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Beschluss

20 L 2092/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1110.20L2092.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antragsgegner zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Versammlungsanmeldung des Antragstellers vom 04.11.2020 zu bestätigen.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1) zu einem Drittel, der Antragsteller zu zwei Dritteln.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Versammlungsanmeldung des Antragstellers vom 04.11.2020 zu bestätigen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1) zu einem Drittel, der Antragsteller zu zwei Dritteln. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Die sinngemäß gestellten Anträge, 1. den Antragsgegner zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versammlungsanmeldung des Antragstellers vom 04.11.2020 zu bestätigen, 2. die aufschiebende Wirkung einer gegen eine Grundsatzentscheidung der Antragsgegnerin zu 2), die zentralen Innenstadtplätze am 11.11.2020 freizuhalten, noch zu erhebenden Klage wiederherzustellen oder anzuordnen, 3. die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die in § 1 Nr. 9 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zu 2) vom 02.10.2020 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 02.11.2020 (AmtsBl. der Stadt Köln vom 02.11.2020 – Sondernummer 85 – ) festgelegte Teilnehmerzahl für Versammlungen anzuordnen, haben teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat hinsichtlich des Antrags zu 1) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 VwGO) glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Antrags zu 1) erfüllt. Nach § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Grundgesetzes. Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Der Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst nicht nur das gewählte Thema der Veranstaltung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings unter den Versammlungsbegriff ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind. Eine Veranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 23.06 –, Rn 15-17, juris. Die Beurteilung, ob eine "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, gebietet, dass alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einbezogen und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt werden. Wird dem nicht Rechnung getragen, erweist sich die Beurteilung als rechtsfehlerhaft, weil sie nicht den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 GG entspricht, vgl. BVerwG a.a.O., Rn 17 f. Jedenfalls von einer solchen gemischten Veranstaltung ist vorliegend voraussichtlich auszugehen. Ausweislich der der Anmeldung beigefügten Dokumente (Screenshots) möchte der Antragsteller die Corona-Epidemie, die geltenden Beschränkungen für die Bevölkerung und deren Sinnhaftigkeit, die seiner Meinung nach relative Ungefährlichkeit der Corona-Infektion im Vergleich zur Influenza-Infektion und eine vergleichsweise niedrige Sterberate der Corona-Infizierten thematisieren. Die „Coronakrise“ werde nicht geleugnet, er habe sich „nur mal mit Fakten auseinandergesetzt und nicht nur an die nächste Wahl gedacht“; damit meint der Antragsteller ersichtlich nicht seine eigene Wahl, sondern das vermeintlich kurzfristige Denken von demokratisch gewählten Politikern. Ferner hat der Antragsteller als einziges Hilfsmittel eine Beschallungsanlage angegeben und in einem Dokument eine Vielzahl von Hashtags benannt, die nur teilweise auf einen ernsthaften Hintergrund hinweisen, im Übrigen auf Karneval und Feieraktivitäten. So verstanden ist eine Veranstaltung beschrieben, die möglicherweise einer aus Sicht des Antragstellers kritischen Auseinandersetzung mit der Corona-Epidemie und den dagegen getroffenen Maßnahmen dienen soll. In der ursprünglichen Anmeldung ist diese zwar als „vorsorglich“ bezeichnet, doch hat der Antragsteller auf Nachfrage des Antragsgegners zu 1) mit E-Mail vom 06.11.2020 bekräftigt, dass er eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes abhalten wolle. Dass der Antragsgegner zu 1) die Anmeldung sowie die Ergänzung vom 06.11.2020 anders verstanden haben dürfte ergibt sich möglicherweise aus dem Umstand, dass die Darlegungen des Antragstellers verschiedenste Themen und Fragen vermischen und Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Sinnhaftigkeit der Gedankengänge wecken. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass eine Versammlungsanmeldung ernsthaft gewollt ist, die der Antragsgegner zu 1) bislang nicht beschieden hat. Der Antrag zu 2), dass die „Freihaltung der von Ihnen angesprochenen zentralen Innenstadtplätze“ (I B, II 4. der Antragsschrift) unverhältnismäßig sei und mit Grundrechten aus Art. 2, 5, 8 und 12 GG nicht vereinbar sei, ist unzulässig. Der Antragsgegnerin zu 2) ist nach dem heute zu den Akten gereichten Schriftsatz eine entsprechende Verfügung nicht bekannt. Auch ist der Kammer nicht ersichtlich, dass eine solche Verfügung veröffentlicht worden wäre. Soweit in der Presse, vgl. u.a. https://www.ksta.de/koeln/11-11--in-koeln-polizei-mit-hundertschaften-im-einsatz---corona-demo-angemeldet-37596102 zum Teil formuliert wird, in Köln seien alle Feiern am 11.11.2020 abgesagt, beruht dies nicht auf einer (Allgemein-) Verfügung der Antragsgegnerin zu 2). Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unzulässig. Für einen gegen die Beschränkung der Versammlungsgröße in § 1 Nr. 9 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 02.11.2020 (AmtsBl. der Stadt Köln vom 02.11.2020 – Sondernummer 85 – ) gerichteten Antrag fehlt dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzinteresse. In seiner Anmeldung einer Versammlung vom 04.11.2020 hat der Antragsteller eine erwartete Teilnehmerzahl von 100 Personen angegeben. Vor diesem Hintergrund kann er durch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen durch die oben genannte Allgemeinverfügung in seinen Rechten nicht verletzt sein. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet wäre. Die Kammer hat entschieden, vgl. u.a. Beschluss vom 09.11.2020 - 20 L 2065/20 -, dass gegen die vorübergehende zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen keine durchgreifenden Bedenken bestehen und auch eine etwaige weitergehende Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausfallen müsste, weil der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und die Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus vorrangig ist. Die Kammer hat dazu in dem genannten Beschluss ausgeführt: „Sowohl die Ausweitung der Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, als auch die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen dienen der Bekämpfung des exponentiellen Infektionsgeschehens der Sars-CoV-2-Pandemie und sind zu diesem Zweck entsprechend den ständig aktualisierten fachlichen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch geeignet und erforderlich. Die zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl dient dabei insbesondere auch der Begrenzung des Anreise- und Abreiseverkehrs, der bei größeren Veranstaltungen eine zusätzliche Infektionsgefahr auch für Dritte verursachen kann. Es ist vor diesem Hinter-grund voraussichtlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass durch die in Rede stehenden Maßnahmen für einen befristeten Zeitraum das Versammlungsrecht geringfügig beschränkt und in der gegenwärtigen Situation dem Gesundheitsschutz der Vorrang eingeräumt wird. (.....) Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Antragstellerin. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 – und vom 09.04.2020 – 1 BvR 802/20 –. Die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzen zwar die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin, weil sie bei Durchführung der Versammlung zusätzlich zu dem geltenden Mindestabstandsgebot zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet ist. Hierdurch sowie durch die Begrenzung der Teilnehmerzahl können auch potentielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme an der Versammlung abgehalten werden. Demgegenüber steht aber angesichts des außerordentlich dynamischen Infektionsgeschehens auf dem Gebiet der Stadt Köln mit einer Inzidenzzahl von gegenwärtig 198,7, vgl.:Stand: 09.11.2020, https://www.stadt-koeln.de/artikel/69443/index.html, dass sich bei größeren Menschenansammlungen die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. Hinzukommen die jetzt schon unzureichenden Möglichkeiten einer effektiven Kontaktverfolgung durch die Gesundheitsämter bei weiter steigendem Infektionsgeschehen. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angegriffenen Regelungen zurücktreten. Angesichts der von vornherein begrenzten Geltungsdauer der Verordnung erscheint es auch nicht unzumutbar, die hier geltend gemachten schwerwiegenden Interessen einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls verpflichtet ist. Dieser Schutzauftrag hat aktuell ein besonderes Gewicht, zumal das Infektionsgeschehen etwa an dem 23.09.2020 (OVG NRW, Beschluss im Verfahren - 13 B 1422/20 -, juris) eine Inzidenzzahl von nur 13,2 Fällen (bundesweit) aufwies, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2020/2020-09-23-de.pdf?__blob=publicationFile; Stadt Köln am 23.09.2020: 33,3, vgl.:https://www.koeln.de/koeln/nachrichten/lokales/coronavirus-in-koeln-der-aktuelle-stand_1144487.html während für den 09.11.2020 eine Inzidenzzahl von 139 Fällen (bundesweit) festgestellt wurde, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; Stadt Köln am 09.11.2020: 198,7, s.o.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.