Urteil
13 A 1299/14
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Restitutionsklage nach §580 Nr.8 ZPO ist zulässig, wenn der EGMR eine Verfahrensverletzung festgestellt hat und diese ursächlich für das erstinstanzliche Urteil war.
• §5 Abs.1 Nr.6 BtMG (Versagungsgrund) schließt die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln in tödlicher Dosis zum Zweck der Selbsttötung aus.
• Art.8 EMRK schützt Entscheidungen über Zeitpunkt und Umstände des eigenen Todes, der Staat hat jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum; staatliche Schutzpflichten (Art.2 EMRK) können eine Einschränkung rechtfertigen.
• Bei unklarer Regelungslage obliegt eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage dem Gesetzgeber; wo Ermessen eröffnet wäre, kann dieses zulasten des Antragstellers auf Null reduziert sein.
Entscheidungsgründe
Versagungsgrund des §5 Abs.1 Nr.6 BtMG schließt Abgabe von Betäubungsmitteln zum Zweck der Selbsttötung aus • Die Restitutionsklage nach §580 Nr.8 ZPO ist zulässig, wenn der EGMR eine Verfahrensverletzung festgestellt hat und diese ursächlich für das erstinstanzliche Urteil war. • §5 Abs.1 Nr.6 BtMG (Versagungsgrund) schließt die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln in tödlicher Dosis zum Zweck der Selbsttötung aus. • Art.8 EMRK schützt Entscheidungen über Zeitpunkt und Umstände des eigenen Todes, der Staat hat jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum; staatliche Schutzpflichten (Art.2 EMRK) können eine Einschränkung rechtfertigen. • Bei unklarer Regelungslage obliegt eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage dem Gesetzgeber; wo Ermessen eröffnet wäre, kann dieses zulasten des Antragstellers auf Null reduziert sein. Die Ehefrau des Klägers beantragte 2004 beim BfArM die Erlaubnis zum Erwerb von 15 g Natrium‑Pentobarbital für einen begleiteten Suizid in der Schweiz. Das BfArM lehnte ab mit der Begründung, die Erteilung sei wegen §5 Abs.1 Nr.6 BtMG nicht mit dem Zweck des BtMG (Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung, Verhinderung von Missbrauch/Abhängigkeit) vereinbar. Die Ehefrau vollzog kurz darauf in der Schweiz den Suizid. Der Kläger erhob Klage; das Verwaltungsgericht wies sie 2006 als unzulässig ab und führte ergänzend aus, sie wäre auch unbegründet gewesen. Der EGMR stellte 2012 eine Verletzung von Art.8 EMRK insofern fest, als die nationalen Gerichte die Begründetheit der Klage nicht geprüft hatten. Der Kläger erhob daraufhin Restitutions- und Fortsetzungsfeststellungsklage. Das Verwaltungsgericht hob das erste Urteil auf, wies die Fortsetzungsfeststellungsklage jedoch ab. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. • Restitution nach §580 Nr.8 ZPO ist gegeben: Der EGMR hat verfahrensrechtlich festgestellt, dass die nationalen Gerichte es versäumten, die Begründetheit der Klage zu prüfen; dies war ursächlich für das erstinstanzliche Urteil. • Die beantragte Erlaubnis unterfällt dem Erlaubnisvorbehalt des §3 BtMG; Natrium‑Pentobarbital ist in Anlage III aufgeführt und verschreibungsfähig, eine ärztliche Verschreibung wurde faktisch wegen berufsrechtlicher Verbote verwehrt, so dass eine BfArM‑Erlaubnis erforderlich war. • §5 Abs.1 Nr.6 BtMG verlangt Versagung, wenn Art und Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Gesetzeszweck (Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung; Verhinderung von Missbrauch und Abhängigkeit) vereinbar sind. Die Abgabe zum Zweck der Selbsttötung steht diesem Zweck entgegen, weil sie nicht der Heilung oder Linderung dient und dem Gesundheitsschutz widerspricht. • Systematische, historische und teleologische Auslegung stützen dies: BtMG hat vorrangig den Schutz der Gesundheit und die Verhinderung von Missbrauch und Abhängigkeit zum Ziel; der Gesetzgeber hat die Problematik des assistierten Suizids nicht liberalisierend im BtMG geregelt. • Grund‑ und menschenrechtliche Belange (Art.1 GG, Art.2 GG, Art.8 EMRK) stehen einer Auslegung nicht entgegen, weil der Staat bei Fragen des Lebensendes einen weiten Ermessensspielraum hat und Schutzpflichten für verwundbare Personen (Art.2 EMRK) ins Gewicht fallen. • Selbst falls kein zwingender Versagungsgrund bestünde, wäre über §3 Abs.1 BtMG Ermessen denkbar; dieses ist jedoch angesichts der Bedeutung der materielldre- gulierenden Erwägungen und fehlender detaillierter Regeln vom Gesetzgeber zu treffen und wird zulasten des Antragstellers auf Ablehnung reduziert. • Folge: Die ablehnenden Bescheide des BfArM waren rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, sodass die Fortsetzungsfeststellungsklage unbegründet ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Restitutionsklage war zulässig, weil der EGMR eine Verfahrensverletzung feststellte, doch die anschließende Fortsetzungsfeststellungsklage ist unbegründet, weil die ablehnenden Bescheide des BfArM rechtmäßig waren. Nach Auslegung von §5 Abs.1 Nr.6 BtMG ist eine Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels in tödlicher Dosis zum Zweck der Selbsttötung nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar. Grund‑ und menschenrechtliche Argumente führen nicht zu einer anderen, grundrechtskonformen Auslegung; der Gesetzgeber bleibt zur Regelung solcher Fragen zuständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.