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Beschluss

26 L 2214/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:1217.26L2214.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. 1 Gründe 2 1.Der Antrag, 3 der Antragstellerin zur Durchführung dieses gerichtlichen Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus X. zu gewähren, 4 über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, hat aus den Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass er abzulehnen ist, §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 5 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, 6 vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 12. September 1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an das BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413. 7 2.Der sinngemäße Antrag, 8 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. November 2020 gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschusszahlung ab dem 1. November 2020 für G. -P. V. , geb. am 00. 00. 2014, durch Bescheid vom 28. Oktober 2020 in der Gestalt der Ergänzung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2020 wiederherzustellen, soweit die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, 9 ist bereits nicht statthaft. Statthaft ist vielmehr ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. 10 Allerdings läge es, würde man die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen im angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2020 als - neben dem Widerruf der Bewilligung im gleichen Bescheid - belastenden Verwaltungsakt begreifen, nahe, dass (vorrangiger, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren wäre; hiervon ist wohl auch der Antragsgegner ausgegangen, der im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung zu Ziffer 1. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und unter dem 15. Dezember 2020 klargestellt hat, dass die Anordnung für die Zeit ab dem 1. November 2020 erfolgte. 11 Demgegenüber nimmt eine verbreitete Rechtsprechung aber an, dass jedenfalls im Recht der Sozialhilfe und in diesem verwandten Rechtsgebieten, darunter auch im Recht des Unterhaltsvorschusses, vorläufiger Rechtsschutz allein nach § 123 VwGO zu gewähren ist, weil solche Leistungen grundsätzlich nicht als rentengleiche Dauerleistungen, sondern stets unter dem Vorbehalt jederzeitiger Einstellung gewährt würden, 12 vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Februar 2004 – 2 MB 153/03, 2 O 119/03 –, juris Rn. 5; VG Freiburg, Beschluss vom 6. April 2020 – 4 K 345/20 –, juris, m.H.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 21 L 2650/14 -, juris Rn. 4, 5 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 20. März 2006 - AN 14 E 06.00798 -, juris Rn. 15 m.w.N.; allgemein zur Ähnlichkeit von Leistungen des Unterhaltsvorschusses mit der Sozialhilfe VGH Bad.-​Württ., Urteil vom 09. Dezember 1992 - 6 S 760/91 -, juris Rn. 15f.; von keiner aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung einer Bewilligung und der Einstellung der Leistung offensichtlich ausgehend auch VGH Bad.-​Württ., Urteil vom 02. Januar 2006 - 7 S 468/03 -, juris. 13 Dem schließt sich die Einzelrichterin für das vorliegende Verfahren an. 14 Der gemäß §§ 122, 88 VwGO umgedeutete Antrag in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin für ihren Sohn ab dem 1. November 2020 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Unterhaltsvorschuss zu zahlen, hat ebenfalls keinen Erfolg. 15 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Inhaber eines Anspruchs auf Unterhaltsanspruch ist zwar zunächst das Kind, § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz – UVG –. Über die Zahlung der Unterhalts(vorschuss)leistung wird jedoch auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder dessen gesetzlichen Vertreters entschieden, § 9 Abs. 1 UVG. Daraus wird eine Berechtigung des Elternteils gefolgert, den Anspruch auch im eigenen Namen geltend zu machen, 16 OVG Meckl.-​Vorp., Urteil vom 10. Dezember 2019 - 1 LB 197/18 -, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 – OVG 6 B 9.17 -, juris Leitsatz 1 und Rn 17 m.w.N. 17 Der Antrag ist aber nicht begründet. 18 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Rechtschutzsuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). 19 Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von – glaubhaft gemachten – Rechten. Grundsätzlich darf die Entscheidung in der Hauptsache daher nicht (teilweise) vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) schlechterdings notwendig ist. Dies ist zu bejahen, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. 20 Vgl. etwa Schenke , in: Kopp/Schenke (Hrsg.), VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14. 21 Die Antragstellerin dürfte schon einen Anordnungsgrund (a) nicht glaubhaft gemacht haben. Jedenfalls steht dem Anspruch das sogenannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache (b) entgegen und ein Anordnungsanspruch (c) ist nicht glaubhaft gemacht. 22 a) Die Antragstellerin dürfte keinen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft gemacht haben. Denn sie und ihr Kind erhalten unstreitig Leistungen des jobcenter X. -Y. in einer mangels vollständiger Vorlage des aktuellen Leistungsbescheids bis heute gegenüber der Einzelrichterin nicht ausreichend dargelegten Höhe. Ihrem Vortrag zufolge rechnet das jobcenter, das gemäß § 19 ff Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – den Lebensunterhalt sicherzustellen und nur tatsächliche Einnahmen nach § 11 SGB II in Abzug zu bringen hat, gemäß § 41 a SGB II gegebenenfalls vorläufig zu entscheiden hat und gemäß § 40a SGB II, § 104 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) einen Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner hätte, wenn dieser den Unterhaltsvorschuss im streitigen Zeitraum tatsächlich zu bewilligen hätte, nach wie vor den seit 1. November 2020 nicht geflossenen Unterhaltsvorschuss als Einkommen an. Das sozialgerichtliche Verfahren auf Leistungen nach dem SGB II – S 4 AS 4285/20 ER – hat die Antragstellerin dennoch am 25. November 2020 in der Hauptsache für erledigt erklärt, anstatt dieses wegen des Wegfalls der UVG-Leistung mit dem Ziel vorrangiger ungekürzter SGB II-Leistung fortzuführen. 