Beschluss
20 L 2344/20
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zwischenverfügung ist im Eilverfahren nur nach Abwägung der beiderseitigen Nachteile zu gewähren; ist der Eilantrag voraussichtlich unbegründet oder sind die Nachteile einer Aussetzung der Maßnahme größer, ist die Zwischenverfügung zu versagen.
• Die Fortführung einer polizeilichen Videoüberwachung während eines Corona-Lockdowns kann trotz eingeschränkter Identifizierbarkeit durch Masken gerechtfertigt sein, wenn die Gefahr weiterer Straftaten und die Eilbedürftigkeit dies rechtfertigen.
• Bei der Interessenabwägung sind sowohl die Schwere des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung als auch die Gefahrenabwehrinteressen der öffentlichen Sicherheit zu berücksichtigen; bloße Befürchtungen einer Persönlichkeitsprofilbildung genügen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte.
Entscheidungsgründe
Zwischenverfügung gegen polizeiliche Videoüberwachung am Neumarkt während Corona-Lockdown abgelehnt • Ein Antrag auf Zwischenverfügung ist im Eilverfahren nur nach Abwägung der beiderseitigen Nachteile zu gewähren; ist der Eilantrag voraussichtlich unbegründet oder sind die Nachteile einer Aussetzung der Maßnahme größer, ist die Zwischenverfügung zu versagen. • Die Fortführung einer polizeilichen Videoüberwachung während eines Corona-Lockdowns kann trotz eingeschränkter Identifizierbarkeit durch Masken gerechtfertigt sein, wenn die Gefahr weiterer Straftaten und die Eilbedürftigkeit dies rechtfertigen. • Bei der Interessenabwägung sind sowohl die Schwere des Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung als auch die Gefahrenabwehrinteressen der öffentlichen Sicherheit zu berücksichtigen; bloße Befürchtungen einer Persönlichkeitsprofilbildung genügen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte. Der Antragsteller begehrte per Eilantrag die Untersagung der Bildaufnahmen und -speicherungen durch die fest installierte Videoüberwachung am Neumarkt und angrenzenden Straßen für die Dauer der Coronaschutzverordnung und einer kommunalen Allgemeinverfügung. Er rügte, die Inbetriebnahme der Kameras habe bereits eine anhaltende, irreversible Rechtsbeeinträchtigung seines Bewegungs- und Soziallebens bewirkt und führe zu tiefen Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung. Weiter machte er geltend, die Pandemiesituation habe das Gefahrenbild verändert; geringeres Besucheraufkommen und Maskenpflicht schränkten Identifizierbarkeit und damit die Erforderlichkeit der Maßnahme ein. Der Antragsgegner verteidigte die Überwachung mit Statistiken zu hoher Fallzahlen und Einsätzen am Neumarkt und hob die Eignung der Live-Überwachung zur schnellen Gefahrenabwehr hervor. Das Gericht prüfte im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren insbesondere die Interessenabwägung zwischen den Nachteilen einer Fortführung und denen einer Aussetzung der Maßnahme. • Zwischenverfügungen dienen dem effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und sind anhand einer doppelten Nachteilsabwägung zu erteilen. • Der Antrag ist nicht offensichtlich unbegründet, jedoch führt die Abwägung der beiderseitigen Nachteile zum Nachteil des Antragstellers. • Die von ihm geltend gemachten Nachteile (Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung, mögliche Profilbildung, Abschreckungswirkung) sind zwar erheblich, wegen Maskenpflicht und wechselnder Beobachter aber nicht so gravierend, dass sie irreversible Schäden begründen. • Die Befürchtung der Bildung eines Persönlichkeitsprofils ist ohne konkrete Tatsachenangaben nicht überzeugend; es ist nicht zu erwarten, dass Monitore stets von denselben Beamten geführt oder wahllos herangezoomt wird. • Demgegenüber stehen substantiierte Hinweise des Antragsgegners auf ein weiterhin hohes Kriminalitätsaufkommen am Neumarkt und die Eignung der Videoüberwachung, Straftaten frühzeitig zu erkennen und Einsatzkräfte rechtzeitig zu alarmieren. • Würde die Überwachung ausgesetzt und sich später die Klage als unbegründet erweisen, wären die Folgen für die öffentliche Sicherheit und eine Vielzahl Betroffener schwerwiegender als die temporären Eingriffe in die Rechte des Antragstellers. • Damit überwiegen die Gefahrenabwehrinteressen des Antragsgegners die Schutzinteressen des Antragstellers für die Dauer des Lockdowns. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wurde abgelehnt; der Antragsteller muss die Fortführung der Videoüberwachung am Neumarkt während der Geltungsdauer der genannten Coronaschutzverordnung und der kommunalen Allgemeinverfügung dulden. Die Kammer hat die Abwägung zugunsten der Gefahrenabwehr getroffen, weil die Polizei substantiiert Darlegungen zum weiterhin erhöhten Kriminalitätsgeschehen und zur Zweckmäßigkeit der Live-Überwachung vorgelegt hat. Die befürchteten Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung wurden als nicht irreversibel und insgesamt weniger gewichtig eingeschätzt, insbesondere angesichts der Maskenpflicht und der organisatorischen Vorkehrungen der Polizei. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten und gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich.