Urteil
6 K 12981/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:1215.6K12981.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt einen Notenverbesserungsversuch in der zweiten juristischen Staatsprüfung. 3 Mit Bescheid vom 12.05.2017, zur Post gegeben am 15.05.2017, erklärte das beklagte Land die zweite juristische Staatsprüfung der Klägerin für bestanden. 4 Am 19.08.2017 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 18.08.202017 beim beklagten Land die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung und hilfsweise für den Fall des Ablaufs der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Migräneanfalls an den letzten beiden Tagen der Frist. Ferner legte sie eine Befundmitteilung ihres Hausarztes vom 21.08.2017 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Rheumatologischen Ambulanz der Uniklinik M. vom selben Tag vor. 5 Das beklagte Land lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.08.2017 als verfristet ab. 6 Am 21.09.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft sie, dass sie aufgrund eines Migräneanfalls am 18.08.2017 ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Antragsfrist einzuhalten. Sie sei auch weder in der Lage noch verpflichtet gewesen, einen Bevollmächtigten zu bestellen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29.08.2017 zu verpflichten, sie zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung zuzulassen. 9 Das beklagte Land beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung trägt es vor, dem Klagebegehren stehe bereits die Ausschlussfrist des § 32 Abs. 5 VwVfG NRW entgegen. Im Übrigen seien Art und Umfang der geltend gemachten Erkrankung nicht belegt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 29.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung, § 113 Abs. 5 VwGO. 15 Dieser Anspruch ist erloschen. Ist – wie hier – die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 56 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 JAG NRW für bestanden erklärt worden, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes dem Prüfling, der die Prüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat, auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten, § 56a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW. Der Antrag ist gemäß § 56a Abs. 1 Satz 2 JAG NRW innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Klägerin hat ihren Antrag nicht fristgerecht gestellt; die beantragte Wiedereinsetzung ist unzulässig. 16 Der Antrag ist erst am 19.08.2017 beim beklagten Land eingegangen. Die dreimonatige Antragsfrist (§ 56a Abs. 1 Satz 2 JAG NRW) begann gemäß § 31 VwVfG NRW, § 187 Abs. 1 BGB am 18.05.2017 zu laufen. An diesem Tag gilt der Bescheid vom 12.05.2017 als bekanntgegeben, § 41 Abs. 2 VwVfG NRW. Denn er wurde am 15.05.2017 vom beklagten Land zur Post gegeben. Am 18.08.2017 endete somit die Antragsfrist, § 31 VwVfG NRW, § 188 Abs. 2 BGB. 17 Der Klägerin ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verwehrt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG NRW ist die Wiedereinsetzung jedoch unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Eine derartige materiellrechtliche Ausschlussfrist liegt hier vor. Die Wahrung einer solchen Frist ist Anspruchsvoraussetzung. Die Nichteinhaltung der vom materiellen Recht für einen Antrag gesetzten Frist hat von Gesetzes wegen den Verlust des Anspruchs zur Folge. Materiellrechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich. Sie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Der Ablauf einer materiellen Ausschlussfrist ist vielmehr von Amts wegen zu beachten. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch – ohne dass es auf die Ursache der Fristversäumnis ankommt – nicht mehr geltend gemacht werden, sofern und soweit das einschlägige Recht keine Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder sonstige Ausnahme gestattet. Eine Ausschlussfrist liegt vor, wenn der Zweck der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt oder wenn in einer Rechtsnorm vorgesehen ist, dass das materielle Recht im Falle einer Fristversäumung erlischt. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 38.95 –, juris, Rn. 12; Kopp/Raumsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 31, Rn. 9 m. w. N. 19 Bei der Fristbestimmung für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung handelt es sich nach dem Normzweck des § 56a Abs. 1 JAG NRW um eine Ausschlussfrist. 20 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.2014 – 14 E 160/14 –, juris, Rn. 1 und vom 03.07.2015 – 14 B 755/15 –, BA S. 2. 21 Ein Anhalt für eine Nachsichtgewährung oder sonstige Ausnahme ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Es ging dem Gesetzgeber darum, einerseits mit dem Wissen um die Möglichkeit eines Verbesserungsversuchs den psychischen Druck der Prüflinge zu mildern, der mit der Prüfung einhergeht. Zum anderen sollte Prüflingen, die der Meinung sind, das Prüfungsergebnis spiegele ihren Leistungsstand am Ende des Referendariats nicht zutreffend wieder, ein Weg eröffnet werden, die Prüfungsleistungen ein zweites Mal zu erbringen. Dies kann nach Ansicht des Gesetzgebers aber nur sinnvoll in zeitlich engem Zusammenhang zur Ausbildung geschehen. Hierfür schien ihm eine „dreimonatige Ausschlussfrist“ angemessen. 22 Vgl. LT-Drs. NRW 14/2064, S. 7 f. 23 Dass es überhaupt die Möglichkeit zur Notenverbesserung gibt, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Wenn der Normgeber gleichwohl eine solche Möglichkeit einräumt, wird hierdurch das Prinzip der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) tangiert. Deshalb ist es sachgerecht, die Wiederholungsmöglichkeit zeitlich knapp zu befristen. Geschieht dies mit einer absolut wirkenden Ausschlussfrist, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 24 Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 07.02.2012 – Vf. 112-VI-10 –, juris, Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2007 – 2 LA 213/06 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. 