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Beschluss

23 L 1623/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:1125.23L1623.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage Az. 23 K 4916/20 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 12. August 2020 für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück C. Straße 000, 00000 I. (Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000 – zuvor Flurstück 00/0), Aktenzeichen 00-00000-00, anzuordnen 4 sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Er ist insbesondere als Antrag eines Dritten gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 8 Die im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der Umsetzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, diese vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus, da die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. August 2020 für den Neubau einer Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Grundstück C. Straße 000, 00000 I. (Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000) den Antragsteller nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift U. -A. -Straße 00, 00000 I. (Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000) verletzt und die Klage des Antragstellers folglich voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 9 Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. 10 Zunächst ist es unbeachtlich, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht nach § 28 VwVfG NRW vor Erlass der Baugenehmigung förmlich angehört hat. Denn insoweit regelt § 72 BauO NRW als Sonderregelung die Beteiligung der Angrenzer. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) vor Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Ein Verstoß hiergegen scheidet schon deshalb aus, weil im konkreten Fall keine Abweichung bzw. Befreiung erteilt wurde. Außerdem kann der Nachbar aus einer fehlenden Angrenzerbeteiligung keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 7 A 2147/16 –, juris, Rn. 4, m. w. N. 12 Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht gegeben. 13 Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB i. V. m. der „Verbundenen Innenbereichssatzung“ vom 21. Juli 2011. Für das vorliegende Eilverfahren geht die Kammer von der Wirksamkeit der Satzung aus. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme oder gegen nachbarschützende Festsetzungen der Innenbereichssatzung verstößt. 14 Aus der „Verbundenen Innenbereichssatzung“ ergibt sich – ungeachtet der Frage, ob ein objektiv-rechtlicher Verstoß gegen Satzungsbestimmungen gegeben ist – keine nachbarschützende Festsetzung. Denn aus den hier einzig in Betracht kommenden Satzungsfestsetzungen in § 5 lässt sich ein dem Antragsteller zukommender Nachbarschutz nicht herleiten. 15 Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (vgl. hier insbesondere § 5 Ziff. 1.1 lit. b) der Satzung) haben grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Ob solche Festsetzungen ausnahmsweise auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträgerin ab. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 –, juris, Rn. 3, m. w. N. 17 Dafür bedarf es regelmäßig einer Auslegung des Bebauungsplans und seiner Begründung. Finden sich dort keine hinreichenden Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass die betreffende Festsetzung nicht nachbarschützend sein soll. 18 Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 30, Rn. 42. 19 Diese Maßstäbe sind auch bei der hier vorliegenden Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB anzuwenden. Konkrete Anhaltspunkte für einen evtl. Drittschutz zugunsten des Grundstücks des Antragstellers sind aus der Satzung hier nicht ersichtlich. Auch in der Satzungsbegründung vom 21. Oktober 2010 finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen entsprechenden Drittschutz. Vielmehr lässt sich dieser Begründung entnehmen, dass städtebauliche Gründe die Plangeberin zum Satzungserlass veranlasst haben. So ist dort niedergelegt, dass von der Möglichkeit zu Festsetzungen nach § 9 BauGB (i. V. m. § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB) Gebrauch gemacht wird, um eine städtebaulich/architektonisch verträgliche Ortsrandbebauung zu ermöglichen als Übergang vom Innenbereich zum sensiblen Außenbereich. Aufgrund der Tatsache, dass sich somit weder in der Satzung selbst, noch in ihrer Begründung Anhaltspunkte für einen Drittschutz ergeben, kommt es auf das umfangreiche Vorbringen des Antragstellers zum Entstehungsprozess der Satzung nicht an. 20 Auch im Übrigen sind aus der Satzung vom 21. Juli 2011 keine Verstöße gegen Festsetzungen ersichtlich, die zum Schutz des Grundstücks des Antragstellers bestimmt sind. Insbesondere ist ein solcher Drittschutz zugunsten des Antragstellers nicht aus § 5 Ziff. 1.1 lit. c), der die offene Bauweise in Form von Einzel- oder Doppelhäusern festsetzt, herzuleiten. Denn nur wenn und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten – Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355. 22 Das Grundstück des Antragstellers befindet sich hingegen auf der gegenüberliegenden Straßenseite und liegt nicht im Geltungsbereich der hier streitigen Satzung, sodass ein entsprechender Drittschutz insoweit von vornherein ausscheidet. 23 Soweit der Antragsteller vorträgt, dass in dem maßgeblichen Bereich der Ergänzungssatzung maximal drei Wohnhäuser errichtet werden dürften und eine höhenmäßige Begrenzung der Gebäude festgelegt worden sei, so geht dieser Einwand ins Leere. Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Satzung derartige Festsetzungen bereits nicht entnehmen lassen, ist jedenfalls – aus den dargelegten Gründen – ein hieraus dem Grundstück des Antragstellers zukommender Drittschutz nicht gegeben. 24 Auch liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. 25 Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 26 Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandsflächenrechts, wie es hier unstreitig der Fall ist, eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. 27 BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, juris, Rn. 3; VG Köln, Urteil vom 11. Juni 2019 – 2 K 2220/18 –, juris, Rn. 39. 28 Hieran gemessen liegt keine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers vor. Insbesondere wird dieses durch die streitgegenständliche Bebauung nicht in rücksichtsloser Hinsicht verschattet. Durch die Reduzierung auf maximal ein Vollgeschoss, durch die erschließungsseitige Bauflucht des Wohngebäudes auf einer Baulinie im Abstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie, durch die offene Bauweise und die Festsetzungen zur maximal zulässigen Dachneigung von 40° - traufständig zur Erschließungsstraße – werden die Interessen der Nachbarn in östlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Seite des Wirtschaftsweges vor dem Hintergrund des Rücksichtnahmegebotes in jedem Falle hinreichend gewahrt. Auch eine „erdrückende Wirkung“ ist nicht ansatzweise ersichtlich. Dies gilt hier in besonderem Maße mit Blick auf die Lage des Baugrundstücks und des Grundstücks des Antragstellers zueinander. Zwischen dem Vorhaben auf dem Baugrundstück und dem Grundstück des Antragstellers besteht ein Abstand von rund 21 m, bis zum Haus auf dem Grundstück des Antragstellers sogar von rund 35 m. 29 Soweit der Antragsteller ausführt, dass das Grundstück der Beigeladenen nicht hinreichend erschlossen sei, ist dieser Einwand in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht von Belang. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und ist daher nicht nachbarschützend. 30 Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 3 A 2514/16.Z –, juris, Rn. 16. 31 Ein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts liegt ebenfalls nicht vor. 32 Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. August 2011 dem Antragsteller schriftlich mitteilte, dass die nördliche der beiden Parzellen geteilt werden soll und dass hier zwei Einzelhäuser entstehen können. Eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW dahingehend, dass in dem maßgeblichen Baugebiet insgesamt maximal drei Häuser errichtet werden, ist aus diesem Schreiben nicht im Ansatz erkennbar. 33 Selbst wenn – wie der Antragsteller rügt – die Satzung aufgrund von formellen Mängeln unwirksam sein sollte, würde auch in diesem Fall ein Verstoß gegen den Antragsteller begünstigendes nachbarschützendes Bauplanungsrecht nicht vorliegen. Denn sofern die Satzung nicht wirksam sein sollte, richtet sich die Frage, ob das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, im konkreten Fall nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Denn das streitige Vorhaben befindet sich – sofern man von einer unwirksamen Satzung ausgeht – im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Es befindet sich nicht innerhalb des hier maßgeblichen Bebauungszusammenhangs. Dieser verläuft ausweislich der dem Gericht vorliegenden Pläne und Karten vielmehr entlang der gegenüberliegenden Seite des Wirtschaftsweges und setzt sich entlang der C. Straße an den Flurstücken 000, 00/0 und 00 fort. Die vorhandene Bebauung auf dem Flurstück 00/0 stellt sich aufgrund des dort befindlichen landwirtschaftlichen Betriebes als außenbereichsspezifisch dar und kann deshalb keinen Zusammenhang mit einer Bebauung auf den Flurstücken 000, 000, 000, 000 und 000 vermitteln. 34 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Frage, ob sich das maßgebliche Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich befindet, keine „Ermessensfrage“, sondern eine vom Gericht zu überprüfende Frage des objektiven Rechts. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin ursprünglich selbst davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befindet, da ansonsten der Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB obsolet wäre. 35 Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt aus den bereits genannten Gründen jedoch nicht vor. 36 Da nach alledem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 12. August 2020 nicht anzuordnen ist, hat auch der gestellte Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung (Stilllegung der Baustelle) nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO keinen Erfolg. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nach billigem Ermessen der Kammer für erstattungsfähig erklärt, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen haben. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Das Gericht hält vorliegend im Klageverfahren einen Betrag von 10.000,00 € für angemessen. Es hat diesen Betrag im Eilverfahren wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung auf die Hälfte reduziert. 39 Rechtsmittelbelehrung 40 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 41 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 42 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 43 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 44 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 45 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 46 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 47 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 48 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.