Beschluss
7 L 1901/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:1211.7L1901.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festge- setzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn dieser die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. 3 Der Antrag des Antragstellers, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller über geeignete Medikamente zum Zweck der Sterbehilfe zu beraten und diese in letaler Dosis gegen einfache ärztliche Verordnung herauszugeben, 5 ist nicht begründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 7 Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller nicht nur eine vorläufige Sicherung seines geltend gemachten Anspruchs auf Beratung über Sterbehilfe und Verschaffung von Arzneimitteln zur Selbsttötung. Er hat die sofortige Erfüllung des Anspruchs und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache beantragt. Bei einem Erfolg des Antrags könnten die tatsächlichen Folgen der Eilentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Denn der Antragsteller könnte die herausgegebenen Medikamente für einen Suizid einsetzen. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist im Eilverfahren aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der geltend gemachte Anspruch besteht und ein weiteres Abwarten für den Antragsteller schlechthin unzumutbar erscheint, 8 vgl. Kopp, VwGO, 23. Auflage 2017, § 123 Rn. 14. 9 Es kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Beratung und Herausgabe von Medikamenten, die für eine Selbsttötung geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht. Für einen derartigen Anspruch ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Diese ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 – oder aus dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben, das aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet werden kann. Bei diesem Grundrecht handelt es sich um ein Freiheitsrecht, nämlich das Recht, sich selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt und auf eine bestimmte Art und Weise zu töten und hierbei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, die zu einer Hilfeleistung bereit sind. Diese Hilfeleistung ist freiwillig. Ärzte oder anderweitige Privatpersonen können nicht zu einer Hilfeleistung verpflichtet werden, 10 BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 – juris, Rn. 342. 11 Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, dass der Staat zur Leistung einer Sterbehilfe verpflichtet ist, also ein Anspruch auf Sterbehilfe durch den Staat besteht. Im Gegenteil ist der Staat berechtigt, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zum Schutz der Autonomie und des Lebens von alten oder kranken Menschen einzuschränken. Durch diese Einschränkungen darf der Staat die Ausübung des Rechtes auf einen selbstbestimmten Tod nicht unmöglich machen. Es ist aber ein Unterschied, ob der Staat Raum für die Ausübung eines Freiheitsrechtes lassen muss oder ob er aktive Unterstützung bei seiner Realisierung leisten muss. Eine derartige Verpflichtung könnte allenfalls durch den Gesetzgeber eingeführt werden. Dies ist bislang aber nicht der Fall. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, Sterbehilfe durch Beratung und Herausgabe geeigneter Medikamente zu leisten. 12 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Erwerb eines tödlich wirkenden Betäubungsmittels nach § 3 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG –. Der Antrag des Antragstellers kann unter Berücksichtigung seiner Interessen auch dahingehend ausgelegt werden, dass er die Erteilung einer derartigen Erlaubnis erstrebt, § 88 VwGO. Denn diese Erlaubnis würde ihm auch den Zugang zu einem für die Selbsttötung geeigneten Mittel gewähren. Für die Erteilung der Erlaubnis wäre die Antragsgegnerin, vertreten durch das BfArM, auch nach §§ 3 und 8 BtMG zuständig. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 3 Abs. 1 BtMG sind jedoch nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. 13 Zum einen ist ein freiverantwortlicher Suizidentschluss bisher nicht glaubhaft gemacht (1.). Zum anderen ist in der Rechtsprechung bisher umstritten und ungeklärt, ob ein Anspruch auf Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel aus den derzeit gültigen Normen des Betäubungsmittelrechts in Verbindung mit dem Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Sterben hergeleitet werden kann (2.). 