25 Demgegenüber dient der Verbesserungsversuch nicht dazu, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorbereitung zu verbessern und sodann auf dieser Basis eine erneute Prüfung abzulegen. Diese Möglichkeit würde durch Zulassung einer Wiedereinsetzung eröffnet und ließe sich kaum mit der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Chancengleichheit für alle Prüflinge in Einklang bringen. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.2014 und vom 03.07.2015, a. a. O.; s. a. BayVGH, Beschluss vom 08.09.2010 – 7 ZB 10.505 –, Rn. 21. 27 Wer mit Blick auf etwaige Vorteile eine Ausschlussfrist voll ausnutzen möchte, der trägt auch das Risiko, seinen Anspruch mit Fristüberschreitung zu verlieren. Ein derartiger Vorteil liegt stets in der längeren Vorlaufzeit, die der Berechtigte in Anspruch nimmt, um den Anspruch geltend zu machen. Vorliegend bot die späte Antragstellung nach der Verwaltungspraxis des beklagten Landes auch den Vorteil einer möglichst späten Prüfung und damit einer etwas längeren Vorbereitungszeit. Auf dem Internetangebot des beklagten Landes heißt es diesbezüglich: 28 „Nach Gestattung des Notenverbesserungsversuchs erfolgt eine Ladung zum Klausurentermin. Wird der Antrag zum Ende der Dreimonatsfrist nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung gestellt, erfolgt von Amts wegen eine Ladung zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten immer zum übernächsten Monat. Dies ist in der Regel auch der späteste Klausurentermin. Eine Wahlmöglichkeit besteht in diesem Fall nicht. (Beispiel: Bekanntgabe am 05.02., Antragseingang zum Ende der Dreimonatsfrist am 05.05., Klausurmonat Juli). 29 Der Antrag kann aber auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden. In diesem Fall besteht eine Wahlmöglichkeit und es ist in dem Antrag anzugeben, in welchem Monat in der Zeitspanne vom Eingang des Antrages bis zum o.g. spätesten Klausurentermin die Klausuren geschrieben werden sollen (Beispiel: Bekanntgabe am 05.02., Antragseingang am 05.03., mit der Möglichkeit, den Klausurentermin zwischen April und Juli frei wählen zu können). Nach der Gestattung des Notenverbesserungsversuchs ist eine nachträgliche Wahl und Änderung des Klausurenmonats nicht mehr möglich.“ 30 https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/landesjustizpruefungsamt/ljpa_a_z/verbesserungsversuch/index.php, abgerufen am 15.12.2020. 31 Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist unerheblich, ob der Klägerin im konkreten Einzelfall bei Wiedereinsetzung ein weiterer, effektiver Vorteil gegenüber anderen Kandidaten entstanden wäre. 32 Verfassungsrecht steht dem Ausschluss der Anspruchsberechtigung wegen Fristversäumnis nicht entgegen. Es ist der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, wie er im Rahmen materiellrechtlicher Ausschlussfristen dem Interesse des schuldlos Säumigen Rechnung trägt. Höherrangiges Recht steht grundsätzlich nicht einmal einer völligen gesetzlichen Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung materieller Ausschlussfristen entgegen. Selbst wenn Grundrechte betroffen sind, muss an die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung kein weniger strenger Maßstab angelegt werden. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 38.95 –, juris, Rn. 14. 34 Ausnahmen von der Präklusionswirkung der Ausschlussfrist sind nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen anerkannt. Sie kommen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Fristversäumung auf höherer Gewalt beruht oder wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre. Ein Fall höherer Gewalt liegt bei außergewöhnlichen Ereignissen vor, die auch bei äußerster, nach den Umständen erforderlicher und dem Betroffenen zuzumutender Sorgfalt nicht hätten abgewehrt bzw. in ihren schädlichen Folgen verhindert werden können. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2013 – 8 C 25.12 –, juris, Rn. 30. 36 Ein solches Ausnahmeereignis ist hier entgegen dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keinen Fall höherer Gewalt im vorgenannten Sinne glaubhaft gemacht. Der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21.08.2017 lässt sich nicht die vorgetragene Migräneerkrankung, sondern eine Krankheit mit Systembeteiligung des Bindegewebes entnehmen. Die hausärztliche Befundmitteilung vom selben Tag bestätigt lediglich, dass die Klägerin an chronischer Migräne leide, die zeitweise die Arbeits- und Studierfähigkeit erheblich beeinträchtige – nicht hingegen, dass die Klägerin am 18.08.2017 an einer Migräne gelitten habe. Geht man mit der Bescheinigung davon aus, dass die Klägerin seit dem Jahr 2013 an Migräneanfällen leidet, so wäre ihr jedenfalls die Sorgfalt zuzumuten gewesen, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sie keine Nachteile durch eine plötzliche Migräneattacke am vorletzten und letzten Tag einer Ausschlussfrist erleidet. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Rechtsmittelbelehrung 39 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 40 41 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 42 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 43 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 44 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 45 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 46 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 47 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 48 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 49 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 50 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 51 Beschluss 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53 5.000,00 € 54 festgesetzt. 55 Gründe 56 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). 57 Vgl. dazu: Nieders. OVG, Beschluss vom 15.05.2019 – 2 OA 466/19 –, juris. 58 Rechtsmittelbelehrung 59 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 60 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 61 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 62 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 63 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.