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Urteil

10 K 8504/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1007.10K8504.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der klagende Verein ist Träger des Mädchengymnasiums K. . Bei diesem handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Bei der Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2015 wurde für das Mädchengymnasium K. ein durchschnittlicher Lehrerstellenüberhang in Höhe von 1,15 Stellen festgestellt. Den daraufhin vom Kläger nach § 106 Abs. 10 SchulG NRW beantragten Stellenzuschlag in Höhe von 1,15 Stellen für das Haushaltsjahr 2015 aufgrund von Altersermäßigungen für Lehrerinnen und Lehrer lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, der vom Kläger begehrte Stellenzuschlag aufgrund von Altersermäßigungen könne nicht gewährt werden, weil diese Ermäßigung bereits in der Schüler-Lehrer-Relation berücksichtigt sei. Dies ergebe sich aus Ziffer 7.1.3 zu § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW, wonach Pflichtstundenermäßigungen der Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen nicht zu gesonderten zusätzlichen oder verringerten Stellenzuweisungen führten. Für diesen Sachverhalt seien Pauschalsätze auf der Basis von Landesdurchschnittswerten bestimmt worden, diese seien in den Relationen zur Berechnung der Grundstellenzahl enthalten. Auch führten Abweichungen einzelner Schulen von diesen Pauschalansätzen zu keinem weiteren Stellenzuschlag. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 106 Abs. 10 Schulgesetz NRW nicht vor, da ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse nicht erkennbar sei. Der Beklagte errechnete, dass der Stellenüberhang 62.433,50 Euro entspreche und kürzte daraufhin den Titel 428 011 um diesen Betrag. Bei der Prüfung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2016 wurde für das Mädchengymnasium K. festgestellt, dass von Januar bis Juli 2016 ein durchschnittlicher Lehrerstellenüberhang in Höhe von 0,75 Stellen bestand. Daraufhin kürzte der Beklagte den Titel 428 011 um 24.250,62 Euro. Gegen diese Kürzung erhob der Kläger unter dem 6. September 2018 Einspruch und beantragte die Anerkennung eines besonderen Bedarfs entsprechend der Höhe der gekürzten Personalkosten gemäß § 106 Abs. 10, 2 SchulG NRW. Zur Begründung führte er aus, die besonders hohe Belastung des Stellenrahmens sei auf Altersermäßigungen für Lehrkräfte über 60 Jahre sowie auf Stundenermäßigungen für Lehrkräfte über 55 Jahre zurückzuführen. Er sehe sich verpflichtet, Altersermäßigungen zu gewähren, da die Stellung der Lehrenden an Ersatzschulen laut § 102 Abs. 3 Schulgesetz NRW gleichwertig zu vergleichbaren öffentlichen Schulen sein müsse. Darüber hinaus seien die Erläuterungen zur Berechnung der Schüler-Lehrer-Relation wenig transparent und letztlich nicht nachvollziehbar. Diesen Antrag auf Anerkennung eines besonderen Bedarfs lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2018 ab. Zur Begründung verwies er auf die Begründung seines Bescheids vom 28. April 2017 betreffend das Haushaltsjahr 2015, weil seitdem keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten sei. Der Kläger hat am 21. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, auch bei öffentlichen Schulen herrsche ein Lehrerüberhang aufgrund von Altersermäßigungen. Dort werde er jedoch geduldet und finanziert. Die Verweigerung einer solchen Finanzierung bei dem Mädchengymnasium K. entspreche nicht dem Prinzip der Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen. § 102 Abs. 3 Schulgesetz NRW verlange jedoch eine wirtschaftliche und rechtliche Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer und damit auch eine Altersermäßigung für Lehrende an Ersatzschulen. Daher würde eine Verweisung darauf, dass er als Ersatzschulträger keine Altersermäßigung gewähren müsse, eine unzulässige Schlechterstellung seines Lehrkörpers gegenüber demjenigen an öffentlichen Schulen darstellen. Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, es fehle an der notwendigen Transparenz und Verständlichkeit der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW. Dessen § 7 regele die Errechnung der Lehrerstellen. Schließlich müssten die quantitativen Bedarfsgrößen zur Ermittlung notwendiger Lehrerstellen neu berechnet werden. Denn die vom Verordnungsgeber vorgesehene Schüler-Lehrer-Relation für das Jahr 2016 könne nach Berechnungen des Klägers nicht alle zu berücksichtigenden Sachverhalte, zu denen unter anderem die Altersermäßigung gehört, abdecken. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2018 zu verpflichten, ihm für das Haushaltsjahr 2016 einen weiteren Zuschuss in Höhe von 24.000,00 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Ersatzschulen könnten aufgrund der Privatschulautonomie individuelle Regelungen auch zum Umfang der Beschäftigung und der Lehrerarbeitszeit treffen und damit einen Lehrerstellenüberhang verhindern. Auch stehe es ihnen frei, durch den Einsatz von Referendaren Deputatslücken zu schließen. Der Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen sei dadurch genüge getan, dass für öffentliche und für Ersatzschulen die gleichen Schüler-Lehrer-Relationen gelten. Eine Anpassung der Berechnung der Schüler-Lehrer-Relation sei derzeit nicht vorgesehen. Des Weiteren sei die Altersermäßigung bereits über Pauschalsätze in der Schüler-Lehrer-Relation enthalten und damit in ausreichendem Maße berücksichtigt. Eine darüber hinaus gehende Finanzierung bzw. Stellenzuweisung erfolge auch an öffentlichen Schulen in der Regel nicht. Zwar habe der Besetzungsgrad an öffentlichen Gymnasien am 21. März 2019 bei 101,4 Prozent gelegen, jedoch sei damit die 100 Prozent-Marke zum ersten Mal überschritten gewesen. Dieser Überhang werde absehbar abschmelzen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ihm steht der begehrte Anspruch auf eine weitere Zahlung des Beklagten aufgrund von gewährten Altersermäßigungen für Lehrerinnen und Lehrer und der damit einhergehenden Überschreitung des Stellenrahmens am Mädchengymnasium K. nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 105 Abs. 1, 2, § 106 Abs. 2 Nr. 1 Lit. a), § 107 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW). Gemäß § 105 Abs. 2 SchulG NRW gewährt das Land Schulträgern auf Antrag Zuschüsse unter anderem zur Sicherung der Dienstbezüge und zur Altersversorgung des lehrenden Personals. Nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 Lit. a) SchulG NRW sind an Personalkosten die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und des sonstigen pädagogischen Personals, begrenzt auf den Stellenumfang, der zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (§ 107 Abs. 1 SchulG NRW) erforderlich ist, nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen. Dabei richtet sich die Bezuschussung des erforderlichen Aufwands an Personalkosten zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (Grundstellenbedarf) und der nach Maßgabe des Haushalts zuerkannten Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe – mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen in § 107 Abs. 3 Nr. 1 SchulG NRW aufgeführten Bedarfe – nach den für die öffentlichen Schulen gemäß § 93 Abs. 2 SchulG NRW geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen, § 107 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Nach § 93 Abs. 2 SchulG NRW regelt das Ministerium für Schule und Bildung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Verfahren für die Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) ist die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen in der Weise zu errechnen, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler durch die in § 8 Abs. 1 jeweils festgesetzte Relation „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ (Zahl der Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Laut Ziffer 7.1.3 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (AVO-RL) sind für Pflichtstundenermäßigungen der Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen Pauschalsätze, die auf der Basis von Landesdurchschnittswerten bestimmt wurden, in den Relationen zur Berechnung der Grundstellenzahl enthalten; Abweichungen an der einzelnen Schule von diesen Pauschalansätzen führen nicht zu gesonderten zusätzlichen oder verringerten Stellenzuweisungen. Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Zahlung zu. Er macht geltend, aufgrund von gewährten Altersermäßigungen für Lehrerinnen und Lehrer einen höheren Bedarf an Lehrerstellen gehabt zu haben. Ausweislich der Ziffer 7.1.3 AVO-RL sind in den dem Kläger gewährten Pauschalsätzen Pflichtstundenermäßigungen der Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen jedoch bereits enthalten. Abweichungen von diesen Pauschalansätzen führen auch am Mädchengymnasium K. nicht zu gesonderten zusätzlichen Stellenzuweisungen und damit auch nicht zu höheren Landeszuschüssen. Der Kläger dringt auch mit seinem Einwand, die Schüler-Lehrer-Relation sei nicht auskömmlich, nicht durch. Er verkennt insoweit, dass sich hieraus kein Zahlungsanspruch ergeben könnte, wie er hier im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht wird, selbst wenn unterstellt würde, dass diese Pauschale zu niedrig angesetzt wäre. Denn eine Erhöhung der Pauschalen fällt alleine in den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Verordnungsgebers. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 9 (Unterrichtsmehrbedarf) bzw. § 10 (Ausgleichsbedarf) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, weil die Pflichtstundenermäßigungen der Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen keinen darin vorgesehenen (Mehr)Bedarf darstellen. Ein Anspruch auf Zahlung der begehrten 24.000 Euro folgt ebenso wenig aus § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW. Danach können zusätzliche Personal- und Sachausgaben für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben durch die obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Wie dargestellt decken bereits die Kostenpauschalen Pflichtstundenermäßigungen der Lehrerinnen und Lehrer aus Altersgründen ab. Darüber hinaus ist das Vorliegen eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen Interesses weder erkennbar noch substantiiert dargelegt. Der Bewilligung eines höheren Stellenanteils steht des Weiteren die Vorschrift des § 3 (zu § 107 Abs. 1 bis 3 SchulG) Abs. 3 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung – FESchVO) entgegen. Danach können die für die (Ersatz)Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG zu veranschlagenden Stellen bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch § 102 Abs. 3, § 107 Abs. 2 SchulG gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Die vom Kläger begehrte Genehmigung und Bezuschussung eines Stellenanteils, welchem eine günstigere als die vorgesehene Schüler-Lehrer-Relation zugrunde läge, stellte einen Verstoß gegen diese Vorschrift dar. Darüber hinaus hat der Beklagte vorgetragen, der Besetzungsgrad an öffentlichen Gymnasien habe im Haushaltsjahr 2016 unter 100 Prozent gelegen. Würde man dem Mädchengymnasium K. mehr als die von der Verordnung vorgesehenen Lehrerstellen gewähren, dann würde man es besser stellen als öffentliche Gymnasien. Schließlich folgt auch kein Zahlungsanspruch des Klägers aus der Tatsache, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen der der Lehrerinnen und Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig sein muss, § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. Schon aus der Stellung dieser Vorschrift im Abschnitt „Ersatzschulen“ und nicht im Abschnitt „Ersatzschulfinanzierung“ folgt, dass sie systematisch nicht im Zusammenhang mit refinanzierungsrechtlichen Vorschriften steht und keine taugliche Anspruchsgrundlage für den Kläger darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 19 A 1095/17 –, juris, Rn. 26. Sie ist vielmehr thematisch im Zusammenhang mit der Genehmigung von Ersatzschulen zu sehen und hat das Ziel, eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler an Ersatzschulen sicherzustellen. Daneben bezweckt sie auch den Schutz der Lehrkräfte an Ersatzschulen. Im Übrigen sind die in § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW verwendeten Begriffe "gleichwertig" und "vergleichbar" (lediglich) dahingehend zu verstehen, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an Ersatzschulen genügend gesichert sein muss. (Verfassungsrechtlich) Verlangt wird dahingegen nicht, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an den Ersatzschulen nicht hinter derjenigen der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zurückstehen darf. Vielmehr würde die Privatschulautonomie in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn von dem Ersatzschulträger der Abschluss von Arbeitsverträgen verlangt würde, die eine gleichartige wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an Ersatzschulen gewährleisteten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2019 – 18 K 15393/17 –, juris, Rn. 43; Bülter, in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW), Kommentar für die Schulpraxis, Bd. 2, Stand: November 2015, § 102, Ziffer 3.3 und 3.4. (2); ferner BAG, Urteil vom 19. August 2015 – 5 AZR 500/14 –, juris. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger mit seinem Argument, er müsse seinen Lehrerinnen und Lehrern die gleichen Pflichtstundenermäßigungen aus Altersgründen gewähren wie öffentliche Schulen, nicht durchdringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.