Urteil
11 A 126/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0215.11A126.21.00
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Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Bescheid vom 1. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Bescheid vom 1. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht durch die zwischenzeitliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG entfallen. Das Rechtsschutzinteresse entfällt unter anderem dann, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1998 – 9 C 51.97 –, juris Rn. 10). Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 C 19.02 –, juris Rn. 21). Danach ist vorliegend keine Erledigung gegeben. Zwar folgt aus § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG, dass die vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a Abs. 1 AufenthG bzw. § 19d Abs. 1 AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG während des Aufenthalts nach § 104c Abs. 1 AufenthG nicht erteilt werden können. Das Begehren des Klägers bezieht sich jedoch explizit auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis bleibt nach § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG ausdrücklich möglich. Gegen eine Erledigung spricht zudem der Sinn und Zweck des § 104c AufenthG. Die Regelung soll zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und § 25b AufenthG hinführen. § 104c AufenthG stellt insoweit eine Brücke dar zwischen der Duldung und der auf einen langfristigen Verbleib ausgerichteten Aufenthaltserlaubnis (NK-AuslR/Kabis, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 104c Rn. 1). Der Aufenthaltstitel soll es ermöglichen, währenddessen auf die Erfüllung der Voraussetzungen der § 25a und § 25b AufenthG hinzuarbeiten (vgl. BT-Drcks. 20/3717, S. 37). Aus diesem Grunde wäre es widersprüchlich, die Klage auf Erteilung derjenigen Aufenthaltserlaubnis als erledigt anzusehen, auf dessen Erteilung § 104c AufenthG hinwirkt. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gegenüber der nach § 104c Abs. 1 AufenthG Vorteile mit sich bringt. Unter anderem kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beispielsweise für bis zu zwei Jahre erteilt werden und ist verlängerbar (§ 25b Abs. 5 AufenthG) und bringt außerdem keine Einschränkungen hinsichtlich der Fiktionswirkung bei Beantragung anderer Aufenthaltstitel mit sich (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 5 AufenthG). Des Weiteren ist ein Familiennachzug möglich (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021– 1 C 45.20 –, juris Rn. 11). Der Kläger erfüllt im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt die speziellen (§ 25b Abs. 1 AufenthG) und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 AufenthG). Versagungsgründe liegen nicht vor (§ 25b Abs. 2 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG liegen vor. Danach soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr.1), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 2), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (Nr. 3), über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (Nr. 4) und bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist (Nr. 5). Der Kläger hält sich ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge seit dem 28. August 2013 ununterbrochen gestattet bzw. seit dem 30. August 2016 ununterbrochen geduldet und seit dem 2. August 2023 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet und damit länger als die erforderlichen sechs Jahre auf. Der Kläger bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Am 2. August 2023 hat der Kläger eine entsprechende Loyalitätserklärung abgegeben (Verwaltungsvorgang Teil 2, Bl. 58). Es ist außerdem anzunehmen, dass er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, da er unstreitig an der Stadtteilschule B. in B-Stadt seinen Schulabschluss gemacht hat (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 2. März 2023, Rn. 159). Zudem hat er eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Im Unterrichtsfach „Wirtschaft und Gesellschaft“ konnte er die Note „gut“ erzielen (s. Abschlusszeugnis der Berufsschule = Verwaltungsvorgang Teil 2, Bl. 61). Zudem erfüllt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts. Die Vorschrift sieht zwei Varianten vor. Entweder der Lebensunterhalt wird überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert oder es besteht für die Zukunft eine günstige Prognose. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er der Tätigkeit bei der Autohaus xy GmbH aktuell nicht mehr nachgeht. Es handelt sich bei dem Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung um einen Vollzeitlehrgang. Er erhält dafür Aufstiegs-BAföG. Außerdem wohnt er bei seinen Eltern, die ihn unterstützen. Nach der Meisterprüfung plant er eine eigene Meisterwerkstatt zu eröffnen. Im Hinblick auf den beruflichen Werdegang des Klägers, seine bisherige Einkommenssituation und seine berufliche Weiterqualifikation ist anzunehmen, dass der Kläger auch in Zukunft seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG sichern wird. Der Kläger hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker (s. Verwaltungsvorgang Teil 2, Bl. 62) und qualifiziert sich weiter zum Kfz-Techniker-Meister. Das von ihm aus seiner Tätigkeit bei der Autohaus xy GmbH erwirtschaftete monatliche Einkommen hat zuletzt durchschnittlich 1.976,15 € netto (vgl. Verwaltungsvorgang Teil 2, Bl. 70-72) betragen und er wird dieses prognostisch nach bestandener Meisterprüfung noch steigern können. Sozialleistungen bezieht der Kläger nicht. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der Kläger über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Die erforderlichen Deutschkenntnisse können nicht nur durch die Vorlage eines entsprechenden Sprachtestzeugnisses belegt werden, sondern auch durch eine praktisch mögliche Verständigung mit der Ausländerbehörde über einfache Sachverhalte und ohne Dolmetscher. Ebenso kann sich das Bestehen der erforderlichen Sprachkenntnisse auch aus den Umständen ergeben, z.B. dann, wenn der oder die Betroffene an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule studiert oder eine deutschsprachige Berufsausbildung absolviert, die regelmäßig die Fähigkeit zur selbstständigen Sprachverwendung in Alltagsgesprächen und im Beruf voraussetzt (OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 4 MB 52/21 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zum einen hat der Kläger an einer Stadteilschule einen Schulabschluss gemacht, zum anderen hat er eine Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker erfolgreich abgeschlossen. Aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule (Verwaltungsvorgang Teil 2, Bl. 61) ergibt sich zudem, dass der Kläger im Unterrichtsfach „Sprache und Kommunikation“ die Note „gut“ erlangt hat. Im Übrigen konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass der Kläger die deutsche Sprache sehr gut beherrscht. Auf die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Der Kläger hat keine Kinder. Darüber hinaus liegen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 3 und 4 AufenthG vor. Die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG finden vorliegend keine Anwendung (§ 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt demnach in der Regel voraus, dass die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist (Nr. 1a), kein Ausweisungsinteresse besteht (Nr. 2), soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (Nr. 3) und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird (Nr. 4). Der Kläger erfüllt die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 AufenthG). Der Kläger ist weder im Besitz eines gültigen armenischen Passes noch ist er von der Passpflicht befreit. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes vor. Gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG genügt ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist. Wann ein solcher Ausweisersatz zu erteilen ist, ist in § 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthV geregelt. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV wird einem Ausländer, der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Die Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 1 B 1.11 –, juris Rn. 6; VG Schleswig, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 11 A 10/19 –, juris Rn. 23). Die Frage ob eine Unzumutbarkeit vorliegt ist im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen (OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 2022 – 4 LB 6/21 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 55 Abs. 1 Satz 3 AufenthV auf § 5 Abs. 2 AufenthV verweist, der wiederum Regelbeispiele nennt, bei denen eine Zumutbarkeit regelmäßig anzunehmen ist. Generell ist die Beschaffung des Passes unzumutbar, wenn die schutzwürdigen Interessen des Ausländers (unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes) die staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates überwiegen (Zeitler, HTK-AuslR / § 5 AufenthV, Stand: 3. Februar 2023, Rn. 14 m.w.N.). Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Herkunftslandes zu bemühen und dabei die gegebenenfalls weiteren Bedingungen des Herkunftslandes zu erfüllen, kommt damit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Allerdings ist auch zu beachten, dass es im vorliegenden Fall nur um die Prüfung der Voraussetzungen der Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 Abs. 1 AufenthV unter entsprechender Anwendung des für die Ausstellung von Reiseausweisen geltenden § 5 Abs. 2 AufenthV geht. In diesem Fall liegt gerade kein unmittelbarer Eingriff in die Passhoheit des Heimatstaates vor. Daher ist an die Zumutbarkeit auch ein weniger strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2011 – 13 ME 205/10 –, juris Rn. 8; VG Schleswig, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 11 A 10/19 –, juris Rn. 24). Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. Je gewichtiger die von dem Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 2022 – 4 LB 6/21 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zulasten des Ausländers, weil er generell für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. April 2019 – 11 S 2868/18 –, juris Rn. 8; VG Köln, Urteil vom 3. November 2020 – 12 K 7112/19 –, juris Rn. 33 m. w. N.). Erst wenn ein Ausländer die üblichen Mitwirkungshandlungen und Obliegenheiten erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2008 – 18 E 471/08 –, juris, Rn. 9; vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 25b AufenthG / zu Abs. 2, Stand: 21. August 2020, Rn. 18 m.w.N). Insoweit stehen die den am Verfahren Beteiligten obliegenden Pflichten in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Je gewichtiger folglich die von dem Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 2022 – 4 LB 6/21 –, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2021 – 8 LB 97/20 – juris Rn. 29 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßgaben ist im speziellen Fall des Klägers gegenwärtig von einer Unzumutbarkeit der Passerlangung auszugehen. Der Kläger hat alle Schritte unternommen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einen Pass zu beschaffen. Die für ihn noch verbleibende Möglichkeit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes zu erfüllen setzt eine Ausreise nach Armenien voraus, die ihm in seiner derzeitigen Lebenssituation nicht zumutbar ist, auch wenn dieser Umstand nur vorübergehender Natur sein dürfte. Insofern wäre es an dem Beklagten, dem Kläger entsprechende (zumutbare) Wege aufzuzeigen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger unstreitig für die Ausstellung eines armenischen Passes erforderliche Unterlagen fehlen. Ausweislich der von Seiten des Beklagten im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und der der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel aus dem Verwaltungsvorgang, ist für die Beantragung eines armenischen Passes die Vorlage des Wehrpasses oder der Bescheinigung über die militärische Registrierung erforderlich (siehe Verwaltungsvorgang Teil 1, Bl. 251 d.A.). Wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 10. Juni 2020 zutreffend ausgeführt hat (Verwaltungsvorgang Teil 2, Bl. 56 d. A.), unterliegen Männer armenischer Staatsangehörigkeit vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Der Kläger besitzt diese Unterlagen nicht. Weder hat er den Wehrdienst bis zum 27. Lebensjahr abgeleistet, noch hat er sich der Musterung unterzogen. Ungeachtet dessen kann vom Kläger im Hinblick auf die eingangs dargestellten hohen Anforderungen und die grundsätzlich bestehende Mitwirkungsobliegenheit gefordert werden, sich mit den armenischen Behörden in Verbindung zu setzen und zu ermitteln, ob und wie die Ausstellung eines Ausweisdokuments möglich ist. Dies hat der Kläger getan. Er hat sich ausreichend bei der Botschaft Armeniens in Deutschland um die Beschaffung eines Passes bemüht. Unstreitig stand der Kläger bereits im April 2019 über seine Mutter, die Zeugin A., in Kontakt mit der Botschaft, die sich dort nach den Modalitäten der Passausstellung im Hinblick auf die fehlende Wehrurkunde erkundigte. Die Botschaft teilte ihr mit, dass die militärische Registrierung nur möglich sei, wenn die Person bis zum 1. März 2019 bereits 27 Jahre alt ist (vgl. Verwaltungsvorgang Teil 1, Bl. 218). Daneben stand der Kläger, ausweislich der Mitteilung der Botschaft an den Beklagten, im Dezember 2019 persönlich in Kontakt mit der Botschaft. Diese verwies jedoch nur auf die auf der Internetseite aufgelisteten Voraussetzungen für die Passausstellung (vgl. Verwaltungsvorgang Teil 1, Bl. 251 d.A.