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Beschluss

14 L 757/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1206.14L757.21.00
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Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.913,16 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.913,16 Euro festgesetzt. Gründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Der noch aufrecht erhaltene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (14 K 2936/21) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.8.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2021 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. I. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit § 80 Abs. 6 VwGO nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung schon vor Eingang des Eilantrages am 22.4.2021 im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO mit am 5.5.2021 bekanntgegebenem Bescheid vom 22.4.2021 (teilweise) abgelehnt hatte. Denn jedenfalls galt das Erfordernis des Satzes 1 gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Eilantragstellung über den Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hatte. Was unter einer "angemessenen Frist" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zu verstehen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die obergerichtliche Rechtsprechung zieht als Richtlinie eine Frist von einem Monat heran, verlängert oder verkürzt die Frist aber abhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.1.2019 – 5 B 2364/18 –, juris, Rn. 6; OVG M.-V., Beschluss vom 16.10.2015 – 1 M 406/15 –, juris, Rn. 6. Die „angemessene Frist“ war im Zeitpunkt der Einlegung des ersten Eilantrags am 16.11.2020 nach etwas über einem Monat nach Eingang der Begründung des Aussetzungsantrags bei der Antragsgegnerin am 8.10.2020 noch nicht abgelaufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung der ablehnenden Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 26.1.2021 (14 L 2156/20) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.3.2021 (9 B 146/21) verwiesen. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des vorliegenden Eilantrages am 22.4.2021 waren indes seit dem 8.10.2020 über sechs Monate verstrichen, ohne dass ein zureichender Grund mitgeteilt worden – oder sonst ersichtlich – wäre. Vielmehr hatte die Antragsgegnerin ausweislich des Telefonvermerks im Verwaltungsvorgang spätestens am 26.2.2021 die zur Begründung des Widerspruchs und des Aussetzungsantrags vorgelegten Unterlagen offenbar umfassend gesichtet und eine Teil-Abhilfe im später gewährten Umfang, auf die konkret berechnete Summe in Höhe von 4.687,77 Euro, in Aussicht gestellt (vgl. Bl. 153 des Verwaltungsvorganges). Ein Grund, warum nicht zu diesem Zeitpunkt eine Ablehnung des Aussetzungsantrages im Übrigen möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass bei Antragstellung am 22.4.2021 die Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO „drohte“, weil sie bereits begonnen hatte. Unstreitig wurde am 14.4.2021 ein Lkw des Antragstellers vom Hauptzollamt Potsdam für eine Forderung des Bundesamtes für Güterverkehr gepfändet. Auch wenn die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zunächst angegeben hat, sie könne den genauen Zeitpunkt der automatisierten Einleitung der Vollstreckung nach der erfolglosen Mahnung vom 4.11.2020 nicht angeben und den Pfändungsvorgang nicht eindeutig dem streitgegenständlichen Verfahren zuordnen, liegt dies zumindest sehr nahe. Nach Aktenlage erfolgte die Pfändung für eine Forderung in Höhe von 11.945,62 Euro, die mit der ursprünglich im Bescheid vom 24.8.2020 festgesetzten Nacherhebung in Höhe von 11.652,62 Euro in Beziehung gesetzt werden kann. Nach Vorlage des entsprechenden Schreibens des Hauptzollamtes Potsdam vom 23.4.2021 durch den Antragsteller im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin dem Zusammenhang der Vollstreckung auch nicht mehr widersprochen, sondern nur angegeben, sie habe am 28.4.2021 – also nach Eingang des Eilantrages – das externe Vollstreckungsersuchen zurückgezogen. Tatsächlich wurde der Lkw nach Angaben des Antragstellers am 17.5.2021 herausgegeben. II. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist ‑ wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Nacherhebung der Lkw-Maut-Gebühr. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung des geforderten Betrages für den Antragsteller eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nacherhebung bestehen ebenfalls nicht. Solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nur dann anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler auf. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.2.2019 – 14 B 1759/18 –, juris, Rn. 3 f.; vom 8.12.2017 – 9 B 1216/17 –, juris, Rn. 9, und vom 26.9.2017 – 15 B 825/17 –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. In Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheids vom 24.8.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2021, also der Festsetzung von Mautgebühren für den Zeitraum 1.9. (bzw. 5.9.) 2018 bis 4.11.2019. Rechtsgrundlage für den Nacherhebungsbescheid ist § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (BFStrMG). Nach dieser Vorschrift kann durch Bescheid nachträglich Maut erhoben werden, wenn eine mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn festgestellt wird und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn die Maut teilweise, aber nicht unter Zugrundelegung des maßgeblichen Mautsatzes entrichtet wurde. Vgl. VG Köln, Urteil vom 31.3.2015 – 14 K 4106/11 –, juris, Rn. 15 ff. Dies ist hier der Fall. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen (PL) FGW8AW9 und einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen dem Grunde nach mautpflichtig ist, mit ihr im streitgegenständlichen Zeitraum mautpflichtige Autobahnen benutzt wurden und der Antragsteller als Halter des Fahrzeugs Mautschuldner i. S. v. § 2 Nr. 1 BFStrMG ist. Die hiernach maßgebliche Maut wurde nicht in der geschuldeten Höhe entrichtet. Die Nacherhebung ist, soweit sie Gegenstand des Verfahrens ist, der Höhe nach nicht zu beanstanden. 1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist zutreffend die Emissionsklasse mit dem Höchstsatz der Luftverschmutzungskosten (Schadstoffklasse 0) zugrunde gelegt worden. Denn der Antragsteller ist seiner Verpflichtung zum Nachweis der für ihn günstigeren Schadstoffklasse im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgekommen. Nach § 3 BFStrMG bestimmt sich die geschuldete Maut nach der auf mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Strecke des Lkw und einem Mautsatz je Kilometer, der nach Maßgabe der Anlage zu § 3 BFStrMG u. a. von der Emissionsklasse abhängig ist. Die Nachweispflicht bzgl. der zugrunde zu legenden Emissionsklasse trifft den Mautschuldner. Nach § 5 Satz 1 BFStrMG hat der Mautschuldner auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung sind in der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 5 Satz 2 BFStrMG erlassenen Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung) geregelt. Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge – wie hier – erfolgt nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Lkw-Maut-Verordnung der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheids (in deutscher Sprache) oder einen gültigen Nachweis über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug i. S. v. § 7 Abs. 5 Satz 3 BFStrMG oder auf der Grundlage der Vermutungsregelung in Absatz 2. Wenn jedoch Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems schließen lassen, entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach § 8 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 4 Lkw-Maut-Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist und bestimmt die für die Einstufung geltende Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den von dieser auszugehen ist. Gemäß § 5 Satz 4 BFStrMG i. V. m. § 7 Abs. 5 Lkw-Maut-Verordnung (in den seit dem 1.1.2019 geltenden Fassungen) wird im Falle des – auch nachträglich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens – nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Ziffer 2 Buchst. a) Doppelbuchst. ff) BFStrMG berechnet. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vor dem 1.1.2019 galt gleiches nach § 5 Satz 3 BFStrMG a. F. i. V. m. § 7 Abs. 5 Lkw-Maut-VO a. F. Gemessen daran ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, im streitgegenständlichen Zeitraum bzgl. der Emissionsklasse des Fahrzeugs des Antragstellers von dem Höchstsatz nach Ziffer 2. Buchst. a) Doppelbuchst. ff) der maßgeblichen Anlage zu § 3 BFStrMG auszugehen, rechtsfehlerfrei. a) Dass der Lkw des Antragstellers bei funktionierender Abgasbehandlung aufgrund der Herstellerangaben zum K. FH 13 (324 kW) grundsätzlich der Abgasnorm Euro 5 entspricht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. auch die Rechnung vom 12.4.2016 von K. über die Ausstellung eines EURO-V-Zertifikats, Bl. 55 des Verwaltungsvorganges). b) Die Verkehrskontrolle am 4.11.2019 ergab jedoch – ebenfalls unstreitig – Tatsachen i. S. v. § 7 Abs. 4 Satz 2 Lkw-Maut-VO, die auf eine fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems schließen ließen, weil der Stecker, mit dem die SCR-Anlage mittels Einspritzen von AdBlue die Abgasreinigung ermöglicht, nicht eingesteckt war. Dies hat nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 21.5.2021 zur Folge, dass bei dem Euro-5-Fahrzeug der 1. Generation das Fahrzeug trotz Lösens der SCR-Steckverbindung und fehlender AdBlue-Funktion – unter finanzieller Einsparung des AdBlue – unbeeinträchtigt weiterfahren kann, aber einen erheblich höheren Schadstoffausstoß hat. Denn die SCR-Steckerverbindung habe den Zweck, den umweltschädlichen Stickoxidausstoß zu reduzieren, indem durch die Zuführung von AdBlue zum Diesel Stickoxide in ungefährlichen Stickstoff und Wasser umgewandelt und durch das SCR-System ca. 90 % der Stickoxide aus dem Abgas entfernt würden. Der Antragsteller bestreitet selbst nicht, dass die Schadstoffklasse bei gezogenem Stecker nicht mehr mit den Herstellerangaben übereinstimmt. Dass zumindest während der am Montag, dem 4.11.2019 bis zur Verkehrskontrolle gegen 10 Uhr gefahrenen 112,6 km der Stecker für die ordnungsgemäße Abgasbehandlung gezogen war, räumt der Antragsteller – auch wenn er in der Hauptsache die Festsetzung insgesamt anficht – inhaltlich implizit ein, indem er angibt, nach einer Reparatur des Lkw am vorherigen Wochenende sei möglicherweise der Stecker nicht wieder richtig eingerastet. c) Die Antragsgegnerin durfte ausgehend von dieser Tatsache bei der Kontrolle am 4.11.2019 die ungünstigste Emissionsklasse für den vorherigen Zeitraum ab dem 5.9.2018 bestimmen, weil der Antragsteller für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen hat, dass die Abgasbehandlung ordnungsgemäß aktiviert war. aa) Der grundsätzliche Einwand des Antragstellers, nicht er, sondern die Antragsgegnerin müsse Nachweise für die aus derartigen Tatsachen bei einer einzelnen Kontrolle rückwirkende Schlussfolgerung auf eine fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems auch in der Vergangenheit erbringen, trifft nicht zu. Vielmehr liegt die Nachweispflicht für die Emissionsklasse nach der dargestellten Rechtslage grundsätzlich bei dem Antragsteller als Mautpflichtigem. Dieser muss jedenfalls alles ihm Zumutbare zum Nachweis der Funktionsfähigkeit tun. Diese Nachweispflicht des Mautpflichtigen gilt auch für den vor der Kontrolle liegenden Zeitraum, wobei der bestimmbare Zeitraum i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 1 BFStrMG allerdings von der Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG i.V.m. § 13 Abs. 3 GebG begrenzt ist. Der Verweis des Antragstellers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27.3.2019 (4 K 677.16), wonach für die Nacherhebung ausschließlich auf den Zeitpunkt der gebührenpflichtigen Handlung, also die Benutzung des mautpflichtigen Streckenabschnittes abzustellen sei, geht ins Leere. Die genannte Entscheidung betraf die Frage einer rückwirkenden Änderung der Eintragung des zulässigen Gesamtgewichts in der Zulassungsbescheinigung Teil I, nicht