14 1. Ein derartiger Anspruch könnte nur einer Person zustehen, die sich selbstbestimmt und ernsthaft für eine Selbsttötung entschieden hat und sich daher auf das Grundrecht auf einen selbstbestimmten Tod berufen kann, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, also aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz hergeleitet werden kann, 15 vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2020 – 2 BvR 2347/15 – juris, Rn. 208 ff. 16 Im vorliegenden Verfahren ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ein Entschluss zur Selbsttötung vorliegt, der freiverantwortlich und dauerhaft, in Kenntnis möglicher Alternativen, ohne Einflussnahme Dritter und ohne die Auswirkungen einer psychischen Erkrankung getroffen wurde. Nach weltweiten empirischen Untersuchungen liegen in rund 90 % der tödlichen Suizidhandlungen psychische Störungen, insbesondere in Form einer Depression vor, 17 vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2020, a.a.O., Rn. 240 ff., 245. 18 Zur Glaubhaftmachung einer autonomen Willensentscheidung wurde bisher nur der Antrag des Antragstellers an das BfArM auf Herausgabe von Sterbehilfemedikamenten vom 21.08.2020 sowie seine Klageschrift vom 02.10.2020 vorgelegt. 19 Darin erklärt der Antragsteller, dass er zu einer Hochrisikogruppe gehöre und im Fall einer schweren Infektion mit dem SARS-COV-2 Virus nicht in ein Krankenhaus eingeliefert werden wolle und nicht qualvoll beatmet werden wolle, um anschließend doch zu sterben. Das Bundesverfassungsgericht habe ihm ein Recht eingeräumt, frei und jederzeit durch Selbsttötung aus dem Leben zu scheiden, ohne dass es einer Angabe von Gründen bedürfe. 20 Dieses Anliegen ist zwar auf den ersten Blick verständlich. Jedoch ist nicht erkennbar, ob der Entschluss zur Selbsttötung nach Abwägung aller Alternativen und auf der Grundlage einer festen und dauerhaften Willensentscheidung getroffen wurde, oder Ausdruck einer akuten Angst ist. Insbesondere ist fraglich, ob diese Angst nicht durch andere Maßnahmen als eine Selbsttötung aus dem Weg geräumt werden kann. Beispielsweise liegt eine Impfung gegen das Virus in greifbarer Nähe. Hierdurch könnte eine Infektion mit 95%-iger Sicherheit verhindert werden. 21 Eine zuverlässige und umfassende Prüfung, ob der Sterbewunsch wirklich Ausdruck einer autonomen Willensentscheidung ist, lässt sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren auch nicht durchführen. Die Kammer hält insoweit in der Regel die Vorlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens für erforderlich. 22 2. Dem Anspruch auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis, die nach § 3 Abs. 1 BtMG für den Zugang zu einem verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel der Anlage III erforderlich ist, steht außerdem derzeit der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. 23 Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis für den Erwerb zwingend zu versagen, wenn die Art und der Zweck des beantragten Betäubungsmittelverkehrs nicht mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar sind. Der Zweck besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift darin, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und gleichzeitig den Missbrauch von Betäubungsmitteln und die Entstehung einer Betäubungsmittelabhängigkeit so weit wie möglich auszuschließen. 24 Die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung umfasst nach Wortlaut, Systematik und Zweckbestimmung des Betäubungsmittelgesetzes lediglich die therapeutische Nutzung von Betäubungsmitteln zur Heilung von Krankheiten oder Linderung von krankhaften Beschwerden. Sie kann auch zur palliativen Versorgung von schwer kranken oder sterbenden Patienten geboten sein. Sie dient aber immer dem Schutz des Lebens und der Gesundheit oder dem Wohlergehen des lebenden Menschen. Die absichtliche Herbeiführung des eigenen Todes dient der Beendigung des Lebens und ist damit vom Schutzzweck des Betäubungsmittelgesetzes nicht umfasst, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 3 C 19/15 – juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteile vom 19.08.2015 – 13 A 1299/14 – juris, Rn. 54 ff. und vom 17.02.2017 – 13 A 3079/15 – juris, Rn. 48 ff.; VG Köln, Urteile vom 24.11.2020 – 7 K 13803/17 u.a. – und Vorlagebeschluss vom 19.11.2019 – 7 K 13803/17 u.a. –. 