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Urteil

12 A 237/16

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verpflichtungsklage auf Ernennung zur Soldatin auf Zeit ist unzulässig, wenn das Wehrdienstverhältnis vor Klageerhebung kraft Gesetzes mit Ablauf der Eignungsübung geendet hat. • Das Unterlassen einer vorgeschriebenen Mitteilung über die absehbare Nichteignung begründet keinen Anspruch auf Fortbestand des Wehrdienstverhältnisses oder auf nachträgliche Ernennung. • Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn das erledigende Ereignis vor Klageerhebung eingetreten ist und daher kein Prozessaufwand des Klägers verloren geht. • Ermessensentscheidungen über Ernennungen nach § 87 Abs. 2 SG sind der zuständigen Stelle vorbehalten; ein Anspruch auf Ernennung besteht nur bei eindeutiger Eignungsfeststellung und fehlenden haushaltsrechtlichen Hindernissen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Erfolgslosigkeit der Klage auf Ernennung nach Ende der Eignungsübung • Eine Verpflichtungsklage auf Ernennung zur Soldatin auf Zeit ist unzulässig, wenn das Wehrdienstverhältnis vor Klageerhebung kraft Gesetzes mit Ablauf der Eignungsübung geendet hat. • Das Unterlassen einer vorgeschriebenen Mitteilung über die absehbare Nichteignung begründet keinen Anspruch auf Fortbestand des Wehrdienstverhältnisses oder auf nachträgliche Ernennung. • Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn das erledigende Ereignis vor Klageerhebung eingetreten ist und daher kein Prozessaufwand des Klägers verloren geht. • Ermessensentscheidungen über Ernennungen nach § 87 Abs. 2 SG sind der zuständigen Stelle vorbehalten; ein Anspruch auf Ernennung besteht nur bei eindeutiger Eignungsfeststellung und fehlenden haushaltsrechtlichen Hindernissen. Die Klägerin, geb. 1988 und staatlich geprüfte Gesundheits- und Krankenpflegerin, absolvierte ab 1.4.2015 eine viermonatige Eignungsübung im Sanitätsdienst der Bundeswehr. Nach teilweiser erfolgreicher Teilnahme wurde am 20.5.2015 eine vorläufig positive Eignungsprognose erstellt. Wegen Krankheit und Urlaub verlängerte sich die Übung einvernehmlich bis zum 30.9.2015. Die Klägerin meldete am 17.8.2015 ihre Schwangerschaft und war ab 26.8.2015 dienstunfähig krankgeschrieben. Am 5.10.2015 forderte sie eine schriftliche Bestätigung ihres Wehverhältnisses an; am 7.10.2015 wurde ihr mitgeteilt, die Eignungsübung sei mit Ablauf des 30.9.2015 beendet. Das Bundesamt wies Beschwerden als unzulässig zurück, da das Wehrdienstverhältnis kraft Gesetzes mit Ende der Übung geendet habe. Die Klägerin begehrt gerichtliche Verpflichtung zur Ernennung bzw. hilfsweise Feststellung der Pflicht zur Ernennung oder erneuten Entscheidung. • Verfahrensrechtlich fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage, weil das Wehrdienstverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung am 30.9.2015 kraft Gesetzes endete (§ 87 Abs.1, Abs.2 SG, § 54 Satz 1 SG). • Ein Rechtsbehelf der Klägerin wurde frühestens mit Fax vom 5.10.2015 erhoben und konnte das bereits eingetretene Ende des Wehrdienstverhältnisses nicht verhindern; daher ist die Klage insoweit unzulässig. • Die Pflicht der Behörde, nach Zentraler Dienstvorschrift rechtzeitig eine rechtsmittelfähige Mitteilung zu erteilen, begründet keinen statusbegründenden Verwaltungsakt und kann nach Ende der Eignungsübung keinen Anspruch auf Einstellung begründen; eine Fürsorgepflichtverletzung kann allenfalls zu Folgeschadensansprüchen führen (§ 31 SG, Grundsätze zur Amtshaftung). • Schlüssiges Verhalten der Beklagten, das eine faktische Verlängerung der Dienstzeit begründen könnte, liegt nicht vor, weil keine zuständigen Stellen formell tätig wurden und die Klägerin wegen Krankheit keine Dienste erbracht hat. • Ein Feststellungsinteresse für die hilfsweise begehrte Feststellung fehlt, weil das erledigende Ereignis vor Klageerhebung eingetreten ist und kein vorheriger Prozessaufwand besteht, der durch ein Feststellungsurteil gesichert werden müsste; daher ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht gegeben. • Selbst materiell wäre ein Anspruch auf Ernennung nicht gegeben, weil die vorhandene frühe positive Prognose vom 20.5.2015 angesichts späterer erheblicher Fehlzeiten keinen eindeutigen Nachweis der Eignung darstellt und die Ernennung nach § 87 Abs.2 SG ermessensabhängig ist. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 154 VwGO, 167 VwGO i.V.m. ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil das Wehrdienstverhältnis der Klägerin mit Ablauf der Eignungsübung am 30.09.2015 kraft Gesetzes beendet war und ein Rechtsbehelf erst danach eingeleitet wurde. Eine Verpflichtung zur Ernennung besteht nicht, da die Ernennung nach § 87 Abs.2 SG ermessensabhängig ist und die vorhandene frühe Prognose die erforderliche eindeutige Eignungsfeststellung nicht ersetzt. Eine unterlassene Mitteilung der Behörde begründet keinen statusbegründenden Anspruch auf Fortbestand oder nachträgliche Ernennung; allenfalls denkbare Fürsorgepflichtverletzungen können zu separaten Schadensersatzansprüchen führen, die gesondert geltend zu machen sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.