Beschluss
19 A 2101/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0929.19A2101.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Zunächst weckt die Klägerin in ihrer Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Feststellung im angefochtenen Urteil, ihr im Jahr 2005 am Staatlichen Pädagogischen Institut für Fremdsprachen H. (Ukraine) erworbenes Diplom in der Fachrichtung „Übersetzung (Englisch/Deutsch)“ sei im Fach Deutsch keine gleichwertige Lehramtsbefähigung im Sinn des § 14 Abs. 3 Satz 1 LABG NRW, weil ihr Studium auf die Unterrichtung dieses Fachs als Fremdsprache ausgerichtet gewesen sei. Hiergegen wendet die Klägerin zu Unrecht ein, diese Ansicht finde keine Stütze im Gesetz, es sei nicht erkennbar, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber die entsprechende wissenschaftliche und insbesondere fachdidaktische Kompetenz für den muttersprachlichen Deutschunterricht habe statuieren sollen. Mit diesem Einwand übersieht die Klägerin, dass die entsprechende Forderung der Bezirksregierung ihre Grundlage in dem Gleichwertigkeitserfordernis findet, dass im Wortlaut des § 14 Abs. 3 Satz 1 LABG NRW seinen Ausdruck in der Wendung „zu einem entsprechenden Lehramt“ findet. OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 – 19 A 2143/06 ‑, juris, Rn. 5 (zu § 20 Abs. 4 LABG NRW 2002). Abgesehen davon ist die Unterscheidung zwischen dem Fach Deutsch als Erstsprache einerseits und als Fremdsprache andererseits dem nordrhein-westfälischen Recht des Zugangs zum Lehrerberuf keineswegs fremd. So differenziert § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung ‑ LZV NRW) vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) zwischen dem Erlernen von Deutsch als Erstsprache und als Fremdsprache. Aus den vorgenannten Gründen weist die Rechtssache weder besondere rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Anerkennung einer ausländischen Prüfung als Lehramtsbefähigung für die Klägerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, den er pauschal mit 40.000,00 Euro beziffert. Er orientiert sich dabei an der entsprechenden Bewertung für die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung. Dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2017 ‑ 19 A 1368/15 ‑, und vom 7. August 2017 – 19 A 1451/15 ‑, beide demnächst in juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).