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Urteil

14 K 4210/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1110.14K4210.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und Volksangehöriger der Hazara. Er reiste im Oktober 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte im September 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei von den Cousins seines verstorbenen Vaters bedroht worden, weil diese das Land, das sein Vater besessen habe, von ihm zurückgewollt hätten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 9. März 2017 die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, er habe keine Möglichkeit, sich in Afghanistan der Bedrohung durch seine Verwandten zu entziehen. Er könne sich insbesondere nicht in Kabul aufhalten. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9.03.2017 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, sowie ferner hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte (ein elektronischer Band) sowie der Ausländerakte (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen (unten 1.), ihm die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuzuerkennen (unten 2.) oder festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (unten 3.). Die Androhung der Abschiebung und die Regelung zu § 11 AufenthG sind rechtlich nicht zu beanstanden (4.). Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er auf dem Landweg eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 GG. 2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zu, weil es bei der geltend gemachten Bedrohung jedenfalls aus den im angegriffenen Bescheid genannten Gründen an einem Verfolgungsgrund fehlt, § 3 Abs. 1, § 3b AsylG. Im Übrigen steht dem Kläger aus den unter 3. genannten Gründen die Möglichkeit offen, internen Schutz nach § 3e AsylG in Anspruch zu nehmen. 3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Denn ihm steht jedenfalls in Kabul interner Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 AsylG) hat bzw. ihm dort kein ernsthafter Schaden (§ 4 Abs. 1 AsylG) droht oder er Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG besteht, wenn dem Ausländer eine Verfolgungshandlung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13 f., und vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). a) Dem Kläger droht in Kabul keine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG. Denn zum einen fehlt es, wie ausgeführt, an einem Verfolgungsgrund. Unabhängig hiervon ist aber in Kabul auch keine Verfolgungshandlung zu erwarten. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verwandten des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Kabul von seinem dortigen Aufenthalt Kenntnis erlangen würden. Es ist fernliegend und damit nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Verwandten noch sechs Jahre nach der Ausreise des Klägers ihn (landesweit) suchen. Hieran ändert auch der Vortrag des Klägers, er sei vor seiner Ausreise zunächst nach Kabul geflohen und dort gesucht worden, nichts. Denn zu diesem Zeitpunkt will der Kläger in einer Bäckerei in Kabul gearbeitet haben und die Tätigkeit über Bekannte aus seinem Heimatdorf vermitteln bekommen haben. Damit lagen Anknüpfungspunkte für die Suche nach dem Kläger durch die angeblichen Verfolger vor. An solchen Anknüpfungspunkten würde es im Fall einer jetzigen Rückkehr hingegen fehlen. b) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei der Niederlassung in Kabul die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. c) Dem Kläger droht im Fall der Niederlassung in Kabul aus den zu 3. a) genannten Gründen auch nicht Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung wegen der von ihm geltend gemachten Bedrohung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. d) Dem Kläger droht in Kabul auch nicht eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Kammer hat sich mit dieser Frage erst vor kurzem befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Risiko in Kabul Opfer willkürlicher Gewalt im – rechtlich irrelevanten – Promillebereich liegt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2020 – 14 K 1041/17.A –, juris, Rn. 36 ff. In der Person des Klägers liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, die für ihn eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Einzelrichter hält deshalb nach nochmaliger Überprüfung an der Entscheidung weiter fest. e) Es kann vom Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in Kabul niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die humanitäre Situation steht dem nicht entgegen. Auch hiermit hat sich die Kammer befasst und ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls ein erwachsener, alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan gearbeitet hat, vorbehaltlich etwaiger anderer Besonderheiten in der Person des Betroffenen in Kabul seinen Lebensunterhalt sichern können wird. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2020 – 14 K 1041/17.A –, juris, Rn. 49 ff.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 13a B 20.31004 –, juris, Rn. 15 ff., 43. Auch hieran hält der Einzelrichter nach nochmaliger Prüfung und unter Auswertung zwischenzeitlich neu erschienener Erkenntnismittel, die in das Verfahren eingeführt wurden, fest. Der Kläger ist jung, arbeitsfähig und hat vor der Ausreise in Afghanistan bereits gearbeitet. 4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insoweit insbesondere ein Verbot aus Art. 3 EMRK, wonach niemand unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden darf. Dem Kläger droht jedenfalls in Kabul keine Verletzung aus Art. 3 EMRK. Eine Gefährdung aus individuellen Gründen ist aus den unter 3. a) genannten Gründen nicht anzunehmen. Dem Kläger droht auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der Sicherheitslage (vgl. oben 3. d) oder der humanitären Situation (vgl. oben 3. e). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Abschiebungsschutz auch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Soweit es um die allgemeine Sicherheitslage und humanitäre Situation in Afghanistan geht, gelten die obigen Ausführungen hier entsprechend (zumal nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG diesbezüglich ein hier nochmals verschärfter Maßstab gilt, nämlich der Maßstab der alsbaldigen Realisierung einer extremen Gefahrenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit). Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2011 – 10 C 14.10 – juris, Rn. 22 ff. und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 38 ff. Eine solche läge dann vor, wenn der Kläger in Afghanistan einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 – 13 A 2020/17.A –, juris, Rn. 17 ff. Trotz hoher Infektionszahlen liegen Anhaltspunkte für eine entsprechend hohe Letalität nicht vor. Der Kläger zählt insoweit jedenfalls nicht zu einer Risikogruppe. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen liegen ebenfalls nicht vor, weil der Kläger an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet und auf Grund seiner Konstitution und seines Alters eine solche auch mit Blick auf die Corona-Pandemie nicht zu erwarten ist. Denn eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. 5. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtmäßig ist auch die implizite Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung, spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Die Formulierung in und die Begründung zu Ziffer 6 des angefochtene Bescheids geht zwar von einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot aus und entspricht damit nicht dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden und nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegend maßgeblichen Fassung. Dies ist aber unschädlich. Denn die nunmehr durch § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung anhand des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu sehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 – juris, Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris, Rn. 25 ff. Ebenfalls rechtmäßig ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Entscheidung über die Befristung hat gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen bei Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu ergehen und ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine Ermessensentscheidung. Das Gericht prüft die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO). Solche sind nicht feststellbar. Insbesondere sind keine für eine Fristverkürzung sprechenden Belange vorgetragen oder ersichtlich. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 80 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.