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Urteil

3 K 5869/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0830.3K5869.17.00
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Tenor

Der Bescheid vom 30.05.2017 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr den Betrag von 20 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 30.05.2017 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr den Betrag von 20 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger betreibt in der I1. Straße 43 in C. eine Tankstelle. Zum Tankstellensortiment gehören u.a. auch Süßwaren, Speiseeis, Getränke in Vorverpackungen und Backwaren, zudem verfügt der Betrieb über Bistro-Sortiment und ein Steh-Café. Mitarbeiter des Beklagten führten dort am 24.04.2017 zwischen 11:30 Uhr und 12:15 Uhr eine Besichtigung zur Überprüfung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen durch. Dafür erhob der Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2017 Gebühren i.H.v. 77 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 57 € für die Überprüfung vor Ort (einschließlich Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten) und einer pauschalen Wegstreckenentschädigung von 20 €. Der Kläger hat am 19.06.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe für die Lebensmittelüberwachung keinen Auftrag erteilt. Dies gehöre ebenso zu den Aufgaben der Behörde wie Fahrzeugkontrollen der Polizei, für die keine Gebühren erhoben werden dürften. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid vom 30.05.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ab dem 14.05.2016 sei die durchgeführte Routinekontrolle nach den zugrundeliegenden Rechtsvorschriften für die inspizierten Betriebe gebührenpflichtig. Die erhobene Gebühr sei in den angewendeten Tarifstellen zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bindend vorgegeben. Die Beteiligten haben sich unter dem 18. bzw. 22.08.2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage ist im tenorierten Umfang begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 30.05.2017 ist, soweit eine Wegstreckenentschädigung i.H.v. 20 € erhoben wird, rechtmäßig. Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Gebührenbescheid vom 30.05.2017 ist zunächst insgesamt formell rechtmäßig. Der Beklagte war für die Amtshandlung und den Erlass des Gebührenbescheides nach § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) zuständig. Der Kläger ist im Rahmen der durchgeführten Überprüfung auf die bestehende Kostenpflicht hingewiesen worden, ein etwaiger Anhörungsmangel wäre aber jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW hier unbeachtlich. Die nachfolgend genannten Rechtsgrundlagen sehen für die Erhebung der Gebühren weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Ermessen für die Behörde vor, so dass die fehlende Anhörung die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben würde. Der Bescheid ist aus den nachfolgenden Gründen bezüglich der Erhebung einer Wegstreckenentschädigung materiell rechtmäßig, im Übrigen mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sind Art. 3, 26 und 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (nachfolgend: EG-VO 882/2004), §§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 LFGB, § 1 Satz 1 lit. a) des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG-NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 des Landesgebührengesetzes (GebG NRW) sowie § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und die Tarifstellen 23.0.4.1.1 (Überprüfungsgebühr) sowie 23.0.4.1.3 (Wegstreckenentschädigung) des zugehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT), jeweils in der bei Erlass des Bescheides anwendbaren Fassung. Nach Art. 3 der EG-VO 882/2004 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass regelmäßig, auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen durchgeführt werden, damit die Ziele der vorliegenden Verordnung erreicht werden. Gemäß Art. 26 der Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung können die Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. § 39 Abs. 1 LFGB sieht insofern vor, dass es Aufgabe der zuständigen Behörden ist, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes (u.a. zum Verkehr mit Lebensmitteln), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu überwachen; dazu haben sie sich durch regelmäßige Prüfungen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden. Die Zuständigkeit für diese Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach Landesrecht (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LFGB). Nach § 1 Satz 1 lit. a) LFBRVG-NRW obliegt der Vollzug landesrechtlich den Kreisordnungsbehörden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Auf dieser Grundlage war das Land NRW grundsätzlich befugt, die Erhebung von Verwaltungsgebühren für diese besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in einer Gebührenordnung nach § 2 Abs. 2 GebG NRW - wie hier: AVerwGebO NRW nebst zugehörigem Gebührentarif - zu regeln. Die Voraussetzungen für eine kostenrechtliche Inanspruchnahme des Klägers für die in seinem Betrieb durchgeführte Lebensmittelkontrolle liegen insofern dem Grunde nach vor. Der Kläger kann dafür insbesondere nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW als Kostenschuldner herangezogen werden, da er bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Überwachung auf die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen (vgl. §§ 5, 6, 8 bis 11, 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB) in einer Sonderrechtsbeziehung zum Beklagten