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Urteil

19 A 1095/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0129.19A1095.17.00
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Leitsätze

1. Die SchfkVO NRW regelt keine Ansprüche zwischen Eltern und Schülern einer Privatschule einerseits und dem privaten Schulträger andererseits.

2. Die SchfkVO NRW ist nach § 2 Abs. 5 SchfkVO NRW lediglich auf das Refinanzierungsverhältnis zwischen dem Träger einer genehmigten Ersatzschule und dem Land NRW entsprechend anwendbar.

3. Lehrplanmäßiger Unterricht im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule ist nur ein nach Zeiteinheiten organisierter und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 APO-S I einzelnen Fächern der Stundentafel zugeordneter Pflichtunterricht, nicht hingegen auch ein Unterricht in anderer Form im Sinn des § 4 Abs. 2 APO-S I.

4. § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW erfasst tatbestandlich nur zusätzliche Sachausgaben für Bedarfe, die jedenfalls dem Grundsatz nach pauschaliert abgegolten werden (§ 106 Abs. 3 SchulG NRW).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die SchfkVO NRW regelt keine Ansprüche zwischen Eltern und Schülern einer Privatschule einerseits und dem privaten Schulträger andererseits. 2. Die SchfkVO NRW ist nach § 2 Abs. 5 SchfkVO NRW lediglich auf das Refinanzierungsverhältnis zwischen dem Träger einer genehmigten Ersatzschule und dem Land NRW entsprechend anwendbar. 3. Lehrplanmäßiger Unterricht im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW in der Sekundarstufe I einer Gesamtschule ist nur ein nach Zeiteinheiten organisierter und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 APO-S I einzelnen Fächern der Stundentafel zugeordneter Pflichtunterricht, nicht hingegen auch ein Unterricht in anderer Form im Sinn des § 4 Abs. 2 APO-S I. 4. § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW erfasst tatbestandlich nur zusätzliche Sachausgaben für Bedarfe, die jedenfalls dem Grundsatz nach pauschaliert abgegolten werden (§ 106 Abs. 3 SchulG NRW). Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der klagende Verein ist Träger unter anderem der Montessori-Gesamtschule N. , einer einzügigen Gesamtschule der Sekundarstufe I mit integrativer Beschulung, die als Ersatzschule genehmigt ist. Er begehrt die Refinanzierung von Schülerfahrkosten für Fahrten zu auswärtigen Schulbauernhöfen im Haushaltsjahr 2012. Die Bezirksregierung erteilte mit Bescheid vom 24. Juli 2009 die Ersatzschulgenehmigung für die Montessori-Gesamtschule N. . Im Bescheid heißt es, der Unterricht sei nach den Richtlinien und Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Sekundarstufe I zu erteilen. Im Genehmigungsverfahren hatte der Kläger ein Pädagogisches Konzept vom 27. November 2008 vorgelegt, in dessen Fassung vom 28. Januar 2010 es unter anderem heißt (S. 11): „Gemäß den Möglichkeiten der APO-S1 § 4 wird der Unterricht offener organisiert, ohne dass sich dies auf die Lerninhalte und die Stundenvolumen in den einzelnen Fächern auswirkt. Konkret beinhaltet dies die regelmäßige Durchführung des nachfolgend beschriebenen Epochenunterrichts, die Durchführung von Praktika und den Besuch von außerschulischen Lernorten.“ Seit 2012 besucht die Gesamtschule mit allen Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schülern) des jeweiligen 7. Schuljahres als außerschulischen Lernort einmal wöchentlich den Schulbauernhof F. in U. (sog. Hoftag). Dieser Hof wird von einem gemeinnützigen Verein getragen und liegt vom Schulgebäude der Gesamtschule etwa 12,4 km entfernt. Wegen damals noch fehlender Heizmöglichkeit in einzelnen Räumen des Schulbauernhofes führte die Gesamtschule die sog. Hoftage in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 auf dem Aktivhof C. in Niedersachsen durch, der vom Schulgebäude der Gesamtschule etwa 65,2 km entfernt liegt. Als Grundlage der Einführung einer neuen Lernform an einem neuen Lernort stützt sich der Kläger auf ein „Curriculum Hoftag 7. Schuljahr“, das er der Bezirksregierung erstmalig im Refinanzierungsverfahren mit Schreiben vom 28. September 2015 vorlegte. In dem Schreiben führte der Kläger aus, mit dem Schwerpunkt Hoftag starte im 7. Schuljahr das Themenfeld „Berufsorientierung“ (Schwerpunkt: Berufe im handwerklichen, landwirtschaftlichen und naturwissenschaftlichen Bereich). Anders als im Unterricht in schulischen Fachräumen, in denen in der Regel kleine Gegenstände in Einzelarbeit gefertigt würden, biete der Hoftag die Möglichkeit, auch größere Projekte in kooperativer Arbeit zu planen und durchzuführen (z. B. den Bau von Scheunentoren, Holzständerwerken etc.). In der wöchentlichen „Hofstunde“, die in der Schule stattfinde, würden die unterschiedlichen Lernbereiche vor- und nachbereitet. Er setze die Fahrkosten an, weil sie verursacht würden, um regelmäßig lehrplanmäßigen Unterricht durchzuführen. In der am 7. Juni 2013 eingereichten Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2012 brachte der Kläger die für den Besuch des Schulbauernhofes entstandenen Schülerfahrkosten in Höhe von 4.077,39 Euro im Haushaltstitel 681 10 (Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern) sowie sonstige Sachkosten dieser Besuche in Höhe von 10.644,86 Euro im Haushaltstitel 546 01 (Sachkostengrundpauschale) in Ansatz. Das schulfachliche Dezernat der Bezirksregierung bestätigte mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2015, dass die beschriebenen Projekte in ähnlicher Form auch an anderen Gesamtschulen im Regierungsbezirk zu finden seien. Die Nutzung außerschulischer Lernorte wie etwa des Schulbauernhofes F. sei pädagogisch anerkannt und werde von zahlreichen Schulen umgesetzt. Das Schulministerium vertrat mit Erlass vom 11. November 2015 die Auffassung, das Ausgabenbegrenzungsgebot des Schulgesetzes stehe einer Refinanzierung der Sachkosten für den Besuch eines Schulbauernhofes entgegen. Hierfür stünden keine Landesmittel zur Verfügung. Öffentliche Schulen, die einen Schulbauernhof als außerschulischen Lernort nutzten, deckten die entsprechenden Kosten in der Regel über Förderprogramme oder Sponsoren. Mit Festsetzungsbescheid vom 11. Dezember 2015, zugestellt am 30. Dezember 2015, setzte die Bezirksregierung den Landeszuschuss für die Montessori-Gesamtschule N. für das Haushaltsjahr 2012 fest und lehnte darin eine Refinanzierung unter anderem der geltend gemachten Schülerfahrkosten in Höhe von 4.077,39 Euro und der sonstigen Sachkosten der sog. Hoftage in Höhe von 10.644,86 Euro ab. Sie führte zur Begründung aus, der Refinanzierung stehe das Ausgabenbegrenzungsgebot des Schulgesetzes entgegen, da auch bei öffentlichen Schulen keine Landesmittel für den Besuch eines Schulbauernhofes zur Verfügung gestellt würden. Öffentliche Schulen, die einen Schulbauernhof als außerschulischen Lernort nutzten, deckten die entsprechenden Kosten nach ihren Ermittlungen in der Regel über Förderprogramme oder Sponsoren. Der Besuch eines Bauernhofes sei auch keine notwendige Voraussetzung zur Umsetzung des Kernlehrplans. Gegen beide Kürzungen hat der Kläger am 14. Januar 2016 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die regelmäßigen Hoftage seien für alle Schüler der 7. Klasse verpflichtend und fester Bestandteil des Lehrplans. Das Ausgabenbegrenzungsgebot greife hier nicht, weil auch öffentliche Gesamtschulen Schulbauernhöfe besuchten und hierfür teilweise eine Kostenbezuschussung erhielten. Jedenfalls komme es aber auf die Art der Finanzierung derartiger Projekte durch öffentliche Schulen nicht an. Maßgeblich sei vielmehr nur, dass auch vergleichbare öffentliche Schulen solche Aufwendungen tätigten. Sie beruhten damit gerade nicht auf der Realisierung eines pädagogischen Sonderkonzepts der Montessori-Schulen. Aus dem Schulgesetz ergebe sich der Auftrag aller Schulen zur Öffnung und Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. Nach einem rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts hat der Kläger die Klage am 6. Februar 2017 auf die Refinanzierung der im Haushaltstitel 681 10 in Ansatz gebrachten Schülerfahrkosten in Höhe von 4.077,39 Euro beschränkt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung N. vom 11. Dezember 2015 zu verpflichten, für das Haushaltsjahr 2012 zusätzliche Schülerfahrkosten in Höhe von 4.077,39 Euro festzusetzen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich im Wesentlichen die Ausführungen des Schulministeriums in seinem Erlass vom 11. November 2015 zu Eigen gemacht und ergänzend ausgeführt, im vorliegenden Fall sei der im Schülerfahrkostenrecht definierte Unterrichtsort zu verneinen. Selbst wenn man den Tatbestand des Unterrichtsortes bejahe, sei im Einzelfall zu prüfen, ob nicht der Höchstbetrag von monatlich 100,00 Euro überschritten werde. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage betreffend die im Haushaltstitel 546 01 in Ansatz gebrachte Sachkostengrundpauschale in Höhe von 10.644,86 Euro zurückgenommen hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das allgemeine ersatzschulfinanzierungsrechtliche Ausgabenbegrenzungsgebot stehe dem Refinanzierungsanspruch entgegen, weil vergleichbare staatliche Schulen keine Regelfinanzierung zum Besuch außerschulischer Lernorte wie eines Schulbauernhofes erhielten. Gegen das ihm am 28. März 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. April 2017 die Berufungszulassung beantragt. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger macht ergänzend geltend, die Refinanzierung richte sich vorliegend nach der Schülerfahrkostenverordnung. Danach komme es nicht darauf an, wie öffentliche Schulen derartige Projekte finanzierten, sondern darauf, dass sich die Fahrkosten im Rahmen lehrplanmäßigen Unterrichts bewegten. Außerdem ergebe sich aus dem Auftrag aller Schulen zur Öffnung und Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern zugleich, dass öffentliche Schulen sich Projekte an außerschulischen Lernorten grundsätzlich durch Landesmittel finanzieren lassen könnten. Jedenfalls sei der allgemeine Grundsatz des Ausgabenbegrenzungsgebots durchbrochen und könne die Schulaufsicht zusätzliche Sachausgaben für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt seien, bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben anerkennen. Denn es bestehe ein besonderes pädagogisches Interesse an der Durchführung der sog. Hoftage. Dieses Interesse ergebe sich aus der schulfachlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2015, in der es heiße, dass derartige Projekte pädagogisch sinnvoll seien. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es macht sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu Eigen, wonach es maßgeblich darauf ankomme, dass vergleichbare staatliche Schulen keine Regelfinanzierung zum Besuch außerschulischer Lernorte erhielten. Es bestehe kein besonderes pädagogisches Interesse an einem solchen Unterricht. Die Schülerfahrkostenverordnung definiere den Begriff der „nächstgelegenen Schule“ für Schüler an Ersatzschulen abweichend von dem für Schüler an öffentlichen Schulen einschlägigen Begriff dahin, dass auch Schulen in privater Trägerschaft in den Vergleich einzubeziehen seien. Unzutreffend sei die Auffassung des Klägers, dass die Schülerfahrkostenverordnung ein spezielles Ausgabenbegrenzungsgebot enthalte. Abgesehen davon finde an den Schulbauernhöfen kein lehrplanmäßiger Unterricht statt. Die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung gälten für die Ersatzschulträger hinsichtlich der Refinanzierung von Fahrkosten unmittelbar. Ein Refinanzierungsanspruch der wöchentlichen Besuche der Schulbauernhöfe sei aus der Ersatzschulgenehmigung nicht herleitbar. Nach der Ersatzschulverordnung müsse der Genehmigungsantrag unter anderem den vollständigen Lehrplan und die Stundentafel enthalten, soweit sie nicht mit den staatlichen Regelungen übereinstimmten. Der Kläger habe das „Curriculum Hoftag 7. Schuljahr“ jedoch weder im Genehmigungsverfahren vorgelegt noch später einer schulaufsichtlichen Prüfung zugeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in dem Umfang abgewiesen, in dem sie nach der am 6. Februar 2017 sinngemäß erklärten Teilrücknahme noch anhängig war, nämlich hinsichtlich der im Haushaltstitel 681 10 in Ansatz gebrachten Schülerfahrkosten in Höhe von 4.077,39 Euro. Insoweit ist die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 11. Dezember 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht kein Anspruch auf Refinanzierung dieser Schülerfahrkosten zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW (I.) noch aus § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW (II.) noch aus § 5 SchulG NRW (III.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Refinanzierung der streitigen Schülerfahrkosten aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung „dieses Abschnitts“, also des Zweiten Abschnitts des Elften Teils des Schulgesetzes. Erforderlich sind nach Satz 2 und Abs. 2 insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Sachausgaben. Ausgaben dürfen grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden (Abs. 1 Satz 3). Schülerfahrkosten sind fortdauernde Sachkosten, die nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind (§ 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) SchulG NRW) und für die eine Eigenleistung des Schulträgers entfällt (§ 106 Abs. 6 SchulG NRW). Die Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung (§ 97 Abs. 4 Nr. 5 SchulG NRW). Nach § 2 Abs. 5 SchfkVO NRW gilt bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger für die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c), Abs. 6 SchulG NRW die SchfkVO NRW entsprechend, soweit § 17 SchfkVO NRW nichts anderes bestimmt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW werden Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler durch den Besuch der jeweils nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Schule der entsprechenden Schulform anfallen würde. Im vorliegenden Fall werden danach die für die Schüler der 7. Klassen der Montessori-Gesamtschule N. durch die Fahrten zu den beiden Schulbauernhöfen in U. und C. entstandenen Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der durch den Besuch der jeweils nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Gesamtschule anfallen würde, wenn diese Gesamtschule für ihre Schüler aus den jeweiligen 7. Klassen regelmäßig entsprechenden Unterricht auf diesen Schulbauernhöfen durchführte. Wäre eine öffentliche Gesamtschule nächstgelegene Schule im Sinn des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW und besuchte mit ihren Schülern wöchentlich die beiden genannten Schulbauernhöfe für entsprechende Veranstaltungen, richtete sich die Übernahme der entstandenen Schülerfahrkosten nach den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 SchfkVO NRW. Nach § 7 Abs. 2 SchfkVO NRW ist Schulweg im Sinne dieser Verordnung auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort (§ 8). Nach § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW ist Unterrichtsort im Sinne des § 7 der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird. Diese Vorschriften sind auf das Refinanzierungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land entsprechend anwendbar (1.). Der auf den beiden Schulbauernhöfen im Haushaltsjahr 2012 durchgeführte Unterricht der Montessori-Gesamtschule N. war kein lehrplanmäßiger Unterricht im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW (2.). 1. Die §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 SchfkVO NRW sind auf das Refinanzierungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Land entsprechend anwendbar, obwohl § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO NRW mit dem Begriff der nächstgelegenen Schule direkt nur § 7 Abs. 1 und § 9 SchfkVO NRW in Bezug nimmt. Denn nach § 2 Abs. 5 SchfkVO NRW gilt „diese Verordnung“, also die gesamte SchfkVO NRW für die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c), Abs. 6 SchulG NRW entsprechend, soweit § 17 nichts anderes bestimmt. In Bezug auf die Fahrkostenerstattung für Wege zwischen der Schule und Unterrichtsorten außerhalb des Schulgrundstücks im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW, an denen regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird, enthält § 17 SchfkVO NRW keine von den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 SchfkVO NRW abweichende Bestimmung. Allenfalls im Ergebnis zutreffend ist demgegenüber die Auffassung der Bezirksregierung, „die Vorschriften der SchfkVO g[ä]lten für die Ersatzschulträger hinsichtlich der Refinanzierung von Fahrkosten ihrer Schülerinnen und Schüler über die §§ 100 Abs. 3 Satz 2, 97 SchulG und § 2 Abs. 5 SchfkVO unmittelbar“, weshalb die Ersatzschulträger „ihre Entscheidungen nach Maßgabe der SchfkVO zu treffen“ hätten, um die Bezuschussung sicherzustellen. Gegenüber diesen Ausführungen ist klarzustellen, dass sich der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 5 SchfkVO NRW mit Rücksicht auf die Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 8 Abs. 4 LV NRW darauf beschränkt hat, in Bezug auf genehmigte Ersatzschulen die