Urteil
6 K 12277/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1201.6K12277.17.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Sie ist seit dem Jahr 2008 Inhaberin einer Wohnung unter postalischen Anschrift „E.------straße 00 in 00000 X. “. Für die Klägerin wird seit dem 01.01.2013 ein Beitragskonto unter der Beitragsnummer 000 000 000 für ihre vorgenannte Wohnung geführt. Seitdem wird sie zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 01.10.2016 ergingen für den Gesamtfestsetzungszeitraum Januar 2013 bis September 2016 insgesamt elf Festsetzungsbescheide des Beklagten, die mangels Rechtsbehelfseinlegung sämtlich in Bestandskraft erwuchsen. Mit Bescheiden vom 03.03.2017 und vom 01.04.2017 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Gesamtzeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 sowie jeweils Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 121 Euro gegenüber der Klägerin fest. Die hiergegen jeweils erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2017 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 04.09.2017 Klage erhoben. Bereits zuvor setzte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 01.09.2017 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von April 2017 bis Juni 2016 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 60,50 Euro gegenüber der Klägerin fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2017 zurück. Die Klägerin hat diesen Festsetzungsbescheid in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids in das Verfahren mit einbezogen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor: Die Festsetzungsbescheide des Beklagten seien keine vollstreckbaren Titel, auch wenn dies in den Bescheiden behauptet werde. Auch könne der Beklagte keine Verwaltungsakte erlassen, da er vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen sei. Unzulässig sei es überdies, Säumniszuschläge in den Festsetzungsbescheiden festzusetzen, da mangels vorhergehenden Bescheides über die geschuldeten Beiträge keine Säumnis vorliegen könne. Die mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags zusammenhängende „Kontoführung“ sei unzulässig. Es sei nicht rechtmäßig, zu bestimmen, dass Zahlungen stets auf die älteste Forderung verrechnet würden. Eine befreiende Leistung auf einen durch Bescheid festgesetzten Betrag sei auf diese Weise nicht möglich. Der Beklagte könne auch keine Hoheitsgewalt ausüben. Zum Erlass von Verwaltungsakten sei er nicht befugt. Auch sei die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Beitragsschuldner ein Einfallstor für Willkür. Es sei eine unerträgliche Zumutung, dass der Beklagte das Risiko eines Zahlungsausfalls oder einer Zahlungsunwilligkeit auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander verlagere. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die entsprechenden Zustimmungsgesetze der Länder seien verfassungswidrig. Der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer, der keine Gegenleistung gegenüber stehe. Die Grundrechte der Beitragsschuldner würden gleich mehrfach verletzt. Die einschlägigen Vorschriften verstießen auch gegen Unionsrecht. Wegen der ausführlichen Begründung wird auf die Klagebegründung vom 24.07.2018 Bezug genommen (Bl. 36 ff. der Gerichtsakte). Die Festsetzungsbescheide des „Beitragsservice“ seien sog. Nicht-Verwaltungsakte. Der Beitragsservice sei als externe Stelle nicht befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Die Bescheide enthielten auch kein Leistungsgebot, so dass sie keine Grundlage für eine Vollstreckung sein könnten. Auch fehle es an einer Angabe der Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Darüber hinaus könne die gesetzliche Vermutung, die an die melderechtliche Situation anknüpfe, widerlegt werden. Die Festsetzungsbescheide würden vollautomatisiert erlassen, wofür es an einer Rechtsgrundlage fehle. Eine Vorschrift, die den in § 35 a VwVfG zugelassenen vollautomatisierten Erlass von Verwaltungsakten für den Bereich der Rundfunkbeiträge gestatte, existiere mit dem § 10 a RBStV erst seit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Eine Heilung dieses Fehlers sei nicht zulässig. Die entsprechenden Bescheide seien vielmehr nichtig. Im Übrigen verstoße der vollautomatisierte Erlass ohne entsprechende Ermächtigung gegen Datenschutzrecht. Nachdem die Klägerin ursprünglich neben der Aufhebung der angegriffenen Bescheide die Feststellung begehrte, dass keinerlei Beitragsrückstände bestünden, beantragt die Klägerin zuletzt, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 03.03.2017 und vom 01.