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Beschluss

4 L 528/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0522.4L528.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit 1995 Eigentümerin des Grundstücks W.-straße 00 in P (G01). Das Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. In dem vorderen – vermieteten – Bereich betreibt der mit der Antragstellerin verheiratete Antragsteller eine psychotherapeutische Praxis. Der Antragsteller ist zugleich Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks W.-straße 00 (Flurstücke 000 und 000). Dieses Grundstück ist mit einem Fachwerkhaus mit rückwärtigem Anbau bebaut, welches seit 1984 als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist. Die Antragsteller nutzen die W.-straße-00 aufgrund der ihnen erteilten Baugenehmigung vom 0. September 0000 (Nr. 0-0000/00), welche die Sanierung und Nutzungsänderung für Wohn- und Praxisnutzung zum Gegenstand hatte, seither als Hausensemble. Die Beigeladenen sind Eigentümer des westlich gelegenen Nachbargrundstücks W.-straße 00 (Flurstück 000). Sie beantragten am 7. Juli 2022 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit Satteldach und einer Firsthöhe von 7,96 m in offener Bauweise. An der östlichen Grundstücksgrenze sind eine Fahrradgarage und ein offener Stellplatz vorgesehen. Die Gestaltung des Gebäudes sieht vor, dass der Hauptbaukörper mit anthrazitfarbenem Klinker versehen wird. Das Dach soll eine Photovoltaikanlage als sog. Indach-Ziegel-System in Anthrazit, der Garagenanbau ein Wärmedämmverbundsystem grau sowie ein extensiv begrüntes Flachdach erhalten. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 0000/00 aus dem Jahr 1962. Dieser setzt im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen ein Kleingewerbegebiet, eine Baulinie entlang einer Straßenbegrenzungslinie, eine 2-geschossige geschlossene Bauweise sowie öffentliche Verkehrsflächen fest. Darüber hinaus liegt das Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Dorfkern C. in der Landeshauptstadt P vom 0. September 0000 - Denkmalbereichssatzung. Bei den Gebäuden W.-straße 00, 00, 00 sowie der R.-straße 00 in der direkten Umgebung handelt es sich um eingetragene Denkmäler. Ferner befinden sich in unmittelbarer Nähe des Vorhabens denkmalgeschützte Gaslaternen. Außerdem befindet sich das Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für Grundstücke an der N.-straße, der Straße „W.-straße", der U.-straße, der F.-straße, der E.-straße und der O.-straße vom 9. Oktober 1986 - Erhaltungssatzung. § 2 Abs. 2 dieser Satzung besagt, dass die erforderliche Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage versagt werden kann, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis wurde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens am 2. November 2022 mit der „Auflage“ erteilt, dass die Photovoltaikanlage als „Indach-Ziegel-System“ ausgeführt wird. Nachdem die Antragsgegnerin ihre Bedenken an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Erhaltungssatzung zurückstellte, wurde das Vorhaben am 18. August 2023 von der zuständigen Bezirksvertretung 00 beschlossen. Sodann wurde mit Bescheid vom 28. August 2023 die beantragte Baugenehmigung (00/0-XX-0000/00) unter Einschluss von Befreiungen von den Festsetzungen zur Baulinie und der Bauweise und der denkmalrechtlichen Erlaubnis erteilt. Eine Zustellung an die Antragsteller erfolgte nicht. Die Genehmigung zum Abbruch des zurückgesetzten Bestandsgebäudes, welches in den 1980er Jahren errichtet wurde und nicht unter Denkmalschutz steht, wurde am 29. August 2023 (00/0-XX-0000/00) erteilt. Die Antragsteller haben am 4. März 2024 gegen die Baugenehmigung Klage erhoben (4 K 1538/24) und den vorliegenden Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gestellt. Die Antragsteller tragen vor: Sie seien durch die Baugenehmigung in ihren Nachbarrechten verletzt. Sie seien hierzu nicht angehört worden. Zudem sei ihnen die Baugenehmigung Nr. 0-0000/00 vom 0. September 0000 nur unter der Voraussetzung erteilt worden sei, dass ein notwendiger Stellplatz auf dem Grundstück W.-straße 00 nachgewiesen werden konnte. Dieser sei in der Folgezeit dort angemietet worden, aber aufgrund der Baumaßnahme nun nicht mehr nutzbar. Außerdem sei den Beigeladenen die Erfüllung ihrer Stellplatzpflicht nicht möglich, denn der geplante Stellplatz vor der Fahrradgarage sei ohne Entfernung einer davor errichteten, ebenfalls denkmalgeschützten Gaslaterne nicht erreichbar. Eine entsprechende Genehmigung liege nach Kenntnis der Antragsteller aber nicht vor. Der Neubau füge sich auch in denkmalrechtlicher Hinsicht nicht in die Umgebung ein. Dem Neubau stünden wegen des gebotenen Umgebungsschutzes Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Das Vorhaben verletze damit auch Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Die Antragsgegnerin gehe in ihrer Beschlussvorlage an die Bezirksvertretung vom 18. August 2023 davon aus, das denkmalgeschützte Gebäude W.-straße 00 habe eine Firsthöhe von 13 m. Dies sei falsch. Das Gebäude habe lediglich eine Firsthöhe von 5,40 m. Es sei also der falsche Referenzpunkt gewählt worden, um für den Neubau der Beigeladenen eine Firsthöhe von 7,96 m als denkmalverträglich zu befürworten. Lediglich das nicht denkmalgeschützte Haus W.-straße 00 habe eine Firsthöhe von 13 m. Andere denkmalgeschützte Fachwerkhäuser in unmittelbarer Nähe würden hingegen um 1,50 bis 2,00 m überragt. Der geplante Neubau wirke wie ein klotziger Fremdkörper. Außerdem greife die Formensprache der Fenster nicht die Formensprache der umliegenden Gebäude auf, sondern wirke aufgrund seines Heranrückens an die Baulinie besonders erdrückend im Ensemble der kleinteiligen Fachwerkhäuser. Sichtachsen zur alten Dorfkirche sowie Vor- und Rücksprünge der Denkmäler seien nicht gewährleistet. Überdies passe die geplante Photovoltaikanlage nicht in die nähere Umgebung. Der neue Baukörper nehme durch seine - zu der sonstigen Bebauung im völligen Kontrast stehende - äußerliche Gestaltung (dunkelanthrazitfarbene Klinker / Klinkerriemchen) sowie durch seine Lage und das Bauvolumen auf der W.-straße eine derart prominente und hervorstehende Rolle ein, dass die Baudenkmäler erdrückt und in den Hintergrund verdrängt würden. Einen „Achtungsabstand“ zu dem denkmalgeschützten Haus der Antragsteller halte das Vorhaben nicht ein. Das neue Bauvorhaben laufe zudem mit seiner äußerlichen Gestaltung der hier einschlägigen Denkmalbereichssatzung offensichtlich zuwider, da das Erscheinungsbild des historischen Dorfkerns völlig verändert werde und ein „aufeinander Bezogensein" der baulichen Anlagen bzw. des Straßenraums nicht mehr gewährleistet sei. Insbesondere die insoweit maßgebliche (dunkelanthrazit verklinkerte) Fassade wirke wie ein Fremdkörper in der Umgebung der hell gestalteten Fachwerkhäuser. Hierdurch werde die Architektursprache der W.-straße, aber auch des unmittelbar benachbarten Baudenkmals W.-straße 00 konterkariert. Damit sei nicht nur der Denkmalwert des Baudenkmals W.-straße 00 sondern auch der des von der Denkmalbereichssatzung als schützenswert ausgewiesenen Straßenzuges „W.-straße“ erheblich beeinträchtigt. Ferner werde durch die geplante 3 m hohe grenzständige Garage dem einzigen Fenster in der psychologischen Praxis (W.-straße 00) Licht und Luft vollständig genommen. Mit dem Wegfall der vormaligen Luft- und Lichtschneise, die zum abgerissenen Haus Nr. 00 bestanden habe, sei auch mit Feuchtigkeit bzw. Moos- und Schimmelbildung zu rechnen. Auch drohe das Mauerwerk aus altem Backstein porös zu werden. Durch die Planung fast an der Baulinie und die unmittelbar anliegende Fahrradgarage werde das einzige Fenster der psychologischen Praxis vollständig verdeckt und umzingelt; der Stellplatz werde „zugeparkt“. Der Betrieb der psychologischen Praxis werde hierdurch gefährdet. Licht und Fenster seien unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche psychotherapeutische Behandlung. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen die Erhaltungssatzung und gegen Abstandsflächenrecht. Die in § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO NRW vorgesehene Privilegierung für Grenzgaragen sei vorliegend nicht einschlägig, weil aufgrund der Duchgangsmöglichkeit in das Haus eine vom Garagenzweck abweichende Nutzung als Aufenthaltsraum vorgesehen sei. Im Übrigen könne die Garage durch ein Fahrrad nicht erreicht werden, wenn auf dem vorgelagerten Stellplatz ein Pkw abgestellt sei. Die Antragsteller beantragen, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1538/24 anzuordnen, 2. den Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Bauvorhabens zu unterlassen, 3. den Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor: Der auf dem Nachbargrundstück angemietete Stellplatz sei keine zwingende Voraussetzung für die eigene Baugenehmigung der Antragsteller, es sei ein Stellplatz notwendig, dieser sei anderweitig nachgewiesen. Die zur Demontage der betreffenden Gaslaterne notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis sei am 7. Januar 2024 erteilt worden, der Stellplatz vor der Fahrradgarage mithin erreichbar. Insoweit sei auch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller erkennbar. Bezüglich der Gebäudehöhen liege ein Übertragungsfehler vor: Bei dem von den Antragstellern in Bezug genommenen 13 m hohen Gebäude handele es sich um das Gebäude W.-straße 00 und nicht W.-straße 00. Unabhängig davon könne sich ein Nachbar nicht auf eine Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung berufen. Außerdem füge sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich vorliegend mit einer Firsthöhe von 7,96 m mit Blick auf das 13 m hohe Gebäude W.-straße 00 in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Wahrnehmung als klotziger Fremdkörper sei rein subjektiv. Eine erdrückende Wirkung sei eindeutig zu verneinen. Auch die Formensprache des Fensters könne die Antragsteller nicht in ihren Nachbarrechten verletzen. Die nach § 6 Absatz 8 BauO NRW zulässige Grenzgarage könne der Öffnung in der nachbarlichen Grenzwand schon insofern nicht sämtlich Licht und Luft wegnehmen, als dass die Planung des Vorhabens W.-straße 00 hierauf insbesondere Rücksicht nehme. Die Grenzgarage sei mit einer Wandlänge von 4,695 m geplant worden, damit der zukünftige neue Baukörper eben nicht die nachbarlichen Öffnungen verdecke, sondern das Gebäude zwischen den Wandöffnungen der W.-straße 00 errichtet werde. Eine Gefährdung der nachbarlichen Nutzung sei nicht erkennbar. Die Festsetzung der Baulinie sei nicht drittschützend. Eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB verfolge nur städtebauliche Ziele und sei ebenfalls nicht drittschützend. Eine Verletzung denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes liege ebenfalls nicht vor, denn das Vorhaben beeinträchtige nicht das Erscheinungsbild des als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Hauses. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes sei nicht erkennbar. Auch werde durch das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs des Dorfkerns C. nicht wesentlich herabgesetzt. Die Vorhabenplanung sehe ein für die Ortslage C. typisches Satteldach über dem Erdgeschoss vor. Die historischen Gebäude seien gleich hoch, die Gebäude W.-straße 00 und 00 noch deutlich höher ausgeführt. Die giebelständige Ausführung des Vorhabens sei auch im direkten Umfeld anzutreffen. Der Anbau mit Flachdach falle als untergeordneter Baukörper nicht ins Gewicht. Das Bauvolumen, die Lage auf dem Grundstück, die Gebäudehöhe und die gestalterische Ausführung von Fassaden und Dächern seien denkmalrechtlich geprüft, das Bauvorhaben zu keinem Zeitpunkt als nicht passend für den historischen Kontext eingestuft worden. Eine Beeinträchtigung des historischen Straßenzuges könne nicht gesehen werden. Auch Grundstücke innerhalb von Denkmalbereichssatzungen müssten neu bebaubar sein. Eine Ausführung in historischer Anmutung - Fachwerkbauweise - sei denkmalfachlich nicht der zu verfolgende Ansatz. Geschützt sei die historische Bausubstanz und das hierdurch erzeugte historische Erscheinungsbild des Dorfkerns C.. Auch durch die Photovoltaik-Anlage werde weder das Erscheinungsbild des Denkmalbereichs noch das Erscheinungsbild des klägerischen Denkmals erheblich beeinträchtigt. Es handele sich um ein „Indach-Ziegel-System“. Dieses sei explizit aufgrund der Ansprüche an eine Formensprache der Außenhaut des Neubaus gewählt worden. Durch Farbe, Größe und innere Struktur imitiere das System einen dunklen Dachziegel und diese Ausführung werde insofern nicht als störend für die Wirkung des historischen Umfeldes eingestuft. Ein Abstandsflächenverstoß liege ebenfalls nicht vor. Bei der in Rede stehenden grenzständigen Fahrradgarage handele es sich um ein privilegiertes Gebäude nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO NRW. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass Garagen über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen dürften. Insofern sei die hier vorgesehene Tür zum Hauptgebäude zulässig. Ohnehin wäre ein reiner Abstellraum, Lagerraum oder ähnliches ebenfalls bis zu einem Volumen von 30 m³ privilegiert, selbst ohne jegliche Garagennutzung, auch mit einem direkten Zugang zum Hauptgebäude. Die weiteren Ausführungen der Antragsteller zur Nutzungsmöglichkeit oder einer anderweitigen Nutzung der Fahrradgarage seien rein hypothetisch. Die Nutzung ergebe sich zweifelsfrei und nachvollziehbar aus den zum Bauantrag gereichten Plänen. Ferner seien innerhalb derselben Nutzungseinheit etwaige „Unannehmlichkeiten“, wie beispielsweise der PKW vor der Fahrradgarage sozusagen selbsterzeugtes Schicksal, wobei der Situation jederzeit selbstständig und ohne fremde Hilfe abgeholfen werden könne. Ähnlich verhalte es sich auch bei zwei hintereinander angeordneten Stellplätzen einer Nutzungseinheit. Die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Die Beigeladenen tragen ergänzend und vertiefend vor: Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes liege unter dem Aspekt der „erdrückenden Wirkung“ nicht schon bei bloßer Unbequemlichkeit vor, sondern erst dann, wenn hierdurch ein Gefühl des „Eingemauertseins“ vermittelt werde. Dies sei hier nicht der Fall. Bei dem hinter dem betreffenden Fenster liegenden Raum handele es sich nicht um den Therapieraum der Praxis. Zudem befinde sich die Fahrradgarage versetzt neben dem Fenster. Das Fenster selbst sei daher von Bebauung frei. Die dem Fenster gegenüberliegende Hauswand befinde sich 3 m entfernt und halte die Abstandsflächen ein. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung trotz Einhaltung der Abstandsflächen sei kein Raum, wenn das Nachbargebäude – wie hier – keinen erheblichen Höhenunterschied zu dem betroffenen Gebäude aufweise. Der Pkw-Stellplatz vor dem Fenster sei notwendig und im Übrigen gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich in allen Wohngebieten zulässig. Die Angaben zur Bildung von Feuchtigkeit seien eine vollkommen unbegründete Vermutung. Das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht mit Blick auf die erteilten Befreiungen verletzt. Die Befreiung von der Festsetzung über die geschlossene Bauweise habe vielmehr dazu gedient, dass das Vorhaben nicht direkt an die mit Fenstern versehene Grenzwand gebaut werde, was für die Antragsteller ungleich nachteiliger gewesen wäre. Bezüglich der straßenseitigen Baulinien sei ein Drittschutz ebenfalls zu verneinen. Dies gelte auch für die Erhaltungssatzung. Im Übrigen dürfte das Vorhaben der Satzung entsprechen, da das Gebäude von der Straße zurückversetzt gebaut werde, ein Rücksprung damit erhalten bleibe. Der Wegfall des Stellplatzes auf dem Grundstück W.-straße 00 sei unerheblich, weil es sich insoweit nicht um einen notwendigen Stellplatz gehandelt habe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine öffentlich-rechtliche Sicherung. Das Einverständnis des Rechtsvorgängers der Beigeladenen mit der Planung von 1995 ändere daran nichts. Bezüglich der Gaslaterne liege nach Mitteilung der Antragsgegnerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Demontage vor. Damit sei für das Vorhaben der erforderliche Stellplatz tatsächlich nachgewiesen. Davon abgesehen hätten die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht keinen drittschützenden Charakter. Ein Mangel an Stellplätzen könne allenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Der Denkmalwert des Gebäudes W.-straße 00 werde nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben füge sich sowohl der Höhe als auch der giebelständigen Ausrichtung nach in die Umgebung ein. Mit Blick auf das deutlich höhere Gebäude W.-straße 00 und den Rücksprung hinter die Baulinie handele es sich im Straßenzug um einen untergeordneten Baukörper. Zudem werde das Gebäude W.-straße 00 durch den bestehenden Vorsprung der ehemaligen Werkstatt auf dem Grundstück Nr. 00 mehr verdeckt als durch die W.-straße 00. Auch die dunkelanthrazit gehaltene Fassade des Vorhabens beeinträchtige den Denkmalwert der Umgebung nicht. Insoweit trete das Gebäude nicht derart massiv hervor, dass die umliegenden Gebäude dominiert würden. So sei auch die Fassade des Gebäudes W.-straße 00 dunkel gehalten. Sichtachsen zur Dorfkirche hätten auch früher nur die Spitze des Kirchturms erkennen lassen. Ein nennenswerter „erlebnismäßiger Verlust“ gehe mit dem Vorhaben nicht einher. Die Photovoltaikanlage werde mit Blick auf den Umgebungsschutz als „Indach-Ziegel-System“ ausgeführt und stelle sich deshalb nicht als störend dar. Eine Angrenzerbeteiligung nach § 72 BauO NRW habe unterbleiben können, da öffentlich-rechtlich geschützte Belange vorliegend nicht berührt würden. Im Übrigen handele es sich um eine bloße Soll-Vorschrift, aus deren Verletzung die Antragsteller keine Rechte ableiten könnten. Schließlich liege auch ein Abstandsflächenverstoß nicht vor. An der Privilegierung der Grenzgarage nach § 6 Abs. 8 BauO NRW bestünden keinerlei Zweifel. Zudem sei eine grenzständige Bebauung auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise vorsehe (§ 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO NRW). Ungeachtet dessen sei die Berufung auf einen vermeintlichen Abstandsflächenverstoß treuwidrig, denn die Antragsteller hätten in vergleichbarer Weise gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen. Die Fenster in der seitlichen Grenzwand stellten unzulässige Öffnungen in Brandwänden und damit einen Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen des Brandschutzes dar (§ 30 Abs. 8 BauO NRW). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 L 528/24 und 4 K 1538/24 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist insgesamt unbegründet. Die nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen und privaten Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geht zu Lasten der Antragsteller aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, juris Rn. 20, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen größeres Gewicht als das gegenläufige Interesse der Antragsteller. Die angegriffene Baugenehmigung ist hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienen. Aus der fehlenden Angrenzerbeteiligung im Sinne von § 72 BauO NRW können die Antragsteller keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten. Ein solcher Verfahrensfehler kann unabhängig von einer materiellen Rechtsverletzung des Nachbarn keinen Anspruch des nichtbeteiligten Nachbarn auf Aufhebung des Verwaltungsaktes begründen. Abgesehen davon ist der Mangel nach den zumindest entsprechend anwendbaren Regelungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW heilbar bzw. von einer Unbeachtlichkeit gemäß § 46 VwVfG NRW auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 – 7 A 2147/16 –, juris Rn. 4, und vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 17 m.w.N. (zu § 74 BauO NRW 2006); VG Köln, Beschluss vom 25. November 2020 – 23 L 1623/20 –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 9 L 3222/18 –, juris Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 28 Rn. 75, 81 m.w.N. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht gegeben. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des am 00. Dezember 0000 durch Ratsbeschluss förmlich festgestellten Durchführungsplanes Nr. 0000/00, der mit ortsüblicher Bekanntmachung im Per Amtsblatt Nr. 00 vom 00. Juni 0000 bis zum 00. Juli 0000 offengelegen hat. Ob die seinerzeit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 des Aufbaugesetzes NRW vom 00. April 0000 erforderliche Bekanntmachung der förmlichen Feststellung auch tatsächlich erfolgt ist und der Plan gegebenenfalls über § 233 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan wirksam fort gilt, da er zusätzlich gemäß § 174 Abs. 1 BBauG bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits ausgelegt war und zudem verbindliche Regelungen im Sinne von § 9 BBauG enthielt, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1967 – X A 553/65 –, OVG MüLü 23, 183 f., lässt sich der Planurkunde zumindest nicht unmittelbar entnehmen. Auf dieser ist lediglich das Datum der förmlichen Feststellung, nicht jedoch deren Bekanntmachung vermerkt. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht entscheidend an. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise in Anbetracht der gegenläufigen Zielsetzung der Denkmalbereichssatzung von C. funktionslos geworden ist. Vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29. August 2014 – 4 L 1286/14 -, juris Rn. 9 ff. Denn das Gebot der Rücksichtnahme, welches vorliegend entweder – bei Zugrundelegung der Wirksamkeit des Durchführungsplanes – über § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 20 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 – 2 B 660/16 –, juris Rn. 27, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 –, juris Rn. 47 oder – anderenfalls – über das für den unbeplanten Innenbereich in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Einfügensgebot vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2014 - 7 B 1037/14 -, juris, Rn. 5, Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet und das unter baunachbarrechtlichen Aspekten im vorliegenden Fall allein zu prüfen ist, zumal den befreiungsgegenständlichen Festsetzungen zur Baulinie und zur Bauweise und der diesbezüglichen Planbegründung ein drittschützender Gehalt nicht entnommen werden kann, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 –, juris Rn. 17, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, juris Rn. 15, sowie Beschluss vom 8. Juli 1998 ‑ 4 B 64.98 –, juris Rn. 5 und 7; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 13, und hinsichtlich der Einfügensmerkmale in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Überschreitung des von der prägenden Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens nicht ersichtlich ist – dies gilt namentlich in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung des Vorhabens, dessen Höhe unstreitig deutlich hinter derjenigen der W.-straße 00 zurückbleibt –, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 33; Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30.78 -, BauR 1981, 171, juris, ist vorliegend nicht verletzt. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei sind die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, der Interessen des Bauherrn und dessen, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, juris Rn. 66, und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 B 1537/20 –, juris m.w.N. Eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist im vorliegen Einzelfall nicht erkennbar. Eine erdrückende Wirkung scheidet entgegen der Auffassung der Antragsteller aus. Nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben kann eine bauliche Anlage erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine „Gefängnishofsituation" entsteht oder wenn die Größe der "erdrückenden" baulichen Anlage auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Grundstück oder dessen Bebauung nur noch oder überwiegend wie eine von einer "herrschenden" baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Ob eine solche Wirkung zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den jeweiligen Ausmaßen der beiden Baukörper - zum Beispiel in Bezug auf die Bauhöhe, die Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden oder die Baumasse - kann ihre Lage zueinander eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung im Rahmen dieser Bewertung wird regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise zwischen den Baukörpern und den Grundstücksgrenzen sein. Zusammenfassend OVG NRW, Urteile vom 26. Oktober 2023 – 10 A 804/23 –, juris Rn. 90 f; und vom 7. März 2024 – 10 A 2791/21 –; Beschluss vom 14. Januar 2021 – 10 B 1891/20 –, juris Rn. 10. Derart gravierende Auswirkungen gehen von dem Vorhaben der Beigeladenen nicht aus. Dagegen spricht bereits, dass der hier gegebenen Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen (s.u.). eine Indizwirkung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 53, 57. Zudem ist das geplante Gebäude mit einer Firsthöhe von 7,96 m nur um 1,36 m und damit unwesentlich höher als das Haus der Antragstellerin (FH 6,70 m). Überdies rückt das geplante und im Rohbau befindliche Gebäude – nachvollziehbar anhand der von den Beteiligten übersandten Lichtbilder – zwar aufgrund der Inanspruchnahme der früheren straßenseitigen Stellplatzfläche nunmehr auch im vorderen Grundstücksbereich dicht an das Haus der Antragsteller heran; es wirkt jedoch in Anbetracht des zur Grenze des Nachbargrundstücks Nr. 00 vom Hauptgebäude eingehaltenen Abstands von 3,00 m, dessen Traufhöhe von 4,08 m, welche diejenige der W.-straße 00 (3,75 m) nur unwesentlich übersteigt – die Höhe der grenzständigen Fahrradgarage (2,90 m) liegt noch darunter –, sowie aufgrund der Dachneigung des Satteldachs insgesamt nicht übermächtig. Ungeachtet dessen ist Bezugspunkt der hinsichtlich des Rücksichtnahmegebotes anzustellenden Beurteilung nicht der beschränkte Ausblick durch Fenster einzelner Räumlichkeiten. Vielmehr ist das gesamte Grundstück, jedenfalls aber derjenige Grundstücksteil, der planungs- und bauordnungsrechtlich als das Wohngrundstück anzusehen ist, in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 51; Urteile vom 3. Mai 1994 – 11 A 2540/92 -, S. 12, und vom 17. August 2001 – 7 A 2533/99 –, S. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2007 – 11 K 6454/06 –, juris Rn. 75. Gegenüber dem gesamten Wohngrundstück der Antragsteller kommt dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zu. Das Hausensemble W.-straße 00 - 00 grenzt weder im Süden noch im Osten oder Norden unmittelbar an Baulichkeiten an. Insbesondere wird die Möglichkeit des Ausblicks aus dem besonderes schutzbedürftigen Wohnzimmer nach Süden nicht beeinträchtigt. Dementsprechend vermögen das Wohnhaus und der Garagenanbau der Beigeladenen bezogen auf die Wohngrundstücke der Antragsteller nicht das Gefühl zu vermitteln, „eingemauert“ oder „gefangen“ zu sein. Bedenken gegen das Bauvorhaben ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Einschränkung von Belichtung und Belüftung. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses das ganze Jahr über optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. Doch selbst wenn man im vorliegenden Einzelfall die Betrachtung nicht auf das gesamten Grundstücke W.