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO zudem davon überzeugt, dass es bei den vorgenannten Anstrengungen nicht geblieben ist, sondern der Kläger sich nachhaltig bei der Botschaft um die Ausstellung eines Passes bemüht hat, auch nachdem er das 27. Lebensjahr vollendet hat und damit die Altersgrenze für den Wehrdienst überschritten hat. Diese Überzeugung beruht auf den Angaben der Mutter des Klägers, der Zeugin A.. Diese hat bekundet, mehrfach Kontakt mit der Botschaft Armeniens in Berlin aufgenommen zu haben. Zunächst habe ihr die Botschaft mitgeteilt, sie solle sich wieder melden, wenn der Kläger 27 Jahre alt ist. Bei ihren Anrufen im November 2023 und im Februar 2024 – also nach dem 27. Geburtstag des Klägers – habe man ihr dann erneut mitgeteilt, dass ohne die Vorlage einer Wehrdiensturkunde die Ausstellung eines Passes nicht möglich sei. Es werde bereits kein Termin vergeben. Der Kläger müsse sich persönlich nach Armenien begeben und die Urkunde dort beschaffen. Erst dann dürfe er einen Passantrag stellen. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich bei der Zeugin um die Mutter des Klägers handelt. Eine Begünstigungstendenz war bei ihren Angaben nicht festzustellen. Die Zeugin hat den Sachverhalt sehr konkret und detailreich wiedergegeben. So konnte sie sich an die Namen der Botschaftsmitarbeiter mit denen sie in Kontakt stand und ganz konkrete Aussagen aus den Telefonaten erinnern und diese auch zeitlich einordnen. Es ist auch plausibel, dass die Zeugin mit der Botschaft in Kontakt stand und nicht der Kläger selbst, da sie die armenische Sprache besser beherrscht. Dem Kläger ist es indes in seiner derzeitigen Situation nicht zumutbar den von der Botschaft aufgezeigten Weg zu beschreiten und sich für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen nach Armenien zu begeben. Der Kläger, der gelernter Kraftfahrzeugmechatroniker ist, absolviert den Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung im Kfz-Techniker Handwerk. Die Kurse dauern noch bis Ende März 2024 an. Die Meisterprüfung findet nach den Angaben des Klägers voraussichtlich im April 2024 statt. Vor diesem Hintergrund würde eine Ausreise nach Armenien eine besondere persönliche Härte für den Kläger bedeuten, denn der Kläger müsste seine Berufsausbildung mindestens unter-, im Zweifelsfall sogar abbrechen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger für eine längere Zeit aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen muss. Unabhängig davon, dass – worauf es nicht ankommt – der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu befürchten haben dürfte, ist davon auszugehen, dass die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen eine längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Ausweislich der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes, auf die auch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat und die mit den Beteiligten erörtert wurde, kann die Klärung von Wehrdienstangelegenheiten mehrere Monate in Anspruch nehmen und zu Problemen bei der Ausreise führen (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/armeniensicherheit/201872, letzter Aufruf: 15. Februar 2024). Damit ist die Ausreise nach Armenien zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen im Falle des Klägers keine bloße Unannehmlichkeit. Denn die nachteiligen Auswirkungen gingen mit dem Verlust der Ausbildung über den Zeitraum der Abwesenheit hinaus. Auch wenn der Kläger bereits eine abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker hat, ist das Absolvieren der Meisterprüfung dennoch besonders bedeutsam für sein späteres berufliches Fortkommen und sein erklärtes Ziel, eine eigene Kfz-Werkstatt zu betreiben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich ihm dadurch die Möglichkeit bietet, dass ihm die Hälfte oder sogar das gesamte im Rahmen des Aufstiegs-BAföG bezogene Darlehen erlassen wird (vgl. § 13b Abs. 1 und 2 AFBG). Es ist zudem in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Absolvieren einer Berufsausbildung einen Umstand darstellen kann, der zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führt, wenn sie aufgrund der Erfüllung der zur Passbeschaffung notwendigen Anforderungen unterbrochen werden müsste (vgl. zur Ableistung des Wehrdienstes, die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV insbesondere als zumutbar gilt: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2011 – 13 ME 205/10 –, juris Rn. 8; VG Schleswig, Urteil vom 14. Oktober 2021 – 11 A 10/19 –, juris Rn. 24; VG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 3 L 747/20 –, juris Rn. 30 - 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2014 – 24 K 5492/12 –, juris Rn. 22 jeweils mit Verweis auf die Wertung des deutschen Gesetzgebers in § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3 lit. e WPflG; Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung im Handwerk: BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 – 6 C 28.06 –, juris Rn. 20; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz, 24. EL, § 12 Rn. 31e; Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz, 7. Aufl., § 12, Rn. 137). Dieser bereits von dem Beklagten in seinem Ausgangsbescheid zitierten Auffassung schließt sich die Kammer an. Mit Blick auf die Vergangenheit ist danach die Ableistung des Wehrdienstes während der ersten Ausbildung (1. August 2015 bis zum 18. Juni 2019) und ab der verbindlichen Zusage der Teilnahme am Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung (22. November 2022) und damit auch die Passbeschaffung unzumutbar gewesen. Zwar ist der Kläger nun nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. Jedoch ist die Situation vergleichbar. Der Kläger ist gezwungen sich für längere Zeit nach Armenien zu begeben und dadurch seine Ausbildung aufzugeben. Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob bereits der Umstand zur Unzumutbarkeit führt, dass der Kläger im Falle einer längeren Auslandsabwesenheit seinen Aufenthaltsanspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG, der einen „ununterbrochenen“ Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, verlieren würde (vgl. VG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 3 L 747/20 –, juris Rn. 33 m.V.a. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 B 295/10 –, juris Rn. 7) oder ob im Hinblick auf den Schutz des Art. 8 EMRK eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung geboten wäre, weil der Kläger aufgrund seiner beachtlichen Integrationsleistungen als faktischer Inländer anzusehen wäre. Eine für den Kläger zumutbare Alternative wurde auch vom Beklagten nicht aufgezeigt. Im Gegenteil hat dieser bereits im Widerspruchsbescheid (dort auf Seite 4) darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, sich von der Erfüllung der Wehrpflicht freizukaufen, seit Ende 2019 nicht mehr besteht (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2021 – 37 K 7/19 A –, juris Rn. 36 m. w. N.). Weiterhin ist auch die Identität des Klägers geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Durch die Vorlage der armenischen Geburtsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung (Verwaltungsvorgang Teil 1, Bl. 55 f. d.A.), deren Echtheit auch von den Ausländerbehörden nie in Zweifel gezogen wurde, sind bereits seit dem Jahr 2012 Name, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit, Nummer des Geburtsregisters und außerdem auch die Namen und Nationalität der Eltern geklärt. Darüber hinaus wurde am 15. April 2014 in den Akten vermerkt, dass die Identität des Klägers aufgrund der eingereichten Unterlagen, bei denen es sich offenbar um Pässe gehandelt hat, als geklärt angesehen werde (s. Verwaltungsvorgang Teil 1, Bl. 126-128). Ausweisungsinteressen bestehen nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 2. August 2023 enthält keine Eintragungen (Verwaltungsvorgang Teil 2, Bl. 76). In Betracht käme allenfalls ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da sich der Kläger ohne gültigen Pass im Bundesgebiet aufhielt, bis ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG als Ausweisersatz erteilt wurde. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass eine Tatbestandsverwirklichung nicht für die Zeiträume in Betracht kommt, in denen der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsgestattung war (vgl. § 64 Abs. 1 AsylG) und ihm die Ableistung des für die Passbeschaffung notwendigen Wehrdienstes aufgrund seiner ersten Ausbildung (1. August 2015 bis zum 18. Juni 2019) und der verbindlich zugesagten Teilnahme am Vorbereitungslehrgang (22. November 2022) auf die Meisterprüfung unzumutbar war. Insofern verbliebe allenfalls noch ein Zeitraum vom 19. Juli 2019 bis zum 21. November 2022. Selbst wenn man dann den Tatbestand als verwirklicht ansähe, dürfte sich jedoch kein hinreichendes Ausweisungsinteresse ergeben. Kein hinreichendes Ausweisungsinteresse begründen solche Ausweisungstatbestände, auf die die Ausländerbehörde bei früheren ausländerbehördlichen Entscheidungen nicht zurückgegriffen hat und die daher als verbraucht anzusehen sind. Hatte die Behörde in Kenntnis aller Umstände, die ein Ausweisungsinteresse begründen, einen Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert, so scheidet aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ein Rückgriff auf dieses Ausweisungsinteresse aus, sofern keine neuen Umstände hinzukommen (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG, Rn. 30 m.w.N.). Vorliegend hat der Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG erteilt, im Rahmen derer auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu prüfen ist (vgl. Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 8. November 2023, Rn. 44 m.w.N.), ohne hierbei auf mögliche Ausweisungsinteressen zurückzugreifen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Aufenthalt des Klägers aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Schließlich sind keine Ausschlussgründe gegeben. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Voraussetzung dafür ist ein aktuelles Fehlverhalten des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 56). Ein solches liegt nicht vor. Der Kläger hat sich, wie bereits ausgeführt, hinreichend bei der armenischen Botschaft um die Ausstellung eines Passes bemüht und darüber hinaus ist ihm die Beschaffung eines armenischen Passes momentan nicht zumutbar. Es ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten im Hinblick auf die Passbeschaffung dazu führt, dass sich die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge ("soll erteilt werden") zu einer Ermessensregelung herabstuft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 56). In Anbetracht der Integrationsleistungen des Klägers hat dieses nicht das Gewicht die Rechtsfolge herabzustufen. Aus der Wertung des § 25b Abs. 7 AufenthG folgt, dass Zeiten, in denen der Ausländer seiner besonderen Passbeschaffungspflicht in der zurückliegenden Zeit nicht nachgekommen ist, für die Titelerteilung nach § 25b AufenthG unschädlich sind (vgl. BT-Drucks. 20/3717, S. 38). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Passbeschaffung bereits für vergangene Zeiträume unzumutbar war und dies auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Fall ist. Nach alledem ist die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am 14. Juli 1996 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Am 22. August 2001 reiste er zusammen mit seinen Eltern erstmalig in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ihm am 23. August 2001 die Abschiebung angedroht worden war, wurde sein Aufenthalt bis zum 29. August 2008 geduldet. Danach zog der Kläger eigenen Angaben nach mit seiner Familie nach Frankreich. Am 8. April 2012 reiste der Kläger alleine wieder in die Bundesrepublik ein und stellte am 8. Mai 2012 einen Asylantrag. In der Folgezeit besuchte der Kläger die Stadteilschule B. in B-Stadt. Der Kläger erhielt vom 28. August 2013 an eine Aufenthaltsgestattung, welche laufend verlängert wurde, zuletzt bis zum 1. Dezember 2016. Im Rahmen der Anhörung erklärte der Kläger, er habe keinerlei Erinnerung an Armenien. Er habe Angst nach Armenien zurückzumüssen. Dort kenne er niemanden. Er habe auch seine dort lebenden Großeltern sowie Onkel und Tanten nie persönlich kennengelernt. Er könne armenisch nicht lesen und schreiben. Außerdem müsse er damit rechnen, im Falle einer Rückkehr nach Armenien unmittelbar zur Ableistung der Wehrpflicht eingezogen zu werden. Im Jahre 2013 kehrten die restlichen Familienmitglieder des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Nach seinem Schulabschluss, begann der Kläger am 1. August 2015 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker bei einem Autohaus in B-Stadt. Mit Bescheid vom 15. Juli 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AsylG als offensichtlich unbegründet ab. Auch der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt. Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Die dagegen gerichtete Klage (Az. 4 A 187/16) blieb ohne Erfolg. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrundes ausgesetzt sei. Darüber hinaus lägen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohe. Auch die Möglichkeit, dass er zum Wehrdienst einberufen werden könnte, begründe dies nicht. Zwar sei die Einberufung nach aktueller Erkenntnislage wahrscheinlich. Einberufen würden alle Männer armenischer Staatsangehörigkeit zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr. Jedoch bestehe die Möglichkeit der Ableistung eines Ersatzdienstes für Kriegsdienstverweigerer. Es existiere sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte. Auch der Umstand, dass die Entziehung von der Wehrpflicht in Armenien unter Strafe steht, ändere am Ergebnis nichts, da Personen, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, grundsätzlich nicht mit Bestrafung rechnen müssen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des VG Schleswig vom 14. August 2017, Az. 4 A 187/16, verwiesen. Ab dem 30. August 2016 wurde der Kläger, da er keine Reisedokumente besaß, geduldet, zuletzt bis zum 10. Oktober 2023. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 forderte der Beklagte den Kläger auf, in regelmäßigen Abständen nachzuweisen, dass er sich um die Beschaffung von Passersatzpapieren bemühe. Ab dem 9. Januar 2017 erhielt der Kläger eine Ausbildungsduldung, die letztmalig zum 30. Juli 2019 verlängert wurde, um seine Ausbildung beenden zu können. Da der Kläger die Gesellenprüfung zunächst nicht bestand, wurde das Ausbildungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 7. Februar 2019 beendet. Am 28. März 2019 sprach der Kläger zwecks Verlängerung seiner Duldung bei dem Beklagten vor. Er gab unter anderem an, die armenische Botschaft nicht aufzusuchen, da er mangels Ableistung des Wehrdienstes ohnehin keinen Pass bekommen würde. Ende April 2019 fragte die Mutter des Klägers per E-Mail bei der armenischen Botschaft an, ob dem Kläger ein Pass erteilt werden könne, obwohl er keinen Wehrdienst geleistet habe. Die Botschaft antwortete, dass die militärische Registrierung nur möglich sei, wenn die Person bis zum 1. März 2019 bereits 27 Jahre alt ist (Verwaltungsvorgang Teil 1, Bl. 218). Am 18. Juni 2019 bestand der Kläger die Wiederholungsprüfung zum Kraftfahrzeugmechatroniker. Der Ausbildungsbetrieb, die Autohaus xy GmbH, schloss daraufhin am 5. Juli 2019 einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger. Am 4. Juli 2019 stellte der Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage bei der armenischen Botschaft aus, mit der Bitte dem Kläger einen Pass auszustellen oder eine Bescheinigung darüber auszustellen, weshalb eine solche Ausstellung nicht möglich sei (Verwaltungsvorgang Teil 1, Bl. 232). Am 4. Dezember 2019 vermerkte der Beklagte, dass die armenische Botschaft mitgeteilt habe, dass der Kläger dort vorspreche. Eine Bescheinigung werde nicht ausgestellt. Es werde auf die Homepage der Botschaft (Verwaltungsvorgang Teil 1, Bl. 251 d.A.) verwiesen. Ab der Vollendung des 27. Lebensjahres könne man sich von der Wehrpflicht freikaufen (Verwaltungsvorgang Teil 1, Bl. 250). Unter anderem mit Schreiben vom 30. Juli 2019, 17. Juni 2020 und 2. Oktober 2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a Abs. 1 AufenthG bzw. § 19d Abs. 1 AufenthG, sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG, hilfsweise die Erteilung nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sowie die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 AufenthV. Mit Bescheid vom 1. Februar 2021 (Bl. 2 d.A.) lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nicht möglich sei. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG vor, jedoch sei ein Ausschlussgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger, welcher im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrfach an die Beschaffung eines Passes erinnert worden sei, habe bei dessen Beschaffung nicht hinreichend mitgewirkt und dadurch zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. Er habe lediglich einmal Kontakt zur armenischen Botschaft aufgenommen und sich nach den Anforderungen einer Passausstellung erkundigt. Außerdem habe er nicht darauf hingewirkt, bei den zuständigen armenischen Behörden einen Aufschub des Wehrdienstes zu erreichen. Schließlich sei nicht erklärlich, weshalb die Eltern des Klägers, als diese in Frankreich für sich neue Pässe beantragt haben, keinen Pass für den Kläger, der seinerzeit 15 Jahre alt gewesen sei, beantragt haben. Bis zum 15. Lebensjahr sei eine Ausstellung ohne eine Ausreise nach Armenien möglich gewesen. Aus demselben Grund könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden, da der Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Im Übrigen müssten bei allen beantragten Aufenthaltserlaubnissen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Da der Kläger keinen Pass besitze, läge jedenfalls die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor. Zwar könne die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes erfüllt werden. Die Erteilung eines solchen Ausweisersatzes setze jedoch gemäß § 55 Abs. 1 AufenthV voraus, dass ein Pass nicht in zumutbarer Weise erlangt werden könne. Dem Kläger sei es allerdings zuzumuten, die Wehrpflicht in Armenien zu erfüllen. Zwingende Gründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV stünden nicht entgegen. Bei der Frage, welcher Maßstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit anzuwenden ist, seien auch auf die Wertungen des deutschen Passgesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zu berücksichtigen. Eine unzumutbare Härte im Sinne der § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. e WPflG, läge vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen würde. Diese habe der Kläger allerdings beendet, sodass einer Erfüllung der Wehrpflicht nichts entgegenstünde. Aus denselben Gründen werde die Ausstellung eines Reiseausweises, sowie die eines Ausweisersatzes abgelehnt. Am 5. Februar 2021 erhob der Kläger Widerspruch. Eine Begründung enthielt das Schreiben nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2021 (Bl. 11 d.A.) wies der Beklagte den Widerspruch zurück und bezog sich dabei im