Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld beurteilt sich auch für Darlehensnehmende, die das Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt haben, nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, neuen Rechtslage. 2. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 2 Nr. 1 DarlehensV ist bereits dann gegeben, wenn der Tatbestand für eine Kostenerhebung für die Anschriftenermittlung erfüllt ist. Einer Festsetzung durch Kostenbescheid bedarf es nicht. 3. Sind Zinsen durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, ist eine gerichtliche Überprüfung der Festsetzung im Erlassverfahren ausgeschlossen. 4. Der Umstand, dass die Zinsforderung beglichen wurde, ist für die Annahme eines Verstoßes gegen die Zahlungspflichten unbeachtlich. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Erlass einer Darlehensrestschuld aus einer Förderung des Klägers nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 17.01.1997 stellte das Bundesverwaltungsamt für das in den Jahren 1986 bis 1993 und 1995 zinslos gewährte Darlehen u. a. die Darlehenshöhe mit 49.453,50 DM fest und setzte den Rückzahlungsbeginn auf den 30.09.1997 fest. Die erste vierteljährliche Rate in Höhe von 621,00 DM war danach bis spätestens zum 30.11.1997 zahlbar. Nachdem der an den Kläger unter der Anschrift „X.-straße 00, 00000 D.“ gerichtete Bescheid in den Postrücklauf ging, versuchte das Bundesverwaltungsamt, die aktuelle Anschrift des Klägers zu ermitteln. Auf Anfrage teilte die Stadtverwaltung D. Anfang März 1997 mit, dass der Kläger sich nach P./Eritrea abgemeldet habe. Das Studentenwerk V. gab unter dem 25.03.1997 die Anschrift „O.-straße 00, 00000 Y.“ als Anschrift des Klägers an. Mit an diese Anschrift versandten Kostenbescheid vom 03.04.1997, dem der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 17.01.1997 als Anlage beigefügt war, erhob das Bundesverwaltungsamt für die Anschriftenermittlung pauschale Kosten in Höhe von 50,00 DM. Auch diese Sendung kam als Postrückläufer zurück. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamts teilte das Bürgermeisteramt Y. unter dem 07.05.1997 mit, dass der Kläger dort nicht mehr gemeldet sei. Seine neue Anschrift sei in der H.-straße 00, 00000 J.. Die Stadt J. gab nach erneutem erfolglosen Versuch der schriftlichen Bekanntgabe auf Anfrage des Bundesverwaltungsamts unter dem 05.06.1997 an, dass der Kläger sich am 01.03.1993 nach Y. abgemeldet habe. Das Kraftfahrtbundesamt gab auf Anfrage an, dass der Wohnsitz des Klägers aus dortigen Unterlagen nicht zu ermitteln sei. Die AOK J. teilte mit, dass der Kläger dort bis zum 17.10.1996 versichert gewesen sei unter der damaligen Anschrift F.-straße 00, 00000 J., die neue Anschrift des Klägers dort jedoch nicht bekannt sei. Nachdem ein weiterer Bekanntgabeversuch an letztgenannte Anschrift erfolglos verlief, richtete das Bundesverwaltungsamt erneut eine Anfrage an die Stadtverwaltung J., die diese dahingehend beantwortete, dass der Kläger sich am 01.11.1994 nach „X.-straße 00, 00000 D.“ abgemeldet habe. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs versandte das Bundesverwaltungsamt den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 17.01.1997 zusammen mit dem Kostenbescheid vom 03.04.1997 erneut erfolglos an die Anschrift „X.-straße 00, 00000 D.“. Die Stadtverwaltung der Stadt D. teilte auf Anfrage des Bundesverwaltungsamts an die dortige Ausländerbehörde wegen in den Postrücklauf geratener Mahnungen der Bundeskasse T. am 06.07.1998 mit, dass der Kläger dort nicht bekannt sei. Die Meldebehörde der Stadt teilte unter dem 22.07.1998 und unter dem 09.07.1998 erneut mit, dass der Kläger in D. nicht mehr gemeldet sei. Die neue Anschrift sei P./Eritrea, Straße unbekannt. Das Amt für öffentliche Ordnung teilte unter dem 30.07.1998 und dem 04.08.1998 mit, dass der Kläger sich am 18.10.1996 nach P./Eritrea (Straße nicht bekannt) abgemeldet habe. Unter dem 12.09.2000 und am 10.10.2000 bestätigte es diese Angaben. Schließlich teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf weitere Anfrage des Bundesverwaltungsamts unter dem 19.10.2000 mit, dass zu dem Kläger dort die Anschrift „G.