steht. Denn er nimmt innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vor, an die wegen damit verbundener potentieller Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft. Damit hat er die vorliegende Amtshandlung i.S. des nordrhein-westfälischen Gebührenrechts zurechenbar veranlasst. Vgl. (zum Arzneimittelrecht) OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2013 - 9 A 78/13 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 06.06.2016 - 6 A 121/15 -, juris, Rn. 40 ff., 42 (zur niedersächsischen Rechtslage). Zur näheren Ausgestaltung hat der Verordnungsgeber mit Wirkung vom 14.05.2016 unter „23.0.4 Regelmäßige Überwachung“ folgende Tarifstellen des AGT in die AVerwGebO NRW aufgenommen: „23.0.4.1.1 Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung, die vor Ort einen Zeitumfang von 60 Minuten nicht überschreitet. Mit der Gebühr sind alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung erforderlichen Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten abgegolten. Gebühr: Euro 57 23.0.4.1.2 Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung, die vor Ort einen Zeitaufwand von 60 Minuten überschreitet. Gebühr: für die ersten 60 Minuten Euro 57, danach je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 23.0.1. bis 23.0.3. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten. 23.0.4.1.3 Wegstreckenentschädigung. Gebühr: Euro 20“ Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Erhebung einer pauschalen Wegstreckenentschädigung als Festgebühr i.H.v. 20 € nach der Tarifstelle 23.0.4.1.3 AGT. Allerdings verstößt die im Bescheid angewendete Tarifstelle 23.0.4.1.1 AGT gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Tarifstelle knüpft bezüglich der Bemessung der Gebühr an die Dauer der Amtshandlung an und stellt damit eine Zeitgebühr i.S.d. § 4 Var. 3 GebG NRW dar. Die Routinekontrolle dürfte ein Akt der Eingriffsverwaltung sein, der dem Adressaten keinen Vorteil bringt. Bei der Bemessung der Gebühr darf in diesen Fällen allein der dabei anfallende Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.02.2009 - 9 B 1788/08 -, juris, Rn. 7;Susenberger/Weißauer/Lenders, GebG NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Sept. 2013, § 3 Rn. 7. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bezüglich des Ansatzes von Zeiteinheiten für die Kostenabrechnung bei Feuerwehr-einsätzen kann auf die vorliegende gebührenrechtliche Ausgestaltung übertragen werden. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Im Rahmen der Erhebung von kostendeckenden Verwaltungsgebühren - wie hier - hat der Verordnungsgeber sicherzustellen, dass die einzelnen Gebührenschuldner nicht mit Kosten für Amtshandlungen belastet werden, die ihnen nach § 13 Abs. 1 GebG NRW nicht zuzurechnen sind. Ausgehend davon verbietet sich eine Abrechnung nach Stundensätzen, soweit eine zeitgenauere Abrechnung der Kontrolltätigkeit (vor Ort) möglich und praktikabel ist. Das gilt auch, wenn - wie hier - lediglich die erste Überprüfungsstunde pauschaliert in Ansatz gebracht wird. Gründe, warum eine zeitgenauere als eine stundenweise Abrechnung dieser ersten Stunde nicht möglich oder praktikabel sein soll, sind nicht ersichtlich. Für Überprüfungen, die länger als eine Stunde vor Ort dauern, wird der Zeitaufwand bei der Bemessung der Gebühr nach Tarifstelle 23.0.4.1.2 AGT auch viertelstündlich berücksichtigt. Es liegt insofern nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass beispielsweise eine örtliche Überprüfung von 15 Minuten Dauer die gleichen Kosten verursacht wie eine örtliche Kontrolle von 60 Minuten Dauer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.01.2013 - 9 A 5/12 -, juris, Rn. 7 ff. Die Kammer verkennt nicht, dass die Tarifstelle 23.0.4.1.1 AGT ihrem Sinn nach wohl darauf gerichtet ist, bei einem gewissen Teil der Routinekontrollen mit eher geringem Zeitaufwand vor Ort eine für den Gebührenschuldner günstige und für den Rechtsanwender unkomplizierte Gebührenbemessung zu ermöglichen. Aus dem Zusammenspiel der Tarifstellen 23.0.4.1.1 und 23.0.4.1.2 AGT ergibt sich insofern, dass bis zu einer Stunde Kontrolltätigkeit vor Ort die ebenfalls für abrechnungsfähig erklärten Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten mit der Gebühr abgegolten sind, während diese Zeiten ab der 61. Minute Kontrolltätigkeit vor Ort nach Tarifstelle 23.0.1 Abs. 3 AGT den berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand weiter erhöhen und sämtlicher weiterer Zeitaufwand dann viertelstündlich auf der Basis der vom Innenministerium vorgeschlagenen Richtwerte für die anzuwendenden Stundensätze abgerechnet wird. Aus Sicht der Kammer ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten bereits nicht unbedenklich, dass nach dieser Regelung ab der 61. Kontrollminute vor Ort ein sprunghafter Anstieg der Gebührenhöhe gegenüber einer 60-minütigen Kontrollzeit zu befürchten ist. Jedenfalls rechtfertigt die erkennbare Zielsetzung des Verordnungsgebers, einen gewissen Kreis von Gebührenschuldnern zu privilegieren, für sich genommen nicht die konkrete Ausgestaltung der Tarifstelle 23.0.4.1.1 AGT, die alle Amtshandlungen mit unter einer Stunde Dauer vor Ort gebührenrechtlich gleich behandelt. Die angewendete Tarifstelle 23.0.4.1.1 AGT ist damit nichtig und der angefochtene Bescheid mangels wirksamer Rechtsgrundlage i.H.v. 57 € rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer lässt die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit klärungsbedürftig, ob nach nordrhein-westfälischem Landesrecht für lebensmittelrechtliche Routinekontrollen Gebühren erhoben werden dürfen.