Urteil
12 K 7112/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1103.12K7112.19.00
1mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das - den Kläger betreffende - Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zwei Siebtel und die Klägerin fünf Siebtel. (*1)
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das - den Kläger betreffende - Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zwei Siebtel und die Klägerin fünf Siebtel. (*1) T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Sie reiste erstmalig Anfang 1996 zusammen mit Herrn H. N1. , der behauptete, ihr Ehemann zu sein, und seinem Sohn in das Bundesgebiet ein. Herr H. N1. legte einen bis zum 27.05.2016 gültigen (georgischen) Personalausweis vor. Die Klägerin gab bei der Aufnahme ihrer Daten für einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes an, ihre Anschrift im Heimatstaat sei Tiflis, und als Behörde, die den letzten Pass ausgestellt habe, Ovir. Die selben Angaben machten auch Herr N1. und der Kläger. Ihr gemeinsamer, unter dem Familiennamen N2. gestellter Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt, woraufhin sie mit von der georgischen Botschaft ausgestellten Passersatzpapieren am 12.10.1998 nach Georgien ausreisten. Am 20.02.2008 reisten sie ohne Personaldokumente erneut in das Bundesgebiet ein und stellten einen Asylfolgeantrag unter dem Familiennamen B. . Beim Bundesamt gab die Klägerin u.a. an, ihr jetziger Nachname sei der Mädchenname ihrer Schwiegermutter. Deren Bruder habe ihr geholfen, diesen Namen anzunehmen. Die Namensänderung sei im Archiv im Jahr 2000 vorgenommen worden. Der Bruder ihrer Schwiegermutter habe sie nach deren Ermordung und der Ermordung der Tochter der Klägerin mit nach Sukhumi genommen. Wegen dortiger Anfeindungen seien sie im Jahr 2003 nach Moskau gezogen, wo sie alle erforderlichen Dokumente zusammengetragen habe, um ihren Sohn zur Schule zu bringen. Der Asylantrag wurde für Herrn H. B. abgelehnt, seine dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des VG Meiningen vom 28.05.2009 abgewiesen. Dort wird u.a. ausgeführt, er habe angegeben, der Bruder seiner Mutter habe ihn und seine Familie nach Abchasien mitgenommen, wo er von 2000 bis 2003 gelebt und seinen Familiennamen geändert habe. Für die Klägerin wurde dagegen ein Abschiebungsverbot festgestellt, woraufhin sie eine Aufenthaltserlaubnis erhielt, die laufend verlängert wurde. Das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises teilte der Staatsanwaltschaft Erfurt mit Schreiben vom 15.04.2008 mit, die georgische Botschaft habe der Klägerin Dokumente auf den Namen N2. , M. ausgestellt. Der Landrat des T. -P. -Kreises stellte der Klägerin am 10.09.2009 einen bis zum 09.09.2019 gültigen Reiseausweis für Ausländer aus. Herr H. B. gab am 11.10.2010 beim Landratsamt des T. -P. -Kreises u.a. an, die Klägerin sei nicht mit ihm verheiratet und heiße M. K. , die auch nicht die Mutter seines Sohns sei. Dessen leibliche Mutter sei tot. Seit dem 10.09.2009 hätten zwei Schwestern der Klägerin illegal in einer Wohnung in Hirschberg gelebt. Am 04.11.2010 gab er gegenüber diesem Landratsamt erneut an, er sei nicht mit der Klägerin verheiratet; diese führe den Namen B. (r) zu Unrecht. Anlässlich einer Zeugenvernehmung gab er auch am 11.11.2010 u.a. an, die Klägerin sei nicht seine Ehefrau. Er habe in Georgien mit seiner Familie gelebt, wo seine Ehefrau 1995 gestorben sei. Die Klägerin habe er unter dem Namen M1. K1. bei einer Feierlichkeit kennengelernt. Der Sohn sei allein sein leiblicher Sohn. Laut Aktennotiz vom 15.02.2011 habe die Klägerin mit den beiden anderen Personen mitgeteilt, am 10.02.2011 in der georgischen Botschaft zwecks Passbeschaffung vorgesprochen zu haben, wo ihre Daten jedoch nicht in den Registern gefunden worden seien; ihnen sei ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzdokuments mitgegeben worden, die georgische Botschaft habe Bescheinigungen jeglicher Art verweigert. In einem bei der durch Umverteilung der Klägerin und ihrer Familie zuständig gewordenen Beklagten abgegebenen Antrag vom 16.09.2015 auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis teilte Herr H. B. mit, die Klägerin heiße M2. B. , geborene C. . Das georgische Generalkonsulat in Frankfurt am Main bestätigte am 05.11.2015, dass u.a. die Klägerin dort gewesen sei. Die Beklagte bat unter Beifügen von Kopien der vom georgischen Generalkonsulat 1998 ausgestellten Passersatzpapiere die georgische Botschaft