Urteil
7 K 13729/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:1117.7K13729.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger zu 2) und 3) die Klage zurückgenommen haben. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 46 % und die Kläger zu 2) und 3) zu jeweils 27 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die 1961 im Gebiet Nowosibirsk/Russland geborene Klägerin begehrt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 3 1995 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie von ihren Eltern ab. Die Eltern sind in ihrer Geburtsurkunde mit deutscher Nationalität eingetragen. Die Klägerin ist in ihrem 1983 ausgestellten Inlandspass ebenfalls mit deutscher Nationalität erfasst. Ihre Bevollmächtigte, Frau I. , gab an, die Klägerin sei deutscher Muttersprache und russischer, teils deutscher Umgangssprache in der Familie. Sie habe die deutsche Sprache ab Geburt bis zum 11. Lebensjahr als Dialekt im Elternhaus und anschließend in der Schule gelernt. Nach der Grundschule habe sie bis zum 17. Lebensjahr ein Schulinternat besucht. 1978 sei sie aus dem Gebiet Nowosibirsk nach Kirgistan umgezogen. Herr B. K. erklärte, im Elternhaus der Klägerin sei - auch mit den Kindern von Geburt an - Plattdeutsch gesprochen worden. Im Mai 1996 teilte die Bevollmächtigte mit, die Klägerin besuche seit einem Jahr einen Deutschkurs. Sie wolle an der angebotenen Sprachprüfung teilnehmen. Im Mai 1997 gab die Klägerin bei ihrer Anhörung in der Botschaft der Beklagten in Bischkek an, sie habe ab Geburt Russisch und ab dem 11. Lebensjahr Deutsch gelernt. Die deutsche Sprache habe sie außerhalb des Elternhauses, und zwar fünf Jahre in der Schule sowie bei Onkel und Tante erlernt. Nach Einschätzung des Botschaftsmitarbeiters reichten die Deutschkenntnisse der Klägerin für ein einfaches Gespräch aus. Dialektkenntnisse wurden verneint. Im Oktober 1998 erteilte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin einen Aufnahmebescheid und bezog ihre Söhne, die Kläger zu 2) und 3), in den Bescheid ein. Im Dezember 1998 siedelte die Klägerin in das Bundesgebiet über und beantragte im Januar 1999 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Dabei gab sie an, die deutsche Sprache sei ihr von Kindheit an von den Eltern vermittelt worden, aber nur sehr wenig. Weitere Deutschkenntnisse habe sie in der Schule und in der Kirche erworben. Bei einer Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse im Januar und - nach Absolvierung eines Sprachkurses - erneut im Juni 1999 kam die Sachbearbeiterin zu der Feststellung, dass die Klägerin große Probleme habe, Fragen zu verstehen. Trotz mehrfacher und vereinfachter Fragestellung habe sie falsch oder nur mit einzelnen Wörtern geantwortet. Ein einfaches Gespräch sei mit ihr nicht zu führen gewesen. Eine ebenfalls anwesende Cousine der Klägerin habe bestätigt, dass im Elternhaus der Klägerin wenig Deutsch gesprochen worden sei. Die Klägerin erklärte ergänzend, ihre Eltern sprächen Dialekt. Diesen Dialekt verstehe sie kaum und könne ihn nicht sprechen. Im Grundschulalter habe sie zu Hause bei den Eltern nur sehr wenig Deutsch gesprochen. Während der Internatszeit sei sie an den Wochenenden zu Hause gewesen und habe mit den Eltern nur Russisch gesprochen. 4 Mit Bescheid vom 07.07.1999 lehnte das Thüringer Landesverwaltungsamt die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ab. Der Klägerin seien bestätigende Merkmale, insbesondere die deutsche Sprache in der Familie nicht hinreichend vermittelt worden. Mit ihrem Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Wiederholung der Sprachprüfung und deren Umstände. Sie machte geltend, in ihrer elterlichen Familie habe auch die Großmutter mütterlicherseits gelebt, die nur Deutsch gesprochen habe. Während der Internatszeit hätten sich ihre Deutschkenntnisse verschlechtert. Nach Beendigung der Schule sei sie zur deutschsprachigen Familie ihres Onkels nach Kirgisien gezogen. Dort habe sie alles verstehen können, jedoch oftmals auf Russisch geantwortet. Im Widerspruchsverfahren gaben Frau I. , Frau M. und Frau K. schriftlich an, die Klägerin habe bis zum dritten Schuljahr Dialektdeutsch gesprochen, weil die Großmütter nur Dialekt sprächen. Danach habe sie wegen des Internatsbesuchs mehr Russisch und weniger Dialektdeutsch gesprochen. Vom 17. bis zum 18. Lebensjahr habe sie bei ihrem Onkel in Kirgisien gelebt und dort Russisch gesprochen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1999 zurück. Die Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Gera mit Urteil vom 16.06.2003 ab. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen als deutsche Volkszugehörige nach § 6 Abs. 2 BVFG in der am 07.09.2001 in Kraft getretenen Fassung - BVFG 2001 - nicht, weil sie im Zeitpunkt der Aussiedlung nicht in der Lage gewesen sei, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.05.2003 ab. 5 Im März 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der Klägerin unter Wiederaufgreifen des Verfahrens einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger in den Bescheid einzbeziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen lägen nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz - 10. BVFG-ÄndG - vor. Der Klägerin sei die deutsche Sprache seit der Kindheit von den Eltern vermittelt worden. Den Antrag stellte er im August 2015 auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung um. 6 Den Antrag der Klägerin lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 02.03.2016 ab. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – bestehe nicht. Die Rechtslage habe sich durch Inkrafttreten des 10. BVFG-ÄndG nicht zugunsten der Klägerin geändert. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, das im Ermessen der Behörde liege, komme nicht in Betracht. Bei der erforderlichen Ermessensausübung überwiege das öffentliche Interesse an der Bestandskraft des Bescheides und damit an der Rechtssicherheit gegenüber dem Interesse an einer erneuten Sachentscheidung. Die Tatsachen, die für die vor langen Jahren ergangene Ablehnung maßgeblich gewesen seien, ließen sich heute nur noch schwer oder gar nicht mehr feststellen. Das Festhalten an dem bestandskräftigen Bescheid sei auch nicht schlechthin unerträglich. 7 Mit weiteren Bescheiden vom 02.03.2016 lehnte es das Bundesverwaltungsamt ab, das Aufnahmeverfahren der Kläger zu 2) und 3 mit dem Ziel der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG wiederaufzugreifen. 8 Mit am 04.07.2016 gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte der Kläger geltend, durch die Änderung des § 100 a BVFG 2001 sei nunmehr auf die günstigere Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise abzustellen. 9 Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheiden vom 08.09.2017 zurück. Die Bescheide wurden am 13.09.2017 zugestellt. 10 Die Kläger haben am 13.10.2017 Klage erhoben. 11 Zur Klagebegründung tragen sie vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera gehe von der Gesetzeslage vom 30.08.2001 aus. Infolge der Aufhebung des § 100 a BVFG 2001 sei indessen die Rechtslage bei Einreise der Kläger maßgeblich. Dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt habe, habe die Beklagte in dem Aufnahmeverfahren nicht in Abrede gestellt. 12 Der Klägerin ist mit Beschluss vom 23.05.2018 Prozesskostenhilfe gewährt worden. 13 Die auf die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gerichteten Klagen der Kläger zu 2) und 3) sind nach erfolglosem Prozesskostenhilfeantrag am 22.06.2018 zurückgenommen worden. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 02.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2017 aufzuheben und ihr unter Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie meint, der Wegfall des § 100 a BVFG 2001 sei lediglich eine Rechtsbereinigung für die Zukunft, betreffe aber nicht bereits abgeschlossene Altfälle. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 22 Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Kläger zu 2) und 3) die Klage zurückgenommen haben. 23 Die zulässige Klage der Klägerin ist unbegründet. 24 Der Bescheid vom 02.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 25 Nachdem der 1999 gestellte erste Antrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann die Klägerin die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nur durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erreichen. Ihr steht jedoch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Spätaussiedlerbescheinigungsverfahrens zu. 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. 27 Der geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder Tatsachen geändert haben; davon ist bei mehreren selbständig tragenden Ablehnungsgründen nur auszugehen, wenn sich die Änderung auf alle Ablehnungsgründe auswirkt, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. 29 Dabei sind für den Inhalt eines Verwaltungsakts die Faktoren zu berücksichtigen, die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich waren, 30 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 51 Rdnr. 25. 31 An einer solchen Änderung der Faktoren, die im ursprünglichen Verfahren ausschlaggebend waren, fehlt es hier. Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert. 32 Das 10. BVFG-ÄndG vom 06.09.2013 bewirkt keine Rechtsänderung, die sich zugunsten der bereits 1998 in das Bundesgebiet übergesiedelten Klägerin auswirken konnte. Für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Rechtslage bei ständiger Aufenthaltnahme im Bundesgebiet an, da zu diesem Zeitpunkt der Spätaussiedlerstatus entsteht; das schließt ein, dass einem Antragsteller ihm günstige Rechtsänderungen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zugutekommen, wenn sie – wie das 10. BVFG-ÄndG – mangels Übergangsvorschriften keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor ihrem Inkrafttreten entfalten 33 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 - und vom 13.08.2020 - 1 C 23.19 -. 34 Eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Aufhebung des § 100 a Abs. 1 BVFG (§ 100 a BVFG 2001) durch Art. 2 Nr. 2 a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 07.11.2015. § 100 a BVFG 2001 erstreckte die Anwendung des nach dem 07.09.2001 geltenden Rechts auf Bescheinigungsverfahren von Antragstellern, die vor seinem Inkrafttreten übergesiedelt waren. Die Aufhebung des § 100 a BVFG 2001 entfaltet Wirkung nur für noch offene, jedoch keine Rückwirkung auf bereits bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.2020 - 1 C 23.19 -. 36 Der Gesetzgeber ging ausweislich der Gesetzesmaterialien 37 - vgl. BT-Drs. 18/4625 S. 1 - 38 davon aus, dass sich der Zweck der Vorschrift erledigt habe, „da solche Fälle inzwischen abgeschlossen sind“. Ziel war es daher, eine als überholt angesehene Übergangsvorschrift rechtsbereinigend für die Zukunft zu beseitigen, nicht aber, eine Rechtsänderung für im Bundesgebiet bereits aufgenommene Personen mit abgeschlossenem Bescheinigungsverfahren herbeizuführen und abschließend bewirkte Rechtsfolgen aufzuheben, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.2020 - 1 C 23.19 -. 40 Wirkt sich danach die Aufhebung des § 100 BVFG 2001 nicht rechtsändernd auf das abgeschlossene Verfahren der Klägerin aus, kommt es auf die Frage, ob eine Anwendung des bis zum 07.09.2001 geltenden Rechts überhaupt zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte, nicht an. 41 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. 42 Das der Behörde eröffnete Ermessen, einen bestandskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben, ermöglicht auch bei rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Die Behörde handelt dabei grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Aufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ohne weitere ins Einzelne gehende Ermessenserwägungen ablehnt, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 44 Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder das rechtskräftige Urteil, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde, offensichtlich fehlerhaft ist, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 46 Daran gemessen ist die Aufrechterhaltung der damaligen Entscheidung nicht schlechthin unerträglich. Insbesondere erweisen sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 16.06.2003 und der dieses Urteil bestätigende Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11.05.2005 nicht als offensichtlich fehlerhaft. Das folgt schon daraus, dass die darin vorgenommene Bestimmung des Begriffs des einfachen Gesprächs in Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 - steht. Die Beklagte hat das Wiederaufgreifen des Verfahrens auch im Übrigen ermessensfehlerfrei abgelehnt. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 48 Rechtsmittelbelehrung 49 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 50 51 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 52 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 53 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 54 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 55 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 56 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 57 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 58 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 59 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 60 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 61 Beschluss 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 63 15.000,00 €, 64 danach auf 65 5.000,00 € 66 festgesetzt. 67 Gründe 68 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert für jeden Kläger (§ 52 Abs. 2 GKG). 69 Rechtsmittelbelehrung 70 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 71 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 72 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 73 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 74 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.