-straße 00, 00000 M.“ vorliege. Mit an diese Anschrift gerichtetem Schreiben vom 06.11.2000 wies das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf einen Zahlungsrückstand in Höhe von 7.468,00 DM hin, der sich aus fälligen Raten in Höhe von 7.452,00 DM und Kosten in Höhe von 16,00 DM ergebe. Der Kläger wandte sich hierauf mit Schreiben vom 10.11.2000 an das Bundesverwaltungsamt und wies darauf hin, außer diesem Schreiben keinerlei Post vom Bundesverwaltungsamt oder der Bundeskasse T. erhalten zu haben. Er habe von 1996 bis 1998 in Eritrea gelebt und sei im Jahr 1999 als Kriegsflüchtling nach Deutschland zurückgekehrt. Er könne die fälligen Raten nicht zahlen. Ab Dezember 2000 bzw. Januar 2001 könne er normale monatliche Raten einzahlen. Das Bundesverwaltungsamt wertete dies als einen Antrag auf Stundung und forderte den Kläger unter dem 28.11.2000 auf, für die Entscheidung benötigte Unterlagen bis zum 31.12.2000 zu übersenden. Als Anlage zu diesem Schreiben ist der „Rückzahlungsbescheid vom 17.01.1997“ angeben. Das Schreiben wurde laut Aktenvermerk am 28.11.2000 zur Post gegeben. Mit Zinsbescheid vom 07.02.2001 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 9.049,99 DM bis zum 28.02.2001 auf. Zur Begründung führte es aus, dass bereits in dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid darauf hingewiesen worden sei, dass Zinsen zu erheben seien, wenn der Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten werde. Dabei sei es rechtlich ohne Belang, ob den Kläger an dem Zahlungsverzug ein Verschulden treffe. Der Betrag ergebe sich aus dem Zahlungsrückstand vom 01.12.1997 bis zum 19.12.2000 (insgesamt 1.098 Tage) bei einem Zinssatz von 6 Prozent auf den Darlehensrestbetrag in Höhe von 49.453,50 DM. Mit Bescheid vom 27.03.2001 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Stundungsantrag des Klägers mit Verweis darauf ab, dass er die zur Prüfung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe. In der Folgezeit bat der Kläger das Bundesverwaltungsamt um Prüfung des Zahlungsrückstands. Er machte geltend, sich nicht im Zahlungsrückstand zu befinden und auch den Zinsbescheid, der für ihn nach seiner Zahlung unverständlich gewesen sei, nicht zu akzeptieren. Er habe sich lediglich berufsbedingt nicht rechtzeitig gemeldet, brachte er in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 29.06.2001 vor. Mit weiterem Zinsbescheid vom 08.09.2001 forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger zur Zahlung von Rückstandszinsen in Höhe von 416,00 DM bis zum 30.09.2001 auf, die für den Zeitraum vom 31.05.2001 bis zum 02.08.2001 (62 Tage) auf den Darlehensrestbetrag von 40.345,00 DM bei einem Zinssatz von 6 Prozent angefallen seien. Diesen Zinsbescheid hob das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 16.01.2002 im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 21 K 9036/01) auf. Der Kläger hatte im Verfahren geltend gemacht, monatliche Raten in Höhe von 207,00 DM per Dauerauftrag an das Bundesverwaltungsamt überwiesen zu haben. Mit Bescheid vom 09.11.2001 hob das Bundesverwaltungsamt den Zinsbescheid vom 07.02.2001 auf und setzte die Zinsen neu fest. Es forderte den Kläger nunmehr zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8.761,51 DM bis zum 31.12.2001 auf. Die Zinsen seien im Zeitraum vom 01.12.1997 bis zum 13.11.2000 (1.063) Tage angefallen und berechneten sich aus einem Zinssatz von 6 Prozent auf die (damalige) Darlehensrestschuld von 49.453,50 DM. Der Bescheid wurde dem Kläger über seinen Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 21.11.2001 zugestellt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 18.12.2001 und machte im Wesentlichen geltend, dass ihn kein Verschulden an dem fehlenden Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids treffe. Als er im Juni 1998 mit einem Flugzeug der Bundesluftwaffe aus Eritrea in die Bundesrepublik geflogen worden sei, sei den Bundesbehörden seine neue Wohnanschrift bekannt gewesen. Er habe sich nicht veranlasst gesehen, „noch weitergehend durch Rundschreiben“ den bundesdeutschen Behörden seine neue Wohnanschrift kundzutun. Ferner habe die tatsächliche Förderung nicht im August 1992 geendet, sondern im Februar 1993. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2002 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass die Rückzahlungsraten kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids fällig würden. Der Ausnahmefall dazu liege nicht vor, denn der Kläger habe den verspäteten Zugang zu vertreten, da er seine neue Anschrift nicht mitgeteilt habe. Die hiergegen am 20.08.2002 erhobene Klage des Klägers (Az. 27 K 7110/02) blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Köln wies diese (fortgeführt unter dem Az. 25 K 7110/02) mit Urteil vom 17.02.2004 als unbegründet ab. Der angefochtene Zinsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Unter Bezugnahme auf den Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 12.09.2003 führte es aus, dass der Umstand, dass der Rückzahlungsbescheid dem Kläger zunächst nicht zugegangen sei, auf von ihm zu vertretenen Gründen beruhe. Ihm sei der Pflichtverstoß anzulasten, dass er es unterlassen habe, dem Bundesverwaltungsamt bei seiner Ausreise nach Eritrea und der Wiedereinreise im Jahr 1998 unverzüglich den Wohnungswechsel schriftlich mitzuteilen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 07.05.2004 als unzulässig ab. Mit als Änderungsbescheid überschriebenem Schreiben vom 11.04.2002 wies das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf die zum 01.10.2002 wirksam werdende Erhöhung der Rückzahlungsmindestrate auf 105,00 Euro hin. Auf Antrag des Klägers vom 27.09.2004 stundete das Bundesverwaltungsamt den fälligen Betrag gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 500,00 Euro. Unter dem 22.11.2007 beantragte der Kläger die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung ab dem 01.12.2007 und teilte unter dem 04.12.2007 seine neue Anschrift in Eritrea (S.-straße 000, House No. 000 in P.) und unter dem 10.06.2008 eine neue Anschrift in D. mit. Nachdem der Kläger weitere Unterlagen einreichte, stellte das Bundesverwaltungsamt ihn mit Bescheid vom 01.10.2008 für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 31.08.2009 und auf weitere Anträge anschließend durchgängig bis zum 31.05.2012 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Am 01.12.2014 beantragte der Kläger, der sich zum damaligen Zeitpunkt in P./Eritrea aufhielt, erneut die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und gab dazu an, in Eritrea keine Einkünfte und in einem ländlichen Ort „keine feste Anschrift“ zu haben. Aufgrund regelmäßiger Zahlungen und einer bestehenden Überzahlung in Höhe von 945,00 Euro veranlasste das Bundesverwaltungsamt laut Aktenvermerk hierauf nichts weiter. Aus dem Bundesgebiet heraus beantragte der Kläger am 07.12.2015 erneut die Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung, die ihm das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 04.01.2016 für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis einschließlich 30.09.2017 und auf weiteren Antrag des Klägers mit Bescheid vom 15.12.2017 nahtlos anschließend bis zum 30.09.2019 gewährte. Am 10.09.2019 beantragte der Kläger die weitere Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und den Erlass der Darlehensschuld bei dem Bundesverwaltungsamt. Mit Schreiben vom 17.09.2019 bestätigte das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger die Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung der Erlassregelung und wies ihn auf die damit verbundenen weiteren rechtlichen Folgen hin. Mit Bescheid vom 12.03.2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Erlass