Beschluss
20 L 2373/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1218.20L2373.20A.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die vom Antragsteller am 24.11.2020 erhobene Klage 20 K 6399/0.A aufschiebende Wirkung hat.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die vom Antragsteller am 24.11.2020 erhobene Klage 20 K 6399/0.A aufschiebende Wirkung hat. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die von ihm erhobene Klage 20 K 6399/20.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01.04.2020 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid nicht sofort vollziehbar ist und eine Abschiebung des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht durchgeführt werden darf, hat mit seinem Hauptantrag Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller besitzt für den Feststellungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung in Abrede stellt und sich auf die Bestandskraft des Bescheides beruft. Dementsprechend hat sie der Zentralen Ausländerbehörde Köln eine Abschlussmitteilung übermittelt, nach der der Asylantrag des Antragstellers bestandskräftig abgelehnt und die Abschiebungsandrohung vollziehbar sei. Um solche Vollzugsfolgen zu beseitigen, kann ein Feststellungsantrag analog § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden, bei dessen Erfolg die Abschlussmitteilung zu ändern ist. Der Antrag ist auch begründet. Die erhobene Klage hat hier grundsätzlich aufschiebende Wirkung, da die Vollziehung der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides ausgesetzt ist. Die aufschiebende Wirkung tritt dabei unabhängig davon ein, ob die Klage begründet ist. Entsprechendes gilt - vorbehaltlich gewisser, eng umgrenzter Ausnahmen – für den Fall der Unzulässigkeit der Klage. Die Frage, ob eine Klage zulässigerweise erhoben worden ist, ist vielmehr im Hauptsacheverfahren zu klären. Für eine aufschiebende Wirkung ist allerdings dann kein Raum, wenn der eingelegte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2009 – 8 B 1342/09.AK; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 3. Juni 2004 – 6 S 30/04 -; Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 50. Letzteres kann auch der Fall sein, wenn die Klagefrist nicht eingehalten ist. Hierfür gilt aber kein anderer Maßstab als der zuvor aufgezeigte. Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist in diesen Fällen daher nur dann zu verneinen ist, wenn für jeden Rechtskundigen der Ablauf der Klagefrist vor Klageerhebung ohne weiteres feststellbar ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich ausscheidet. In Anwendung dieser Grundsätze ist hier eine offensichtliche Unzulässigkeit zu verneinen, da die Zulässigkeit der Klage unter verschiedenen Aspekten einer weitergehenden Überprüfung im Hauptsacheverfahren bedarf. So wird einer weiteren Aufklärung und Prüfung bedürfen, ob und unter welchen Voraussetzungen während der Zeit vom 18.05. bis 16.06.2020, in der die ZUE St. Augustin unter Quarantäne stand, überhaupt wirksame Zustellungen an die Bewohner und den dort vorübergehend nicht aufhältigen Kläger gemäß § 10 Abs. 4 AsylG erfolgen konnten. Sollte die Wirksamkeit der Zustellung bejaht werden, wird weiterhin der Überprüfung bedürfen, ob hier gegebenenfalls mangels einer dem Bescheid beigefügten ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt oder ob durch die erneute Zustellung des Bescheides im November die Klagefrist neu in Gang gesetzt wurde. Auch bei Annahme einer Versäumnis der - zweiwöchigen - Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG wird schließlich einer eingehenden Überprüfung bedürfen, ob dem Kläger auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).