Urteil
22 K 6853/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1111.22K6853.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Gebührenerhebung für eine lebensmittelrechtliche Regelüberprüfung. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Beklagten führte am 17. Oktober 2019 in einer vom Kläger betriebenen „N. “-Filiale mit der Anschrift T.-------weg 0 in 00000 B. eine planmäßige Routinekontrolle durch. Die Kontrolle nahm 45 Minuten in Anspruch. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2019, dem Kläger am 24. Oktober 2019 zugegangen, erhob der Beklagte für die vorstehende Amtshandlung Gebühren in Höhe von insgesamt 96,25 Euro. Der Kläger hat am 25. November 2019, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Bescheid sei mangels Anhörung bereits formell rechtswidrig. Er sei darüber hinaus mangels wirksamer Rechtsgrundlage auch materiell rechtswidrig. Die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Verordnung sei verfassungswidrig, da sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Kontrollen in anderen Berufszweigen seien überwiegend nicht kostenpflichtig. Zudem verstoße die Kontrolle gegen das „Verursacherprinzip“. Denn die Kontrollen seien von den betroffenen Betrieben weder gewünscht noch veranlasst. Auch würden für die hier in Rede stehenden Routinekontrollen nur in zwei Bundesländern Gebühren erhoben. Schließlich verstoße auch die einschlägige Tarifstelle des Allgemeinen Gebührentarifs gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Gebührenbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), i. V. m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch die 42. Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456), i. V. m. der Tarifstelle 23.0.4.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 19. Juni 2018 (GV. NRW. S. 300). Danach werden für regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) entsprechend den nachstehend weiter differenzierten Tarifstellen Gebühren erhoben. Die Bestimmungen des Gebührengesetzes stellen eine hinreichende Verordnungsermächtigung dar und sind mit Verfassungsrecht vereinbar. Die auf dieser Grundlage erlassene Tarifstelle 23.0.4.1 steht mit Verfassungsrecht und mit einfachgesetzlichem Recht in Einklang. Die Verordnung verletzt durch die Erhebung von Gebühren für planmäßige Routinekontrollen insbesondere nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Münster in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2018 (7 K 3607/16 – juris, Rn. 25 ff.), der sich die hier erkennende Kammer anschließt, verwiesen: „Die Erhebung von Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen verstößt nicht gegen das Prinzip des Steuerstaates und des daraus folgenden grundsätzlichen Vorrangs der Steuerfinanzierung des Staates nach den Art. 105 ff. GG. Der grundgesetzlichen Finanzverfassung liegt zwar die Vorstellung zugrunde, dass die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Art. 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt. Dies schließt die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben verschiedener Art aber ersichtlich nicht aus. Insbesondere begegnet die Erhebung der herkömmlichen nicht-steuerlichen Abgaben, der Gebühren und Beiträge, mit Blick auf das Prinzip des Steuerstaates keinen Bedenken. Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten ist vielmehr durch ihre Ausgleichsfunktion grundsätzlich legitimiert. In der individuellen Zurechenbarkeit der auszugleichenden Vorzüge liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners durch die Vorzugslast finanziert wird. Dabei verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen will. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. September 2017 - 13 LC 218/16 -, juris Rn. 52 ff. m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, die Kosten der planmäßigen Routinekontrollen dem jeweiligen Lebensmittelunternehmer aufzuerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gebührengesetzgeber seinen ihm insoweit zustehenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Verordnung verletzt durch die Erhebung von Gebühren für planmäßige Routinekontrollen nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30 m. w. N. Hiernach ist die Heranziehung der Lebensmittelunternehmer zu Gebühren und damit spiegelbildlich die Verschonung der öffentlichen Haushalte und der Gesamtheit der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger sachlich gerechtfertigt. Entschließt sich der Normgeber, eine