Wesentlichen auf die Erwägungen des Ausgangsbescheides. Ergänzend führte er aus, dass den Informationen der armenischen Botschaft zu entnehmen sei, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Passes bei männlichen Antragstellern im Alter von 18 bis 50 Jahren die Vorlage eines Wehrpasses oder einer Bescheinigung über die militärische Registrierung ist. Hierfür müsse sich der Kläger nach Armenien begeben, was ihm zumutbar sei. Auch die bereits erfolgte Integration in die hiesigen Verhältnisse, welche durch einen zweijährigen Wehrdienst oder einen längeren Ersatzdienst gefährdet wäre, begründe keine Unzumutbarkeit. Selbst wenn eine solche gegeben wäre, überwiege im Rahmen einer Ermessensentscheidung das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Ausbildung absolviert hat und in einem Arbeitsverhältnis steht. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach seinen Angaben bereits seit 2001 nicht mehr in Armenien aufgehalten habe und die armenische Sprache lediglich sprechen könne. Andererseits habe er keine besonderen Bindungen an eine eigene Familie in Deutschland. Die Bindung an seine Eltern und an seine Schwester würden aufgrund seines Alters nicht mehr zu den besonders schützenswerten Bindungen zählen. Im Rahmen der Auseinandersetzung mit Aserbaidschan um die Region Berg-Karabach sei es in Armenien im September 2020 zu einer Generalmobilmachung gekommen. Die Lage habe sich nach der Eskalation des Berg-Karabach Konfliktes beruhigt seit im November 2020 ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet worden sei. Am 17. März 2021 hat der Kläger Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ihm die Ableistung des Wehrdienstes in Armenien zur Beschaffung eines Passes nicht zumutbar sei. Armenien befinde sich nach wie vor im Kriegszustand mit Aserbaidschan. Es bestehe lediglich ein Waffenstillstand, kein Frieden. Den Kämpfen im September 2020 seien rund 4.000 Menschen zum Opfer gefallen. Jeder Wehrpflichtige in Armenien müsse damit rechnen im Kriegsgebiet Berg-Karabach „verheizt“ zu werden. Weiterhin sei es im Hinblick auf die vollendete Integration des Klägers mit Art. 8 EMRK unvereinbar, ihm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihn auf die Ableistung des Wehrdienstes zu verweisen. Hinzu komme, dass sich nach zweijähriger Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes gar keine rechtliche Möglichkeit ergebe nach Deutschland zurückzukehren und einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Hierauf habe bereits das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 B 295/10 – hingewiesen. Im Übrigen könnten die Wertungen des deutschen Wehrrechts nicht berücksichtigt werden. Anders als Deutschland, wo die Wehrpflicht seit Jahren ausgesetzt sei, befinde sich Armenien im Kriegszustand. Das Gesetz, wonach man sich nach Vollendung des 27. Lebensjahres vom Wehrdienst freikaufen konnte, sei aufgehoben worden. Zum Zwecke der Ausstellung eines Nationalpasses müsse man sich persönlich nach Armenien begeben, sich dort registrieren lassen und innerhalb eines Jahres pro Quartal mindestens einmal an Wehrübungen teilnehmen. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhalte man fortlaufend zweimal im Jahr Aufforderungen, sich zum Wehrdienst anzumelden. Wenn man diesen Aufforderungen, wie der Kläger, keine Folge leistet, könne man davon ausgehen, auf einer Fahndungsliste registriert zu werden. Wenn dies der Fall ist, müsse man nach der Registrierung mit einer Verhaftung und entsprechenden Bestrafung rechnen. Gerade unter den aktuellen politischen Bedingungen in Armenien nach Beginn der Vertreibung der Armenier aus Aserbaidschan könne es überhaupt nicht in Betracht kommen, den Kläger der Gefahr einer Rekrutierung oder gar Bestrafung auszusetzen, um einen Pass erlangen zu können. Mit Schreiben vom 9. November 2022 bestätigte die Innung des Kfz-Handwerks die verbindliche Anmeldung des Klägers für den Vorbereitungslehrgang auf die Meisterprüfung im Kfz-Techniker-Handwerk. Am 15. Juni 2023 stellte der Beklagte auf Bitten des Klägers eine Bescheinigung über die Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet aus, um diese den armenischen Behörden vorzulegen. Am 22. Juni 2023 beantragte der Kläger für seinen Meisterlehrgang Aufstiegs-BAföG nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Verwaltungsvorgang Teil 2, Bl. 64). Am 2. August 2023 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 1. Februar 2025 erteilt. Am 9. August 2023 begannen die Kurse des Vorbereitungslehrgangs auf die Meisterprüfung, die voraussichtlich Ende März 2024 abgeschlossen sein werden (vgl. Verwaltungsvorgang Teil 2, Bl. 63). Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.