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Beschluss

5 B 1289/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0930.5B1289.21.00
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Tenor

Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2021 – 20 L 2343/20 – wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners ausgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2021 – 20 L 2343/20 – wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners ausgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Antragsgegners auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2021 – 20 L 2343/20 – nach § 173 Satz 1 VwGO, § 570 Abs. 3 ZPO hat Erfolg. Auf der Grundlage des – über den Verweis des § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren – § 570 Abs. 3 ZPO kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Eine vorrangige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, bestimmen kann, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist, besteht nicht. § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nicht anwendbar. Mit dem Eingang der Beschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht wird die Entscheidungskompetenz infolge des Devolutiveffekts zum Oberverwaltungsgericht verlagert. Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 10. Oktober 2002, NVwZ-RR 2003, 534. Die Entscheidung nach § 173 Satz 1 VwGO, § 570 Abs. 3 ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt. Aufgrund dieser gesetzgeberischen Konzeption ist für eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise Raum, wenn dies aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten erscheint oder sich die angegriffene Entscheidung aufgrund der im Beschwerdeverfahren rechtzeitig erfolgten Darlegungen als offensichtlich oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, vom 9. März 2016 – 1 B 63/16 –, juris, Rn. 2, und vom 1. August 2008 – 13 B 1169/08 –, juris, Rn. 1 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. November 2015 – 2 B 342/15 –, juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 11 ME 230/15 –, juris, Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. November 2013 – 8 S 2239/13 –, juris, Rn. 3. Zwar kann von Letzterem keine Rede sein, sondern ist der Ausgang des Eilbeschwerdeverfahrens offen. Jedoch erscheint die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgrund einer Folgenabwägung dringend geboten. Im Rahmen der Abwägung sind die Folgen, die einträten, wenn der Beschluss des Verwaltungsgerichts vollzogen würde und das Beschwerdeverfahren später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt würde und die Beschwerde später zurückgewiesen würde. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten geschaffen würden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 1 B 1251/14 –, juris, Rn. 12; OVG M.-V., Beschluss vom 10. Oktober 2002 – 2 M 139/02 –, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2015– 11 ME 230/15 –, juris, Rn. 5. Dies zugrunde gelegt ist die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Die Nachteile, die einträten, wenn der Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vollzogen würde, die Beschwerde des Antragsgegners aber später Erfolg hätte, wiegen schwerer als die Nachteile, die eintreten, wenn die Videoüberwachung auf dem F2.----platz bis zur Beschwerdeentscheidung ohne die vom Verwaltungsgericht tenorierten Einschränkungen fortgesetzt wird, der Beschwerde des Antragsgegners aber später der Erfolg versagt bliebe. Bei einer Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts während des laufenden Beschwerdeverfahrens müsste der Antragsgegner im Videobereich F2.----platz in L. nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den installierten PTZ- und Multifocus-Kameras ("Panomera-Kameras") miterfasst werden, Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, soweit diese eine Einsicht in das Innere dieser Räumlichkeiten ermöglichen, sowie die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge unkenntlich machen bzw. verpixeln. Hierzu hat der Antragsgegner dargelegt, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung teilweise bereits technisch nicht möglich sei und dort, wo eine Unkenntlichmachung technisch erfolgen könne, die Videobeobachtung derart eingeschränkt würde, dass sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnte. Er hat unter anderem unter Vorlage einer Stellungnahme der Firma E. vom 26. August 2021 ausgeführt, dass es ihm weder möglich sei, gezielt und selektiv eine beliebige Anzahl einzelner