahren nicht eingereichten Lageplans bereits nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Die erforderlichen Bauvorlagen für Bauanträge im einfachen Baugenehmigungsverfahren und bei referenzieller Baugenehmigung beinhalten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 BauPrüfVO NRW u. a. auch die Vorlage eines Lageplans. Hiernach sind dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauPrüfVO NRW (insbesondere der Lageplan nach § 3 BauPrüfVO NRW) genannten Bauvorlagen beizufügen. Aufgrund dieser ausdrücklich normierten Anforderung kommt es auf eine etwaige, insoweit abweichende Verwaltungspraxis nicht an. Es spricht bereits Vieles dafür, dass das Nachreichen von Bauvorlagen im Laufe des Gerichtsverfahrens den besagten Mangel nachträglich im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht „heilen“ kann, weil das maßgebliche Fachrecht in § 70 Abs. 2 BauO NRW eine abweichende Regelung enthält. Der Gesetzgeber hat in § 70 BauO NRW dem Bauherrn auferlegt, bereits mit der Antragstellung der Behörde einen vollständigen und prüffähigen Antrag vorzulegen. § 70 Abs. 2 Satz 4 BauO NRW sieht vor, dass die Nachreichung einzelner Bauunterlagen gestattet werden kann. Damit hat der Gesetzgeber ein klares Regel- /Ausnahmeverhältnis definiert, bei dem die Nachreichung von Unterlagen den Ausnahmefall darstellt, der überdies der Gestattung durch die Behörde bedarf. Eine derartige Gestattung hat die Beklagte hier beanstandungsfrei nicht ausdrücklich erteilt. Eine konkludente Gestattung im gerichtlichen Verfahren kann nicht angenommen werden. Allein die Äußerung, dass es bei den nachgereichten Bauvorlagen an den erforderlichen Übereinstimmungserklärungen bzw. an der Darstellung der Stellplätze im Lageplan fehle, lässt nicht den Schluss zu, dass die Beklagte dem Grunde überhaupt die Nachreichung des Lageplans gestattet. Hierzu bedarf es vielmehr einer unmissverständlichen Äußerung, die im konkreten Fall fehlt. Vgl. (zur BauO NRW a. F.) insofern: VG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 23 K 326/16 –, juris, Rn. 39 ff; vgl. zu diesem Problembereich auch: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2017 -7 A 1397/15, juris, Rn. 42 ff. Letztlich kann es allerdings dahinstehen, ob ein Nachreichen von Bauvorlagen im Laufe des Gerichtsverfahrens hier noch möglich gewesen ist. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass eine „Heilung“ durch das Nachreichen des Lageplans eingetreten ist, läge jedenfalls ein ordnungsgemäßer Bauantrag immer noch nicht vor. Denn der vorgelegte Lageplan vom 19. Juni 2019 erweist sich als unzureichend, da er nicht die Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze beinhaltet (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 14 BauPrüfVO NRW). Diese Angabe ist gemäß § 48 BauO NRW trotz des von dem Architektenbüro C1. D. unter dem 6. Dezember 2017 vorgelegten rechnerischen Stellplatznachweises erforderlich gewesen, weil es sich bei der Änderung einer genehmigten Eisdiele in ein Wettbüro um eine Nutzungsänderung im Sinne der Norm handelt. Eine solche Änderung der Benutzung von baulichen Anlagen liegt vor, wenn eine neue Nutzung aufgenommen wird, die nach der Verkehrsanschauung mit der alten nicht verwandt, sondern von ihr grundsätzlich verschieden ist. Nach der Verkehrsanschauung stellt die Nutzung als Wettbüro etwas anderes dar als die bloße Nutzung als Ladengeschäft. Es handelt sich um eine qualitativ wesentliche Änderung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 9 K 3710/12 – juris, Rn. 20, Urteil der Kammer vom 28. Oktober 2015 – 23 K 4817/14 -. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. November 2013 (Az.: Au 5 K 13.1204) geltend macht, dass bei einer Änderung bzw. Nutzungsänderung nur der durch die Änderung ausgelöste Mehrbedarf maßgeblich sei, im Übrigen Bestandsschutz bestehe und somit ein entsprechender (zeichnerischer) Nachweis nicht erforderlich sei, so ist dieser Einwand bereits deshalb unbeachtlich, weil dieser Entscheidung die hier nicht maßgeblichen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung zugrunde lagen. Nach der hier anzuwendenden Bauordnung NRW genügt es – wie dargelegt – nicht, dass bei einer Nutzungsänderung die Stellplätze lediglich rechnerisch „nachgewiesen“ werden. Ungeachtet des formellen Mangels ist die gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige geplante Nutzungsänderung jedoch auch in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 2a BauGB planungsrechtlich unzulässig. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000/00 (Stadtteilzentrum C. Straße in M. -O. ), der einen Ausschluss von Vergnügungsstätten vorsieht und keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Bei der am 1. August 2017 beantragten Nutzungsänderung handelt es sich um eine beabsichtigte Umnutzung in eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO. Maßgeblich für die baurechtliche Einordnung eines Vorhabens und die darauf basierende Entscheidung über einen möglichen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung sind die Angaben des Bauherrn im Bauantrag, mit dem er Art und Umfang des Vorhabens konkret bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 10 A 4614/18 –, juris. Das Vorhaben ist hiernach als ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte und – entgegen der wörtlichen Angabe im Bauantrag – nicht bloß als eine „Wettannahmestelle“ zu qualifizieren. Wettvermittlungsstellen können in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte sein. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit zwischen „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros im Sinne dieser Rechtsprechung sind Räume zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen in Form von Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Im Regelfall bieten die Betreiber in den Räumen – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit, die Wettangebote beziehungsweise Wettergebnisse live mit zu verfolgen. Live-Wetten solcher Art bieten, anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten. Sie sind ähnlich wie Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt und sollen den Kunden zu einem Abwarten der jeweiligen Wettergebnisse animieren, während er die aktuellen Quoten und die Verläufe bzw. Ergebnisse der Sportereignisse auf Bildschirmen oder am Wettautomaten verfolgen und gegebenenfalls weitere, am Verlauf der Sportereignisse orientierte Wetten platzieren kann. Die Vermittlung von Live-Wetten dient daher überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Bildschirmen und Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des jeweiligen Betriebs. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2019 – 10 A 895/17 –, juris, Rn. 25 ff. m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Vergnügungsstätte. Aus der maßgeblichen Sicht des verobjektivierten Empfängerhorizonts (vgl. §§ 133, 157 BGB) war der Bauantrag des Klägers so zu verstehen, dass der Kläger beabsichtigt, auch Live-Wetten anzubieten. In der vorgelegten Betriebsbeschreibung hat der Kläger angegeben, dass „Sportwettterminals“ und ein Quotenmonitor aufgestellt werden sollen. Ein Verzicht auf die Anzeige von Live-Quoten oder das Angebot von Live-Wetten, die insbesondere typischerweise auch an Wettterminals platziert werden können, ergibt sich aus den Bauvorlagen nicht. Allein aus diesem Grunde musste – auch wenn sich die Beklagte ausdrücklich auf andere Umstände berufen hat – davon ausgegangen werden, dass mithin auch Live-Wetten angeboten werden, weshalb der Bauantrag bei objektivierter Auslegung auf ein Wettbüro als Vergnügungsstätte gerichtet war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2020 – 10 A 4614/18 –, juris, Rn. 6. Entgegen der Auffassung des Klägers wäre dieser für den Fall, dass ausschließlich eine Tippannahmestelle Gegenstand des Bauantrags sein soll, demgemäß gehalten gewesen, bereits im Bauantragsverfahren ausdrücklich zu erklären, dass keine Live-Wetten angeboten werden sollen, da die Frage, ob Live-Wetten angeboten werden oder nicht, – wie dargelegt – aufgrund des Ausschlusses von Vergnügungsstätten planungsrechtlich von wesentlicher Bedeutung ist. Der Einordnung des Bauantrags dahingehend, dass er auf die Genehmigung einer Vergnügungsstätte gerichtet ist, steht auch nicht entgegen, dass das C1. D. unter dem 6. Dezember 2017 erklärt hat, dass es nicht die Absicht des Klägers sei, eine Vergnügungsstätte zu betreiben. Insofern handelt es sich lediglich um eine rechtliche Einschätzung, an die die Beklagte als zuständige Behörde nicht gebunden ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Umstände, die im konkreten Fall aus den genannten Gründen für die Annahme einer Vergnügungsstätte sprechen. Soweit der Kläger nunmehr im Laufe des Gerichtsverfahrens erklärt hat, dass er nicht beabsichtige, Live-Wetten anzubieten, ist dies insofern unbeachtlich, als es einzig auf den zuvor bei der Beklagten gestellten Bauantrag ankommt. Nunmehr abgegebene ergänzende Erklärungen zum Bauantrag, die den Gegenstand des gestellten Bauantrags neu bestimmen, stellen ein Aliud dar und müssen deshalb außer Betracht bleiben. Der Kläger ist demnach auf ein neues Bauantragsverfahren zu verweisen. Nach alledem war die Beklagte auch nicht gehalten, entsprechende Rückfragen an den Kläger zu stellen oder eine Baugenehmigung unter der Auflage zu erlassen, dass keine Live-Wetten angeboten werden. Denn es liegt an dem Bauherrn, seinen Bauantrag so eindeutig zu konkretisieren, dass das geplante Bauvorhaben unmissverständlich beschrieben wird. Die Erteilung einer Baugenehmigung unter der „Auflage“, dass keine Live-Wetten angeboten werden, scheidet von vornherein aus, weil es sich hierbei im Vergleich zum beantragen Vorhaben um ein Aliud handeln würde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2019 (Az.: 15 ZB 18.690) rekurriert und meint, dass die „beantragte Nutzungsänderung für eine Wettannahmestelle ohne Verweilcharakter“ mit einer Nebenbestimmung oder Auflage versehen werden könne, wonach bestimmte Live-Wetten nicht angeboten werden dürfen, geht dieser Einwand bereits deshalb ins Leere, weil der Kläger im hiesigen Fall im Bauantragsverfahren Live-Wetten von vornherein gerade nicht ausgeschlossen hat. Demgemäß ist der Fall, der der genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, mit dem hiesigen Fall schon nicht vergleichbar. Es steht der Behörde nicht zu, ggf. einschränkende Auflagen/Nebenbestimmungen zu erlassen, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben von vornherein bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Selbst wenn der Bauantrag seinem Wortlaut nach dahingehend zu verstehen sein sollte, dass tatsächlich eine „Wettannahmestelle“ beantragt worden ist, so wäre das Vorhaben dennoch nicht genehmigungsfähig. Denn in diesem Falle wäre der Bauantrag rechtlich unbestimmt, weil – wie dargelegt – nach den Bauvorlagen das Angebot von Live-Wetten gerade technisch möglich ist und ein Ausschluss eines solchen Angebotes seitens des Klägers nicht zum Gegenstand des Antrags gemacht wurde. Die Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid vom 2. Juli 2018 ist unbegründet. Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 2 GebG NRW i. V. m. Ziff. 2.4.3.b AVerwGebO NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 f. VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.641,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert hinsichtlich des Ablehnungsbescheides auf 15.000,00 € zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer hat sich insoweit an Ziff. 3 lit. d) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert. Hinsichtlich des angegriffenen Gebührenbescheides ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG zusätzlich der Gebührenbetrag in Höhe von 641,00 € in Ansatz zu bringen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.