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Beschluss

23 L 1126/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1008.23L1126.20.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage Az. 23 K 3150/20 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2020 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück X.-------straße 00, Gemarkung C.          , Flur 00, Flurstück 0000, Aktenzeichen 00-00000-00-00, wird angeordnet.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jede Beteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage Az. 23 K 3150/20 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2020 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück X.-------straße 00, Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 0000, Aktenzeichen 00-00000-00-00, wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jede Beteiligte ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 23 K 3150/20) gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 19. Mai 2020 (Aktenzeichen: 00-00000-00-00) anzuordnen, ist zulässig und begründet. Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, diese vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Beigeladenen aus. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Mai 2020 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 0000 (X.-------straße 00, 00000 R. ) ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin nach summarischer Prüfung in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 0000 (X.-------straße 00x, 00000 R. ) verletzt; die Klage der Antragstellerin – sofern der zugrunde liegende Bebauungsplan wirksam ist – wird voraussichtlich Erfolg haben. Es liegt ein Verstoß gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht vor, da das geplante Vorhaben gegen die im Bebauungsplan „Nr. 00.0 Y. “ festgesetzte offene Bauweise verstößt. Für das vorliegende Eilverfahren geht die Kammer dabei aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass diese Festsetzung wirksam ist. Ob ein Verstoß gegen nachbarschützendes Recht auch nach Durchführung des anhängigen Hauptsacheverfahrens noch anzunehmen ist, hängt von der Wirksamkeit der Festsetzung bzw. des Bebauungsplans ab. Eine solche (eingehende) Prüfung bleibt demnach dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Bebauungsplan "Nr. 00.0 Y. " setzt für die betroffenen Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen offene Bauweise fest, mit der Folge, dass nur Einzel- und Doppelhäuser bzw. Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand zulässig sind (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Diese Festsetzung ist nachbarschützend. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der einzelne Grundstückseigentümer gemeinsam mit anderen benachbarten Grundstückseigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu anderen Eigentümern verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, juris, Rn. 27 m. w. N. ausdrücklich zur Festsetzung der offenen Bauweise. Ein solches wechselseitiges Austauschverhältnis besteht bei einer festgesetzten offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO regelmäßig – es sei denn ganz ausnahmsweise hat die Festsetzung der offenen Bauweise ausschließlich städtebauliche Gründe. Denn durch diese Festsetzung und in der Zusammenschau mit weiteren Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung wird durch eine aufgelockerte Bebauung eine qualitativ hochwertige Bodennutzung sichergestellt. Dies kommt allen Grundstückseigentümern im Geltungsbereich dieser Festsetzung(en) zu Gute. Somit kann der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Beachtung des Grenzabstandes verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 – a.a.O. und Hornmann in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 22. Edition, Stand: 15. Juni 2020, § 22, Rn. 77 m. w. N. Das genehmigte Vorhaben soll ohne Abstand an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet werden. Da es sich bei dem Vorhaben auch nicht um ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO handelt, liegt ein Verstoß gegen die festgesetzte offene Bauweise vor. Ein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Das Erfordernis der baulichen Einheit ist nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen. Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2000 – 4 C 1./98 – und vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris, m. w. N. Aufeinander abgestimmt im vorgenannten Sinne sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als "gleichgewichtig", "im richtigen Verhältnis zueinander" und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einen Teil der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt tragen Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als sie selbst. Sie können nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt, wie sie es getan haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris und OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2014 – 2 A 7/13 –, vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 –, vom 28. Februar 2012 – 7 A 2444/09 – und vom 16. August 2011 – 10 A 1224/09 –, jeweils www.nrwe.de; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2015 – 10 B 758/15 –, www.nrwe.de. Gemessen an diesen Maßstäben kann ein Doppelhaus nach den genehmigten Bauvorlagen nicht angenommen werden. Das geplante Mehrfamilienhaus kann zusammen mit dem Bestandsbau auf dem Grundstück der Antragstellerin im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht als bauliche Einheit angesehen werden. Zwar ist insbesondere im Hinblick auf die Firstrichtung, Traufhöhe und Geschossigkeit bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben eine Anpassung an die Bestandsbebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin erfolgt. Auch weicht die Dachneigung nicht maßgeblich voneinander ab. Dies hat indes nicht zur Folge, dass in dem genehmigten Vorhaben zusammen mit der Bestandsbebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin eine bauliche Einheit im Sinne der o. g. „Doppelhaus-Rechtsprechung“ gesehen werden kann. Denn aufgrund der Unterschiede bei den übrigen maßstabbildenden Faktoren besteht gerade nicht der Eindruck einer wechselseitig verträglichen und abgestimmten Bebauung der benachbarten Grundtücke. Entscheidende Unterschiede zwischen dem Haus auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem Vorhaben der Beigeladenen bestehen hinsichtlich der Tiefe, Breite und Höhe sowie der Gestaltung der Dächer und des rückwärtigen Bereichs der Gebäude. Das Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin weist eine Bautiefe von weniger als 9,00 m auf. Hingegen beträgt die Bautiefe des genehmigten Vorhabens auf dem Grundstück der Beigeladenen im Erdgeschoss insgesamt 16,50 m. Zwar erteilte die Antragsgegnerin für den Bereich der vorderen Baugrenze zur Anpassung an das Nachbargebäude eine Befreiung, sodass straßenseitig im Bereich der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ein Rücksprung vermieden wird. Auch ist es der Beigeladenen grundsätzlich nicht anzulasten, dass sie hinsichtlich der zulässigen Baugrenzen ihr Grundstück – im Gegensatz zum Nachbargrundstück der Antragstellerin – in erhöhtem Maße ausnutzen will. Dennoch fällt ins Gewicht, dass die Beigeladene – obwohl das geplante Vorhaben bereits straßenseitig die Baugrenze mit 2,50 m überschreitet – auch im rückwärtigen Bereich die Baugrenze voll ausnutzt, sodass das geplante Vorhaben im rückwärtigen Bereich insgesamt über 7,50 m den Bestandsbau auf dem Grundstück der Antragstellerin überragt. Das führt dazu, dass lediglich ca. die Hälfte der Gesamtlänge der geplanten Bebauung im Erdgeschoss grenzständig an die Bestandsbebauung der Antragstellerin angebaut werden soll. Hinzu kommt, dass auch – ohne entsprechende Befreiung – hinsichtlich der rückseitigen Balkone in den Ober- und Dachgeschossen eine (weitere) Baugrenzenüberschreitung von 1,50 m vorliegt. Dabei wird der Eindruck der aufeinander abgestimmten Bebauung nicht nur durch die unterschiedlich tiefe Grenzbebauung, sondern auch durch die auf dem Vorhabengrundstück – unter Wahrung der nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstände – geplante Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein nachhaltig beeinträchtigt. Auch die unterschiedlichen Firsthöhen sprechen gegen die Annahme einer baulichen Einheit. Der Dachfirst des Gebäudes der Antragstellerin befindet sich 91,15 m üNN und damit 2,00 m niedriger als die Firsthöhe des geplanten, direkt angrenzenden Gebäudeteils (93,15 üNN). Der östliche Gebäudeteil des geplanten Neubaus weist darüber hinaus eine Firsthöhe von 93,97 üNN auf und liegt somit sogar 2,82 m über der Firsthöhe des Grundstücks der Antragstellerin. Soweit die Beigeladene unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2016 (Az.: 10 A 2574/14) vorträgt, dass ein Doppelhauscharakter selbst dann bestehen bleiben könne, wenn zwischen den Doppelhaushälften eine Höhendifferenz von 4,59 m besteht, dringt sie mit diesem Einwand im konkreten Fall nicht durch. Das Gericht hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Höhe für das Maß der Übereinstimmung zweier Doppelhaushälften von wesentlicher Bedeutung ist. Dort ist dieser Umstand jedoch insbesondere durch die Entsprechung in Breite und Tiefe abgemildert worden. Hier lässt sich eine derartige „Kompensation“ allerdings gerade nicht feststellen. Wie dargelegt, ist außerdem für jeden Einzelfall eine entsprechende individuelle Betrachtung vorzunehmen, sodass der Verweis auf die