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2017 sowie den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unbegründet. Die Regelungen über die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Auf die Frage des vollautomatisierten Erlasses komme es nicht an, da jedenfalls die jeweiligen Widerspruchsbescheide nicht automatisiert erstellt worden seien. In der mündlichen Verhandlung am 01.12.2020 ist für die Beklagtenseite niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klägerin ihr ursprüngliches Feststellungsbegehren nicht weiterverfolgt hat, was in der mangelnden Antragstellung zum Ausdruck kommt, hat sie ihr Klagebegehren auf die Anfechtung der Festsetzungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Das Verfahren war daher insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die aufrecht erhaltene Klage hat keinen Erfolg. Die angegriffenen Beitragsbescheide des Beklagten vom 03.03.2017 und vom 01.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2017 sowie der Beitragsbescheid vom 01.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei geht das Gericht im Folgenden davon aus, dass die Klägerin sich die in ihren Schreiben wiedergegebenen Ausführungen zu Eigen gemacht hat, auch wenn diese erkennbar für ein anderes Verfahren (gegen eine andere Landesrundfunkanstalt und für einen männlichen Kläger) formuliert wurden. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages sind §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten. Auf der Grundlage dieser Regelungen sind die angegriffenen Festsetzungsbescheide zu Recht ergangen. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift „E.------straße 00 in 00000 X. “. Zahlungen zum Ausgleich des Rundfunkbeitrags für den streitgegenständlichen Zeitraum hat sie nicht im erforderlichen Umfang geleistet. Somit durfte der rückständige Beitrag durch Bescheid festgesetzt werden. Es bestehen keine formellen Bedenken gegen die angegriffenen Beitragsbescheide. Die Festsetzungsbescheide wurden ebenso wie die Widerspruchsbescheide vom Beklagten erlassen. Es handelt sich in allen Fällen um Bescheide des Beklagten und nicht solche des ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice). Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben, zu denen auch die Festsetzung rückständiger Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV gehört, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle, die aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Ihre Aufgabe ist es, bestimmte Aufgaben der Rundfunkanstalt – wie hier die Erstellung (nicht den Erlass) und den Versand der Festsetzungsbescheide und des Widerspruchsbescheides – für diese wahrzunehmen, ohne dass sich dadurch an der Zuständigkeit des Beklagten etwas ändert (vgl. § 10 Abs. 7, § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV i. V. m. § 2 Satz 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)). In diesem Zusammenhang wird der Beitragsservice rechtlich als Teil des Beklagten tätig. Die Einordnung des Beitragsservice durch die Klägerin als „externe Stelle“ geht daher fehl. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken. Soweit die Klägerin aus der Einfügung des zum 01.06.2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV mit dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag schlussfolgert, dass vorher eine maschinelle Erstellung der Bescheide unzulässig gewesen sei, kann dem in dieser Form nicht gefolgt werden. Die Auffassung der Klägerin ist für das vorliegende Verfahren aus mehreren Gründen irrelevant. Die Klägerin verkennt zum einen, dass die hier in Rede stehenden Bescheide zu einer Zeit erlassen wurden, in der die seinerzeit geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Verwaltungsverfahren grundsätzlich keine bestimmte Form vorsahen. § 10 Satz 2 VwVfG NRW bestimmte lediglich, dass das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dass vor diesem Hintergrund auch der Erlass von Verwaltungsakten mithilfe automatischer Einrichtungen grundsätzlich zulässig war, zeigte auch § 37 Abs. 5 S. 1 VwVfG NRW. Rechtsvorschriften, die besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der maschinellen Erstellung von Verwaltungsakten geregelt hätten, gab es nicht. Vor diesem Hintergrund war auch der Erlass von Einzelfallentscheidungen mithilfe datenbankgestützter Systeme, in denen die Daten der einzelnen Fälle vorab eingegeben und Entscheidungen dann zu bestimmten Terminen durch bewusstes Ingangsetzen automatisierter Prozesse erstellt werden, als einfache, zweckmäßige und zügige Form der Durchführung von Verwaltungsverfahren insbesondere im Bereich der Massenverwaltung rechtlich zulässig. Vgl. hierzu etwa VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.09.2020 – 3 K 616/17 –, juris, Rn. 26. Inwieweit sich dies mit Inkrafttreten des § 35 a VwVfG NRW geändert hat, wonach ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden kann, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht, kann hier dahinstehen. Denn diese Vorschrift ist (erst) am 30.03.2018 in Kraft getreten und damit für die hier in Rede stehenden Bescheide nicht von Bedeutung. Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn die hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide ursprünglich ohne Rechtsgrundlage vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen worden wären, der darin liegende Rechtsfehler dadurch „geheilt“ worden, dass im Widerspruchsverfahren die hierfür beim Beklagten zuständigen Personen diese Entscheidung überprüft und sie in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden vom 07.08.2017 und 29.09.2017 bestätigt haben. Damit ist dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 35 a VwVfG NRW – zu verhindern, dass Verwaltungsakte ohne jede Beteiligung eines Menschen auch in Bereichen erlassen werden und wirksam bleiben, in denen dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist – Genüge getan. Denn jedenfalls mit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren ist die im Einzelfall getroffene Entscheidung über die Beitragsfestsetzung nunmehr auf die Entscheidung einer autorisierten Person beim Beklagten rückführbar und nicht nur Ergebnis eines automatisierten Prozesses ohne menschliche Beteiligung. Vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.09.2020 – 3 K 616/17 –, juris, Rn. 33, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2019 – OVG 11 N 89.19 –, juris, Rn. 3. Ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 – 2 S 2134/20 –, juris, Rn. 15 ff. Anders als die Klägerin meint, ist das Gericht nicht gehindert, die Widerspruchsbescheide bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide in den Blick zu nehmen. Denn nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 – 2 S 2134/20 –, juris, Rn. 16. Neben der Sache sind ferner die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf § 45 VwVfG (NRW). Denn die Klägerin verkennt, dass die Widerspruchsbehörde im Verfahren des Widerspruchs und bei ihrer Überprüfung der angegriffenen Entscheidung nicht auf die Heilungsmöglichkeiten nach § 45 VwVfG (NRW) beschränkt ist, sondern grundsätzlich in vollem Umfang an die Stelle der Ausgangsbehörde tritt und die volle Entscheidungskompetenz besitzt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2020 – 2 S 2134/20 –, juris, Rn. 16. Nach dem Vorstehenden kommt es auf die von der Klägerin umfangreich vorgebrachten Bedenken gegen die automatisierte Erstellung der Festsetzungsbescheide daher nicht an. Der Beklagte ist sowohl bei der unter Einschaltung des Beitragsservice erfolgten Festsetzung der Rundfunkbeiträge als auch dem Erlass des Widerspruchsbescheides auch als Behörde hoheitlich tätig geworden. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene – inzwischen aufgehobene – Entscheidung eines einzelnen Zivilgerichts vermag nicht zu überzeugen. Als Anstalt des öffentlichen Rechts übt zwar der Beklagte jedenfalls nicht primär eine Verwaltungstätigkeit im herkömmlichen Sinne aus – und ist dementsprechend grundsätzlich auch vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen –, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2017 – 2 B 86/17 –, juris, Rn. 9 ff., m. w. N., sondern er soll ein freies und ausgewogenes öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm gewährleisten. Im Rahmen dieser ihm kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgabe ist er aber insbesondere zur Festsetzung (und Vollstreckung) von rückständigen Rundfunkbeiträgen und damit auch zu einem Verwaltungshandeln befugt. Der Klägerin ist daher nicht zu folgen, soweit sie die einschlägigen Vorschriften des VwVfG NRW auf die hier interessierende Tätigkeit des Beklagten für nicht anwendbar hält. Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit des VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des Beklagten gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkbeiträgen gerade nicht aus. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen hinlänglich geklärt, dass § 2 Abs. 1 VwVfG NRW nach seinem Sinn und Zweck jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen einer einschränkenden Auslegung bedarf; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008 – 19 A 368/04 –, juris, Rn. 32. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung findet auch in anderen Bundesländern keinen Zuspruch. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt im Zusammenhang mit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel als Behörde handelt. Vgl. hierzu eingehend hinsichtlich des Südwestrundfunks: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2016 – 2 S 548/16 –, juris Rn. 23 ff. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage dar. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Er ist europarechtskonform und – abgesehen vom Sonderfall der Zweitwohnung – verfassungsgemäß. Die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, diesen Befund in Frage zu stellen. Die Ausführungen der Klägerin erschöpfen sich im Wesentlichen in Wiederholungen von Rechtsstandpunkten, denen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Absage erteilt worden ist. So ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags etwa in ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2423/14 –, DVBl. 2015, 705, – 2 A 2311/14 – und – 2 A 2423/14 –, jeweils juris, vom 27.08.2015 – 2 A 808/15 und 2 A 324/15 –, beide juris, sowie vom 22.10.2015 – 2 A 2583/14 –, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen auch auf die einheitliche übrige (obergerichtliche) Rechtsprechung, und danach auch seit dem Revisionsurteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15 u. a. –, BVerwGE 164, 275, vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach, auch in Anbetracht zwischenzeitlich erneuerter Kritik bestätigt worden. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25.01.2017 – 6 C 15.16 u. a. –, vom 07.12.2016 – 6 C 12.15 u. a. –, vom 19.09.2016 – 6 C 19.16 u. a. –, und vom 28.02.2018 – 6 C 48.16 –, alle juris. Mit Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. – hat auch das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages mit Ausnahme der hier nicht relevanten Beitragspflicht von Zweitwohnungen nach umfassender Prüfung bestätigt. Die Vereinbarkeit mit Unionsrecht ist darüber hinaus vom Europäischen Gerichtshof festgestellt worden. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 –, juris, Rn. 53 ff.; BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. –, juris, Rn. 49 ff. Vor diesem Hintergrund kann auf eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgebrachten, hinlänglich bekannten und in der Rechtsprechung seit langem geklärten Argumenten hier verzichtet und stattdessen die Klägerin auf die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen werden. Die angegriffenen Festsetzungsbescheide vom 03.03.2017, 01.04.2017 und vom 01.09.2017 sind auch im Übrigen materiell rechtmäßig. Soweit die Klägerin meint, die Festsetzungsbescheide seien keine vollstreckbaren Titel, da es an einem Leistungsgebot fehle, steht es ihr frei, dies in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren geltend zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsbescheide vermag dies allerdings nicht in Zweifel zu ziehen. An Relevanz fehlt es auch den klägerischen Ausführungen zur „Kontoführung“. Soweit die Klägerin damit die Bestimmungen zur Verrechnung von Zahlungseingängen auf Forderungen der Landesrundfunkanstalt meint, ist nicht ersichtlich, warum sich hieraus eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Festsetzungsbescheide ergeben solle. Die Klägerin befand sich mit den Beitragszahlungen zweifellos in Rückstand. Auf eine angeblich fehlerhafte Verrechnung kann sie sich schon nicht berufen, da sie überhaupt keine Zahlungen geleistet hat. Auch der Hinweis auf die angeblich unzumutbare Situation der Gesamtschuldnerschaft hat offenbar mit dem Fall der Klägerin nichts zu tun. Jedenfalls bleibt sie jede Erklärung schuldig, wer überhaupt neben ihr als Beitragsschuldner noch in Betracht kommt. Sollte dies ihr – im Verfahren als Prozessbevollmächtigter auftretender und unter der gleichen Anschrift wohnhafter – Ehemann sein, steht es den Eheleuten frei, dem Beklagten mitzuteilen, dass die Rundfunkbeiträge zukünftig von dem Ehemann der Klägerin entrichtet werden. Warum es im Übrigen unzumutbar sein sollte, dass der in Anspruch genommene Ehegatte den anderen Ehegatten zur Erstattung von dessen Anteil am Rundfunkbeitrag anhält, ist jedenfalls auf Grundlage der klägerischen Ausführungen nicht nachvollziehbar. Für das vorliegende Verfahren sind auch die Ausführungen zur Widerlegbarkeit der Vermutungsregel des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV, die sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, ohne Relevanz. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin nicht tatsächlich Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift „E.------straße 00 in 00000 X. “ ist. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Beitragssatzung. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Wie sich insbesondere aus § 11 Abs. 1 S. 2 Beitragssatzung ergibt, wird der Säumniszuschlag – wie hier – regelmäßig gemeinsam mit dem Rundfunkbeitrag durch Bescheid festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.243,46 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der festgesetzte Betrag bildet die Summe aus dem Anfechtungsantrag hinsichtlich der Festsetzungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide und der Höhe des bestrittenen Beitragsrückstandes, dessen Nichtbestehen die Klägerin ursprünglich festgestellt wissen wollte. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.