Beschluss
14 L 2156/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0126.14L2156.20.00
1mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.913,16 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.913,16 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. September 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. August 2020 anzuordnen, ist unzulässig. Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, weil der eingelegte Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Denn durch den angegriffenen Bescheid werden Mautgebühren festgesetzt, also öffentliche Abgaben im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Der Antrag ist aber unzulässig, weil die Antragsgegnerin über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz noch nicht entschieden hatte (unten 1.) und ein Ausnahmegrund, der eine Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vor der behördlichen Entscheidung rechtfertigen könnte, nicht vorlag (unten 2.). 1. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht abgelehnt, weshalb die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das Erfordernis eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung und dessen (teilweiser) Ablehnung durch die Behörde ist eine nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2020 – 14 B 985/20 –, juris, Rn. 28; und vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 2. Ob eine bestimmte, von einer Behörde abgegebene Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist und sie – wenn das der Fall ist – eine Regelung i. S. d. § 35 VwVfG enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. Demnach ist nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden, sondern auf die objektive Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen musste, abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 6 B 75.17 –, juris, Rn. 8; und Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 –, juris,, Rn. 18. Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin bei objektiver Betrachtungsweise den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht abgelehnt. Eine Ablehnung ist insbesondere nicht in dem Schreiben des Antragsgegners vom 15. September 2020 enthalten. Schon aus der Überschrift des Schreibens (Eingangsbestätigung im Widerspruchsverfahren) ergibt sich, dass in dem Schreiben keine Entscheidung getroffen werden sollte. Daran ändert der weitere Text des Schreibens, aus Sicht des Bundesamtes bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, weshalb die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden könne, nichts. Bei objektiver Betrachtungsweise macht schon die Formulierung „Aus Sicht des Bundesamtes...“ deutlich, dass die Antragsgegnerin nur ihre Rechtsauffassung schildern wollte, ohne bereits eine Entscheidung zu treffen. Der Adressat des Schreibens – ein Rechtsanwalt – hätte hieran aber vor allem wegen weiterer objektiver Umstände des Einzelfalls keine Zweifel haben dürfen. Er hatte im Zeitpunkt des Schreibens den Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht begründet, sondern zunächst Akteneinsicht beantragt. In dem Schreiben vom 15. September 2020 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Bearbeitung des Widerspruchs sich derzeit verzögern könne, gleichzeitig setzte sie eine Frist zur Begründung des Widerspruchs. Dies berücksichtigend konnte die vorstehend geschilderte Passage schon deshalb nicht als Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung verstanden werden, weil zu diesem Zeitpunkt weder Akteneinsicht erfolgt noch die Frist zur Begründung des Widerspruchs abgelaufen war. Eine sachgerechte Entscheidung über den Antrag war deshalb für die Antragsgegnerin noch gar nicht möglich. In der Mahnung vom 4. November 2020 ist bei objektiver Betrachtungsweise ebenfalls keine Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu sehen. Die im automatisieren Verfahren erstellte Mahnung thematisiert den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht. Es handelt sich deshalb um eine bloße Zahlungsaufforderung. 2. Es liegt kein Ausnahmegrund vor, der die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vor der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Aussetzungsantrag erlauben würde. Nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO gilt das Erfordernis des Satzes 1 nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Der Ausnahmegrund des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO muss – wie die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift – bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 13 ME 184/15 –, juris, Rn. 26. a) Eine angemessene Frist für die Bescheidung des Aussetzungsantrags war im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens noch nicht abgelaufen, § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Was unter einer "angemessenen Frist" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zu verstehen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht als Richtlinie eine Frist von einem Monat heran, verlängert oder verkürzt die Frist aber abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 5 B 2364/18 –, juris, Rn. 6; OVG M.V., Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 1 M 406/15 –, juris, Rn. 6. Ausgehend hiervon ist in die Beurteilung des Einzelfalls einzustellen, dass der Antragsteller am 7. September 2020 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hatte. Inhaltlich bearbeitet werden konnte der Antrag aber erst nach Vorlage der Antragsbegründung, die der Antragsteller erst am 8. Oktober übermittelte. Auch wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (am 16. November 2020) etwas mehr als ein Monat seit Bescheidungsreife des Antrags verstrichen war, ist die fehlende Bescheidung zu diesem Zeitpunkt dennoch nicht zu beanstanden, weil die Antragsbegründung vom 16. November 2020 umfangreiche Anlagen (101 Seiten) enthielt. Für die Prüfung dieser überdurchschnittlich umfangreichen Antragsbegründung ist jedenfalls eine Frist von etwas mehr als einem Monat nicht unangemessen. b) Im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens drohte auch keine Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus, dass der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, nicht unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Eine bloße Mahnung ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme; ihr kann nicht ohne weiteres entnommen werden, dass unmittelbar nach Fristablauf tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 5; und vom 21. Mai 2010 – 7 B 356/10 –, juris, Rn. 5. Dies zu Grunde gelegt reicht die Mahnung vom 4. November 2020 als solche nicht aus für die Annahme, Vollstreckungsmaßnahmen hätten unmittelbar bevorgestanden. Daran ändert nichts der Satz in der Mahnung „Durch die Überweisung innerhalb dieser Frist vermeiden Sie die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.“ Bei objektiver Betrachtungsweise handelt es sich hierbei – auch berücksichtigend, dass es sich um ein im automatisierten Verfahren erstelltes Schreiben handelt – um einen bloßen Hinweis. Der Satz beinhaltet nicht die Aussage, dass die Vollstreckung (unmittelbar) eingeleitet werde, wenn bis zum Ablauf der Frist kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein sollte. Die Antragsgegnerin hatte auch tatsächlich Vollstreckungsmaßnahmen noch nicht vorbereitet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlung in Nr. 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO m Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.