26 Diese Vorschrift kann auch nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie bei Vorliegen eines selbstbestimmten Tötungsentschlusses als Ausdruck des in Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG wurzelnden allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Erteilung einer Erlaubnis ausnahmsweise gebieten würde. 27 Eine derartige normerweiternde Interpretation widerspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und würde daher die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung überschreiten, 28 vgl. VG Köln, Urteile vom 24.11.2020 – 7 K 13803/17 u.a. – und Vorlagebeschluss vom 19.11.2019 – 7 K 13803/17 u.a. – . 29 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat eine so weitgehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG bisher nicht angenommen. Vielmehr wurde im Urteil vom 02.03.2017 – 3 C 19/15 – die Erteilung einer Erwerbserlaubnis zur Selbsttötung nur ausnahmsweise in einem extremen Notfall im Wege einer verfassungskonformen Auslegung bejaht. Soweit die Erlaubnis an eine schwere und unheilbare körperliche Erkrankung geknüpft wurde, ist diese Entscheidung ersichtlich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u.a. – überholt. Denn das Bundesverfassungsgericht hat das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Tod nicht nur Menschen bei schwerer Krankheit zugestanden, sondern allen Menschen unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Ob das Bundesverwaltungsgericht aber einen Anspruch auf einen Zugang für Natriumpentobarbital allen Menschen einräumen würde, die von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen wollen, ohne dabei in der angeführten extremen Notsituation zu sein, ist zweifelhaft. Denn das Recht, sich selbst zu töten und hierbei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen ist nicht gleichbedeutend mit einem unbeschränkten Zugang zu einem hochwirksamen und damit gefährlichen Betäubungsmittel. 30 Eine verfassungskonforme Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG, die jedermann einen Zugang von Natriumpentobarbital zugesteht, der sich selbstbestimmt zum Suizid entschlossen hat, lässt sich auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 nicht ableiten. Die Entscheidung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts bezog sich auf die Verfassungswidrigkeit von § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte. Zur Verfassungswidrigkeit der Normen des Betäubungsmittelrechts, die einen Zugang zu Natriumpentobarbital verwehren, hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend geäußert. 31 Es hat allerdings darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber befugt sei, zum Schutz von Autonomie und Leben des einzelnen Bürgers Beschränkungen vorzunehmen, die der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts über den eigenen Tod jedoch genug eigenen Raum lassen müssten. Es hat hierbei angenommen, dass eine Änderung des Betäubungsmittelrechts möglich sei, jedoch auch eine Aufrechterhaltung der Schutzvorschriften im Arzneimittel- und Betäubungsmittelrecht in Betracht komme, wenn diese in ein konsistentes gesetzgeberisches Gesamtkonzept zum Schutz von Autonomie und Leben eingebettet seien, 32 vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.2020 – a.a.O., Rn. 341, 342. 33 Zu den Schutzvorschriften gehört auch der Versagungsgrund in § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG. Dieser Versagungsgrund könnte also bei einer gesetzlichen Neuregelung Bestand haben, sofern für das Recht auf Selbsttötung Raum bleibt. Daraus ergibt sich, dass ein unbeschränkter Zugang zu einem tödlich wirkenden Betäubungsmittel nicht als zwingend geboten angesehen und die Regelung überdies dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zugewiesen wurde, 34 vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, a.a.O., Rn. 224, 338 f. 35 Einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften des BtMG mit dem Ergebnis eines Anspruchs auf eine Erwerbserlaubnis wird damit nach Auffassung der Kammer die Grundlage entzogen. 36 Auch der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungswidrigkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG wegen eines Verstoßes gegen das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Tod in den Beschlüssen vom 20.05.2020 – 1 BvL 2/20 u.a. – offen gelassen. Mit den Beschlüssen wurden die Vorlagen der Kammer nach Art. 100 Abs. 1 GG als unzulässig zurückgewiesen, da die Verfassungswidrigkeit der betäubungsmittelrechtlichen Normen nicht ausreichend begründet sei. Es hat vielmehr Zweifel daran geäußert, ob die Verfassungswidrigkeit nach der Feststellung der Nichtigkeit der Strafnorm des § 217 StGB durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020 noch angenommen werden könne. 