mit Schreiben vom 21.01.2016 um Mitteilung, ob sie die Klägerin, Herrn H. B. und den Sohn, den hiesigen Kläger, in den dortigen Datenbanken finden könne, nachdem bereits am 28.10.2015 mitgeteilt worden sei, dass eine Person mit den Personalien M. B. nicht in der Datenbank auffindbar sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe bereits mehrmals bei der georgischen Botschaft versucht, Pässe zu beantragen, die georgischen Behörden hätten jedoch nie Passantragsformulare entgegengenommen, sondern sie immer wieder unverrichteter Dinge des Konsulats verwiesen, weil sie keine Papiere habe vorlegen können. Es sei bekannt, dass es für ehemalige Staatsangehörige der Sowjetunion bzw. deren Nachfolgestaaten immer wieder zu Problemen bei der Passbeschaffung komme, weil die entsprechenden Dokumente teilweise nicht durch die Konsulate ausgestellt würden. Die georgische Botschaft teilte der Beklagten am 12.07.2016 telefonisch mit, mit den vorliegenden Daten könnten die Klägerin, Herr H. B. und der Kläger nicht ermittelt werden. Eine Feststellung, dass es sich bei ihnen um georgische Staatsangehörige handele, habe nicht erfolgen können. Daher erscheine eine Passausstellung bis auf weiteres nicht möglich. Ohne Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde sei dort wohl auch eine Feststellung nicht möglich. Mit E-Mail vom 20.08.2019 bat die Beklagte das georgische Konsulat in Frankfurt am Main um Informationen, wie die Klägerin in Georgien ein Personenfeststellungsverfahren durchlaufen könne, und gab den Geburtsnamen der Klägerin mit „K2. , K3. , K1. “ an. Am 16.09.2019 teilten die Klägerin, Herr H. B. und der Kläger mit, sie seien nicht im Besitz der geforderten Unterlagen. Es sei ihnen nicht möglich, Dokumente auf den Namen B. zu erhalten, weil ihr eigentlicher Familienname N1. sei. Unterlagen über die Namensänderung besäßen sie nicht. Sie hätten nicht versucht, Unterlagen über die Namensänderung in Georgien einzuholen. Weitere Identitätsdokumente hätten sie bei den Behörden in Georgien über die Familie oder über Dritte nie beantragt. Nach Gelegenheit zur Stellungnahme für die beabsichtigte Ordnungsverfügung lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin und des Klägers auf erneute Ausstellung eines Reiseausweises mit Ordnungsverfügungen vom 04.11.2019 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass ihnen nicht auf zumutbare Weise ein anerkannter, gültiger georgischer Pass ausgestellt werden könne, obwohl sie dazu mehrfach aufgefordert worden seien. Ebenso wenig hätten sie sich um die Beschaffung der dafür erforderlichen Geburtsurkunde mit der gegebenenfalls vorgenommenen Namensänderung bzw. der Urkunde über die Namensänderung bemüht. Bei dieser Sachlage würde die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer unter Umgehung der nationalen Bestimmungen in die Personal- und Passhoheit des Staates Georgien einen unzulässigen Eingriff in dessen Rechte darstellen. Dagegen haben die Kläger am 06.12.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Die Kläger hätten mehrfach bei der georgischen Botschaft unter ihrem jetzigen Familiennamen vorgesprochen, Personenstandsurkunden seien durch die georgischen Behörden aber nicht ausgestellt worden. Bereits in ihrer Zeit in C1. M3. hätten sie vergeblich bei der georgischen Botschaft in Berlin zwecks Passbeantragung vorgesprochen. Sie seien am 06.02.2020 beim georgischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main gewesen, worüber sie entsprechende Bescheinigungen des Generalkonsulats einreichen. Jedoch habe man den Klägern auch diesmal mitgeteilt, man werde ihre Anträge nicht entgegennehmen, da keine Personaldokumente vorhanden seien. Die Kläger hätten in Georgien keine Verwandten, so dass Dokumente auch nicht über dritte Personen beschafft werden könnten. Dies hätten sie im Vorfeld der Vorsprache beim Generalkonsulat versucht. Die Namensänderung sei in Georgien erfolgt, so dass auch über ihren früheren Familiennamen keine Dokumente mehr zu erlangen seien. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises schon aus Gründen des Vertrauensschutzes, weil sich auf Bl. 438 der Verwaltungsvorgänge ein Vermerk der Beklagten befinde, aus dem sich ergebe, dass der Klägerin ein Reiseausweis für Ausländer mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle. Damit gebe es eine Verwaltungsentscheidung, mit der der Klägerin der Reiseausweis für Ausländer unter den gleichen Voraussetzungen wie heute bereits zugesagt worden und auch regelmäßig ausgestellt worden sei. Es erschließe sich nicht, weshalb die Beklagte nunmehr eine andere Entscheidung getroffen habe, obwohl die Entscheidungsgrundlage die gleiche Situation betreffe wie die sich aus dem besagten Aktenvermerk ergebende. Nach Klagerücknahme des Klägers beantragt die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 04.11.2019 zu verpflichten, der Klägerin einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Ordnungsverfügung und führt darüber hinaus aus: Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Aktenvermerk folge für sie kein Vertrauensschutz, weil dieser Vermerk lediglich zwei Alternativen darstelle, die der Familie im Jahr 2009 zur Erlangung eines Reiseausweises zur Verfügung gestanden hätten. Die Alternative, auf die sich die Klägerin beziehe, habe die Einreichung einer Negativbescheinigung durch sie gefordert. Diesbezüglich sei jedoch bereits in der Ordnungsverfügung erläutert worden, dass keine Bemühungen seitens der Klägerin ersichtlich seien, die im Zusammenhang mit ihrer Identitätsklärung oder Passbeschaffung stünden. Damit sei das Erfordernis einer Negativbescheinigung offensichtlich nicht erfüllt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das – den Kläger betreffende – Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO einzustellen. Die zulässige Klage der Klägerin ist unbegründet, weil die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer noch einen Anspruch auf Neubescheidung wegen Ermessensfehlern, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der dieser Norm nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Es kann hier offenbleiben, ob die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV („nachweislich“) nachweisen muss, dass sie keinen georgischen Pass hat. So VG Köln, Urteil vom 12.11.2019 - 12 K 8292/18 -, unveröffentlicht; a.A.: VG Augsburg, Urteil vom 09.10.2012 - Au 1 K 12.872 -, Rn. 19 und VG Dresden, Urteil vom 12.03.2015 - 3 K 687/13 -, Rn. 30 (beide juris). Jedenfalls ist die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthV nicht erfüllt. Es steht nicht fest, dass die Klägerin einen georgischen Nationalpass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Insoweit bestimmt § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthV, dass als zumutbar i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV insbesondere gilt, derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann (Nr. 1), und in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrags durch die Behörden des Herkunftsstaats nach dessen Recht zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt (Nr. 2). Es kann offen bleiben, ob auch die Gründe für die Unzumutbarkeit, einen Nationalpass zu beantragen, i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV „nachweislich“ vorliegen müssen. Denn die Klägerin hat schon nicht entsprechende Bemühungen substantiiert dargelegt. Da entsprechenden Bemühungen eine vorgenommene Namensänderung entgegenstehen könnte, ist sie gehalten, über die Namensänderung Unterlagen in Georgien einzuholen. Das gilt sowohl für den Fall, dass sie eine Namensänderung in Tiflis vorgenommen haben sollte, als auch für den Fall, dass die Namensänderung etwa in der nicht der faktischen Zentralgewalt Georgiens unterliegenden Region Abchasien in Sukhumi vorgenommen worden sein sollte. Das hat sie indes nach eigenen Angaben nie versucht. Identitätsdokumente hat sie bei den Behörden in Georgien auch nicht über Dritte, etwa einen dortigen Rechtsanwalt, zu erlangen versucht. Diesbezüglich könnte ihr Geburtsname weiterführen, den Herr H. B. angegeben hat. Zu diesen Angaben hat die Klägerin sich indes nie selbst verhalten. Ebenso wenig hat sie Unzumutbarkeitsgründe i.S.d. § 5 Abs. 1 und 2 Nrn. 2 und 3 AufenthV substantiiert dargelegt. Erst recht hat die Klägerin solche Umstände nicht belegt. Sie stehen auch nicht bereits wegen Offenkundigkeit oder Bekanntheit fest. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit bzw. der von der Klägerin vorgetragenen Unmöglichkeit, einen georgischen Pass zu erlangen, obliegt es ihr, substantiiert vorzutragen und Belege beizubringen. Schon vor dem Hintergrund, dass mit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ein Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staats erfolgen kann und somit zwischenstaatliche Belange berührt werden können, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2011 - 1 B 1.11 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 19.02.2008 - 19 A 4554/06 -, hat der Ausländer zunächst vorzutragen und zu belegen, aus welchen Gründen einem Antrag auf Ausstellung eines Nationalpasses nicht stattgegeben wird bzw. weshalb eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 2 und 3 AufenthV vorliegt. Im Übrigen kann sinnvollerweise erst danach geprüft werden, von welchen – in § 5 Abs. 2 AufenthV nicht abschließend aufgeführten – Fällen der Zumutbarkeit eine Ausnahme vorliegt, und gegebenenfalls von der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV ausgegangen werden. Erst bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift ist das der Beklagten eingeräumte Ermessen eröffnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2008 - 19 A 4554/06 -, Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Dass dies seine Obliegenheit ist, geht auch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hervor. Nach dieser Vorschrift dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz sogar auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Der Ausländer – und nicht die Ausländerbehörde – hat sich dabei gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen. Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.08.2014 - 18 A 1668/12 -, Rn. 14 m.w.N., und vom 05.06.2008 - 18 E 471/08 -; OVG M-V, Urteil vom 24.06.2014 - 2 L 192/10 -, Ls. 3 (alle juris). Das geht außer aus dem bereits erwähnten § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthV auch aus § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV und aus § 82 Abs. 1 AufenthG hervor. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV ist ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, verpflichtet, in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann. Obliegt der Klägerin damit erst recht grundsätzlich die Beantragung eines Nationalpasses, folgt aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ihre Obliegenheit, diesbezüglich aussagekräftige Nachweise vorzulegen. Nach dieser Vorschrift ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die in § 82 Abs. 1 AufenthG geregelte Mitwirkungs-, Darlegungs- und Beweisführungspflicht des Ausländers, die den grundsätzlich im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz modifiziert, betrifft vornehmlich all diejenigen Umstände, die der Kenntnis und Verantwortungssphäre des Ausländers zuzurechnen sind. Das sind die Umstände, die der Ausländerbehörde nicht schon aus dem laufenden oder früheren Verfahren bekannt sind, oder Beweismittel, die sich der Ausländer mit einfacheren Mitteln als die Ausländerbehörde beschaffen kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 07.01.2015 - 10 C 14.895 -, juris Rn. 13. Abgesehen davon, dass die das Ermessen der Beklagten eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV nicht vorliegen, ist das der Beklagten durch § 5 AufenthV eingeräumte Ermessen auch nicht zu Gunsten der Klägerin auf Null reduziert. Eine solche Reduzierung folgt insbesondere nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf den Aktenvermerk der Beklagten vom 03.11.2009 (Bl. 438 der Verwaltungsvorgänge) verweist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass dieser Vermerk der Klägerin überhaupt zur Kenntnis gelangte. Ohne Kenntnis konnte sie indes kein Vertrauen auf den Inhalt des Vermerks entwickeln. Aber auch unabhängig davon trifft die in diesem Vermerk aufgeführte zweite Möglichkeit (die erste Möglichkeit betrifft nicht die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, sondern die Ausstellung georgischer Dokumente) für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer auf die Klägerin nicht zu. Danach hätte sie sich eine Negativbescheinigung ausstellen lassen müssen, die die Klägerin indes nicht vorgelegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird bis zum 20.05.2020 auf 10.000,00 € und für die Zeit danach auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) für jeden der beiden Kläger und ab dem Tag der den Kläger betreffenden Klagerücknahme dem Auffangstreitwert für die Klage der Klägerin. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. (*1) Am 22.12.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss: Satz 3 des Tenors des Urteils vom 03.11.2020 wird gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in Form einer Abweichung dieses Tenorteils vom gemäß Sitzungsprotokoll verkündeten Urteil aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ein Viertel und die Klägerin drei Viertel.