Hauseingänge oder Fensteröffnungen abzudecken, noch bei parkenden Kraftfahrzeugen das Kennzeichen abzudecken oder bei Fahrzeugen in der Bewegung das Kennzeichen dynamisch zu verpixeln. Entsprechend den Bezeichnungen durch die Herstellerfirma werde dabei unter Verpixelung eine dynamische Abdeckung eines beweglichen Objekts verstanden, statische Abdeckungen eines Bereichs würden als statische Schattierung oder Maskierung bezeichnet. Sie deckten unbewegliche Objekte ab. Den eingesetzten Systemen sei keine Verpixelung oder Schwärzung/Verschattung einer beliebigen Vielzahl von Fassaden, Fenstern, Eingängen oder Kennzeichen (von parkenden Fahrzeugen) möglich. Falls Häuserfronten, Eingänge, Fenster und Schaufenster von Ladengeschäften unkenntlich gemacht werden sollten, müssten sie schattiert/maskiert werden. Dabei werde eine zweidimensionale Fläche über den entsprechenden Ausschnitt des Bildes (Sensor) gelegt. Bei den PTZ-Kameras sei das Maskieren von bis zu 24 geschützten Bereichen möglich. Bis zu 16 geschützte Bereiche pro Sensor (je Kamera gebe es 8 Sensoren) könnten bei den Multifocus-Kameras ("Panomera-Kameras") maskiert werden (bis zu 100 % des Gesamtbildes). Zwar gebe es damit theoretisch pro Kamera 128 Privacy Zones. In der Realität überlappten sich diese aber, weshalb in der Praxis 128 separat zu schwärzende Bereiche nicht vorkämen. Eine Erweiterung sei technisch nicht sinnvoll, da sie die Systeme instabil machen würde und zu Ausfällen führen könnte. Eine punktgenaue Maskierung einer beliebigen Zahl von Objekten/Flächen sei damit nicht möglich. Sei die Zahl der insgesamt möglichen Maskierungen aufgebraucht und reiche dies nicht aus, um alle potentiell zu maskierenden Objekte/Flächen abzudecken, müssten mehrere dieser Objekte/Flächen durch die Vergrößerung einer Schattierung abgedeckt werden. Dadurch fielen weite Sichtbereiche weg, in denen sich keine potentiell abzudeckenden Flächen/Objekte befänden. Zudem fehle dem Videobild die dritte Dimension (Tiefe), weshalb auch Objekte maskiert würden, die sich mehrere Meter vor der zu schattierenden Gebäudefront befänden. Eine Schattierung von Türen, Schaufenstern und Fenstern auf Erdgeschossniveau führe daher zwangsläufig dazu, dass auch der davorliegende Bürgersteig bis zu einer Tiefe von mehreren Metern vor der Gebäudefront uneinsehbar werde. Die Umsetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts würde dazu führen, dass wesentliche Flächen der Beobachtungsbereiche nicht mehr eingesehen werden könnten. Die Beobachtung könnte ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Hausfassaden müssten bis zum Niveau der Straßenoberfläche hinab vollständig geschwärzt werden. Straftaten in den öffentlich zugänglichen Bereichen der Bürgersteige unmittelbar vor Gebäudeeingängen könnten nicht mehr erkannt werden. Täter, die den Bürgersteig entlang fliehen, seien dann nicht mehr identifizierbar. Dies bestätigten die Erfahrungen auf dem O.--markt . Seit der Antragsgegner aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts L. im Verfahren 20 L 2344/20 auch das Erdgeschoss schattiere, hätten Tatverdächtige mehrmals entkommen können, weil das Beobachtungspersonal nicht habe erkennen können, in welche Richtung sie sich abgesetzt hätten und sie nicht hätten identifiziert werden können. Die Abdeckung von öffentlich zugänglichen Eingangsbereichen führe ebenfalls dazu, dass die offene Videobeobachtung ihren Zweck nicht erfüllen könne. Straftaten würden auch in öffentlich zugänglichen Eingängen zu Privathäusern an der Straße bzw. am Bürgersteig begangen. Diese Bereiche könnten von jedermann (oft auch gegen den Willen der Bewohner) betreten werden. Dies nutzten Täter, um sich aus diesen Eingängen dem Opfer anzunähern, um in den Eingängen Betäubungsmitteldelikte zu begehen oder die Opfer dort hineinzerren und die Straftat (Raub, räuberische Erpressung, Körperverletzung etc.) zu vollenden. Im Hinblick auf die Unkenntlichmachung von Kennzeichen sei darauf hinzuweisen, dass der von dem eingesetzten System verwendete Algorithmus sich bewegende Kraftfahrzeuge nicht erkenne und sie daher nicht dynamisch verpixeln könne. Für die Kennzeichenerfassung gebe es spezifische Kameras, die aufgrund bestimmter Voreinstellungen in der Lage seien, Kennzeichen auszulesen und auf einer Aufnahme zu schwärzen. Diese Systeme seien aufgrund der technischen Anforderungen aber nicht für die offene Videobeobachtung großräumiger Platzsituationen geeignet, bei denen es darum gehe, von einer Übersicht gegebenenfalls in eine Detailansicht zu wechseln („Zoomen“). Umgekehrt seien die für die offene Videobeobachtung eingesetzten PTZ- und Panomera-Kameras nicht für die Erfassung von Kfz-Kennzeichen geeignet. Eine selektive Verpixelung einzelner Ausschnitte eines sich bewegenden Objekts sei mit den eingesetzten Systemen nicht möglich. Es könne daher nicht etwa nur das Kennzeichen eines Fahrzeugs erfasst und dynamisch verpixelt werden. Die Hardware- und Softwareausstattung der am F2.