37 Die Kammer hat nach Zurückweisung der Vorlagen mit Urteilen vom 24.11.2020 – 7 K 13803/17 u.a. – entschieden, dass die ausnahmslose Versagung einer Erwerbserlaubnis von Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung wegen der Änderung der Rechtslage infolge der Nichtigkeit des § 217 StGB derzeit nicht verfassungswidrig ist. Somit kommt weder eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG noch eine verfassungskonforme Auslegung in Frage. 38 Denn der Eingriff in das Grundrecht auf ein selbstbestimmtes Sterben durch die Versagung einer Erwerbserlaubnis für Natriumpentobarbital kann nicht mehr als unverhältnismäßig angesehen werden, da der Zugang zu einer Sterbehilfe durch Sterbehilfeorganisationen und durch hiervon unabhängige Ärzte nicht mehr durch § 217 StGB versperrt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts über den eigenen Tod nur dann angenommen, wenn die gesetzlichen Schranken die Ausübung dieses Rechts faktisch unmöglich machen und damit letztlich zum Leerlaufen des Rechts führen, 39 vgl. BVerfG, Urteil vom 26.02.2020, a.a.O., Rn. 273 ff. 40 Davon kann nicht mehr ausgegangen werden, da sterbewillige Personen nunmehr ihren Entschluss wieder mit Hilfe dieser Organisationen oder mit Hilfe von Ärzten realisieren können. Sterbehilfevereine, z.B. der Verein Sterbehilfe Hamburg, bieten derzeit wieder eine Sterbebegleitung und die Verschaffung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an, durch deren Einnahme ein Suizid in einer legalen, zumutbaren und humanen Weise durchgeführt werden kann. Diese Hilfe ist nach der Satzung des Vereins auch für Menschen mit geringem Einkommen möglich. 41 Auch die Bereitschaft von unabhängigen Ärzten, Sterbehilfe zu gewähren, dürfte nunmehr in einem erhöhten Ausmaß vorhanden sein, da neben dem Wegfall von § 217 StGB auch die Rechtsprechung des BGH zur strafrechtlichen Verantwortung von Ärzten bei der Sterbehilfe geändert wurde. Ärzte machen sich jetzt nicht mehr durch Unterlassen strafbar, wenn sie einen Menschen mit einem freiverantwortlichen Entschluss zur Selbsttötung nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht retten, 42 vgl. BGH, Urteile vom 03.07.2019 – 5 StR 393/18 und 5 StR 132/18 – , beide in juris. 43 Überdies wird in der Ärzteschaft eine Änderung der Musterberufsordnung der Ärzte in Bezug auf das Sterbehilfeverbot diskutiert, worüber auf dem nächsten Ärztetag im Mai 2021 entschieden werden soll, 44 vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/116866/ „Sterbehilfe auf Agenda des Deutschen Ärztetages“, vom 28.09.2020. 45 In der Sterbehilfe durch Ärzte und Organisationen liegt derzeit eine zumutbare Alternative zur Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG, sodass diese nicht mehr als einzige Möglichkeit erscheint, den Sterbewunsch umzusetzen. Dies gilt allerdings nach Meinung der Kammer nur für eine gewisse Übergangszeit, bis der Gesetzgeber für die Sterbehilfe eine neue konsistente Regelung in allen betroffenen Rechtsbereichen getroffen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung der Urteile der Kammer vom 24.11.2020 – 7 K 13803/17 u.a. – Bezug genommen. 46 Da es somit an einem mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch fehlt, kommt es auf die Feststellung eines Anordnungsgrundes nicht an. 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Der Streitwertbeschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht, da der Antrag auf die Erteilung der Genehmigung und damit auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. 49 Rechtsmittelbelehrung 50 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 51 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 52 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 53 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 54 Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 55 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 56 Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 57 Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 58 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.