Urteil
13 K 3299/23
VG Hamburg 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0131.13K3299.23.00
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Leitsätze
Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG (juris: UhVorschG) liegt nicht vor, wenn der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht ins Bundesgebiet einreisen kann (entgegen VGH München, Beschl. v. 23.12.2022, 12 C 22.2410, juris und VG München Urt. v. 20.12.2023, M 18 K 22.2191, juris).(Rn.44)
(Rn.47)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1. zu 1/10 und der Kläger zu 2. zu 9/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVG (juris: UhVorschG) liegt nicht vor, wenn der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht ins Bundesgebiet einreisen kann (entgegen VGH München, Beschl. v. 23.12.2022, 12 C 22.2410, juris und VG München Urt. v. 20.12.2023, M 18 K 22.2191, juris).(Rn.44) (Rn.47) Die Klagen werden abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1. zu 1/10 und der Kläger zu 2. zu 9/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die im Wege der subjektiven Klagehäufung gemäß § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO erhobenen Klagen haben keinen Erfolg. 1. Die von der Klägerin zu 1. erhobene Klage ist zulässig (a)), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (b)). a) Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Die Klägerin zu 1. begehrt die Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2023, soweit unter Ziffer I der Bewilligungsbescheid vom 17. April 2019 aufgehoben worden ist. Dieser Bescheid ist gemäß § 41 HmbVwVfG zwar nur dem Kläger zu 2. wirksam bekanntgegeben worden (vgl. Adressfeld und Postzustellungsurkunde) und differenziert nicht zwischen dem Inhalts- und Bekanntgabeadressaten, aber dies ist – auch wenn die Klägerin zu 1. Inhaberin des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss ist – für die wirksame Bekanntgabe des Bescheids ihr gegenüber unschädlich. Denn aus § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UVG folgt, dass die Aufhebungsentscheidung der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen auch gegenüber dem Antragsteller – hier dem Kläger zu 2. – inhaltlich bekannt gegeben werden kann. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 UVG ist die Entscheidung über die Zahlung von Unterhaltsleistungen dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die später ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids nicht ebenfalls als „actus contrarius“ dem Elternteil als antragsberechtigtem gesetzlichem Vertreter bekannt gegeben werden kann. Der Kläger zu 2. hat stellvertretend für die Klägerin zu 1. das Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchgeführt. Das Widerspruchsschreiben vom 14. April 2023 bezog sich auf Ziffer I bis III im Tenor des Bescheids vom 16. März 2023. Eine Beschränkung allein auf die Rückforderung (Ziffer II und III) kann dem Schreiben bei verständiger Würdigung nicht entnommen werden. Die Beklagte hat über den Widerspruch gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 17. April 2019 auch im Widerspruchbescheid vom 28. Juni 2023 entschieden, indem sie im Tenor den Widerspruch vom 14. April 2023 insgesamt zurückgewiesen hat. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung nicht näher begründet, aber dass sie auch über den Widerspruch gegen die Aufhebung (willentlich) entschieden hat, ergibt sich zum einen aus der Betreffzeile des Widerspruchsbescheids, die „Unterhaltsvorschuss für Kind XXX“ lautet. Zum anderen heißt es im Einleitungssatz zu den Gründen des Bescheids: „Der Widerspruchsführer richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für sein Kind XXX und die Rückforderung überzahlter Beträge.“ b) Die Klage ist aber nicht begründet. Der streitgegenständliche Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 16. März 2023 ist hinsichtlich Ziffer I formell und materiell rechtmäßig. (1) Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 17. April 2019 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 SGB X. Nach Satz 1 der Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 Nr. 2 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Ein Unterhaltsvorschuss bewilligender Verwaltungsakt ist nach Auffassung der Kammer in der Regel ein Dauerverwaltungsakt (vgl. hierzu OVG Bautzen, Urt. v. 24.5.2023, 5 A 590/21, juris Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.7. 2019, 4 PA 124/19, juris Rn. 2, 4; VGH Mannheim, Beschl. v. 2.1.2006, 7 S 468/03, juris Rn. 33; VG Meiningen, Urt. v. 21.3.2023, 8 K 805/21 Me, juris Rn. 23; VG München, Beschl. v. 5.7.2022, M 18 E 22.3041, juris Rn. 26 ff.; VG Freiburg, Gerichtsb. v. 29.9.2021, 4 K 3540/20, juris Rn. 37; VG Berlin, Urt. v. 26.10.2021, 21 K 70/20, juris Rn. 20; VG Dresden, Beschl. v. 20.9.2021, 1 L 520/21, juris Rn. 16; VG Bayreuth, Urt. v. 21.9.2020, B 8 K 20.500, juris Rn. 138; a.A.: OVG Schleswig, Beschl. v. 3.2.2004, 2 MB 153/03, juris Rn. 42; VG Köln, Beschl. v. 17.12.2020, 26 L 2214/20, juris Rn. 10 ff.; VG Freiburg, Beschl. v. 6.4.2020, 4 K 345/20, juris Rn. 22 f.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.1.2015, 21 L 2650/14, juris Rn. 4; VG Ansbach, Beschl. v. 20.3.2006, AN 14 E 06.00798, juris Rn. 15). Dafür spricht, dass Unterhaltsvorschussleistungen regelmäßig für einen längeren Zeitraum zu erbringen sind. Die Anspruchsberechtigung entsteht, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UVG erfüllt sind und kein Ausschlusstatbestand gemäß § 1 Abs. 3 und 4 UVG vorliegt. Dieser Grundtatbestand sieht kein abschnittsweises bzw. monatsweises Entstehen vor. Der Einzelanspruch auf Unterhaltsvorschuss wird lediglich monatsweise fällig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UVG). Auch der Umstand, die Notwendigkeit einer Sozialleistung ständig zu überprüfen, schließt das Vorliegen eines Dauerverwaltungsakts nicht aus (OVG Bautzen, Urt. v. 24.5.2023, 5 A 590/21, juris Rn. 42). Es ist Kennzeichen des Dauerverwaltungsakts, dass für seine rechtliche Beurteilung grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014, 9 B 32.14, juris Rn. 3 m.w.N.) und die Behörde ihn deshalb auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen hat, weshalb er, soweit er durch nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig geworden ist, unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X aufhebbar ist (OVG Bautzen, Urt. v. 24.5.2023, 5 A 590/21, juris Rn. 42 f.). Da das Unterhaltsvorschussgesetz nicht ausdrücklich vorschreibt, ob es sich bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist die Ausgestaltung als Dauerverwaltungsakt zudem vom Gestaltungsspielraum der Behörde umfasst, sodass es auf die konkrete Fassung des Bescheids im Einzelfall ankommt. So nimmt auch die o.g. gegenteilige Rechtsprechung an, dass jedenfalls dann ein Dauerverwaltungsakt vorliegt, wenn die Auslegung des bewilligenden Bescheids ergibt, dass die Behörde den Hilfefall ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.1995, 5 C 9.94, juris Rn. 14; Urt. v. 18.12.2017, 5 C 36.16, juris Rn. 23 f.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid vom 17. April 2019 als Dauerverwaltungsakt erlassen. Aus Sicht eines objektiven Empfängers ist die Hilfegewährung ab dem 19. September 2018 ohne zeitliches Ende bewilligt worden. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass bei der Berechnung der Leistungsgewährung auf Seite 1 des Bescheids für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 kein Enddatum genannt wird. Zudem enthalten auch die Änderungsbescheide keinen Endzeitpunkt. Ferner führt die Beklagte in der Begründung des Aufhebungsbescheids vom 16. März 2019 auf Seite 2 als Rechtsgrundlage § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf, was darauf hindeutet, dass die Beklagte zuvor einen Dauerverwaltungsakt erlassen wollte. (2) Durch die wirksame Eheschließung des Klägers zu 2. am 10. März 2019 haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Bewilligungsbescheids vorgelegen haben, wesentlich geändert. Wesentlich bedeutet in diesem Zusammenhang rechtserheblich. Voraussetzung ist eine Änderung, die zur Folge hat, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr besteht (vgl. BSG, Urt. v. 17.3.2016, B 4 AS 18/15 R, juris Rn. 29 m.w.N.; Sandbiller in: BeckOGK, SGB X, Stand: 15.8.2023, § 48 Rn. 22). Die Beklagte hätte nach der Eheschließung des Klägers zu 2. keinen Unterhaltsvorschuss mehr bewilligen dürfen. Die Klägerin zu 1. hat seitdem keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 Abs. 1 UVG. Die Voraussetzung von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nicht mehr erfüllt. Danach setzt der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung voraus, dass der Anspruchsberechtigte bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Dies trifft auf die Klägerin zu 1. seit der Eheschließung ihres Vaters nicht mehr zu. aa) Der Kläger zu 2. ist seit dem 10. März 2019 wirksam verheiratet. Für die Beurteilung der Rechtgültigkeit der Ehe ist das gambische Recht maßgeblich. Danach wurde die Ehe am 10. März 2019 nach muslimischen Ritus wirksam geschlossen. Entgegen der Auffassung der Kläger war für die Wirksamkeit die Registrierung der Ehe im gambischen Eheregister nicht erforderlich. Die Wirksamkeit der Ehe beurteilt sich am Maßstab des § 34 Abs. 1 SGB I (Engel-Boland, in: BeckOK SozR, 70. Ed., Stand: 1.9.2023, § 1 UVG Rn. 14). Danach reicht, soweit Rechte und Pflichten nach dem SGB I ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, ein Rechtsverhältnis, das gemäß internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs entspricht. Nach Art. 3 EGBGB ist internationales Privatrecht anwendbar, da es sich vorliegend um einen Sachverhalt mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat handelt. Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Der Kläger zu 2. und seine Ehefrau haben die gambische Staatsangehörigkeit. Auch die Formgültigkeit der Ehe richtet sich gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB nach gambischem Recht. Da es sich bei dem Kläger zu 2. und seiner Ehefrau um Muslime handelt, findet in Gambia das islamische Recht in familienrechtlichen Angelegenheiten Anwendung (vgl. Österreichische Botschaft Dakar, Asylländerbericht Gambia, Stand: April 2023, S. 13; AG Esslingen, Beschl. v. 29.6.2018, 4 F 621/17, juris Rn. 15; AG Darmstadt, Beschl. v. 20.8.2012, 57 F 1402/10 E2, juris Rn. 17). Zudem ist in Gambia auf islamische Ehen der Mohammedan Marriage and Divorce Act vom 30. August 1941 (vgl. zur übersetzten Fassung Henrich/Ploetz, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31.3.1999, Gambia, S. 12 ff.) anwendbar. Nach Sec. 4 Satz 1, Halbs. 1 Mohammedan Marriage and Divorce Act sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an alle muslimischen Eheschließungen, die im Einklang mit dem Ritus und den Bräuchen der islamischen Religion, die in der Gemeinde oder Sekte, in der die Eheschließung stattfindet, üblich sind, gültig (vgl. Henrich/Ploetz, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31.3.1999, Gambia, S. 13). Zwar legt Sec. 4 Satz 1, Halbs. 2 Mohammedan Marriage and Divorce Act fest, dass diese Ehen „in der hier vorgeschriebenen Weise zu registrieren sind“ (Henrich/Ploetz, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31.3.1999, Gambia, S. 13; in der Originalfassung: „shall be […] registered“). Allerdings besagt Sec. 16 lit. a) Mohammedan Marriage and Divorce Act, dass keine Vorschrift dieses Gesetzes dahin auszulegen ist, dass sie eine an sich gültige muslimische Eheschließung nur deshalb nichtig macht, weil sie nicht registriert worden ist (Henrich/Ploetz, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 31.3.1999, Gambia, S. 13). Das gambische Recht entspricht dem deutschen Recht im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB I. Das ausländische und das inländische Familienrechtsverhältnis entsprechen sich, wenn sich der für das deutsche Sozialrecht erhebliche familienrechtliche Anknüpfungspunkt auch im ausländischen Familienrechtsverhältnis finden lässt. Entsprechung bedeutet dabei die familienrechtliche und sozialrechtliche Vergleichbarkeit. Erforderlich ist, dass die zu beurteilenden Rechtsverhältnisse auch im deutschen Familienrecht existieren und die durch das Rechtsverhältnis im fremden Recht geschaffene familienrechtliche Stellung auch sozialrechtlich vergleichbar ist (Schifferdecker, in: BeckOGK, SGB I, Stand: 15.2.2023, § 34 Rn. 17). Beispielsweise kann eine Leistung, die ihrer Funktion nach Unterhaltsersatz gewährt, nur dann von einem Familienmitglied in Anspruch genommen werden, wenn auch das ausländische Recht zu seinen Gunsten eine familienrechtliche Unterhaltspflicht vorsieht (Schifferdecker, in: BeckOGK, SGB I, Stand: 15.2.2023, § 34 Rn. 18; Just, in: Hauck/Noftz, SGB I, 49. EL, § 34 Rn. 12). Nicht erforderlich ist, dass die ausländische Regelung mit der deutschen inhaltsgleich ist; es genügt, wenn sie in den entscheidenden Punkten die gleiche Wirkung entfaltet (Just, in: Hauck/Noftz, SGB I, 49. EL, § 34 Rn. 12). Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat Unterhaltsersatzfunktion (Conradis, UVG, 2. Aufl. 2013, § 1 Rn. 3; VG Augsburg, Urt. v. 23.10.2009, Au 3 K 09.586, juris Rn. 26). Das islamische Recht räumt zu Gunsten des minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern eine Unterhaltspflicht ein (vgl. Rohde, in: Das islamische Recht, Geschichte und Gegenwart, 3. Aufl. 2011, S. 97 f.). Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Eintragung der Ehe gemäß § 34 Abs. 1 PStG in das deutsche Eheregister für die Wirksamkeit nicht erforderlich. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PStG kann die Eheschließung auf Antrag beurkundet werden, wenn ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen hat. Gleiches gilt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 PStG für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden: GFK) mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Die Ehe des Klägers zu 2. kann nicht auf Antrag gemäß § 34 Abs. 1 PStG in das Eheregister eingetragen werden. Denn weder der Kläger zu 2. noch seine Ehefrau sind als gambische Staatsangehörige ohne die Rechtstellung als Flüchtling im Sinne der GFK antragsberechtigt (vgl. Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Auflage 2019, Teil I, § 1 Rn. 99). Es besteht auch keine gesetzliche Pflicht, im Ausland geschlossene Ehen in Form der sog. Nachbeurkundung im deutschen Eheregister eintragen zu lassen (vgl. VG München, Urt. v. 20.12.2023, M 18 K 22.2191, juris Rn. 36). Eine im Ausland geschlossene Ehe ist bereits nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des Rechts, das auf das ihren Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem sie vorgenommen wird (vgl. Coester, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, Art. 13 EGBGB Rn. 1569). Dies ist hier der Fall. Würde man von einer Eintragungspflicht ausgehen, hätte der heiratende Elternteil es in der Hand, ob der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aufgrund der Eheschließung entfiele, da er selbst entscheiden könnte, ob er die Ehe registrieren lässt. Dies würde zu einem unbilligen Ergebnis führen. Zudem muss jede mit der Gültigkeit der ausländischen Ehe als Vorfrage für andere Rechtsverhältnisse befasste Stelle die Voraussetzungen der Anerkennung eigenständig prüfen (VG München, Urt. v. 20.12.2023, M 18 K 22.2191, juris Rn. 36). So kann die Anerkennung der Eheschließung durch die einzelnen Behörden (ob rechtmäßig oder nicht) unterschiedlich erfolgen. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass das deutsche Recht positive Rechtsfolgen an im Ausland geschlossene Ehen – wie die Zuerkennung einer Steuerklasse oder die Gewährung von Sozialleistungen – von der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister abhängig macht. bb) Der Kläger zu 2. lebte nicht bis zur Einreise der Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland dauernd getrennt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Gemäß § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Da der Kläger zu 2. und seine Ehefrau vorliegend die häusliche Gemeinschaft herstellen wollten, ist § 1567 BGB nicht erfüllt. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Zu dem tatsächlichen Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft muss ein voluntatives Element treten, d.h. ein Getrenntleben in diesem Sinne erfordert den Trennungswillen zumindest eines Partners (OVG Hamburg, Urt. v.18.10.2007, 4 Bf 121/06, n.v. m.w.N.). Die Eheleute strebten nach der Eheschließung eine eheliche Lebensgemeinschaft im Wege der Familienzusammenführung in Deutschland an und waren lediglich ausländerrechtlich daran gehindert. Entgegen der Auffassung der Kläger wird das dauernde Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG durch § 1 Abs. 2 UVG abschließend definiert (vgl. Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl. 2023, § 1 UVG Rn. 7; Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl. 2023, Stand: 17.10.2023, § 1 UVG Rn 47; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 54 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 18.10.2007, 4 Bf 121/06, n.v.; OVG Münster, Urt. v. 3.8.2020, 12 E 517/20, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.11.2003, 12 LA 400/03, juris Rn. 8 ff. und Beschl. v. 15.12.2022, 14 PA 359/22, juris Rn. 5 f.; VGH Mannheim, Urt. v. 2.1.2006, 7 S 468/03, juris Rn. 36 ff. und Urt. v. 27.6.2005, 7 S 1032/02, juris Rn. 31 ff.). Der Auffassung, ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG könne auch dann angenommen werden, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann (vgl. VG München, Urt. v. 20.12.2023, M 18 K 22.2191, juris; VGH München, Beschl. v. 23.12.2022, 12 C 22.2410, juris), folgt die Kammer nicht. Nach dieser Auffassung ergebe sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG nicht, dass die Norm das Tatbestandsmerkmal des dauernden Getrenntlebens abschließend definiere. Die getroffene Anordnung besitze vielmehr den Charakter eines – nicht abschließenden – Regelbeispiels. So handle es sich bei § 1 Abs. 2 UVG um eine Fiktion, die Raum für andere Arten des dauernden Getrenntlebens von Ehegatten lasse und die sich als tatbestandsoffene, jederzeit widerlegbare gesetzliche Vermutung erweise. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG gibt keinen Aufschluss darüber, ob die Vorschrift das dauernde Getrenntleben abschließend definiert. Zwar handelt es sich bei § 1 Abs. 2 UVG um eine Fiktion; dies ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „gilt“. Allerdings kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass die Vorschrift nicht abschließend ist. Denn in der Methodenlehre sind auch sog. definitorische Fiktionen anerkannt, derer sich Gesetze bedienen, wo sie ihren Zweck ebenso durch eine Definition hätten erreichen können (vgl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl. 1979, S. 247 m.w.N.). Die Fiktion kann mithin abschließenden Charakter haben. Dass § 1 Abs. 2 UVG den Begriff des dauernden Getrenntlebens abschließend definiert, ergibt sich aber aus dem Vergleich des Wortlauts der aktuellen Fassung der Norm mit dem vorherigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 UVG a.F. § 1 Abs. 2 UVG beruht in der jetzigen Fassung auf Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, das nach Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes zum 1. Januar 2000 rückwirkend in Kraft getreten ist. Durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung wurde § 1 Abs. 2 (1. Alt.) UVG dahingehend ergänzt, dass ausdrücklich auf die Legaldefinition des Getrenntlebens in § 1567 BGB Bezug genommen wird. § 1 Abs. 2 UVG a.F. lautete: „Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.