Urteil
25 K 5057/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0128.25K5057.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 25,00 Euro. Für ihre Ausbildung erhielt die Klägerin Förderung in Form eines zinslosen Staatsdarlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 16.07.2017 stellte die Beklagte die Darlehensschuld nach § 18 Abs. 5a BAföG in Höhe von 13.603,00 Euro fest und setze das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 28.02.2013 fest. Zugleich setzte die Beklagte den Zahlungsbeginn auf den 31.03.2018 fest und stellte der Klägerin bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens einen Nachlass in Höhe von 4.829,07 Euro in Aussicht. Die Beklagte adressierte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid an die Klägerin, L. Str. 00, 00000 X. . Das Schreiben gelangte nicht in den Rücklauf. Mit Mahnung vom 24.09.2018 mahnte die Bundeskasse Halle fällig gewordene Beträge in Höhe von 630,00 Euro zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 4,00 Euro an. Adressiert war die Mahnung ebenfalls an die Adresse L. Str. 00 in 00000 X. . Sie gelangte mit dem postalischen Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.“ in den Rücklauf. Die Beklagte ermittelte daraufhin über das Einwohnermeldeamt die aktuelle Meldeadresse der Klägerin (C. Weg 0, 00000 Q. ). An diese Adresse übersandte die Beklagte den hier streitigen Kostenbescheid mit Datum vom 26.10.2018. Unter dem 21.11.2018 legte die Klägerin, anwaltlich vertreten, gegen den Bescheid vom 26.10.2018 Widerspruch ein. Darin schrieb sie: „Schon an dieser Stelle kann mitgeteilt werden, dass sich der Widerspruch nicht gegen die pauschalen Kosten für die Ermittlung der neuen Anschrift in Höhe von 25,00 Euro richtet. Vielmehr wendet sich Frau G. gegen die Zinsen in Höhe von 4,00 Euro und die fällig gewordenen Raten in Höhe von insgesamt 630,00 Euro“. Am 04.01.2019 begründete sie den Widerspruch damit, sie sei schuldlos daran gehindert gewesen, Bescheide der Beklagten im Hinblick auf die Fördergeldgewährung in Empfang zu nehmen. Dies habe zum einen an einem Disput mit ihrem früheren Vermieter gelegen, zum anderen sei eine durch die Klägerin gemeldete Anschriftenänderung im Herbst 2013 durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden. Im Übrigen habe sie bis August 2014 einen Nachsendeauftrag gestellt. Außerdem habe sie, die Klägerin, im August 2016 beim Amt für Ausbildungsförderung in H. telefonisch nachgefragt, wem sie ihre Namensänderung mitteilen müsse. Diese Nachfrage sei unbeantwortet geblieben. Ihre erneute Adressänderung im Oktober 2017 habe sie weder dem Amt für Ausbildungsförderung noch dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt, da sie mit einer Ermittlung der aktuellen Adresse seitens der Behörde gerechnet habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2019 als unbegründet zurück. Die Erhebung der Anschriftenermittlungskosten sei rechtmäßig. Es reiche nicht aus, dem Amt für Ausbildungsförderung eine Änderungsmitteilung zukommen zu lassen, da dieses nicht verpflichtet sei, derartige Änderungsmitteilungen an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten. Die Klägerin hat am 24.07.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie habe schon im Zeitpunkt des Zugangs des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids im Juli 2017 nicht mehr in X. gewohnt. Wegen eines Disputs mit ihrem Vermieter habe dieser die an sie adressierte Post nicht weitergeleitet und so den Eindruck erweckt, Zustellungen an die Klägerin könnten weiterhin an diese Adresse erfolgen. Die durch die Beklagte vorgenommene Sanktion der Klägerin für vermeintlich versäumte gesetzliche Mitteilungspflichten lasse einen Ermessensfehl- bzw. ‑nichtgebrauch erkennen. Die Klägerin beantragt, 1. den Kostenbescheid vom 26.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2019 aufzuheben und 2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und den Inhalt der beigefügten Verwaltungsvorgänge. Eine Mitteilung aus Herbst 2013 sei nicht aktenkundig. Die Kontaktaufnahme mit dem Amt für Ausbildungsförderung in H. reiche nicht aus, um die nach § 12 Darlehensverordnung vorgegebene Mitteilungspflicht zu erfüllen. Die Anschriftenermittlung sei infolge des Umzugs der Klägerin und der fehlenden Mitteilung hierüber erforderlich gewesen, das Verhalten des Vermieters sei unerheblich. Mit Schriftsatz vom 11.02.2020 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren auszusetzen, da die Sache in Bezug auf die noch laufenden Widersprüche gegen den Freistellungsbescheid von der Rückzahlungsverpflichtung, den Stundungsbescheid sowie den Zinsbescheid (alle vom 19.06.2019) vorgreiflich sei. Die Vorgreiflichkeit liege dabei im Ermessensfehl- bzw. –nichtgebrauch der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Nach § 94 VwGO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Aussetzung liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses hat grundsätzlich die Wahl, ob es über die vorgreifliche Frage inzident selbst entscheidet oder den Rechtsstreit aussetzt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1993 – 11 B 91.92 – juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 09.02.1993 – 11 B 81/92 – juris, Rn. 3. Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens ist, dass die Entscheidung in dem anderen Rechtsverhältnis für das auszusetzende Verfahren vorgreiflich ist. Vorgreiflichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es für die Entscheidung des auszusetzenden Rechtsstreits auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommt, die Gegenstand eines Rechtsstreits vor einem anderen Gericht oder der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ist, Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 94 Rn. 3. Zweck der Regelung in § 94 VwGO ist es, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, durch Abwarten des Ergebnisses der Entscheidung des in einer Angelegenheit primär zuständigen Gerichts bzw. der Behörde die Gefahr widersprechender Entscheidungen und gegebenenfalls einer Wiederaufnahmeklage zu vermeiden. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 94 Rn. 1. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine Aussetzung vorliegend nicht geboten. Es fehlt bereits an einer vorgreiflichen Frage. Für das hiesige Verfahren kommt es nicht auf die Beurteilung einer Vorfrage an, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid zur Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung, den Stundungsbescheid sowie den Zinsbescheid (Widerspruch vom 24.07.2019) ist. Soweit die Klägerin einen Ermessensnicht- bzw. –fehlgebrauch der Beklagten sowohl in den genannten Bescheiden als auch in dem hier streitigen Bescheid über die Erhebung von Anschriftenermittlungskosten vorträgt, verkennt sie, dass der Beklagten bei der Erhebung von Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Abs. 2 S. 1 Darlehensverordnung kein Ermessen zusteht. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer pauschal 25,00 Euro zu zahlen, wenn er seinen Mitteilungspflichten nach § 12 Abs. 1 S. 1 Darlehensverordnung nicht nachkommt und seine Anschrift deshalb ermittelt werden muss. Ein Ermessen ist der Beklagten erst eingeräumt, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides verletzt; diese Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Insofern ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens ohne jeden Einfluss auf die hier vorliegende Klage, die sich allein auf die Anschriftenermittlungskosten bezieht. Auch im Übrigen ist keine Vorfrage erkennbar, die Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist und die zugleich im hiesigen Verfahren streitentscheidend ist. Die Anfechtungsklage ist jedenfalls nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die Klage zulässig ist, insbesondere, ob die Klägerin ein ordnungsgemäßes Vorverfahren nach § 68 VwGO durchgeführt hat. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts vor Erhebung der Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 21.11.2018 ausdrücklich keinen Widerspruch gegen die – hier streitigen – pauschalen Kosten für die Ermittlung der neuen Anschrift in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Ihr Widerspruch richtete sich allein gegen die Zinsen in Höhe von 4,00 Euro sowie gegen die fällig gewordenen Raten in Höhe von 630,00 Euro. Dennoch hat die Beklagte als „Herrin des Vorverfahrens“ auch den – nicht eingelegten – Widerspruch gegen die Anschriftenermittlungskosten als unbegründet zurückgewiesen und so den Rechtsweg möglicherweise wieder eröffnet. Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Der Bescheid zur Erhebung von Anschriftenermittlungskosten vom 26.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 12 Abs. 2 S. 1 Darlehensverordnung (in der Fassung vom 11.07.2016). Danach hat der Darlehensnehmer, der seinen Mitteilungspflichten nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Darlehensverordnung nicht nachkommt und dessen Anschrift ermittelt werden muss, für die Ermittlung pauschal 25,00 Euro zu zahlen, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen sind. Die Klägerin ist ihrer Mitteilungspflicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 Darlehensverordnung nicht nachgekommen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Darlehensverordnung war sie als Darlehensnehmerin verpflichtet, jeden Wohnungswechsel dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht unmittelbar im Verhältnis zwischen dem Darlehensnehmer und dem Bundesverwaltungsamt. Die Mitteilung des Wohnungswechsels gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung reicht nicht aus, VG Köln, Urteil vom 03.09.2020 – 26 K 3182/20 – juris, Rn. 21f. m. w. N. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe im Herbst 2013 zunächst dem BAföG-Amt H. und anschließend über die Homepage der „Bundesbehörde (Bundesamt für Familie und Soziales)“ ihre Anschrift unter Angabe ihrer BAföG-Förderungsnummer mitgeteilt, ohne eine Antwort erhalten zu haben, ist hierin keine Erfüllung der Mitteilungspflicht zu sehen. Die Klägerin trägt das Risiko, dass die Mitteilung über die Adressänderung verloren geht, wenn sie Versandwege nutzt, die keinen Zugangsnachweis erlauben, vgl. VG Köln, Urteil vom 03.09.2020 – 26 K 3182/20 – juris, Rn. 30. Dies ist hier der Fall. Die im Jahr 2013 mitgeteilte Anschrift der Klägerin ist dem Bundesverwaltungsamt nicht bekannt geworden. Dafür spricht der Rücklauf der Mahnung vom 24.09.2018, der an dieselbe Anschrift wie der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid adressiert war. Auch dem vorgelegten Verwaltungsvorgang ist kein Hinweis auf eine bereits vorhandene Kenntnis der neuen Anschrift zu entnehmen. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, keine Rückantwort erhalten zu haben; es fällt daher in ihren Verantwortungsbereich, sich beim Bundesverwaltungsamt zu erkundigen, ob die Adressänderung angekommen und eingepflegt worden ist. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie einen Nachsendeauftrag eingerichtet und der Vermieter ihre Post nicht weitergegeben habe. Zum einen war der Nachsendeauftrag bei Versand des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (16.07.2017) und der Mahnung (24.09.2018) beendet. Zum anderen liegt es in der alleinigen Verantwortung des Darlehensnehmers, das Bundesverwaltungsamt hinsichtlich seiner Anschrift auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies hat die Klägerin versäumt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen der Klägerin in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.