----platz eingesetzten Systeme erlaube auch keine automatische Erkennung von sich bewegenden Objekten. Deshalb könne auch keine automatische Verpixelung eines Objekts erfolgen. Gegenwärtig könnte ein Analyseserver eingesetzt werden, um eine Verpixelung von allen sich bewegenden Objekten oder Personen in ihrer Gesamtheit durchzuführen. Kämen die Fahrzeuge allerdings zum Stehen, erfolge keine Verpixelung mehr. Die statische Schattierung sei die einzige Möglichkeit, die Erkennung von Kfz-Kennzeichen am Monitor bzw. auf den Bildaufzeichnungen zu unterbinden. Den Systemen für die offene Videobeobachtung sei es aber technisch nicht möglich, etwa einen schwarzen Balken über das Kennzeichen eines sich bewegenden Fahrzeugs zu legen und diesen dem Fahrzeug nachzuführen. Solle vermieden werden, dass die Kennzeichen sich bewegender Fahrzeuge erkannt bzw. auf den Bilddateien aufgezeichnet würden, müsse eine Schattierung auf die gesamte Fahrbahn – und auf alle Flächen, die jedenfalls gelegentlich von Fahrzeugen befahren würden – gelegt werden. Um die Kennzeichen von geparkten Fahrzeugen zu schattieren, müsse der Stellplatz so maskiert werden, dass Bug und Heck der parkenden Fahrzeuge nicht erkannt werden könnten. Das bedeute eine Schattierung der gesamten Stellplatzfläche. Alle Vorgänge, die hinter dem ersten abzuschirmenden Stellplatz lägen, könnten nicht mehr eingesehen werden. Hierdurch würden in dem zu beobachtenden Brennpunkt der Straßenkriminalität „blinde Flecken“ mit einer erheblichen räumlichen Dimension entstehen. Diese Ausführungen erscheinen, soweit der Senat dies im vorliegenden Verfahren beurteilen kann, schlüssig und jedenfalls nicht von vornherein unrichtig. Soweit der Antragsteller die Ausführungen des Antragsgegner bezweifelt und sie etwa als "technisch nicht logisch", "nicht schlüssig" oder "technisch nicht nachvollziehbar" bewertet, oder technische Ausführungen in der Stellungnahme der Firma E. vermisst, führt dies nicht zu durchgreifenden Zweifeln an den Ausführungen des Antragsgegners. Insbesondere aus dem Verweis auf abweichende Informationen in den Werbematerialien der Herstellerfirma folgt keine andere Bewertung. Die Firma E. hat in ihrer Stellungnahme klargestellt, dass die vom Antragsteller angeführten technischen Möglichkeiten bei dem am F2.----platz F.----platz installierten Kamerasystem nicht verfügbar sind. Soweit der Antragsteller insoweit einen Irrtum der Rechtsabteilung der Firma vermutet oder die Glaubhaftigkeit der Stellungnahme in Zweifel ziehen möchte, liegen hierfür nach gegenwärtigem Verfahrensstand keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Damit ist davon auszugehen, dass die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts derzeit dazu führen würde, dass weite Teile der beobachteten Umgebung, insbesondere Bürgersteige und Fahrbahnen, vollständig abgedeckt werden müssten. Der Einwand des Antragstellers, die Verschattung der Bürgersteige bei Verschattung der Hausfassaden könne dadurch umgangen werden, dass die Privacy-Zone etwas oberhalb des ebenerdigen Bereichs angesetzt werde, führt zu keiner anderen Bewertung, weil auch in diesem Fall jedenfalls die Köpfe der Passaten verschattet würden und Hauseingänge nicht einsehbar wären. Auch der Einwand, Fahrbahnen und andere befahrenen Bereiche müssten nicht vollständig verschattet werden, weil stattdessen die Fahrzeuge komplett verpixelt werden könnten, um die Kennzeichen unkenntlich zu machen, dringt nicht durch. Der Stellungnahme der Firma E. ist zu entnehmen, dass mit den eingesetzten Kamerasystemen derzeit keine automatische Verpixelung sich bewegender Objekte möglich wird. Ob es dem Antragsgegner zumutbar wäre, hierfür während des laufenden Eilverfahrens eine Analyseserver anzuschaffen und einzusetzen, kann dahinstehen, weil hierdurch jedenfalls keine Verpixelung der Bildaufzeichnung möglich wäre und zudem nur fahrende Autos verpixelt werden könnten; sobald ein Fahrzeug zum Stehen käme, wäre es wieder unverpixelt. Wie der Antragsgegner schlüssig vorträgt und auch durch das zur Akte gereichte Bildmaterial belegt wird, führte die damit vorzunehmende Unkenntlichmachung dazu, dass die Videobeobachtung in weitem Umfang ihren Zweck nicht mehr erreichen könnte. Dagegen spricht auch nicht, dass – wie der Antragsteller vorträgt – die "originäre" Fläche des F1.