“ § 1 Abs. 2 UVG a.F. definierte den Begriff des Getrenntlebens nicht abschließend („gilt […] auch“). Aus der Streichung des Wortes „auch“ ergibt sich, dass der Gesetzgeber durch die neue Fassung eine abschließende Definition geschaffen hat. Diese Auslegung wird von der Gesetzesbegründung bestätigt, der zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Legaldefinition des § 1567 BGB auf die vor der Rechtsänderung bestehende unterschiedliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu der Frage, wann von einem Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auszugehen ist, reagierte und klarstellte, dass die Definition des Getrenntlebens in § 1567 BGB maßgebend ist und lediglich durch die in § 1 Abs. 2 (2. Alt.) UVG genannten Fallgestaltungen erweitert wird (vgl. BT-Drs. 14/6160, S. 15). Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden gesehen und bewusst ausgeschlossen. Zwar dürfte es in tatsächlicher Hinsicht aus der Sicht des anspruchsberechtigten Kindes unerheblich sein, ob der Partner eines alleinerziehenden Elternteils die Herstellung der Lebensgemeinschaft dauerhaft ablehnt oder aufgrund aufenthaltsrechtlicher Umstände für längere Zeit gehindert ist, diese im Inland herzustellen. Ferner liegt in diesen Fällen kein „Eingebettetsein“ in eine neue Familie vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bestehen aber nicht und erfordern keine verfassungskonforme erweiternde Auslegung. Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Sozialleistungen einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht zu einer schematischen Gleichbehandlung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2006, 4 Bf 121/06, n.v. mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 7.12.2000, 5 C 42/99, juris Rn. 17). Wenn die vom Gesetzgeber unterstellte wirtschaftliche Besserstellung ausbleibt, ist dies in Anbetracht der typisierenden und auf die praktischen Bedürfnisse einer Massenverwaltung Rücksicht nehmenden Betrachtungsweise des Gesetzgebers hinzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2006, 4 Bf 121/06, n.v. mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 7.12.2000, 5 C 42/99, juris Rn. 17). Ein Anspruch der Klägerin zu 1. besteht demnach auch nicht deshalb, weil die Ehefrau des Klägers zu 2. vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem hier fraglichen Zeitraum zur Verbesserung der wirtschaftlichen oder tatsächlichen Situation der Familie nicht beigetragen hat. (3) Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 17. April 2019 ab dem Zeitpunkt der Eheschließung sind nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X erfüllt. Der Kläger zu 2. ist seiner Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG in grob fahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Nach § 6 Abs. 4 UVG ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Grobe Fahrlässigkeit ist in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gegeben, wenn der Betroffene die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maß außer Acht gelassen hat. Abzustellen ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalls (Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, 4. EL 2023, § 48 Rn. 38 f.). Wird in Antragsformularen, Merkblättern oder im Bescheid selbst deutlich und verständlich auf entsprechende Mitteilungspflichten hingewiesen, so kann dem Betroffenen bei Unterlassen der Mitteilung in der Regel grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Doch entbindet dies nicht von der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall (BSG, Urt. v. 24.4.1997, 11 RAr 89/96, juris Rn. 23; VG Magdeburg, Urt. v. 4.12.2008, 6 A 113/07, juris Rn. 34; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB X, 4. EL 2023, § 48 Rn. 40; Lang, in: LPK-SGB X, 6. Aufl. 2023, § 48 SGB X Rn. 61). Der Kläger zu 2. wurde im Antragsformular, im Bewilligungsbescheid und in allen Änderungsbescheiden mehrfach in unmissverständlicher Weise darauf hingewiesen, dass er gemäß § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet ist, sämtliche Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, insbesondere, wenn er heirate, auch eine andere Person als den Elternteil. Der Kläger zu 2. hat seine Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maß außer Acht gelassen, indem er trotz Eheschließung am 10. März 2019 anlässlich der regelmäßigen Abfragen hinsichtlich seines Familienstands wiederholt angegeben hat, er sei ledig. Erst am 7. Februar 2023 teilte er im Fragebogen mit, dass er seit dem 10. März 2019 verheiratet ist. Selbst wenn der Kläger zu 2. nicht in der Lage gewesen sein mag, die rechtliche Wirkung der religiösen Eheschließung zu überblicken, so hätte er jedenfalls die Heirat als solche unter Angabe des Ortes und Beifügung des Registereintrags aus Gambia offenlegen müssen. Die rechtlichen Auswirkungen hätten dann von der Beklagten geprüft werden können. Da der Kläger zu 2. im Rahmen der Fragebögen regelmäßig nach seinem Personenstand befragt worden ist, musste ihm bewusst sein, dass dieser Frage eine besondere Bedeutung zukam. Es hätte sich ihm zumindest aufdrängen müssen, bei der Unterhaltsvorschussstelle nachzufragen, ob er die religiöse Eheschließung angeben solle und ob dies Folgen für die Unterhaltsvorschussleistung habe. Da in den Hinweisen keine Einschränkung der Mitteilungspflicht auf eine bestimmte Art und Weise der Eheschließung enthalten war, musste der Kläger zu 2. davon ausgehen, dass jede Form der Eheschließung angezeigt werden muss. Der Kläger zu 2. durfte nicht aufgrund der Dauer der im Visumverfahren erfolgten Prüfung der Wirksamkeit der Ehe durch die Ausländerbehörde davon ausgehen, er sei nicht verheiratet. Die lange Dauer des Visumsverfahrens ist für die Rechtswirksamkeit der Ehe ohne Bedeutung. Zudem obliegt es der Unterhaltsvorschussstelle, eine eigene Prüfung vorzunehmen. Der Vortrag des Klägers zu 2., er sei davon ausgegangen, dass er dauernd von seiner Ehefrau getrennt lebt, und habe deshalb angegeben, „ledig“ zu sein, überzeugt nicht. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Kläger zu 2. nicht „ledig“, sondern „getrennt lebend“ in den Fragebögen angekreuzt. Diese Ankreuzmöglichkeit sahen die Fragebögen vor. Der Verstoß des Klägers zu 2. gegen die Mitwirkungspflicht ist der Klägerin zu 1. über § 278 BGB i.V.m. §§ 1626, 1629 BGB zuzurechnen (vgl. Heße, in: BeckOK SozR, 71. Ed., Stand: 1.12.2023, § 48 SGB X Rn. 22a). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG war auch kausal für die Überzahlung des Unterhaltsvorschusses. Hätte der Kläger zu 2. die Eheschließung rechtzeitig angegeben, hätte die Beklagte die Leistungen nicht weiter gewährt. (4) Als Rechtsfolge sieht § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X intendiertes Ermessen vor („soll“), sodass mangels Vorliegens eines atypischen Falls das fiskalische Interesse die Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2019 ab dem 11. März 2019 gebietet. 2. Die von dem Kläger zu 2. erhobene Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 16. März 2023, mit dem der Ersatzanspruch unter Ziffer II und III geltend gemacht wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 2. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Ersatz der Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 11. März 2019 bis 30. April 2022 ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 UVG. Nach dieser Vorschrift hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden sind, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, den Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung liegen seit der Eheschließung am 10. März 2019 nicht mehr vor. Ferner hat der Kläger zu 2. (grob) fahrlässig eine Anzeige nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Höhe des zurückgeforderten Betrages in Höhe von 8.357 EUR nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Kläger zu 2. keine Einwände geltend gemacht. II. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei, da der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO betrifft. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn die vorliegende Rechtstreitigkeit wirft die hier entscheidungserhebliche Frage auf, ob § 1 Abs. 2 UVG eine abschließende Regelung des Begriffs des dauernden Getrenntlebens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG enthält, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet wird und vom Bundesverwaltungsgericht bislang nicht geklärt ist (vgl. BVerfG , Beschl. v. 14.11.2016, 2 BvR 31/14, juris Rn. 11; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38). Die Klägerin zu 1. wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheids über die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss und der Kläger zu 2. gegen die Verpflichtung zum Ersatz von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Kläger zu 2. ist gambischer Staatsangehöriger. Er ist der Vater der am XX.XX.2011 geborenen Klägerin zu 1., die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Kindesmutter lebt getrennt von der Familie und zahlt keinen Unterhalt. Der Kläger zu 2. beantragte am 14. September 2018 für die Klägerin zu 1. die Zahlung von Unterhaltsvorschuss. Mit Formblatt vom 1. März 2019 stellte er erneut einen Antrag. Dabei gab er hinsichtlich seines Familienstands an, ledig zu sein. Das Antragsformular enthielt folgenden Hinweis: „Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der beauftragten Stelle zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) die Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (UVG § 6), und zwar: […] - die Eheschließung mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil […]“ Am 10. März 2019 heiratete der Kläger zu 2. nach muslimischem Ritus seine jetzige Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt in Gambia lebte und die die gambische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Ehe wurde in einer Moschee in der gambischen Stadt XXX geschlossen und am 9. September 2020 in das dortige Register of Marriages eingetragen. Mit Bescheid vom 17. April 2019 gewährte die Beklagte der Klägerin zu 1. Unterhaltsvorschuss für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von monatlich 205 EUR und ab dem 1. Januar 2019 in Höhe von monatlich 212 EUR. In dem Bescheid wurde erneut auf die