Refinanzierung, nicht aber auch die Übernahme von Schülerfahrkosten im Innenverhältnis zwischen Schülern und Ersatzschule zu regeln und nur für die Refinanzierung eine entsprechende Anwendung der SchfkVO NRW anzuordnen. Der von der Bezirksregierung befürworteten unmittelbaren Anwendung der SchfkVO NRW stehen deren Geltungsbereich nach § 2 SchfkVO NRW und das Schulträgerprinzip in § 4 Abs. 1 SchfkVO NRW entgegen, wonach die SchfkVO NRW unmittelbar nur Ansprüche zwischen Schülern und Eltern einerseits sowie dem (in aller Regel kommunalen) Schulträger der besuchten öffentlichen Schule andererseits regelt. Hingegen regelt die SchfkVO NRW unmittelbar keine Ansprüche gegen das beklagte Land (es sei denn, dass dieses ganz ausnahmsweise selbst Schulträger einer öffentlichen Schule ist, § 6 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Ebenso wenig regelt die SchfkVO NRW Ansprüche zwischen Schülern einer Privatschule und dem privaten Schulträger. Ein privater Schulträger entscheidet vielmehr nach Maßgabe der privatrechtlichen Vertragsautonomie darüber, ob und in welchem Umfang er auf der Grundlage des ebenfalls privatrechtlichen Schulvertrags Schülerfahrkosten übernimmt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2001 ‑ 19 E 404/01 ‑, NVwZ-RR 2001, 762, juris, Rn. 1 ff. 2. Der auf den beiden Schulbauernhöfen im Haushaltsjahr 2012 durchgeführte Unterricht der Montessori-Gesamtschule N. war kein lehrplanmäßiger Unterricht im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW. Dieser verordnungsrechtliche Begriff entspricht demjenigen in den §§ 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a), 107 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, in denen er zur Bestimmung des notwendigen Lehrerbedarfs dient. Zum lehrplanmäßigen Unterricht gehören die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schüler gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218). Nach dieser Vorschrift ergeben sich die wöchentlichen Unterrichtsstunden im Rahmen der in Abs. 1 festgesetzten Zahlen im Einzelnen aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach § 52 SchulG NRW, den vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien und Lehrplänen, den Stundentafeln und den danach von der Schule aufzustellenden Stundenplänen. Als Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 52 SchulG NRW war für die Sekundarstufe I der Gesamtschule im Haushaltsjahr 2012 die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I ‑ APO-S I 2005 vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 546) maßgeblich. Deren Vorschriften stimmen, soweit sie für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant sind, mit denjenigen der heute geltenden, am 1. August 2013 in Kraft getretenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I ‑ APO-S I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) überein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und der Stundentafel in Anlage 4 zur APO-S I umfasst der Pflichtunterricht in der Gesamtschule 188 Wochenstunden. Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minuten berechnet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 APO-S I). Die Schulkonferenz kann auch andere Zeiteinheiten beschließen, dann bleiben aber die in den Stundentafeln festgelegten Wochenstundenzahlen für das einzelne Fach oder den einzelnen Lernbereich verbindlich (Satz 2). Bei fächerübergreifendem Unterricht werden die in Anspruch genommenen Zeitanteile jeweils auf das Stundenvolumen der einbezogenen Fächer oder Lernbereiche angerechnet (Satz 3). Unterricht in anderer Form (Projekte, Schülerbetriebspraktika, Erkundungen, Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen) können zeitlich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten (Abs. 2). Lehrplanmäßiger Unterricht im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW ist hiernach, jedenfalls soweit es die Sekundarstufe I einer Gesamtschule betrifft, nur ein nach Zeiteinheiten organisierter und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 APO-S I einzelnen Fächern der Stundentafel zugeordneter Pflichtunterricht, nicht hingegen auch ein Unterricht in anderer Form im Sinn des § 4 Abs. 2 APO-S I. Dieser kann nur zeitlich begrenzt, also nicht auf der Grundlage dauerhafter lehrplanmäßiger Vorgaben