Urteil
10 K 1891/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1209.10K1891.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 00.00.1968 in U. , Russland, geboren. Nach eigenen Angaben hat er von 09/85 bis 07/90 an der Hochschule in V. , Fachhochschulbereich, die Fächer Musik und Sport und von 09/90 bis 6/93 an der Hochschule in O. Mathematik studiert. Der Kläger kam als Spätaussiedler 1993 ins Bundesgebiet und arbeitete in der Folgezeit als Vertretungslehrer. Er ist mehrfach, u. a. wegen Urkundenfälschung, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde am 16.10.2007 vom Amtsgericht, Schöffengericht U1. - 230 Ls 31/06 = 338 Js 96/06 - wegen gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, da er sich mit gefälschten Unterlagen bei verschiedenen Schulämtern um eine Einstellung als (Aushilfs-) Lehrkraft beworben hatte. Nach den Feststellungen des Schöffengerichts hatte der Kläger – neben weiteren Bescheinigungen - in Ermangelung von Staatsexamina sowohl sein Erstes Staatsexamen für Mathematik und Sport als Voraussetzung zur Erlangung des Zweiten Staatsexamens als auch das Erste Staatsexamen für Sport und Musik gefälscht. Der Kläger beantragte unter dem 13.11.2015 beim Beklagten die Anerkennung seiner ausländischen Lehramtsbefähigung, erworben am 00.00.1990, in den Fächern Sport und Musik. Hierzu legte er sein Diplom Nr. 000000 vom 00.00.1990 nebst der Anlage zum Diplom und dem (maschinell ausgefüllten) Auszug aus dem Vorprüfungs- und Prüfungsverzeichnis vor. Die Bezirksregierung F. lehnte mit Bescheid vom 16.02.2016 den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner ausländischen Lehramtsbefähigung ab, da gravierende Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente vorlägen. Diese beruhten u. a. auf dem vorgelegten Notenverzeichnis, das lediglich drei Kurse enthalte. Die angebliche Anlage zum Diplom aus dem Jahr 1990 sei maschinell verfasst worden, obwohl die ersten maschinell geschriebenen Hochschuldiplome in Russland erst im Jahr 1993 ausgestellt worden seien. Der Bescheid wurde dem Kläger am 19.02.2016 zugestellt. Der Kläger hat am 15.03.2016 Klage erhoben. Er wendet sich gegen den Vorwurf der Fälschung seiner Dokumente und trägt vor, er habe sich nach Erhalt des ablehnenden Bescheides bei der Pädagogischen Hochschule um Ersatzdokumente bemüht. Sowohl die Originaldokumente als auch die Ersatzurkunden seien wirksam und echt. Das Amtsgericht U1. habe das Strafverfahren 230 Ls-331 Js 417/14-48/14 wegen Urkundenfälschung und versuchten Betruges eingestellt. Der Vorsitzende Richter habe im Rechtsgespräch erklärt, dass seine Überprüfung ergeben habe, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen allesamt echt und nicht gefälscht seien. Die frühere Verurteilung aus dem Jahr 2007 wegen Urkundenfälschung sei nicht mehr aufrecht zu erhalten. Es sei vorgesehen, ein Wiederaufnahmeverfahren anzustrengen. Der Kläger legt u. a. das Ersatzdokument der – handschriftlich ausgefüllten – Anlage zum Diplom/Auszug aus den Leistungsverzeichnissen vom 00.00.1990, Archivbescheinigungen des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 00.00.2016 nebst deren Bestätigung mit e-mail vom 00.00.2016 durch die Leiterin der Kanzlei der Föderalen Budgetbildungseinrichtung der „V. Staatlichen Pädagogischen Universität“, eine weitere Bescheinigung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation vom 00.00.2020. Hierin wird jeweils bescheinigt, dass der Kläger vom 00.00.1985 bis zum 00.00.1990 die Ausbildung in der Fachrichtung „Lehrer für Musik und Sport in der Schule“ am V. Pädagogischen Institut absolviert habe. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung F. vom 16.02.2016 seinem Antrag vom 02.05.2016 auf Anerkennung seines pädagogischen Diploms der Hochschule V. /Russland als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte stützt sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, es sei sehr zweifelhaft, dass die beiden zusammengehörenden Dokumente auf unterschiedliche Weise erstellt worden sein sollen, also das eigentliche Diplom handschriftlich und die Anlage dazu (Notenverzeichnis) maschinell (mit Computer). Das nunmehr eingereichte Notenverzeichnis und das ursprünglich eingereichte Notenverzeichnis seien sowohl in formal als auch inhaltlich unterschiedlich. Das nachgereichte Notenverzeichnis weise insgesamt 54 Kurse auf, wohingegen das ursprünglich eingereichte Notenverzeichnis nur drei Kurse beinhalte. Das ursprüngliche Notenverzeichnis weiche von dem in Russland üblichen Notenverzeichnis, welches üblicherweise eine Vielzahl von Kursen ausweise, ab. Die Flecken und der verschwommene Siegelstempel auf dem Diplom deuteten auf Manipulationen am Diplom hin. Bei den angeblichen Zweitausfertigungen fehle ein Hinweis der Hochschule, dass es sich um eine Zweitausfertigung handele. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zwecks Echtheitsprüfung der vom Kläger eingereichten Dokumente eingeschaltet. Die ZAB hat die Unterlagen an den Nationalen russischen Informationsdienst (ENIC) bzw. die betreffende Hochschule zwecks Echtheitsprüfung gesandt. Mit Schreiben vom 07.07.2020 haben sich der ENIC und mit Schreiben vom 13.08.2020 das Ministerium für Bildung der Russischen Föderation, Föderale staatliche staatlich finanzierte Bildungsinstitution für höhere Bildung „Staatliche Geisteswissenschaftlich-Pädagogische Universität des Süduralgebiets“ über die Prüfung der Echtheit der eingereichten Unterlagen gegenüber der ZAB geäußert. Auf den Inhalt der Stellungnahmen wird verwiesen. Der Beklagte trägt vor, die Stellungnahmen der ENIC vom 07.07.2020 und der Hochschule vom 13.08.2020 belegten, dass die vom Kläger eingereichten Unterlagen über das Diplom- Lehrer für Musik und Sport in der Schule – gefälscht seien. Der Kläger tritt dem entgegen. Die im Klageverfahren erfolgte Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente durch die ENIC vom 07.07.2020 sowie die Auskünfte der Hochschule vom 13.08.2020 weise Ungereimtheiten auf und belege nicht eine Fälschung seines Diploms. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner in Russland erworbenen Berufsqualifikation als Lehramtsbefähigung in Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG-) vom 12.05.2009, GV. NRW. S. 308, kann das Ministerium (bzw. die entsprechende Bezirksregierung nach der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen vom 16.09.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005) eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne des Gesetzes anerkennen (§ 14 Abs. 3 LABG). Umfasst die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung mehrere Lehrämter nach dem LABG kann die Anerkennung nur zu einem dieser Lehrämter erfolgen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 LABG). Zu Recht hat die Bezirksregierung F. die Anerkennung abgelehnt, da die vorgelegten Unterlagen über ein an der Hochschule V. erworbenes Diplom in Sport und Musik gefälscht sind und der Kläger keine Lehramtsbefähigung erworben hat. Das Gericht stützt sich hierbei auf die von der Bezirksregierung eingeholte Erklärung des Ministeriums für Bildung der Russischen Föderation vom 13.08.2020 – Nr. 10/1/1-12/731 – in der es heißt: Im Ergebnis der Überprüfung teilen wir mit, dass das Diplom ЭB Nr. 000000 unter der Registernummer 0000 vom 00.00.1990 im Beruf „Schullehrer für Musik und Sport“ auf den Namen M. , A. K. , wurde nicht ausgestellt. sowie auf seine Erklärung vom 00.00.2020 – Nr. 00/0/0-00/000 – in der es heißt: Im Ergebnis der Überprüfung teilen wir mit, dass die Bestätigung vom 00.00.2020 Nr. 3572 auf den Namen M. , A. K. , vom Staatlichen Pädagogischen Institut V. * nicht ausgestellt wurde. Darüber hinaus teilen wir mit, dass M. , A. K. , in der Zeit vom 00.00.1985 bis 00.00.1990 nicht am Staatlichen Pädagogischen Institut V. studiert hat. Das Diplom ЭB Nr. 000000 unter der Registernummer 0000 vom 00.006.1990 im Beruf „Schullehrer für Musik und Sport“ auf den Namen M. , A. K. , wurde nicht ausgestellt.“ Die Auskünfte der Hochschule vom 13.08.2020 hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen sondern beharrt allein darauf, dass das von ihm eingeholte Schreiben der Hochschule vom 00.00.2020 – Nr. 0000 – über sein angebliches Studium zutreffend sei, und regt an, wegen der widersprüchlichen Auskünfte der Hochschule eine offizielle Anfrage des Gerichts an die Universität zu richten. Der Beweisanregung geht die Kammer nicht nach, da die Auskünfte der Hochschule vom 13.08.2020 bereits amtlich eingeholt worden sind. Aufgrund dessen bedarf es auch keiner Zeugenaussage von Hochschulangehörigen über das Studium des Klägers in V. . Desweiteren stützt sich die Kammer auf die Stellungnahme der ENIC in der Mail vom 07.07.2020, in der es heißt: 1. Herr M. , L. K. studierte laut Diplom EW Nr. 000000 am V. Institut für Körperkultur und Sport von 1985 bis 1990 in der Studienrichtung Lehrer, Lehrer und Leichtathletik [Hierbei handelt es sich um einen Fehler, richtig wäre: Lehrer, Trainer, Leichtathletiktrainer; Anm. d. Übers.] Zu beachten ist, dass die Worte: „Leichtathletiktrainer, Lehrer, Trainer“ mit einer anderen Handschrift geschrieben sind, was an sich in einem Diplom inakzeptabel ist. 2. In dem „Auszug aus dem Studienbuch“ heißt es: „Während seines Aufenthaltes am V. Pädagogischen Institut für Kultur von 1985 bis 1990“, dabei müsste es heißen: „Während des Aufenthaltes am V. Institut für Körperkultur und Sport von 1985 bis 1990“. Es sei darauf hingewiesen, dass die oben genannte Bezeichnung „V. Pädagogisches Institut für Kultur“ einen groben Fehler darstellt, da ich keine Bildungseinrichtung mit diesem Namen finden konnte. 