OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 892/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

20mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Feststellungsklage gegen die Rechtmäßigkeit einer Sperrbezirksverordnung kann gegen den Normgeber im Wege einstweiliger Anordnung nach §123 VwGO verfolgt werden. • Für die vorläufige Aussetzung einer Rechtsnorm sind die strengen Maßstäbe einer normspezifischen einstweiligen Anordnung anzulegen; eine besonders strenge Interessenabwägung ist erforderlich. • Sperrbezirksverordnungen dienen dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands auch gegenüber mittelbaren und räumlichen Auswirkungen der Straßenprostitution. • Die Berufsfreiheit von Prostituierten ist gegenüber legitimen Jugendschutzbelangen nicht vorrangig; räumliche Beschränkungen zur Vermeidung sozialschädlicher Folgen sind zulässig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Sperrbezirksverordnung zur Begrenzung der Straßenprostitution (Ravensberger Straße) • Eine Feststellungsklage gegen die Rechtmäßigkeit einer Sperrbezirksverordnung kann gegen den Normgeber im Wege einstweiliger Anordnung nach §123 VwGO verfolgt werden. • Für die vorläufige Aussetzung einer Rechtsnorm sind die strengen Maßstäbe einer normspezifischen einstweiligen Anordnung anzulegen; eine besonders strenge Interessenabwägung ist erforderlich. • Sperrbezirksverordnungen dienen dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands auch gegenüber mittelbaren und räumlichen Auswirkungen der Straßenprostitution. • Die Berufsfreiheit von Prostituierten ist gegenüber legitimen Jugendschutzbelangen nicht vorrangig; räumliche Beschränkungen zur Vermeidung sozialschädlicher Folgen sind zulässig. Die Antragstellerin begehrte mittels einstweiliger Anordnung festzustellen, dass sie durch die Sperrbezirksverordnung der Stadt Dortmund vom 2. Mai 2011 nicht daran gehindert sei, in der Ravensberger Straße Straßenprostitution auszuüben. Die Stadt hatte das Sperrgebiet ausgeweitet, weil sich infolge eines versuchsweise eingerichteten Straßenstrichs eine starke Zunahme von Prostituierten und begleitenden Störungen in der Dortmunder Nordstadt ergeben hatte. Polizei, Ordnungsbehörden, Beratungsstellen und Anwohner berichteten von erheblicher Präsenz vorwiegend bulgarischer Prostituierter, sozialschädlichen Begleiterscheinungen und negativer Infrastruktur. Die Antragstellerin rügte, der unmittelbare Bereich der Ravensberger Straße berühre nicht den Jugendschutz oder den öffentlichen Anstand und die Verordnung sei unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht lehnte den Erlass der einstweiligen Anordnung ab; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Eine Feststellungsklage gegen die Gültigkeit einer Rechtsverordnung kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO geltend gemacht werden; soweit die Norm keiner Umsetzung durch einen Vollzugsakt bedarf, ist der Weg zur Normenkontrolle eröffnet (Art.19 Abs.4 GG). • Maßstab: Für die vorläufige Außerkraftsetzung einer Norm gelten die strengen Maßstäbe einer normspezifischen einstweiligen Anordnung (§47 Abs.6 VwGO i.V.m. §32 BVerfGG); es ist eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen. • Tatsächliche Feststellungen: Die Antragsgegner haben umfangreiche tatsächliche Anhaltspunkte dargestellt (erhebliche Zunahme der Straßenprostitution, überwiegend ausländische Prostituierte, erhebliche Belastungen in Wohngebieten, Berichte von Beratungsstellen, Polizei- und Ordnungsamtstatistiken), die die Annahme rechtfertigen, dass Begleiterscheinungen die Jugend und den öffentlichen Anstand mittelbar beeinträchtigen. • Rechtliche Bewertung: Nach Art.297 EGStGB und unter Berücksichtigung des Prostitutionsgesetzes ist der Verordnungsgeber befugt, Sperrgebiete nicht nur dort anzuordnen, wo Prostitution unmittelbar stattfindet, sondern auch zum Schutz Dritter vor ihren unliebsamen Begleiterscheinungen; der Jugendschutz kann vorrangig gegenüber der Berufsfreiheit sein. • Verhältnismäßigkeit: Die Erweiterung des Sperrgebiets war angesichts der sozialen Folgen, der Schwierigkeiten ordnungsbehördlicher Steuerung und der vorhandenen Kontrollmaßnahmen nicht unverhältnismäßig; die Beschränkung auf Bordell- und Wohnungsprostitution berücksichtigt die Interessen der Betroffenen ausreichend. • Beweiswürdigung: Zur Rechtfertigung der Verordnung bedurfte es nicht der exakten quantitativen Erfassung aller Einzelfälle; die eingereichten Stellungnahmen und polizeilichen Feststellungen genügten für die tragfähige Gefahren- und Betroffenheitsprognose. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass nach Aktenlage überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der Sperrbezirksverordnung bestehen und die Antragstellerin damit vorläufig daran gehindert ist, in der Ravensberger Straße Straßenprostitution auszuüben. Die Interessenabwägung nach den strengen Maßstäben einer normspezifischen einstweiligen Anordnung fällt zugunsten des Jugendschutzes und des Schutzes des öffentlichen Anstands aus. Die Verordnung ist geeignet und verhältnismäßig, die kommunalen Probleme und die mittelbaren Belästigungen für schutzwürdige Wohngebiete zu begrenzen, und die angeführten tatsächlichen Feststellungen erschüttern diese Bewertung nicht.