an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten. § 8 SchfkVO NRW knüpft an die Unterscheidung zwischen diesen verschiedenen Unterrichtsformen an, indem er in Abs. 1 den Ort eines regelmäßigen Pflichtunterrichts außerhalb des Schulgrundstücks und in Abs. 2 den Ort sonstiger Schulveranstaltungen erfasst, die wegen der Unregelmäßigkeit ihres Stattfindens kein lehrplanmäßiger Unterricht sein können, aber gleichwohl in die Kostenübernahme einbezogen werden sollen, weil sie Pflichtveranstaltungen sind. Nach diesen Maßstäben waren die im Haushaltsjahr 2012 von der Montessori-Gesamtschule N. durchgeführten sog. Hoftage kein lehrplanmäßiger Unterricht im Sinn des § 8 Abs. 1 SchfkVO NRW. In den im Berufungsverfahren vorgelegten Stundenplänen der jeweiligen Klasse 7 in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 sind die als „F. tag“ oder „Projekt F. “ bezeichneten sog. Hoftage nur mit den jeweiligen Abfahrts- und Ankunftszeiten am Vor- und Nachmittag gekennzeichnet, aber nicht nach Unterrichtsstunden gegliedert und einzelnen Fächern der Stundentafel zugeordnet oder zumindest im Sinn eines fächerübergreifenden Unterrichts mit festgelegten Zeitanteilen einzelnen Fächern der Stundentafel zugeordnet. Für eine in dieser Hinsicht undifferenzierte Ablauforganisation der sog. Hoftage spricht auch, dass der Kläger ausdrücklich betont, sie böten die Möglichkeit, auch größere Projekte in kooperativer Arbeit zu planen und durchzuführen (z. B. den Bau von Scheunentoren, Holzständerwerken etc.). Lediglich die wöchentliche, im Schulgebäude zur Vor- und Nachbereitung der sog. Hoftage abgehaltene „Hofstunde“ ist danach als ein nach Unterrichtsstunden organisierter Unterricht zu werten, bei dem aber ebenfalls keine Zuordnung zu einzelnen Fächern der Stundentafel erkennbar ist. An den sog. Hoftagen selbst hingegen hat der Kläger die schon in seinem Pädagogischen Konzept vom 27. November 2008 vorgesehene „offenere Unterrichtsorganisation“ und damit im Sinn des § 4 Abs. 2 APO-S I einen „Unterricht in anderer Form“ durchgeführt, der nach dieser Vorschrift nur zeitlich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichts treten kann. Die sog. Hoftage waren hingegen kein zeitlich begrenzter Ersatz für einen nach Unterrichtsstunden organisierten und einzelnen Fächern der Stundentafel zugeordneten Unterricht, sondern haben nach den eigenen Angaben des Klägers seit 2012 regelmäßig wöchentlich stattgefunden. II. Ebenso wenig ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW. Danach können zusätzliche Sachausgaben für Bedarfe, die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben durch die obere Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Im vorliegenden Fall scheidet ein Anspruch aus § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW schon deshalb aus, weil die Vorschrift tatbestandlich nur zusätzliche Sachausgaben für Bedarfe erfasst, „die nicht bereits durch Kostenpauschalen abgedeckt sind“, also solche Bedarfe, die jedenfalls dem Grundsatz nach pauschaliert abgegolten werden (§ 106 Abs. 3 SchulG NRW). Auf Schülerfahrkosten trifft dies nicht zu, da sie nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) SchulG NRW nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind. Ebenso VG Aachen, Urteil vom 26. Oktober 2012 ‑ 9 K 2372/10 ‑, juris, Rn. 46 f. III. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der geltend gemachte Refinanzierungsanspruch auch nicht auf § 5 SchulG NRW stützen. Nach Abs. 1 Halbsatz 1 dieser Bestimmung wirkt die Schule mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages zusammen. Nach § 5 Abs. 2 SchulG NRW sollen Schulen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen, und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben. Schon aus der systematischen Stellung dieser Vorschriften im Ersten Abschnitt „Auftrag der Schule“ des Ersten Teils „Allgemeine Grundlagen“ des Schulgesetzes ergibt sich, dass sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule konkretisieren, aber keine Regelungen über die Tragung von Schulkosten enthalten. Solche Regelungen sind vielmehr dem Zehnten Teil „Schulfinanzierung“ und dem Zweiten Abschnitt „Ersatzschulfinanzierung“ des Elften Teils „Schulen in freier Trägerschaft“ vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.