3. Auf dem Formular [Auszug aus dem Studienbuch; Anm. d. Übers.] ist ein völlig unkenntliches Siegel angebracht. 4. Und das Letzte, aber Wichtigste: das Diplom, „ausgestellt am 0 0.00.1990 “ wurde auf einem Diplomvordruck ausgestellt, der erst 1993 in der Druckerei gedruckt wurde (siehe den Text in Kleinschrift, unten auf dem Diplom: PPF Goznak. 1993. ППՓГонак. 1993.“ Diese Tatsache bestätigt voll und ganz, dass das Diplom EW Nr. 000000 ein gefälschtes Dokument ist Der Kläger ist den Feststellungen der ENIC nicht substantiiert entgegengetreten. So hat er u. a. nicht erklärt, warum es in dem Diplom EW Nr. 000000 heißt, er habe am V. Institut für Körperkultur und Sport studiert, wohingegen es im „Auszug aus dem Studienbuch“ heißt, er habe am V. Pädagogischen Institut für Kultur studiert. Vor allem aber ist die Verwendung eines Formulars, welches erst nach der Ausstellung des Diploms gedruckt wurde, ein untrüglicher Nachweis für die Fälschung. Soweit der Kläger im Klageverfahren ein Diplom, ausgestellt auf einem Formular von 1990 vorlegt, weicht dieses nicht nur von dem aus 1993 ab sondern auch von dem im Verwaltungsverfahren bei Antragstellung vorgelegten unleserlichen Formular, bei dem das Datum des Drucks nicht mehr erkennbar ist (vgl. Beiakte 1, Bl. 082). Eine Erklärung, wieso es über sein Diplom drei unterschiedliche Ausfertigungen gibt, hat der Kläger nicht gegeben. Allerdings hat er im Strafverfahren vor dem Amtsgericht U1. die Fälschung seines Diploms gestanden. In der damaligen Verhandlung am 16.10.2007 hat der Kläger bestätigt, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Unterlagen um Fälschungen handelte (vgl. Protokoll der Strafsache 230 Ls 31/06 = 338 Js 96/06 Band I, Bl. 239ff). Er hat damals ausgeführt: Ich habe den Abschluss als Mathematiklehrer ohne Diplom (bis 10. Klasse) in Russland nicht erworben. Die 1. Staatsprüfung für Mathe und Sport als Voraussetzung für 2. Staatsexamen ist gefälscht – ebenso für Musik und Sport. Zwei Urkunden habe ich gefälscht und bei der Bezirksregierung vorgelegt, um die Ausbildung zu bekommen. ...Ich habe keine Anstellung als Lehrer gefunden und deshalb diese Unterlagen gefälscht. Der Kläger ist gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, die auf seinem Geständnis beruhte (vgl. Protokoll der Strafsache 230 Ls 31/06 = 338 Js 96/06 Band I, Bl. 244), nicht ins Rechtsmittel gegangen. Er hat bis heute auch keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. Das vom Kläger avisierte, aber nicht beantragte Wiederaufgreifen des Verfahrens wäre angesichts der eingeholten Auskünfte auch zwecklos. Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren lassen sich nicht, wie der Kläger meint, aus der Einstellung der Strafverfahren vor dem Amtsgericht D. I. und U1. ziehen. In keinem dieser gegen ihn wegen Urkundenfälschung bzw. Betruges geführten Strafverfahren ist nämlich festgestellt worden, dass die vorgelegten Urkunden echt sind und der Kläger unschuldig ist. Vielmehr ist das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung vom Amtsgericht, Schöffengericht U1. - 230 Ls-331 Js 417/14-48/14 – mit Beschluss vom 23.03.2015 nach § 153 II StPO und das Strafverfahren wegen Betruges vom Amtsgericht D. I. - 46 Ds-941 Js 3428/17-257/18 – mit Beschluss vom 22.11.2019 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Schließlich ist die Tatsache, dass sich auf der Anlage zum Diplom EW Nr. 000000 vom 00.00.1990 (vgl. Beiakte 1, Bl. 007) statt eines Stempels der Hochschule der Stempel einer Versicherungsgesellschaft befindet, ein weiterer Beleg dafür, dass der Kläger kein Diplom „Schullehrer für Musik und Sport“ und damit keine anzuerkennende ausländische Lehramtsbefähigung erlangt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Anerkennung einer ausländischen Prüfung als Lehramtsbefähigung für den Kläger, auf die es nach diese Vorschrift für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die Kammer in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW pauschal mit 40.000,00 Euro. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2017 – 19 A 2101/15 -, m.w.Nw. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung des Verfahrens für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.