Gebührenquelle zu erschließen und dadurch eine bestimmte Personengruppe zu belasten, so ist der allgemeine Gleichheitssatz schon dann nicht verletzt, wenn der Normgeber für seine Entscheidung tragfähige Gründe besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 – 4 C 1/93 –, juris Rn. 41 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 29. November 1989 – 1 BvR 1402/87 –, juris Rn. 35 zur Steuergleichheit. Gemessen an diesem (weiten) verfassungsrechtlichen Maßstab ist die Heranziehung der Lebensmittelunternehmer zu Gebühren für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen gerechtfertigt. Die Lebensmittelunternehmer treten allein durch den Betrieb ihres Unternehmens wesentlich und klar abgrenzbar aus der Allgemeinheit hervor. Dies rechtfertigt es, sie durch die Erhebung einer Sonderlast zur Finanzierung heranzuziehen. Hierin liegt auch der signifikante Unterschied zu den von der Klägerin als angeblich vergleichbar ins Feld geführten allgemeinen Verkehrskontrollen, die nicht planmäßig alle, sondern nur zufällig einzelne Verkehrsteilnehmer betreffen und bei denen deshalb eine Heranziehung dieser einzelnen Verkehrsteilnehmer zu Gebühren nicht erfolgt.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung mittlerweile bestätigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 B 2/18 – juris. Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darin begründet, dass eine Gebühr für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen nur in zwei Bundesländern erhoben wird. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den jeweiligen Normgeber, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies ist hier der Fall, da der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber die Gebührenerhebung für dessen Zuständigkeitsbereich, mithin für Amtshandlungen der für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörden, einheitlich geregelt hat. Dass die Verordnungsgeber anderer Bundesländer insoweit keine Gebührenerhebung vorsehen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ob der angefochtene Gebührenbescheid mangels vorheriger Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW möglicherweise formell rechtswidrig ist, kann hier wegen § 46 VwVfG NRW offenbleiben. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Bei der Gebührenfestsetzung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Das heißt, dass der Beklagten kein Ermessensspielraum zusteht, ob und in welcher Höhe sie Gebühren festsetzt. Sind die Voraussetzungen des hier einschlägigen Gebührentatbestands erfüllt, muss die Beklagte die Gebühren durch Bescheid festsetzen. Eine vorherige Anhörung hätte im vorliegenden Fall somit offensichtlich keinen Einfluss auf die hier angefochtene Gebührenfestsetzung gehabt. Der Gebührenbescheid ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des einschlägigen Gebührentarifs TS 23.0.4.1 liegen offensichtlich vor. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die konkrete Kontrolle aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Häufigkeit gegen das Willkürverbot gem. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verstößt. Zwar stellt weder der Gebührentatbestand selbst noch § 39 Abs. 1 LFGB Kriterien für die Häufigkeit und den Umfang der planmäßigen Routinekontrollen auf. Jedoch ist Tatbestandsmerkmal des § 39 Abs. 1 LFGB, dass es sich um eine regelmäßige Überprüfung handelt. Was eine „regelmäßige Überprüfung“ ist, richtet sich nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Lebensmittel-Kontroll-VO) i. V. m. § 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb) vom 3. Juni 2008. Danach sind die zu kontrollierenden Betriebe aufgrund bestimmter Kriterien (z.B. festgestellte Risiken nach Art des Unternehmens und seiner Produkte; bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften; Verlässlichkeit bereits durchgeführter Eigenkontrollen, vgl. Art. 3 Abs. 1 der Lebensmittel-Kontroll-VO) in Risikokategorien oder Risikobetriebsarten einzustufen und die Kontrollhäufigkeit entsprechend zu bestimmen, wobei die Kontrollhäufigkeit von höchstens täglich bis in der Regel mindestens alle drei Jahre betragen kann. Im vorliegenden Fall fand die letzte regelmäßige Kontrolle in der hier in Rede stehenden Betriebsstätte des Klägers („N. “-Filiale mit der Anschrift T.