Anzeigepflicht, insbesondere, wenn „der alleinstehende Elternteil heirate[t], auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist“, hingewiesen. Mit Änderungsbescheiden vom 8. Juni 2019 und vom 7. Dezember 2019 gewährte die Beklagte ab dem 1. Juli 2019 Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 202 EUR und ab dem 1. Januar 2020 in Höhe von monatlich 220 EUR. Auch die Änderungsbescheide enthielten jeweils einen Hinweis auf die Anzeigepflicht im Falle einer Heirat. Auf dem jährlich übersandten Fragebogen der Beklagten, in dem diese u.a. den Familienstand des alleinstehenden Elternteils abfragt, gab der Kläger zu 2. am 25. Mai 2020 erneut an, ledig zu sein. Mit Änderungsbescheid vom 5. Dezember 2020 gewährte die Beklagte Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 232 EUR ab dem 1. Januar 2021. Auf dem Fragebogen gab der Kläger zu 2. am 7. Mai 2021 erneut an, ledig zu sein. Mit Änderungsbescheid vom 11. Dezember 2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin zu 1. ab dem 1. Januar 2022 Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 236 EUR. Die Klägerin zu 1. erhielt jedenfalls bis zum 30. April 2022 Unterhaltsvorschussleistungen. Am 13. Juli 2022 erteilte die Deutsche Botschaft der Ehefrau des Klägers zu 2. ein Visum zum Ehegattennachzug. Sie reiste am 9. August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seitdem besteht zwischen den Eheleuten eine eheliche Lebensgemeinschaft. Seit September 2022 hat das Finanzamt für den Kläger zu 2. die Steuerklasse 3 eingetragen. Auf dem Fragebogen der Beklagten vom 7. Februar 2023 gab der Kläger zu 2. erstmals an, er sei seit dem 10. März 2019 verheiratet. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger zu 2. mit Anhörungsschreiben vom 8. Februar 2023 mit, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe in den Jahren davor stetig falsche Angaben bezüglich seines Familienstands gemacht. Die Leistungen für die Klägerin zu 1. würden nun gestoppt, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss seit dem Zeitpunkt der Heirat nicht mehr vorlägen. Es sei beabsichtigt, den Bewilligungsbescheid rückwirkend ab dem 10. März 2019 aufzuheben und die Leistungen vom 10. März 2019 bis zum 28. Februar 2023 zurückzufordern. Mit Bescheid vom 16. März 2023 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 17. April 2019 auf. Zudem forderte sie den Kläger zu 2. zur Rückzahlung für geleisteten Unterhaltsvorschuss in Höhe von 8.357 EUR für die Zeit vom 11. März 2019 bis zum 30. April 2022 auf. Dagegen erhob der Kläger zu 2. am 14. April 2023 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, die Ehe werde sowohl nach dem gambischen als auch nach dem deutschen Recht erst mit staatlicher Registrierung wirksam. Deshalb sei die Leistung jedenfalls bis zum 9. September 2020 rechtmäßig gewesen. Er – der Kläger zu 2. – habe auch nicht fahrlässig falsche Angaben gemacht. Da die Heirat erst nach Zuzug der Ehefrau im August 2022 steuerrechtlich berücksichtigt wurde und die ausländerrechtliche Anerkennung der Ehe erst Mitte des Jahres 2022 erfolgte, sei es für ihn als juristischen Laien vorher nicht erkennbar gewesen, dass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Maßstab für die Beurteilung des Familienstands gelte. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hätten in der Zeit vom 11. März 2019 bis zum 30. April 2022 nicht vorgelegen. Der Kläger zu 2. sei seit dem 10. März 2019 nicht mehr ledig, sondern verheiratet. Die Feststellung, ob ein Elternteil ledig oder verheiratet sei, richte sich bei einer Eheschließung nach ausländischem Recht nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 SGB I. Zudem habe kein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG vorgelegen. Ein dauerndes Getrenntleben sei nicht anzunehmen, wenn die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen und die räumliche Trennung darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Der Auffassung, es mache aus Sicht des anspruchsberechtigten Kindes im Lichte der Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Unterschied, ob der oder die Partnerin eines alleinerziehenden Elternteils die Herstellung der Lebensgemeinschaft dauerhaft ablehnt oder aufgrund aufenthaltsrechtlicher Umstände für längere Zeit gehindert ist, diese im Inland herzustellen, könne nicht gefolgt werden. Sie berücksichtige nicht, dass bei Vorliegen des Willens zur Herstellung der Lebensgemeinschaft die im Unterhaltsrecht maßgebende faktische Besserung der Gesamtlage aus Sicht des Kindes durch einen unterstützungswilligen Erwachsenen gegeben sei. Der Kläger zu 2. habe die Zahlung des Unterhaltsvorschusses dadurch herbeigeführt, dass er fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Durch das Unterlassen der unverzüglichen Anzeige der Heirat seien die Angaben zur Berechtigung der Beziehung von Unterhaltsvorschussleistungen seit dem 10. März 2019 falsch. Auch das Unterlassen richtiger Angaben erfülle die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs, wenn nach dem