wie hier die Entscheidung über die ggf. auch rückwirkende Bestimmung des Zeitraumes, in dem von einer bestimmten Emissionsklasse auszugehen ist. bb) Dies vorangestellt hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise im Verwaltungsverfahren aus den Tatsachen bei der Kontrolle am 4.11.2019 geschlussfolgert, dass der SCR-Stecker bereits vorher gelöst gewesen sei. Dabei hat sie zunächst darauf abgestellt, dass die Abgasreinigung bei der Zulassung am 27.10.2016 funktioniert haben müsse und mangels anderer Angaben des Antragstellers seitdem deaktiviert gewesen sei, wobei die vierjährige Festsetzungsfrist ab Ablauf des Jahres 2016 bei Bescheiderlass am 24.8.2020 noch nicht abgelaufen war. Die im Widerspruchsverfahren erstmals vorgelegte Rechnung einer K.-Werkstatt über eine Reparatur am 31.8.2018 hat sie ebenfalls zugunsten des Antragstellers so gewertet, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Abgasreinigungssystem aktiviert gewesen sei. cc) Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers, das Fahrzeug sei immer mit funktionierender Abgasreinigungsanlage gefahren, bis nach einer Reparatur an der Elektrik am Wochenende vor Montag, dem 4.11.2019 in einer Lkw-Werkstatt des Herrn X. E. in T. der Stecker möglicherweise nicht richtig eingerastet sei, ist nicht glaubhaft gemacht. Die zu dieser Behauptung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn X. E. vom 28.9.2020 beweist schon bei Wahrunterstellung der Angaben inhaltlich nicht die Ursache für die Deaktivierung der Abgasreinigung am 4.11.2019. Denn letztlich äußert der Verfasser nur die reine Vermutung, dass es möglich sei, dass der Stecker nach der Reparatur an anderer Stelle der Elektrik des Lkw (ABS-System) vom 1. bis 3.11.2019 nicht ordnungsgemäß wieder eingerastet sei. Diese Vermutung erscheint auch vor dem Hintergrund sehr vage, dass diese Erklärung nicht bei/nach der Kontrolle am 4.11.2019 oder auf das Anhörungsschreiben vom 26.3.2020 angeführt wurde, sondern erstmals im Widerspruchsverfahren, wobei die eidesstattliche Versicherung über zehn Monate später verfasst wurde. Zudem bestehen ernstliche Zweifel an der Angabe, er könne eidesstattlich versichern, dass die AdBlue-Anlage des Lkw ordnungsgemäß funktioniert habe, weil er den Lkw „schon öfter“ in seiner Werkstatt gehabt habe und „des Öfteren“ den Fehlerspeicher des Lkw ausgelesen habe, sodass ihm eine entsprechende Fehlermeldung hätte auffallen müssen. Die Antragsgegnerin geht zu Recht davon aus, dass diese pauschale und nicht durch Unterlagen belegte Erklärung nicht zum Nachweis eines konkreten Zeitraums, in dem die Abgasanlage aktiviert war, geeignet ist. Zum einen bleibt bei der Aussage völlig unklar, seit wann, zu welchen genauen Daten bzw. in welchen Abständen der Lkw in der Werkstatt gewesen und wann konkret der Fehlerspeicher ausgelesen worden sein soll. Zum anderen hat der Antragsteller oder der Verfasser keinerlei Werkstattberichte, Ausleseprotokolle, Reparaturrechnungen o.ä. vorgelegt, aus denen sich die Reparatur am Wochenende des 1. bis 3.11.2019 oder an auch nur einem anderen Tag ergeben würde. Schließlich ist die Aussage inhaltlich insofern widersprüchlich, als der Werkstattinhaber einerseits angibt, vor dem 1.11.2019 hätte ihm bei jeder Reparatur des Lkw auffallen müssen, wenn es eine Fehlermeldung bzgl. der AdBlue-Anlage gegeben hätte, andererseits aber nach der Reparatur vom 1. bis 3.11.2019 das nicht ordnungsgemäße Einrasten des SCR-Steckers nicht bemerkt haben will. dd) Einen sonstigen Nachweis, dass das Abgasreinigungssystem auch im Zeitraum vom 5.9.2018 bis 3.11.2019 ordnungsgemäß aktiviert gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht geführt. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung des technischen Mitarbeiters des Antragstellers, Herrn E1. N. , vom 28.9.2020 und der diesbezügliche Vortrag sind kein tauglicher Nachweis hierfür. Die Behauptung des Antragstellers, der Mitarbeiter habe seit 2017 jedes Wochenende den Lkw 000000000 auf dem Betriebshof mit AdBlue betankt, wird durch die Erklärung des Mitarbeiters nicht belegt. Vielmehr gibt dieser – lediglich – an, er habe seit Beginn seiner Tätigkeit jedes Wochenende auf dem Betriebshof bei dem Lkw den Flüssigkeitsstand des Dieselkraftstoffs und des AdBlue kontrolliert. Unabhängig von dem Einwand der Antragsgegnerin, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er also seit 2017 ununterbrochen jedes Wochenende gearbeitet habe – bei 52 Wochen im Jahr etwa 150 Wochen am Stück –, versichert er jedenfalls nur, dass er den Lkw mit AdBlue betankt habe, wenn der Flüssigkeitsstand zu gering gewesen sei. Wann und wie oft und mit welcher Nachfüllmenge dies der Fall gewesen sein soll, bleibt völlig offen. Die Schlussfolgerung, der Lkw sei in der gesamten Zeit seiner Beschäftigung mit funktionierendem AdBlue-System gefahren worden, weil er den Tank wöchentlich kontrolliert „bzw.“ aufgefüllt habe, ist insofern nicht überzeugend. Die Ausführungen und Unterlagen zum allgemeinen AdBlue-Ankauf „von erheblichen Mengen“ im Betrieb des Antragstellers sind ebenso wenig geeignet nachzuweisen, dass der streitgegenständliche Lkw jede Woche im maßgeblichen Zeitraum eine den gefahrenen Kilometern entsprechende Menge AdBlue verbraucht hätte, sodass hieraus auch nicht – wie der Antragsteller einwendet – auf eine durchgehende Steckerverbindung mit der SCR-Anlage geschlossen werden kann. Der Ausdruck der von dem Dienstleister für Tankabrechnungen DKV im Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2019 abgerechneten Betankungen des Lkw 000000000 belegt lediglich, dass am 8.5.2018 „AdBlue (Kanisterware)“ für 10,33 Euro und 10,780 Liter „AdBlue (lose Ware)“ für 6,60 Euro gekauft wurden. Er gibt also nichts für die Behauptung her, auch nach dem 31.8.2018 sei AdBlue verbraucht worden und die Abgasreinigung sei aktiviert gewesen. Die Angaben des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt, wonach der 80-Liter-AdBlue-Tank seiner Lkw für 8.000 km reiche und diese wöchentlich 4.000 km fahren würden, wäre die erworbene Menge bereits spätestens nach einer Woche, also noch im Mai 2018 verbraucht gewesen. Die Buchhaltungsunterlagen, wonach die Firma des Antragstellers auch im streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. Bl. 89 ff. im Verwaltungsvorgang) fast monatlich jeweils 1000 Liter AdBlue geliefert bekommen habe, lassen – wie die Antragsgegnerin zutreffend eingewandt hat – keinen konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Lkw erkennen. Der Antragsteller betreibt nach seinen Angaben jedenfalls mehrere Lkw, hat aber nicht näher dargelegt oder belegt, wie der Verbrauch der 1.000 Liter (also etwas mehr als 12 Tankfüllungen) aufgeteilt worden sein solle bzw. wie aus dem allgemeinen AdBlue-Ankauf des Unternehmens auf den Verbrauch im streitgegenständlichen Lkw bei jeder einzelnen Fahrt geschlossen werden könnte. Das Zertifikat über die positive Untersuchung („roadworthiness certifikate“) in Gorzow, Polen, am 9.9.2020 vermag den technischen Zustand im streitgegenständlichen Zeitraum vor dem 4.11.2019 offensichtlich nicht zu belegen. Nichts anderes ergibt sich aus den Eintragungen auf der Rückseite des Fahrzeugscheins, wonach u. a. im streitgegenständlichen Zeitraum am 9.9.2019 eine „technische Prüfung“ stattgefunden haben soll. Hieraus ist nicht ersichtlich, wann wo und von wem die Untersuchung mit welchen Prüfungsparametern vorgenommen wurde. Weitere Unterlagen dazu, wie etwa ein Protokoll über eine Abgasuntersuchung, die dabei geprüften Stoffe und die gemessenen Werte hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren eingewandt, der Stickoxidausstoß, der Auskunft über die AdBlue-Zuführung geben könne, werde im Rahmen der Abgasuntersuchung nicht überprüft. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Dass das Fahrzeug am 9.9.2019 – wie der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung vorgetragen hat – in Polen überhaupt untersucht worden wäre, ist zudem zweifelhaft. Denn nach den Maut-Unterlagen war der Lkw von 4.08 Uhr bis 15.18 Uhr in Süddeutschland nahe Nürnberg (Bad Klosterlausnitz, Aurach, Feuchtwangen, Wörnitz, Rothenburg) unterwegs und fuhr dann von 15.18 Uhr bis zum 10.9.2019 Richtung Rostock (vgl. Bl. 26 des Verwaltungsvorgangs, Teil II). 