-------weg 0 in 00000 B. ) am 23. Oktober 2018 statt. Der Beklagte führt seine regelmäßigen Kontrollen danach offenbar einmal im Jahr durch. Dies ist nach Maßgabe der dargestellten Grundsätzen nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Nach Tarifstelle 23.0.4.1.1 bemisst sich die Gebühr für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung vor Ort nach dem jeweils entstandenen Zeitaufwand nach Maßgabe der Tarifstellen 23.0.1 bis 23.0.3. Die Tarifstelle 23.0.1 wiederum sieht eine Berechnung je angefangener 15 Minuten vor und verweist für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands auf die vom Innenministerium NRW veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte). Maßgeblich ist hier der Runderlass des Ministeriums des Innern (14-36.08.06) vom 17. April 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 192). Danach beträgt der Stundensatz für die Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst, 61,- Euro. Die vom Beklagten auf dieser Grundlage angestellte Berechnung begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Die Kontrolle im Betrieb des Klägers dauerte 45 Minuten. Der Beklagte hat Zeiten für die Vorbereitung, für die Anfahrt und für die Nachbereitung hinzugerechnet und damit einen Zeitaufwand von insgesamt 75 Minuten veranschlagt. Dass dieser Zeitaufwand zu hoch angesetzt worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zuzüglich einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20,- Euro nach der Tarifstelle 23.0.4.1.2 ergibt sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 96,25 Euro. Die Tarifstelle 23.0.4.1 des AGT in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 19. Juni 2018 (GV. NRW. S. 300) verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch sonst nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. August 2017 (3 K 5869/17) verweist, verkennt er, dass die Tarifstelle zwischenzeitlich geändert worden ist. Dadurch sind die vom Verwaltungsgericht Minden vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Tarifstelle hinfällig geworden. Seinerzeit sah das Verwaltungsgericht Minden eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin begründet, dass die erste Prüfungsstunde pauschaliert in Ansatz gebracht wurde, während der Zeitaufwand ab der 61. Minute viertelstündlich zu berücksichtigen war. Nach der geänderten und im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Tarifstelle 23.0.4.1 ist der Zeitaufwand demgegenüber ab der ersten Minute viertelstündlich zu berücksichtigen. Der Kläger ist auch richtiger Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Eine gebührenpflichtige Verursachung bzw. Veranlassung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung ist nicht erst bzw. nicht nur gegeben, wenn der Betroffene ein antragsähnliches Verhalten zeigt oder gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstößt. Eine Sonderrechtsbeziehung liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 122 m. w. N.; VG Münster, Urteil vom 2. Februar 2018 – 7 K 3607/16 –, juris, Rn. 38. Nach diesem Maßstab gibt ein Lebensmittelunternehmer mit dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmens einen hinreichenden Anlass für die Durchführung planmäßiger Routinekontrollen. Denn diese erfolgen im Pflichtenkreis des Lebensmittelunternehmers, hier des Klägers. Art. 1 Abs. 4 Lebensmittel-Kontroll-VO stellt klar, dass die Durchführung der amtlichen Kontrollen unbeschadet der primären Verantwortung der Lebensmittelunternehmer für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit erfolgt. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Lebensmittel-Basis-VO) erlegt den Lebensmittelunternehmern die Verantwortung für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen dafür auf, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Die Lebensmittelunternehmer tragen danach die primäre Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit (vgl. Erwägungsgrund 30 der Lebensmittel-Basis-VO). Ausdruck dieser Verantwortung ist die Pflicht zur Selbstkontrolle. Die Lebensmittelunternehmer sind am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihnen gelieferten Lebensmittel sicher sind (vgl. Erwägungsgrund 30 der Lebensmittel-Basis-VO). Demgegenüber tragen die staatlichen Behörden nach Art. 17 Abs. 2 Lebensmittel-Basis-VO lediglich eine Kontrollverantwortung. Mittels der planmäßigen Routinekontrollen überwachen und überprüfen die staatlichen Behörden, ob die Lebensmittelunternehmer die ihnen obliegenden lebensmittelrechtlichen Pflichten in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 96,25 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.