genannte Entscheidung an der hier zu treffenden Bewertung nichts ändert. Auch die Bebauungsbreiten differieren erheblich. Mit einer geplanten Breite von insgesamt ca. 16,00 m erreicht diese gegenüber der Breite des Gebäudes auf dem Grundstück der Antragstellerin (ca. 9,00 m) annähernd den doppelten Wert. Die geplante „gegliederte Bebauung“ auf dem Grundstück der Beigeladenen vermag diesen erheblichen Unterschied nicht auszugleichen. Ein ganz wesentlicher Unterschied zwischen den Gebäuden besteht auch hinsichtlich des umbauten Raumes. So beträgt dieser bei dem Bestandsbau auf dem Grundstück der Antragstellerin lediglich 590,70 m³ und damit weniger als 18 % des geplanten Neubaus mit einem Volumen von 3.357,11 m³. Diese insbesondere durch die größere Breite und Tiefe des Vorhabens bestimmte Ungleichgewichtigkeit beeinträchtigt den Eindruck der Einheitlichkeit ganz erheblich. Darüber hinaus spricht auch die Gestaltung des Vorhabens der Beklagten im Vergleich zum Bestandsgebäude gegen eine bauliche Einheit. So weist der streitgegenständliche Neubau im Gegensatz zum Bestandsbau auf dem Grundstück der Antragstellerin straßenseitig zwei Dachgauben auf, die angesichts ihrer Größe die Dachgestaltung ganz maßgeblich prägen. Gartenseitig sind zwei Zwerchhäuser, zwei Balkone sowie Dachterrassen an und auf den abgestuften Geschossen genehmigt. Dies unterscheidet sich grundsätzlich von der geradlinig abschließenden rückwärtigen Front des Bestandsgebäudes. Insgesamt ergibt sich bei Betrachtung der rückseitigen Ansicht (vgl. grafische Darstellung in den Bauantragsunterlagen) eine Bebauung, die im Hinblick auf die Bestandsbebauung auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin kaum vergleichbar und im Ergebnis unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Doppelhauses nicht verträglich ist. Für die Beurteilung der nachbarlichen Interessenlage ist im Besonderen auch die rückwärtige Grundstücksituation einzubeziehen, zumal sich dort regelmäßig – wie auch hier – konzeptionell mit der Ausgestaltung von Terrassen- und Gartenbereichen besondere Ruhebereich befinden, die in Folge der beengten Grundstücksverhältnisse mit besonderem Konfliktpotential belastet sind. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2020 – 2 A 3479/18 –, juris, Rn. 66. An der vorgefundenen Bewertung ändert sich auch nichts durch eine etwaige „ungleichartige“ Struktur hinsichtlich der Bestandsbebauung in einem „alten Ortskern“ oder durch die unterschiedlich großen Grundstückszuschnitte im Plangebiet in Verbindung mit den festgesetzten Baugrenzen. Weder die Bebauungsstruktur im alten Ortskern noch die Festsetzung vorderer und rückwärtiger Baugrenzen können die Festsetzung der offenen Bauweise „modifizieren“ oder die Anforderungen an das Vorliegen eines Doppelhauses verändern. Wenn der Plangeber eine volle Ausnutzung der überbaubauren Grundstücksflächen ohne Beschränkungen auf Doppelhäuser hätte zulassen wollen, so hätte es nachgelegen, nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1968 eine abweichende Bauweise festzusetzen. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 13. November 2017 – 4 B 23.17 –, juris. Hiervon hat der Satzungsgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auf die Frage, inwieweit eine entsprechende Bebauung als „Hausgruppe“ zulässig wäre, kommt es nicht an, weil eine solche schon aufgrund der Tatsache, dass es hier lediglich um zwei Wohnhäuser auf zwei Grundstücken geht, im konkreten Fall nicht vorliegt. Im Übrigen gelten für die Annahme einer Hausgruppe dieselben Anforderungen wie für das Vorliegen eines Doppelhauses. Für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung der offenen Bauweise im Bebauungsplan "Nr. 00.0 Y. " ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die festgesetzte offene Bauweise kann es dahinstehen, ob weitere nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Antragstellerin verletzt sind. Mit Blick auf das anhängige Hauptsacheverfahren weist die Kammer allerdings vorsorglich darauf hin, dass aller Voraussicht nach ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter den Gesichtspunkten einer „erdrückende Wirkung“, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris, Rn. 5, oder zusätzlicher/neu geschaffener Einsichtnahmemöglichkeiten im Sinne einer „Aussichtsplattform“ vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, juris, Rn. 57, nicht angenommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 VwGO. Die Beigeladene war an der Kostentragung zu beteiligen, weil sie ebenfalls einen Sachantrag gestellt hat. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hält vorliegend im Klageverfahren einen Betrag von 10.000,00 € für angemessen. Es hat diesen Betrag im Eilverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.