Beschluss
6 S 30/04
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein verspätet eingelegter Widerspruch, der nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde, ist unanfechtbar und begründet keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
• Die aufschiebende Wirkung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht wiederhergestellt werden, wenn der Widerspruch von vornherein keine aufschiebende Wirkung hatte, insbesondere bei offenkundiger Verfristung.
• Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt möglich, begründet aber nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts.
Entscheidungsgründe
Verspäteter Widerspruch begründet keine aufschiebende Wirkung • Ein verspätet eingelegter Widerspruch, der nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde, ist unanfechtbar und begründet keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. • Die aufschiebende Wirkung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht wiederhergestellt werden, wenn der Widerspruch von vornherein keine aufschiebende Wirkung hatte, insbesondere bei offenkundiger Verfristung. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt möglich, begründet aber nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts. Der Antragsteller wurde durch Verfügung der Behörde vom 08.07.2003 untersagt, ein Gewerbe als Pizzaservice zu betreiben; die Verfügung wurde am 16.07.2003 wirksam zugestellt. Der Antragsteller legte den Widerspruch erst am 30.09.2003 ein und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht setzte vorläufig die aufschiebende Wirkung wieder her. Die Antragsgegnerin erhob hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Streitgegenstand ist die Frage, ob der verspätete Widerspruch sowie ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung begründen oder wiederherstellen können. • Der Verwaltungsgerichtshof änderte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. • Ein Widerspruch, der nicht fristgerecht nach § 70 Abs. 1 VwGO eingelegt und auch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO nachgeholt wurde, macht den Verwaltungsakt unanfechtbar; ein solcher verspäteter Widerspruch kann daher keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO auslösen. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft, wenn dem Widerspruch von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukam, insbesondere bei offenkundiger Verfristung und wenn Wiedereinsetzung offensichtlich nicht in Betracht kommt. • Die aufschiebende Wirkung dient der Verhinderung irreparabler Tatsachen bis zur möglichen Aufhebung des Verwaltungsakts; diese Schutzfunktion entfällt, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Nach § 80b Abs. 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung bei Unanfechtbarkeit; verbleibender vorläufiger Rechtsschutz richtet sich nach § 123 Abs. 1 VwGO. • Die vom Verwaltungsgericht ins Feld geführte Möglichkeit, die Widerspruchsbehörde könne den verfristeten Widerspruch dennoch sachlich beschieden, rechtfertigt nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da dadurch die Unanfechtbarkeit nicht beseitigt wird und kein Rechtsanspruch auf eine solche Nachholung besteht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde aufgehoben; der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung vom 08.07.2003 wurde abgelehnt. Die Verfügung ist demnach gegenüber dem Antragsteller unanfechtbar und bleibt vollziehbar. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Entscheidung ist unanfechtbar, der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.