Verhalten der Behörde erkennbar sei, dass diese die Angaben bezogen auf das konkrete Verfahren für rechtlich relevant und wesentlich hält. Der Kläger zu 2. habe fahrlässig gehandelt. Der Umstand, dass eine Eheschließung rechtlich relevant und wesentlich ist, sei dem Kläger zu 2. spätestens seit dem 1. März 2019 bekannt gewesen. Denn der Fragebogen zum Neuantrag habe einen Hinweis zur Anzeigepflicht der Eheschließung mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil enthalten. Die Kläger haben am 27. Juli 2023 Klage erhoben. Sie ergänzen mit Verweis auf die neue Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 23.12.2022, 12 C 22.2410, juris) ihr Vorbringen wie folgt: Der Annahme, der Kläger zu 2. sei seit dem 10. März 2019 verheiratet, stehe der Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Während die Rechtsgültigkeit der Ehe nach den Regelungen des internationalen Privatrechts keines konstitutiven Feststellungsakts bedürfe, knüpfe das deutsche Recht positive Rechtsfolgen aus der im Ausland geschlossenen Ehe an die Beurkundung der Eheschließung im Eheregister nach § 34 PStG, der eine Prüfung der Formgültigkeit vorausgehe und nach § 54 Abs. 1 PStG ein entsprechender Beweiswert zukomme. Es liege daher sowohl unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit als auch der Einheit der Rechtsordnung nahe, auch negative Rechtsfolgen an eine entsprechende Beurkundung der Eheschließung im Eheregister zu knüpfen. Darüber hinaus sei der Kläger zu 2. bis zur Einreise der Ehefrau als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG anzusehen. Es handle sich bei der in § 1 Abs. 2 UVG getroffenen Regelung, wer als dauernd getrennt lebend gilt, lediglich um – nicht abschließende – Regelbeispiele. Ein dauerhaftes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG könne auch dann angenommen werden, wenn es darauf beruht, dass der Ehegatte des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sich im Ausland aufhält und aufgrund ausländerrechtlicher Hindernisse nicht in das Bundesgebiet einreisen kann. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, gerade Alleinerziehende aufgrund ihrer Belastungssituation durch Leistung eines Unterhaltsvorschusses besonders zu privilegieren. Insbesondere ergebe sich aus Sicht des anspruchsberechtigten Kindes im Lichte der Gewährleistung des Art. 3 Abs. 1 GG kein Unterschied, ob der oder die Partnerin eines alleinerziehenden Elternteils die Herstellung der Lebensgemeinschaft dauerhaft ablehnt oder aufgrund aufenthaltsrechtlicher Umstände für längere Zeit gehindert ist, diese im Inland herzustellen. Dieser Umstand bilde im Hinblick auf den Schutzzweck des Unterhaltsvorschussgesetzes keinen Gesichtspunkt von so erheblichem Gewicht, dass er eine auch nur mittelbare personale Ungleichbehandlung rechtfertigen könne. Nur so könne eine gleichheits- und damit verfassungswidrige Rechtsanwendung des § 1 Abs. 2 UVG i.V.m. § 1576 BGB vermieden werden. Zudem habe sich die Situation der Klägerin zu 1. durch die Heirat nicht verbessert. Darüber hinaus habe der Kläger zu 2. nicht fahrlässig falsche Angaben gemacht, als er angab, ledig zu sein. Aus seiner Sicht sei er ledig gewesen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass er nach der religiösen Heirat in Gambia nach deutschem Recht als verheiratet gilt, da die deutsche Botschaft über Jahre geprüft habe, ob eine wirksame Eheschließung vorliege und die Erteilung des Visums erst am 13. Juli 2022 vorgenommen habe. Davor habe er weder bei der deutschen Botschaft oder beim Finanzamt als verheiratet gegolten noch sei seine Eheschließung im deutschen Eheregister beurkundet worden. Dass der Kläger zu 2. ohne böse Absichten gehandelt habe, werde daraus deutlich, dass er bei der nächsten Anspruchsüberprüfung angegeben habe, seit dem 10. März 2019 verheiratet zu sein. Die Klägerin zu 1. beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2023 insoweit aufzuheben, als hierdurch der Bewilligungsbescheid vom 17. April 2019 für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis zum 9. August 2022 aufgehoben wird. Der Kläger zu 2. beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2023 insoweit aufzuheben, als er hierdurch zum Ersatz von Leistungen für den Zeitraum vom 11. März 2019 bis zum 30. April 2022 verpflichtet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass es nicht darauf ankomme, ob sich die Situation der Klägerin zu 1. verbessert hat. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Kläger zu 2. ledig oder dauernd von seiner Ehefrau getrennt gelebt hat. Eine räumliche Trennung der Eheleute aufgrund des Umstands, dass der Ehepartner nicht unmittelbar in die gemeinsame Wohnung einzieht, weil er sich noch im Ausland aufhält, stelle kein Getrenntleben dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. Ausländerrechtliche Hindernisse führten insofern nicht zum Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Akte 13 E 3300/23 sowie auf die Sachakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.