-straße 00 - 00 erstreckt, sondern lediglich das Fenster vor dem – laut grüngestempelten Grundriss als solchem genehmigten – Behandlungsraum in den Blick nimmt, ist trotz der dort anzunehmenden Reduzierung von Belichtung und Belüftung eine unzumutbare Beeinträchtigung zu verneinen. Auch in diesem Zusammenhang schließt die hier gegebene Einhaltung der Abstandsflächen (s.u.), die gerade der Gewährleistung ausreichender Besonnung und Belüftung dienen, im Regelfall – so auch hier – einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 53 ff. Sofern die Antragsteller einwenden, ausreichende Belichtung und Fenster seien unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung, so dass durch den Neubau und einen „zugeparkten“ Pkw-Stellplatz vor dem Fenster jeglicher Therapieerfolg gefährdet werde, findet diese Behauptung in der von Antragstellerseite zitierten Fachliteratur keine zureichende Stütze. Daraus geht lediglich hervor, dass Tageslicht durch Fenster von Klienten „geschätzt“ bzw. als angenehmer empfunden werde als künstliches Licht. Von einer Gefährdung des Therapieerfolges durch künstliches Licht ist indes dort keine Rede. Ohnehin sollte laut der Betriebsbeschreibung vom 0. Juni 0000 (Beiakte 3) Psychotherapie in dem Behandlungsraum nur überwiegend in den Abendstunden (18 bis 21 Uhr) stattfinden. Dass es sich bei dem Fenster um ein nicht öffenbares Fenster handele, welches nach der zitierten Literaturstelle wegen schlechterer Luftqualität zu einer „geringeren Zufriedenheit“ der Klienten führen könne, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ungeachtet dessen haben die Interessen der Antragsteller an einer Beibehaltung der baulichen Situation vor dem Fenster keinen Vorrang vor den Interessen der Beigeladenen an einer angemessenen baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass sie geringer zu bewerten sind. Grundsätzlich ist demjenigen, der sein eigenes Grundstück in zulässiger Weise nutzen will, insofern ein Vorrang zuzugestehen, als er seine berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2003 – 7 B 1575/03 – juris Rn. 15 und 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris Rn. 19. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller das betreffende Fenster in die westliche Gebäudeabschlusswand eingesetzt haben, obwohl sie damit hätten rechnen müssen, dass das Vorhabengrundstück auch in diesem straßennahen Bereich durch eine zumindest in den Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW zulässige Bebauung baulich ausgenutzt wird. Denn der Eigentümer eines Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 24. Anhaltspunkte, die ein schützenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung der zurückgesetzten Bebauung begründen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Sollte dem mit der „vollständigen und endgültigen Bebauung“ auf dem Nachbargrundstück Nr. 00 begründeten Befreiungsantrag des Architekten I. vom 00. Mai 0000 die Erwartung zugrunde gelegen haben, die seinerzeit zurückgesetzte Nachbarbebauung werde sich künftig nicht mehr verändern, wäre ein solches Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig. Der Umstand, dass gerade im innerstädtischen Bereich freie oder nur sporadisch bebaute Grundstücksflächen für eine Nachverdichtung mit einer der Umgebung entsprechenden Bebauung prädestiniert sind, bietet keinerlei Anhalt für etwaiges Vertrauen auf eine dauerhaft zu erhaltende von Bebauung freie Fläche. Es ist vielmehr Sache des Bauherrn, sein Gebäude grundsätzlich so anzuordnen, dass die für die Belichtung und Belüftung notwendige freie Fläche auf seinem eigenen Grundstück vorgehalten wird oder er jedenfalls die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch Baulasten oder Grunddienstbarkeiten sichert. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 MB 7/21 –, juris Rn. 47; Bay. VGH, Urteil vom 20. Mai 1985 - Nr. 14 B 84 A.593 -, BRS 44 Nr. 104; Saarl. OVG, Urteil vom 23. Juni 1992 - 2 R 50/91 -, juris, Rn 37. Letzteres haben die Antragsteller versäumt. Dieses Versäumnis führt allerdings – wie dargelegt – nicht dazu, dass die Beigeladenen unter Verzicht auf eigene Bebauungsmöglichkeiten die Belichtung des Gebäudes zu gewährleisten hätten. Wer sich durch die Bebauung auf dem eigenen Grundstück gegen die bauliche Ausnutzung des Nachbargrundstücks selbst empfindlich gemacht hat, kann daraus grundsätzlich keine zusätzliche Rücksichtnahme des Nachbarn auf die eigenen Interessen herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2020 – 10 B 150/20 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/02 -, juris, Rn. 21 f. Auch die Legalisierung des betreffenden Fensters durch Bauschein vom 0. September 0000 (0-0000/00) fällt insoweit nicht ins Gewicht. Eine behördlich gebilligte Bebauung auf dem eigenen Grundstück schafft keine Grundlage dafür, unmittelbar Einfluss auf die Art und Weise der Bebaubarkeit auf dem Nachbargrundstück zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rn. 23; vgl. auch Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, juris. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2020 – 10 B 150/20 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris Rn. 21. Nichts anderes folgt hier daraus, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen am 00. Mai 0000 der Errichtung des Fensters auf der zu den Bauvorlagen gehörenden Schnittzeichnung schriftlich zugestimmt hat („Mit der vorgelegten Planung in dieser Form bin ich einverstanden“, Beiakte 3). Aus dieser Zustimmung lässt sich ohne weitere, hier fehlende Anhaltspunkte kein Verzicht darauf herleiten, das eigene Grundstück im Rahmen des Möglichen – dazu gehört hier die Errichtung baulicher Anlagen zumindest bis an die zulässigen Abstandsflächen – baulich auszunutzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2020 – 10 B 150/20 –, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 23. Juni 1992 - 2 R 50/91 -, juris, Rn. 38. Sind die Antragsteller damit für die bauliche Situation an der gemeinsamen Grundstücksgrenze selbst verantwortlich, kommt es letztlich nicht darauf an, ob sich die Belichtung für den Behandlungsraum verschlechtert. Vielmehr sind die Antragsteller gehalten, eine Verschattung etwa durch eine Anpassung des Innengrundrisses, durch den „Tausch“ der Nutzungen einzelner Räume oder durch nachträgliche Schaffung von Belichtungsquellen wie z.B. den Einbau lichtdurchlässiger Elemente in Türen und Wänden auszugleichen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 MB 7/21 –, juris Rn. 47. Dass die Antragsteller hierzu tatsächlich und wirtschaftlich nicht in der Lage wären, ist vorliegend nicht ersichtlich. Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die infolge des Vorhabens eine mit den Grundanforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse unvereinbare Beeinträchtigungen des Wohnens oder der sonstigen Nutzung befürchten lassen, so dass im konkreten Fall die Grenzbebauung zu einer „unzumutbaren Härte“ führen würde. Denn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zielen auch nach einer Reduzierung der gesetzlichen Abstandsflächentiefe auf 0,4 H im Interesse der Wahrung sozial verträglicher Verhältnisse darauf ab, jedenfalls eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen. Sie konkretisieren damit den in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1990 – 4 B 130/90 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenb., Urteil vom 18. Dezember 2007 – OVG 2 A 3.07 –, juris Rn. 94; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. Januar 2007 – 7 K 231/03 –, juris. Schließlich haben die Antragsteller ihren Vortrag, das Vorhaben lasse wegen der Belüftungseinschränkung für ihr Grundstück mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Feuchtigkeits- bzw. Moos- und Schimmelbildung sowie Porösität der Backsteinmauer befürchten, nicht weiter belegt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften liegt ebenfalls nicht vor. Ein Nachbarrechtsverstoß folgt zunächst nicht daraus, dass infolge des Bauvorhabens ein Stellplatz für sie auf dem Grundstück W.-straße 00 wegfalle, dessen Nachweis zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung vom 0. September 0000 (0-0000/00) gewesen sei. Dies wäre allenfalls dann zu erörtern, wenn es sich um einen notwendigen Stellplatz i.S.d. § 51 BauO NRW a.F. gehandelt hätte oder zugunsten der Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Sicherung wie z.B. durch Eintragung einer Stellplatzbaulast erfolgt wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall. Ziffer 7 der Baugenehmigung ist klar zu entnehmen, dass für das seinerzeit beantragte Vorhaben („Sanierung und Nutzungsänderung in Praxis“) lediglich ein notwendiger Stellplatz nachzuweisen war. Dieser Nachweis wurde auf dem grüngestempelten Lageplan vom 00. Mai 0000 auf dem Baugrundstück selbst erbracht. Folglich war der auf dem Grundstück W.-straße 00 angemietete Stellplatz nicht notwendig. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung des Stellplatzes lag ebenfalls nicht vor. Einer schuldrechtlichen Vereinbarung über die Anmietung des Stellplatzes kommt insoweit schon mit Blick auf § 74 Abs. 4 BauO NRW keine rechtliche Bedeutung zu. Soweit die Antragsteller behaupten, eine Genehmigung zur Entfernung der Gaslaterne liege nicht vor, so dass die Beigeladenen ihre eigene Stellplatzpflicht nach § 48 BauO NRW nicht erfüllen könnten, greift dieser Vortrag ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin seit dem 7. Februar 2024 eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Demontage der betreffenden Gaslaterne vorliegt und damit ein Hindernis zur genehmigten Errichtung des Stellplatzes nicht (mehr) besteht, sind die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht nicht drittschützend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf die diesbezüglichen – zutreffenden – Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Bezug. Ein Abstandsflächenverstoß liegt ebenfalls nicht vor. Die durch die östlichen Außenwände des Vorhabens ausgelösten Abstandsflächen von 3,00 m (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) liegen allesamt auf dem Grundstück W.-straße 00. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Fahrradgarage ist gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO NRW als Grenzgarage privilegiert. Demnach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Gebäude bis zu 30m² Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschließlich Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m zulässig, auch wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen, dies gilt auch für Garagen die keine selbstständigen Gebäude sind. Da Garagen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen „und/oder Fahrrädern“ dienen (§ 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW), gilt die Vorschrift auch für reine Fahrradgaragen. Vgl. auch Johlen, in: Gädtkte u.a., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 6 Rn. 522. Nicht nachvollziehbar ist in dem Zusammenhang die Behauptung, aufgrund des vorgelagerten Pkw-Stellplatzes und der direkten Verbindung zum Küchen-/Essbereich sei nur eine zweckwidrige Nutzung der Garage zu Aufenthaltszwecken möglich. Abgesehen davon, dass sich die allein zulässige Garagennutzung eindeutig aus den grüngestempelten Bauvorlagen („Fahrradgarage, 12,4 m²“, Bl. 23 Beiakte 1) ergibt, gilt die Vorschrift ausdrücklich auch dann, wenn die Garage über einen direkten Zugang zu einem (Haupt-) Gebäude verfügt, Johlen, in: Gädtkte u.a., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 6 Rn. 531. Eine Unvereinbarkeit von Garagen- und Stellplatznutzung ist auch in tatsächlicher Hinsicht nicht ansatzweise greifbar. Eine ordnungsgemäße Nutzung der Fahrradgarage lässt sich bei Bedarf ohne weiteres durch Wegfahren eines davor abgestellten Pkw bewerkstelligen. Im Übrigen lassen § 3 Abs. 4 Satz 2 der Stellplatzverordnung NRW vom 14. März 2022 – in Kraft getreten am 1. Juli 2022 – sowie § 4 Abs. 3 Satz 2 der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 28. August 2019 – in Kraft getreten am 15. September 2019 – gefangene Stellplätze bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (Verordnung) bzw. bei Einfamilienhäusern (Satzung) ausdrücklich zu. Ausgeschlossen sind die Antragsteller auch mit dem Einwand, das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zu der Erhaltungssatzung. Der Per Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen gemäß § 39h Bundesbaugesetz für Grundstücke an der N.-straße, der Straße " W.-straße", der U.-straße, der F.-straße, der E.-straße und der O.-straße (öffentlich bekanntgemacht am 00. Oktober 0000) in der Fassung vom 00. November 0000 (öffentlich bekanntgemacht am 0. Dezember 0000), die als Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB fortgilt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2004 – 4 K 2843/04 –, juris Rn. 19, nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 – 10 A 305/05 –, juris, kommt keine nachbarschützende Wirkung zu, denn sie dient allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen. Dies hat in § 2 Abs. 2 der Satzung, wonach eine Baugenehmigung zur Errichtung von baulichen Anlagen von der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der städtebaulichen Gestalt des Gebietes abhängig gemacht werden kann, entsprechenden Niederschlag gefunden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungssatzung über die rein städtebauliche Zielsetzung des § 172 BauGB hinaus Eigentümern von im Geltungsbereich gelegenen Grundstücken Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben gewährt. Vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 2 Bs 99/15 – juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 9 CS 16.2522 –, juris Rn. 13 f.; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 8 B 1/23 –, juris Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 15. Mai 2019 – AN 3 S 19.00816 –, juris Rn. 38; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2020, § 172 Rn. 213 m.w.N. Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang auf den mit der Satzung bezweckten Erhalt „der Kleinmaßstäblichkeit der Baukörper selbst wie auch ihrer Stellung zum Straßenraum mit vielfachen Vor- und Rücksprüngen und deren ortsbildprägende Wirkung“ verweisen. Hieraus erwächst für die im Satzungsgebiet ansässigen Grundstückseigentümer keine eigenständige Rechtsposition, sondern allenfalls ein tatsächlicher Vorteil, welcher rechtlich nicht geschützt ist. Vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 14. Dezember 2000 – 3 K 25/99 –, juris Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. September 2016 – 2 M 49/16 –, juris Rn. 10. Die Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung auch nicht deshalb Rechte der Antragsteller, weil sie gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz der W.-straße 00 verstößt. Gemäß § 9 Abs. 2 DSchG NRW bedarf die Errichtung baulicher Anlagen in der engeren Umgebung eines Baudnkmals der Erlaubnis, wenn diese sich auf denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3 DSchG NRW). Ein Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG, vgl. allgemein zur Klagebefugnis des Eigentümers eines Kulturdenkmals: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 6 ff., gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung besteht nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet ist, den der im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommenden Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom Dezember 2023 – 10 B 645/23 –, juris Rn. 80 und vom 10. April 2024 – 7 A 1248/22 –, juris Rn. 13; zur im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 b DSchG NRW a. F.: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2022 – 10 B 368/22 –, juris Rn. 6, vom 30. März 2021 – 10 B 13/21 –, juris Rn. 14, vom 24. Mai 2019 - 2 B 162/19 -, juris Rn. 9, und vom 17. Mai 2019 - 7 B 1263/18 -, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 42 ff. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Inpflichtnahme des Denkmaleigentümers zur Pflege und Erhaltung des Denkmals nicht mehr gerechtfertigt werden kann, weil diese Ziele von dritter Seite vereitelt werden. Der Denkmaleigentümer hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, nicht entwertet werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 17, sondern der mit der Unterschutzstellung angestrebte Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreicht werden kann. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 61. Geboten ist insoweit eine wertende Einschätzung, ob das Vorhaben das Denkmal erdrückt, verdrängt, übertönt oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lässt, welche das Denkmal verkörpert. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2023 – 28 K 6678/19 –, juris Rn. 98; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 -, juris Rn. 15; Bay.VGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 BV 11.1631 -, juris; Davydov, in: Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage (2018), § 9 Rdnr. 108. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW der von außen sichtbare Teil des Denkmals geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag; das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Zur Ermittlung des Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse 10. April 2024 – 7 A 1248/22 –, juris Rn. 16, und vom 30. August 2022 - 7 B 925/22 -, juris, und Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 69. Soweit die Fassade eines historischen Gebäudes konstitutives Element für sein Erscheinungsbild ist und ihr daher eine hervorgehobene Bedeutung für die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes zukommt, werden die Anforderungen an die denkmalrechtliche Rücksichtnahme beim Umgebungsschutz umso höher, je näher das Vorhaben an das Denkmal heranrückt. Denn bei geringeren räumlichen Abständen kommt es zwangsläufig zu stärkeren optischen Wechselwirkungen, die sich für das Denkmal beeinträchtigend auswirken können. Dies fällt dann stark ins Gewicht, wenn das Vorhaben in nahezu geschlossener Bauweise an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden soll, wo auch unmittelbar das Denkmal angrenzt. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 Bs 218/15 - juris Rn. 32. Ausgehend hiervon besteht kein denkmalrechtlicher Abwehranspruch des Antragstellers. Die Begründung zu dem Bescheid der Beklagten über die Eintragung des Hauses W.-straße 00 in die Denkmalliste als Baudenkmal vom 00. Dezember 0000 (Beiakte 5) lautet: „Das Gebäude wird in die Denkmalliste eingetragen, da es zu den letzten erhaltenen, kleinen Fachwerkbauten des Ortskerns von C. gehört. Im Zusammenhang mit weiterer kleinteiliger Bebauung der näheren Umgebung ist hier noch gut die alte dörfliche Struktur abzulesen. Bestandteil des Denkmals ist auch der rückseitige Fachwerkbau, nicht jedoch der Anbau an der rechten Giebelseite.“ Zwar kommt für das äußere Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht nur seiner Fassade als Fachwerk hervorgehobene Bedeutung zu; sie ergibt sich nach der o.a. Begründung auch aus dem Bezug des Baudenkmals zu seiner näheren Umgebung und der dort vorhandenen dörflichen Struktur, so dass eine zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert zu bejahen sein dürfte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet wäre, den im Erscheinungsbild des Baudenkmals zum Ausdruck kommenden Denkmalwert erheblich in einer Weise herabzusetzen, dass etwaige Investitionen des Antragstellers in die Pflege und Erhaltung des Denkmals entwertet würden. Insofern ist einzustellen, dass das Haus Nr. 00 bereits aufgrund der unmittelbar angrenzenden Bebauung nur eingeschränkt wahrnehmbar und sein Erscheinungsbild insoweit nicht unerheblich vorbelastet ist. Denn mit einer Firsthöhe von 5,45 m bleibt es nicht nur deutlich hinter der unmittelbar benachbarten W.-straße 00 (13 m), sondern auch hinter dem nicht denkmalgeschützten Gebäudeteil W.-straße 00 (6,70 m) zurück. Von letzterem wird es aufgrund dessen straßenseitigen Vorsprungs zusätzlich verdeckt, so dass das Vorhaben, welches die Höhenentwicklung der Dachfirste moderat fortsetzt (7,96 m), die Wahrnehmbarkeit der W.-straße 00 allenfalls marginal erschwert. Dies ergibt sich auch deutlich aus dem mit Schriftsatz des Beigeladenen vom 23. April 2024, S. 14, übersandten Lichtbild (Bl. 236 GA). Einer vorhabenbedingten zusätzlichen Beeinträchtigung der Sicht auf das Baudenkmal W.-straße 00 und dessen Fassade kommt daher, wenn überhaupt, nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Ansicht, die Baulinie des Neubaus rage überdimensional ins Straßenbild hinein, wird mit Blick auf dessen Zurücktreten hinter die Baulinie um ca. 1,8 bis 4 m nicht geteilt. Soweit die Antragsteller auf die Verdeckung der Feldbrandsteinmauer auf dem Grundstück Nr. 00 verweisen, ist dies vorliegend ohne Belang. Die baurechtliche Genehmigung eines Gebäudeensembles W.