Beschluss
7 L 2108/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1130.7L2108.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6127/20 gegen § 1 Nr. 5 a Abs. 1 und 2 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln in der Fassung der letzten Änderung vom 13.11.2020 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 13.11.2020, Sondernummer 90) anzuordnen, ist zulässig. Der an die Formulierung des Antrags im Klageverfahren anschließende Antrag bedarf der Auslegung, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Die dort zitierten § 5 a Abs. 2 und § 1 a Abs. 5 Satz 3 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin existieren nicht. Der Antragsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Antragsteller gegen das Erfordernis wendet, im Falle eines ärztlich attestierten individuellen Ausschlusses von der Maskenpflicht im Attest auch alternative Schutzmaßnahmen festzulegen. Dies war in § 1 Nr. 5 a der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln– AV-Corona Köln – geregelt. § 1 Nr. 5 a Abs. 1 der AV-Corona Köln lautet: „Soweit in der Coronaschutzverordnung und der Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 2.10.2020 in der jeweils gültigen Fassung eine Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, muss es sich um ein textiles Bekleidungsstück handeln, das mindestens Nase und Mund bedeckt und geeignet ist, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder des Speichel-, Schleim- und Tröpfchenauswurfs deutlich zu reduzieren. Sogenannte Kinnvisiere, Gesichtsschutzschilde (-visiere) und weitmaschige Textilien erfüllen diese Anforderungen nicht.“ § 1 Nr. 5 a Abs. 2 der AV-Corona Köln in der Fassung vom 02.11.2020 lautet: „Soweit bei einer Person eine medizinische Einschränkung vorliegt, die in einem ärztlichen Zeugnis (Attest) bestätigt wird, muss in diesem Attest eine Schutzmaßnahme festgelegt werden, die zumutbar ist und deren Schutzwirkung gegenüber Dritten einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung möglichst nahe kommt.“ § 1 Nr. 5 a Abs. 2 bezieht sich dabei auf § 1 Nr. 2 Abs. 2 der AV-Corona Köln, der unter anderem lautet: „Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für ... Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.“ Der hierauf bezogene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn diese kraft Gesetzes entfällt. Dies ist der Fall, weil die Klage 7 K 6127/20 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) keine aufschiebenden Wirkung hat. Ob der Antrag auch im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hätte verfolgt werden können, kann angesichts dessen offen bleiben. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur vorläufigen Feststellung eines bestimmten Verhaltens zulässig, wenn ein Verbot keiner Umsetzung durch einen Verwaltungsakt bedarf und die Berechtigung behördlicherseits in Abrede gestellt wird (OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 - 5 B 892/11 -, GewArch 2013, 41-43). Der Antragsteller ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Allgemeinverfügung muss der Antragsteller darlegen, dass er zum Adressatenkreis der Regelung zählt und die Regelung möglichweise ihm zustehende Rechte verletzt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2020 - 29 L 2277/20 -; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 05.11.2020 - 5 L 958/20.NW -).Es kann nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden, dass die verschärften Anforderungen an die Befreiung von der Verpflichtung zur Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Stadt den Antragsteller in seinem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, unter bestimmten Voraussetzungen auch in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Die in der Änderungsverfügung vom 13.11.2020 unter I. gewählte Neuformulierung des § 1 Nr. 5a spricht bereits dafür, dass die in Absatz 2 der Regelung enthaltene Vorgabe für den Inhalt des ärztlichen Attests zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gilt. Dies ergibt sich aus der Überschrift der Änderung „§ 1 Nr. 5a erhält folgende Fassung“, die sich auf beide Absätze der Vorgängerregelung beziehen dürfte, aufgrund der Gestaltung der Änderungsverfügungen aber nur mit Mühe nachvollziehbar ist. Dessen ungeachtet ginge die Interessenabwägung von vornherein zu Lasten des Antragstellers aus, weil dieser schon die Voraussetzungen einer Befreiung von der Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, nicht glaubhaft gemacht hat. Auf die zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Antragsgegnerin die Anforderungen an das ärztliche Attest rechtmäßigerweise um die Darlegung alternativer Schutzmöglichkeiten erweitert hat, kommt es daher nicht an. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Vollzug einer Allgemeinverfügung ist wie das entsprechende Klageverfahren auf den individuellen Rechtsschutz hin ausgerichtet. Gegenstand der Überprüfung ist nur die Rechtsverletzung in Bezug auf den konkreten Antragsteller. Folglich hat ein stattgebender Beschluss nur Rechtswirkungen zwischen den Parteien. Im Gegensatz zu einstweiligen Anordnungen des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO ist eine Aussetzung des Vollzuges mit genereller Wirkung im Fall des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Vollzug von Allgemeinverfügungen gerade nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 47 Rn. 150 m.w.N.). Fällt der Antragsteller nicht unter die zur Überprüfung anstehende Regelung, kommt eine suspendierende Entscheidung zu seinen Gunsten nicht in Betracht. Das vorgelegte Attest wird den Anforderungen an die Darlegung der Hinderung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, schon im Ansatz nicht gerecht. Dabei mag offen bleiben, ob es veraltet ist. Die vorgelegte Kopie zeigt das Datum „15.07.20“, das sich möglichweise auf die Gültigkeitsdauer der Versichertenkarte bezieht, dann aber auch auf ein älteres Dokument deuten würde. Jedenfalls erfordert die Befreiung von der Maskenpflicht nicht nur ein aktuelles Attest, sondern insbesondere eine Bescheinigung, aus der sich nachvollziehbar ergibt, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Der Verwaltung muss es möglich sein, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Denn die Maskenpflicht dient weniger dem Schutz des Trägers als dem Schutz seiner Mitbürger. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind deshalb auf das medizinisch unabdingbare Minimum zu beschränken. Dem stehen auch datenschutzrechtliche Erwägungen nicht entgegen (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1368/20 -; Beschluss vom 28.08.2020 - 13 B 1205/20.NE; VG Würzburg, Beschluss vom 16.09.2020 - W 8 E 20.1301 -). Die vorliegende Bescheinigung lässt indes nur die Diagnose „kontakt-dermatologischer Ausschläge und Atemnot“ erkennen. Der Hinweis auf maskenbedingte Ausschläge bleibt vage und lässt bei wohlwollender Interpretation einen Bezug zu allergischen Reaktionen zu. Worauf diese beruhen, wird nicht ausgeführt. Angesichts der Vielfalt textiler Materialien, die bei den unterschiedlichen Alltagsmasken zum Einsatz kommen, spricht nichts dafür, dass der Antragsteller gegen alle allergisch ist. Andernfalls wäre auch bei der Bekleidung im Übrigen mit Ausschlägen zu rechnen. Entsprechendes behauptet auch der Antragsteller nicht. Atemnot setzt angesichts der Durchlässigkeit des Materials eine physische Grunderkrankung voraus. Auch hierzu wird nichts angegeben. Ebensowenig deutet auf eine psychische Grunderkrankung. Eine Bewertung der Frage, ob dem Antragsteller das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht zumutbar ist, ist auf der Grundlage dieses Attests schlicht nicht möglich. Auf die Frage ob in einem Attest auch Angaben zu Alternativmaßnahmen zu machen sind, kommt es folglich nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte Vollzugsregelung angesichts der zeitlichen Beschränkung der Schutzregelungen faktisch die Hauptsache vorwegnimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.