Urteil
23 K 6726/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1021.23K6726.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Einstellung in den Reservedienst der Bundeswehr. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte den Kläger am 24. November 2009 wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung widerrief das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 24. Februar 2012 die dem Kläger am 7. Januar 2009 erteilte Waffenbesitzkarte. Der Widerruf wurde in das Bundeszentralregister eingetragen. Der Eintrag ist gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen, wenn die Entscheidung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Am 7. Dezember 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Reserveoffiziere mit vorläufig höherem Dienstgrad nach § 43 Abs. 3 SLV. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 lehnte die Beklagte die beantragte Einstellung in die Reserveoffizierslaufbahn des Truppendienstes ab. Gegen diese Ablehnung legte der Kläger am 29. Dezember 2017 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren verwies er auf die bevorstehende Erteilung des Jagdscheins durch die untere Jagdbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg. Weder für die Erteilung des Jagdscheines noch für den gegebenenfalls anschließenden Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte und damit den Erwerb von Waffen seien Versagungsgründe erkennbar. Entsprechend dürfe der frühere Entzug der Waffenbesitzkarte auch nicht im Rahmen der begehrten Einstellung in die Reserveoffizierslaufbahn entgegenstehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2018 zurück. Rechtsgrundlage für die Einstellung seien §§ 43 Abs. 3 und 26 Abs. 2 SLV. Diese würden konkretisiert durch Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 (Reserve der BW) Nr. 3.8.1.6. und Zentralrichtlinie A -1340/49 (Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung) Abschnitt 11.6. Nach diesen Regelungen gebe es - selbst bei Erfüllung aller Einstellungsvoraussetzungen - keinen generellen Anspruch auf Zulassung zur Laufbahn der Reserveoffiziere, sondern die Entscheidung stehe im Ermessen der Bundeswehr. Vorliegend sei die Einstellung des Klägers ermessensfehlerfrei versagt worden, da er wehrrechtlich nicht verfügbar sei. Es bestehe ein Heranziehungshindernis in Gestalt des auf der strafrechtlichen Verurteilung beruhenden Widerrufs der Waffenbesitzkarte. Der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis sei gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3 a BZRG in das Führungszeugnis aufzunehmen. Auch sei die Frist des § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG, während der die Entscheidung in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sei, noch nicht verstrichen. Daher sei auch zum jetzigen Zeitpunkt noch von einer drohenden Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr im Falle der Einstellung des Klägers auszugehen. Der Kläger hat am 2. Oktober 2018 Klage erhoben, mit der er sein Einstellungsbegehren weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege und einzig seine Einstellung ermessensfehlerfrei sei. Dies folge zwingend aus dem Umstand, dass im entsprechenden Stellenplan beim Zentrum Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr in der Abteilung des Beauftragten des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr für Ethik und Geschichte der Wehrmedizin in X. eigens ein Reservedienstposten geschaffen und er im Vorfeld von der Bundeswehr gebeten worden sei, sich möglichst bald als Seiteneinsteiger zu bewerben. Durch seine nachgewiesene Qualifikation und Spezialkenntnis sei er wohl der einzig mögliche Bewerber und nach Ansicht der Bundeswehr auch der einzige, die über die notwendige wissenschaftliche Reputation auf diesem Gebiet verfüge. Es bestehe auch kein Heranziehungshindernis nach § 67 SG. So verfüge er längst wieder über einen Jagdschein verbunden mit der Erlaubnis, Waffen zu führen. Weder die Jagdbehörde, noch das Bundesverwaltungsamt hätten mithin Zweifel an seiner Eignung und Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition. Dass die Tilgungsfrist für den Eintrag im Bundeszentralregister noch nicht verstrichen sei, sei einzig dem Umstand geschuldet, dass das Bundesverwaltungsamt erst am 24. Februar 2012 über den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis entschieden habe. Die Verurteilung selbst sei nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG längst gelöscht. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Verurteilung nicht einschlägig gewesen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2018 zu verpflichten, ihn in die Laufbahn der Reserveoffiziere mit vorläufig höherem Dienstgrad nach 43 Abs. 3 SLV zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass allein die Existenz eines Dienstpostens beim Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr in X. , auf den gegebenenfalls allein die Qualifikation des Klägers gepasst hätte, nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führe. Ferner wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung, wonach der Kläger wehrrechtlich nicht verfügbar sei. Gemäß § 67 Abs. 5 2. HS SG könne ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Maßgeblich sei, wie ein vernünftiger Betrachter die Heranziehung des Soldaten zu Dienstleistungen bewerten würde. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund der Verurteilung sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 3b BZRG in das Führungszeugnis aufgenommen worden und sei für die Dauer von 10 Jahren gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen. Bis zur „Tilgung“ könne dem Kläger die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes nach der gesetzlichen Wertung des Bundeszentralregisters im Rechtsverkehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis betreffe auch den Kernbereich der militärischen Ordnung. Ein Offizier übernehme eine besonders verantwortungsvolle Vorgesetztenfunktion und sei selbst mit Menschenführung betraut. Daher sei ein vorbildliches Verhalten unabdingbar. Aus Sicht eines vernünftigen Betrachters sei es unvertretbar, den Kläger, dessen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht getilgt worden sei, bei der Beklagten an Kriegswaffen auszubilden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 101 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die nach dem Kern des Begehrens als Verpflichtungsklage verstandene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme in die Laufbahn der Reserveoffiziere mit vorläufig höherem Dienstgrad nach 43 Abs. 3 SLV, § 113 Abs. 5 VwGO. Die dies versagenden Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2017 und 3. September 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zunächst hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass kein genereller Anspruch auf Einstellung besteht, selbst wenn der Bewerber alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt, vgl. auch VG Schleswig Holstein, Urteil vom 20. Februar 2020 – 12 A 237/16 –, juris Rn. 40. Dies gilt selbst in dem Fall, in dem ein Dienstposten speziell auf die Qualifikation des Bewerbers zugeschnitten sein sollte. Denn es steht im sehr weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, ob er einen Dienstposten schafft oder wieder streicht. Ein subjektiv öffentliches Recht eines Bewerbers auf Schaffung oder Beibehaltung des Dienstpostens besteht nicht. Entscheidend ist aber vorliegend, dass dem Begehren des Klägers ein Heranziehungshindernis nach § 67 Abs. 5 SG entgegensteht. Danach kann ein Dienstleistungspflichtiger zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden könnte. Ein derartiges Heranziehungshindernis besteht hier in Gestalt der Eintragung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 24. Februar 2012. Der Kläger muss die Eintragung im Bundeszentralregister über den Widerruf der Waffenbesitzkarte gegen sich gelten lassen. Diese ist weder nach § 25 BZRG gelöscht, noch ist die Frist des § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG bis zu der eine Eintragung nach § 10 BZRG in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist, verstrichen. Nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG dürfen Eintragungen nach § 10 aufgenommen werden, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Dies ist hier der Fall. Den Eintragungspflichten, den Löschungs- und Tilgungsfristen sowie den Fristen für die Aufnahme in ein Führungszeugnis für Behörden liegt die vom Gesetzgeber vorgenommene und damit verbindliche Wertung zugrunde, dass ein eintragspflichtiger Umstand bis zu seiner Tilgung, Löschung oder dem Ablauf der Aufnahmefrist in ein Führungszeugnis von Relevanz ist. Dieser gesetzgeberischen Wertung kann der Kläger nicht seine Eigeneinschätzung entgegensetzen, wonach der Eintrag mit Blick auf die inzwischen neu erteilte Waffenbesitzkarte keine Relevanz mehr habe. Auch dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen zu einer hypothetisch früheren „Tilgung“ bei einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes durch. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung den tatsächlichen Sachverhalt und nicht einen hypothetischen Alternativverlauf zu prüfen. Es spielt daher keine Rolle, dass der Widerruf erst im Februar 2012 verfügt worden ist und nicht unmittelbar im Anschluss an die strafrechtliche Verurteilung im Jahr 2009. Ungeachtet dessen wäre auch die 10-jährige Frist des § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 3. September 2018 noch nicht abgelaufen gewesen, wenn der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zeitnah im Anschluss an die Verurteilung im Jahr 2009 erfolgt wäre. Schließlich ist der Auffassung der Beklagten, wonach es aus Sicht eines vernünftigen Betrachters durch die Einstellung des Klägers zu einer Störung der militärischen Ordnung kommen würde, nicht zu beanstanden. Die militärische Ordnung bildet die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ab und umfasst alle Elemente, die im Rahmen der geltenden Rechtsordnung für die Gewährleistung der Verteidigungs- und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr erforderlich sind. Die personelle Funktionsfähigkeit hängt von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab. Das Ansehen der Bundeswehr meint den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter die Heranziehung des Soldaten zu Dienstleistungen bewerten würde. Bei einer Einstellung mit einem vorläufig höheren Dienstgrad in die Reserveoffizierslaufbahn findet in erster Linie unabhängig vom später zu besetzenden Dienstposten eine Ausbildung zum Reserveoffizier statt. Als Offizier hätte der Kläger eine Vorgesetztenfunktion inne, bei der er unter anderem mit Menschenführung betraut wäre. Beanstandungsfrei führt die Beklagte aus, dass für die Vorgesetztenfunktion ein vorbildliches Verhalten unabdingbar ist. Auch stellt die Ausbildung an der Waffe einen wesentlichen Bestandteil der Ausbildung dar. Aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters ist es unvertretbar, wenn der Kläger – obgleich die Eintragungsfrist für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht abgelaufen ist und dieser somit nach der Wertung des Gesetzgebers noch von Relevanz ist – bei der Beklagten an Kriegswaffen ausgebildet wird. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass bei der Ausbildung an Kriegswaffen in besonderem Maße jegliches Sicherheitsrisiko zu vermeiden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.671,90 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.