-straße 00-00 hat nicht zu einer Erweiterung der Denkmaleigenschaft auf den Gebäudeteil Nr. 00 geführt; hierfür bedürfte es einer gesonderten Unterschutzstellung, an der es bislang fehlt. Angesichts dessen ist selbst wenn die Baumasse des Neubaus deutlich höher sein mag als die des Baudenkmals, eine das Denkmal erdrückende, verdrängende oder übertönende Wirkung nicht festzustellen. Dies gilt auch mit Blick auf die Farbgebung der Fassade. Die durch die dunkel-anthrazitfarbene Farbgebung hervorgerufene Kontrastwirkung besteht in erster Linie nicht zu der W.-straße 00, sondern zu dem Gebäudeteil Nr. 00, welcher das Vorhaben von dem Baudenkmal trennt. Der Kontrast wird zusätzlich dadurch abgeschwächt, dass die obere Giebeleinfassung der W.-straße 00 und deren Schiebeläden im Erdgeschoss, welche gemäß grüngestempelter Bauzeichnung (Beiakte 3) Abmessungen von ca. 1,0 x 2,5 m aufweisen, ebenfalls dunkel gehalten sind. Eine unmittelbare optische Konkurrenz, die sich nach Ansicht der Antragsteller für das Denkmal wegen der mangelnden Achtung gegenüber der in ihm verkörperten Werte störend auswirkt, OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 Bs 218/15 - juris Rn. 35, und hierdurch den Denkmalwert erheblich beeinträchtigt, drängt sich daher nicht auf. Inwieweit der von dem Beigeladenen zu 2. bemühte "Achtungsabstand" überhaupt eine denkmalrechtliche Kategorie darstellt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 88, mag daher hier auf sich beruhen. Weshalb von der Photovoltaikanlage als solcher eine erdrückende Wirkung auf das Baudenkmal W.-straße 00 ausgehen soll, obwohl diese unstreitig als Indach-Ziegel-System ausgeführt wird, welches durch Farbe, Größe und Struktur einen dunklen Dachziegel imitiert (Bl. 51 f. Beiakte 1), wird von den Antragstellern nicht erläutert. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Übrigen ist der Errichtung und dem Betrieb von Solaranlagen in Anbetracht der Wertung von § 2 Satz 2 EEG, wonach die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, jedenfalls in der Regel ein Vorrang vor dem Denkmalschutz einzuräumen. Vgl. hierzu eingehend OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2023 - 7 D 187/22.AK -, juris Rn. 160 f. m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. November 2023 – 28 K 8865/22 –, juris Rn. 23 ff. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehendes Ergebnis der Abwägung gebieten, sind mit Blick auf die Geringfügigkeit dieses Eingriffs in den Denkmalschutz nicht ersichtlich. Darüber hinaus werden durch das Bauvorhaben die Sichtbeziehungen zu den übrigen in der W.-straße gelegenen Fachwerkhäusern und der dort durch kleinteilige Bebauung ablesbaren dörflichen Struktur jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere für das dem Vorhaben unmittelbar benachbarte Fachwerkhaus W.-straße 00. Dieses reicht ausweislich des mit Schriftsatz vom 8. April 2024 übersandten Lichtbildes (S. 3 unten, Bl. 215 GA) im Unterschied zu dem Vorhaben bis an die Straßenbegrenzungslinie heran und bleibt damit nach einer Entfernung des Baugerüsts auch von dem Baudenkmal W.-straße 00 aus deutlich erkennbar. Eine wesentliche Herabsetzung des Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs, welche aufgrund der Lage des Hauses W.-straße 00-00 im Bereich der Denkmalbereichssatzung zusätzlich zu untersuchen ist, vgl. OVG NRW; Beschluss vom 29. September 2021 – 7 A 2912/19 –, juris Rn. 45, liegt nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor. Gemäß § 3 der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs Dorfkern C. in der Landeshauptstadt P vom 0. September 0000 sind die Häuser auf den Grundstücken W.-straße 0, 00, 00 und 00 als Baudenkmäler geschützt, die Objekte auf den Grundstücken W.-straße 0, 00 ("W.-straße 00“), 0, 0, 0, 0, 00 werden zudem als erhaltenswerte Objekte, der Straßenzug W.-straße ferner als schützenswerter Straßenzug eingestuft. § 5 der Satzung führt in seiner Begründung unter anderem aus: „Über die Jahrhunderte blieb die dörfliche Struktur Cs weitestgehend erhalten. Städtische Architektur der letzten Jahrhundertwende konnte lediglich an einem Abschnitt der M.-straße und einem Teil der N.-straße Fuß fassen. Die charakteristische zweigeschossige meist traufenständige Architektur des alten Dorfkerns blieb dominant. Da fast alle alten Dorfkerne des Per Südens vor allem in der letzten Nachkriegszeit einem erheblichen städtebaulichen Veränderungsdruck unterlegen sind, kommt den erhaltenen dörflichen Strukturen Cs eine besondere Bedeutung zu. Das Erscheinungsbild des historischen Dorfkerns zu erhalten, ist das Anliegen dieser Satzung. Mit dem Erscheinungsbild sollen auch die Sichtbezüge, das aufeinander Bezogensein der baulichen Anlagen, des Straßenraumes sowie der Frei- und Grünflächen geschützt werden“. Gemessen hieran bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs durch das Vorhaben. Das Vorhaben fügt sich sowohl hinsichtlich seiner Höhenentwicklung, die deutlich unter derjenigen der nahe gelegenen mehrgeschossigen Häuser W.-straße 00 und 00 zurückbleibt, als auch der Dachform als Satteldach in die Umgebungsbebauung ein. Die direkte Nachbarbebauung W.-straße 00 und 00 ist gleichsam giebelständig errichtet. Eine dunkel gehaltene Fassade findet sich ebenfalls auf dem voll verklinkerten Haus Nr. 0a (Bl. 237 GA), das in Kubatur und Höhe deutlich über das Vorhaben hinausgehen dürfte. Angesichts dieser Auflockerung des Denkmalbereichs geht von dem Vorhaben selbst in Anbetracht einer noch dunkleren Klinkerfärbung keine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmalbereichs aus. Im Übrigen tritt das Vorhaben nach den vorgelegten Lichtbildern und dem über google maps abrufbaren Bildmaterial weder aufgrund seiner Dimension und Lage noch durch die dunkle Farbgestaltung als „klobiger Fremdkörper“ in einer derart dominanten Weise in den Straßenzug hinein, dass es das Erscheinungsbild des historischen Dorfkerns und die dort vorhandenen Sichtbeziehungen in erheblicher Weise schmälert. Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang auf den Wegfall einer punktuellen Sichtbeziehung zu dem oberen Teil des in der Nähe befindlichen Kirchturms hinweisen, fällt dies nicht entscheidend ins Gewicht. Die Anträge zu 2. und 3. sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen, da letztere einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 7 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610). Der demnach für das Hauptsacheverfahren zugrunde gelegte Streitwert von 15.000,00 Euro ermäßigt sich im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren um die Hälfte. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.