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Beschluss

20 L 2065/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1109.20L2065.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 20 K 6012/20 gegen § 1 Nr. 2g und § 1 Nr. 9 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 02.11.2020 (AmtsBl. der Stadt Köln vom 02.11.2020 – Sondernummer 85 – ) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anzuordnen, wenn wie hier eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen. Vorliegend spricht Überwiegendes für die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen. Die Zuständigkeit der Stadt zum Erlass der Allgemeinverfügung ergibt sich aus den §§ 16 S. 2, 17 Abs. 1 S. 1 der aktuellen CoronaSchVO, vgl.:https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-11-04_coronaschvo_ab_05.11.2020_lesemodus.pdf, i.V.m. § 28 IfSG und § 3 IfSBG NRW vgl.:https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=42024&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=450105. Soweit die Antragstellerin auch die Rechtmäßigkeit der Verordnungsermächtigung rügt, ist dem zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entgegen zu halten, dass am 27.10.2020 eine Entschließung in den Bundesrat zur Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes um einen Maßnahmenkatalog zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingebracht wurde (vgl. BR-Drs. 640/20). Bereits am 19.10.2020 hatte sich der Bundestagspräsident an die Fraktionen mit einer Expertise des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages gewandt, die vorschlägt, die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG durch ausformulierte Standardmaßnahmen zu ergänzen, vgl.: https://www.bundestag.de/#url=L2Rva3VtZW50ZS90ZXh0YXJjaGl2LzIwMjAva3c0My1wYXJsYW1lbnRzYmV0ZWlsaWd1bmctY29yb25hLTgwMDAxMA==&mod=mod493052 ; dazu Bay. VGH, Beschluss vom 29.10.2020 – 20 NE 20.2360 –, juris Rn. 36f. Derzeit wird das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage und nationaler Tragweite beraten (BT-DS 19/23944). Am 12.11.2020 soll eine Anhörung stattfinden, vgl.:https://www.bundestag.de/ausschuesse/a14/anhoerungen/803668-803668 und Bay. VGH a.a.O. Im Hinblick auf diese gesetzgeberischen Aktivitäten geht die Kammer vorläufig davon aus, dass die Voraussetzungen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung (zumindest) demnächst geschaffen werden. Die in § 1 Nr. 2 g und Nr. 9 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen, die ihre Rechtsgrundlage in § 15a Coronaschutzverordnung NRW vom 01.09.2020 bzw. in § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m § 3 Abs. 2 Nr. 6 Coronaschutzverordnung NRW vom 05.11.2020 finden, werden sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Sowohl die Ausweitung der Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, als auch die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Personen dienen der Bekämpfung des exponentiellen Infektionsgeschehens der Sars-CoV-2-Pandemie und sind zu diesem Zweck entsprechend den ständig aktualisierten fachlichen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch geeignet und erforderlich. Die zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl dient dabei insbesondere auch der Begrenzung des Anreise- und Abreiseverkehrs, der bei größeren Veranstaltungen eine zusätzliche Infektionsgefahr auch für Dritte verursachen kann. Es ist vor diesem Hintergrund voraussichtlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass durch die in Rede stehenden Maßnahmen für einen befristeten Zeitraum das Versammlungsrecht geringfügig beschränkt und in der gegenwärtigen Situation dem Gesundheitsschutz der Vorrang eingeräumt wird. Die Kammer kann dabei der Auffassung der Antragstellerin nicht folgen, dass die bestehende Maskenpflicht befürchten lasse, dass es zu einem unbewussten Verstoß gegen das sogenannte Vermummungsverbot kommen könnte. Diese Betrachtungsweise verfängt nicht, weil in § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG dazu geregelt ist, dass (nur) verboten ist, an Versammlungen in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Damit und mit dem Begriff der „Vermummung“ wird verdeutlicht, dass ein absichtsvolles Verbergen zu Verhinderung der Identitätsfeststellung gemeint ist. Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmende Interessen-abwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei sind die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Antragstellerin. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2020 – 1 BvR 755/20 – und vom 09.04.2020 – 1 BvR 802/20 –. Die angegriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzen zwar die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin, weil sie bei Durchführung der Versammlung zusätzlich zu dem geltenden Mindestabstandsgebot zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet ist. Hierdurch sowie durch die Begrenzung der Teilnehmerzahl können auch potentielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme an der Versammlung abgehalten werden. Demgegenüber steht aber angesichts des außerordentlich dynamischen Infektions-geschehens auf dem Gebiet der Stadt Köln mit einer Inzidenzzahl von gegenwärtig 198,7, vgl.:Stand: 09.11.2020, https://www.stadt-koeln.de/artikel/69443/index.html, dass sich bei größeren Menschenansammlungen die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. Hinzukommen die jetzt schon unzureichenden Möglichkeiten einer effektiven Kontaktverfolgung durch die Gesundheitsämter bei weiter steigendem Infektionsgeschehen. Bei Gegenüberstellung dieser Folgen muss das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die angegriffenen Regelungen zurücktreten. Angesichts der von vornherein begrenzten Geltungsdauer der Verordnung erscheint es auch nicht unzumutbar, die hier geltend gemachten schwerwiegenden Interessen einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG ebenfalls verpflichtet ist. Dieser Schutzauftrag hat aktuell ein besonderes Gewicht, zumal das Infektionsgeschehen etwa an dem 23.09.2020 (OVG NRW, Beschluss im Verfahren - 13 B 1422/20 -, juris) eine Inzidenzzahl von nur 13,2 Fällen (bundesweit) aufwies, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2020/2020-09-23-de.pdf?__blob=publicationFile ; Stadt Köln am 23.09.2020: 33,3, vgl.:https://www.koeln.de/koeln/nachrichten/lokales/coronavirus-in-koeln-der-aktuelle-stand_1144487.html während für den 09.11.2020 eine Inzidenzzahl von 139 Fällen (bundesweit) festgestellt wurde, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; Stadt Köln am 09.11.2020: 198,7, s.o. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache dem in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.