----platzes frei bliebe. Der Antragsgegner hat plausibel dargestellt, dass Straftaten häufig nicht auf der frei einsehbaren Fläche des Platzes, sondern eher an den Rändern und in Hauseingängen begangen werden. Durch die mit einer Vollziehung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einhergehenden Einschränkungen der Videobeobachtung entstünde ein erheblicher Nachteil für das öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung von Straftaten. Dieser Nachteil wöge angesichts Bedeutung der Delikte, deren Verhinderung die Videobeobachtung zu dienen bestimmt ist – Gewalt-, Eigentums-, Sexual- und Betäubungsmitteldelikte – schwer. Laut der Behördenleiteranordnung vom 25. Oktober 2020 hat es 2017 am F.----platz 1.806 Einsätze und 1.039 Delikte gegeben, 2018 1.919 Einsätze und 1.144 Delikte und 2019 1.499 Einsätze und 907 Delikte. Wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Juli 2021 vertiefend ausgeführt hat, werden am F.----platz nicht etwa nur „leichte“, sondern auch schwerwiegende Straßenkriminalitätsdelikte begangen. So wurden im 1. Halbjahr 2020 am F.----platz vier Raubdelikte, 13 gefährliche bzw. schwere Körperverletzungen und 47 Delikte aus dem Bereich Handel mit/Schmuggel von Betäubungsmitteln festgestellt. Darüber hinaus kam es in den Jahren 2017 und 2019 auf der nunmehr videoüberwachten Fläche zu zwei vollendeten Tötungsdelikten. Wird die Vollziehung demgegenüber nicht ausgesetzt, würde die Videobeobachtung mithin auch die Kennzeichen der im überwachten Bereich verkehrenden Kraftfahrzeuge und die Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen sowie einige Fenster in Erdgeschosshöhe unverpixelt bzw. nicht abgedeckt erfassen. Der Senat betrachtet die damit einhergehenden Beeinträchtigungen – ungeachtet der Frage, auf welche dieser Aspekte der Antragsteller sich überhaupt aus eigenen Recht berufen kann – nicht als derart schwerwiegend, dass sie die Nachteile für das öffentliche Interesse an einer effektiven Bekämpfung von Straftaten für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufwögen. Bereits in quantitativer Hinsicht ist keine besondere Schwere der Beeinträchtigung des Antragstellers zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass es insoweit im Sinne des oben genannten Maßstabs zu irreversiblen Schäden des Antragstellers käme oder er etwa auf die Befriedigung wichtiger Bedürfnisse verzichten müsste, um die Videobeobachtung zu vermeiden. Insbesondere ist zu beachten, dass der Antragsgegner mit Beginn der Videobeobachtung die Hausfronten der Gebäude ab dem ersten Obergeschoss abgedeckt hat, in denen potentiell einsehbare Fenster liegen. Als solche hat er die Hausfronten identifiziert, die senkrecht vor der Kamera liegen; bei einer hinreichend schrägen bis ungefähr parallelen Blickrichtung zu der Gebäudefront hat der Antragsgegner von einer Schattierung abgesehen. Soweit die Kameras auf Fenster im Erdgeschoss gerichtet sind, geht der Antragsteller selbst davon aus, dass es sich hierbei um Fenster von Geschäftsräumen handelt. Falls sich insoweit tatsächlich Einsichtsmöglichkeiten eröffnen, ist der damit verbundene Eingriff jedenfalls weniger intensiv als bei privaten Räumen und erscheint bis zur Entscheidung über die Beschwerde hinnehmbar. Auch ist nach den Ausführungen des Antragsgegners davon auszugehen, dass zukünftig bei Versammlungen die Videoüberwachung zuverlässig ausgesetzt wird. Der Einwand des Antragstellers, es sei davon auszugehen, dass die Anforderungen des Verwaltungsgerichts generell umgesetzt werden könnten, weshalb der Antragsgegner, soweit die Einschränkungen technischer oder systembedingter Art seien, zu einer entsprechenden Umrüstung und gegebenenfalls einem Wechsel der Kamerasysteme verpflichtet, führt – ungeachtet der Frage inwiefern Systeme existieren, die die entsprechenden technischen Möglichkeiten besitzen – nicht zu einer anderen Bewertung. Inwieweit dem Antragsgegner während des noch laufenden Eilverfahrens eine derartige Umrüstung oder ein Wechsel der Kameramodelle unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls würde eine derartige Umrüstung oder Neuanschaffung ebenfalls dazu führen, dass für einen nicht unerheblichen Zeitraum eine Videobeobachtung nicht bzw. nicht in zweckentsprechender Weise durchgeführt werden könnte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).