2. Soweit der Antragsteller die „konkrete Maut-Nacherhebungsberechnung insbesondere bezüglich der gefahrenen Kilometer“ bestreitet, ist diese Rüge zu pauschal um einen bei der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren erheblichen Fehler geltend zu machen. Fehler bei der konkreten Ermittlung des Differenzbetrages zwischen den Schadstoffklassen 5 und 0 liegen nicht vor. Wie eingangs dargestellt, bestimmt sich die Höhe der geschuldeten Maut gemäß § 3 BFStrMG nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilometer nach Maßgabe des Absatzes 3, der auf die Berechnung nach der Anlage 1 verweist. § 14 Abs. 5 und 6 BFStrMG regeln Alt-Sachverhalte dahingehend, dass abweichend von § 3 Abs. 3 BFStrMG für Sachverhalte, die ab dem 1.10.2015 bis zum Ablauf des 31.12.2018 entstanden sind, sich der Mautsatz nach Anlage 6, und für Sachverhalte ab dem 1.1.2019 bis 27.10.2020 nach Anlage 7 bestimmt. Die jeweilige Anlage bestimmt in Ziffer 2. für den auf die Luftverschmutzungskosten entfallenden Mautteilsatz die Kategorien A bis F, in die mautpflichtige Fahrzeuge auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zugeordnet werden. Fahrzeuge der Schadstoffklasse 5 in der genannten Anlage zur StVZO gehören nach Ziffer 2. Buchst. b) Doppelbuchst. bb) der maßgeblichen Anlage zu § 3 BFStrMG in Kategorie B (nach der jeweiligen Ziffer 2. Buchst. a) Doppelbuchst. bb): 0,021 Euro/km in Anlage 6; bzw. 0,022 Euro/km in Anlage 7). Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der StVZO angehören, sind in Kategorie F eingeordnet (nach der jeweiligen Ziffer 2. Buchst. a) Doppelbuchst. ff): 0,083 Euro/km in Anlage 6; 0,085 Euro/km in Anlage 7). Für den streitgegenständlichen Zeitraum betrug die Differenz bzgl. der Schadstoffklassen B und F nach Ziffer 2. Buchst. a) Doppelbuchst. bb) und ff) demnach 0,062 Euro/km (1.9. bis 31.12.2018) bzw. 0,063 Euro/km (1.1. bis 4.11.2019). Die Grundlage der gefahrenen Kilometer ist in Teil II des Verwaltungsvorganges, Bl. 1 bis 28, im Einzelnen aufgelistet. 3. Offensichtliche Fehler bei der Nacherhebung drängen sich auch nicht unabhängig von den Rügen des Antragstellers auf. Insbesondere betreffen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 28.10.2020 (C-321/19) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2021 (9 A 118/16), wonach die Lkw-Mautsätze aufgrund der Einbeziehung der Kosten der Verkehrspolizei und der Kapitalkosten der Autobahngrundstücke anhand des Wiederbeschaffungswertes in den Jahren 2010 und 2011 teilweise rechtswidrig kalkuliert waren, einen anderen Zeitraum als der vorliegende Fall. Die komplexe Rechtsfrage, ob die Entscheidungen auf die Kalkulation im streitgegenständlichen Zeitraum übertragen werden können, kann nicht im Eilverfahren geklärt werden. Ausgehend von dem oben dargestellten Maßstab der Prüfung im Eilverfahren ist ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren insoweit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich; zumal die Urteilsgründe zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW noch nicht vorliegen. III. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen, weil insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag bestand. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung war dem anwaltlich vertretenen Antragsteller durch das Telefonat mit der Antragsgegnerin vom 26.2.2021 bereits bewusst, dass die Teil-Abhilfe im – nach Antragstellung ergangenen – Widerspruchsbescheid über den Betrag von 4.687,77 Euro hinaus erfolgen werde, sodass er den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches hierauf hätte begrenzen können. IV. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1.1.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ‑ ERVV -) wird hingewiesen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Auf die ab dem 1.1.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und ERVV wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.