23 Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 21 L 2650/14 -, juris Rn. 11. 24 b) Dem Erfolg des Antrags steht jedenfalls das Gebot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Eine solche wird durch die - vorläufige - Gewährung von Unterhaltsvorschuss bewirkt. Die insoweit geltenden erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches, also der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache, sind derzeit nach wie vor nicht erfüllt. 25 c) Ein Anordnungsanspruch ist bisher nicht glaubhaft gemacht. 26 Der Bescheid stützt sich u.a. auf § 1 Abs. 3 UVG. Gemäߠ § 1 Abs. 1 UVG in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (der bis heute unverändert ist) hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung), wer 27 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 28 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 29 3. nicht oder nicht regelmäßig 30 a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, 31 b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge 32 mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. 33 Der Voraussetzung der Nr. 2 der Vorschrift entsprechend (spiegelbildlich) und insbesondere nicht verheiratete Eltern erfassend, 34 vgl. VG Freiburg, a.a.O. u.H.a. von Koppenfels-​Spies, in: Knickrehm u.a., Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 7 m.w.N., 35 besteht ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt (oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken). 36 Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird. Dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes entsprechend ist das Merkmal nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. 37 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Kind nur bei ihr lebt, dass sie und der Vater des Kindes also nicht zusammenleben (§ 1 Abs. 3 UVG). Ihre eidesstattlichen Versicherung (§ 294 ZPO) vom 19. November 2020 reicht wegen der Umstände des Falles nicht, zumal sie augenscheinlich auch der in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vorbehaltenen Strafanzeige wegen Betruges bzw. Leistungserschleichung entgehen möchte. 38 Dafür, dass der Kindesvater immer noch (auch) im Haushalt der Antragstellerin lebt, spricht Folgendes: Sie beließ trotz des ihren Angaben zufolge im Herbst 2017 erfolgten Auszuges des Kindesvaters bis zu dem drei Jahre später erfolgten Erlass des streitigen Bescheides des Antragsgegners den Namen des Kindesvaters auf Klingelschild und Briefkasten. Bis heute, also auch eineinhalb Monate nach Zugang des Bescheids, meldete sie den Kindesvater nicht ab bzw. setzte die Abmeldung nicht durch und benannte - obwohl sie zumindest Kontakt zur Schwester des Kindsvaters und Besuche des Kindsvaters in ihrem Haushalt einräumte – keine Wohnanschrift. Dass er seit über drei Jahren dauerhaft unter der nicht konkretisierten Anschrift seiner Eltern lebt, ist nicht glaubhaft, zumal schon die Größe der Wohnung der Eltern und damit deren Aufnahmefähigkeit, nicht dargelegt wurde. Es ist davon auszugehen, dass Post für den Kindesvater nach wie vor jahrelang unter ihrer Wohnanschrift zugegangen ist. Diese Wohnung hat die Antragstellerin trotz des – für sie und das Kind alleine unter sozialhilferechtlichen Kriterien großen Zuschnittes, § 22 SGB II – beibehalten. Es handelt sich um eine Dreizimmerwohnung mit Küche, Diele, Bad und Gäste-WC, Keller sowie einen zusätzlich zu bezahlenden Stellplatz. Die Antragstellerin gibt aber an, nicht über ein Kfz zu verfügen. Das alles spricht dafür, dass die Antragstellerin sich zwar im Herbst 2017 mal von dem Kindesvater getrennt haben mag und dieser vorübergehend zu seinen Eltern zog, dass er aber inzwischen wieder im Haushalt der Antragstellerin lebte und nach Erlass des angegriffenen Bescheids seinen Aufenthalt nun vorübergehend wieder in den elterlichen Haushalt verlegte. 39 Der Antragsgegner verlangt vor diesem Hintergrund vor der Weitergewährung der UVG-Leistung deshalb zu Recht zum Nachweis des Getrenntlebens vom Kindesvater und zum Nachweis des Aufenthalts des Kindesvaters, dem gegenüber der Antragsgegner wegen des nach § 7 UVG erfolgten gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs und des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs des Berechtigten gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, auf das Land verpflichtet ist, diese Unterhaltsansprüche durchzusetzen, eine Ummelde- bzw. zumindest eine Abmeldebestätigung. Ohne diese Bestätigung ist der Leistungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 40 Der Antragsgegner hat bereits unter dem 11. Dezember 2020 erklärt, dass er nach Vorlage einer Ab- bzw. Ummeldebestätigung des Kindsvaters die Leistung wieder aufnimmt. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 1 VwGO. 42 Rechtsmittelbelehrung 43 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 44 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 45 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 46 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 47 Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 48 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.