der Darlehensrestschuld gegenüber dem Kläger ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger seinen Zahlungs- und/oder Mitwirkungspflichten nicht vollständig bzw. rechtzeitig nachgekommen sei. Mit Bescheid vom 03.04.1997 seien Anschriftenermittlungskosten und mit Bescheiden vom 08.09.2001 und vom 09.11.2001 seien Rückstandszinsen erhoben worden. Am 06.11.2004 sei ein Stundungsbescheid erstellt worden. Das Bundesverwaltungsamt wies den Kläger auf die Möglichkeit des Härtefallantrags hin. Der Kläger stellte vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten am 03.04.2020 den Härtefallantrag und legte gegen die Ablehnung des Kooperationserlasses durch Bescheid vom 12.03.2020 Widerspruch ein. Nachdem dem Kläger unter dem 03.06.2020 durch Übersendung eines Datenträgers, eingegangen bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 15.06.2020, Akteneinsicht gewährt wurde, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Kooperationserlasses mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2020 als unbegründet zurück. Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Härtefallerlass mit Verweis auf die erhobenen Anschriftenermittlungskosten und Zinsen ab. Gegen die Ablehnung des Härtefallerlasses legte der Kläger (persönlich) am 28.08.2020 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, sich bis auf ein einmaliges Versäumnis nichts habe zu Schulden kommen lassen. Dieses Versäumnis habe darauf beruht, dass er „offiziell bis 1996“ studiert und irrtümlich angenommen habe, dass die Rückzahlungsverpflichtung erst fünf Jahre danach, also im Oktober 2001, beginne. Daher habe er dem Bundesverwaltungsamt die Anschrift nicht rechtzeitig mitgeteilt. Seit dem Jahr 2001 habe er sich stets kooperativ verhalten und stets mitgewirkt. Es läge kein derart massiver Verstoß vor, dass die Voraussetzung für einen Härtefallerlass nicht erfüllt wären. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2020 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Härtefallerlasses als unbegründet zurück. Die sich aus dem BAföG und der DarlehensV ergebenden Voraussetzungen lägen angesichts der durch „rechtskräftigen“ Bescheid vom 09.11.2001 festgestellten angefallen Verzugszinsen für 1.063 Tage nicht vor. Gegen die Ablehnungen des Kooperationserlasses und des Härtefallerlasses hat der Kläger am 08.09.2020 (Az. 26 K 4882/20) und am 21.10.2020 (Az. 26 K 5733/20) Klage erhoben. Die Verfahren sind durch Beschluss vom 16.07.2024 verbunden worden und werden seitdem unter dem älteren Aktenzeichen geführt. Der Kläger macht mit seiner Klage unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen geltend, dass ihm lediglich ein Versäumnis vorzuwerfen sei. Die Anschriftenermittlung sei nicht notwendig und nicht zielführend gewesen, weil er sich nachweislich in Eritrea aufgehalten habe, was der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Nach Kenntnis von der Rückzahlungsverpflichtung, von der er irrtümlich angenommen habe, dass diese erst im Jahr 2001 beginne, habe er sich stets kooperativ verhalten. Die Zinsforderung habe er beglichen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 12.03.2020 und vom 03.08.2020 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 03.08.2020 und vom 29.09.2020 zu verpflichten, ihm die Darlehensrestschuld zu erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger gegen die Zahlungspflicht verstoßen habe und allein der „rechtskräftige“ Zinsbescheid mit der Erhebung von Zinsen in Höhe von 4.479,69 Euro für insgesamt 1.063 Tage einen nicht nur geringfügigen Verstoß darstelle, sodass auch ein Härtefallerlass nicht habe gewährt werden können. Auf die Frage, ob die Zinsforderung beglichen worden ist oder nicht, komme es nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Erlass seiner verbleibenden Darlehensschuld; die den Erlassanspruch ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamts in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf Erlass der verbleibenden Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen richtet sich nach dem BAföG in der seit dem 25.07.2024 geltenden Fassung des 29. BAföGÄndG vom 19.07.2024 (BGBl. I Nr. 249) i. V. m. der DarlehensV in der Fassung vom 26.10.2022 (BGBl. I Nr. 39). Es entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, sofern nicht das materielle Recht eine abweichende Regelung trifft. Vgl. für viele: BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, juris, Rn. 9. Das materielle Recht regelt vorliegend nichts von diesem Grundsatz Abweichendes. Auch aus der Übergangsregelung des § 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG folgt nicht die Anwendbarkeit alten Rechts. Zwar ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift für Darlehensnehmende, denen vor dem 01.09.2019 Förderung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der am 31.08.2019 anzuwendenden Fassung geleistet wurde, unter anderem § 18 BAföG mit Ausnahme gewisser Regelungen, zu denen die Vorschriften zum Erlass nach dessen Abs. 12 nicht zählen, in der am 31.08.2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Hiervon ausgehend bedeutete die Anwendung des am 31.08.2019 geltenden Rechts für Darlehensnehmende, die das zum 16.07.2019 eingeführte Wahlrecht nach § 66a Abs. 7 BAföG ausgeübt und eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, dass für sie die ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlassregelung des § 18 Abs. 12 BAföG (in der erstmals ab dem 01.09.2019 anzuwendenden Fassung, § 66a Abs. 3 BAföG a. F.) zur Anwendung gelangen würde. Für die übrigen nach altem Recht geförderten Darlehensnehmenden, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben, gäbe es keine Erlassmöglichkeit nach dem BAföG. Dem entgegen sieht der Wortlaut der materiellen, jüngeren Vorschrift des § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG, wie sie seit dem 22.07.2022 in der Fassung des 27. BAföGÄndG vom 15.07.2022 gilt, vor, dass Darlehensnehmenden, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 BAföG in einer vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c BAföG, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG abgegeben haben, und die während des Rückzahlungszeitraums nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums zu erlassen ist. Dem gesetzgeberischen Willen und der Kollisionsregel, dass das jüngere Recht das ältere verdrängt (lex posterior derogat legi priori), entsprechend ist der aufgezeigte Widerspruch der gesetzlichen Regelungen dahingehend aufzulösen, dass der Regelung des § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG der Anwendungsvorrang zukommt. Bereits nach ihrem Wortlaut erfasst diese Norm sämtliche Altfälle, also solche mit vor dem 01.09.2019 beginnender Förderung, und zwar auch die Fälle, in denen Darlehensnehmende durch die Abgabe einer Erklärung nach § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG das Wahlrecht ausgeübt haben. Die im Gesetzgebungsverfahren zunächst vorgesehene Beschränkung der Anwendung der Neufassung des § 18 Abs. 12 BAföG auf solche Altfälle, die das Wahlrecht nicht ausgeübt haben, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02.05.2022, BT-Drs. 20/1631, S. 13, 30, wurde im Laufe des Verfahrens bewusst aufgegeben. Die Anwendung der Altregelung mit der Prüfung des Härtefallerlasses allein auf Antrag durch einen separaten Bescheid, wie sie § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG in der Fassung des 26. BAföGÄndG noch vorsah, wurde als Benachteiligung der Darlehensnehmenden angesehen, die das Wahlrecht ausgeübt haben, vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 22.06.2022, BT-Drs. 20/2399, S. 9, 30. Der erkennbare gesetzgeberische Wille, alle Darlehensnehmenden unterschiedslos von der Neuregelung erfassen zu wollen, wird nicht dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass der Gesetzgeber mit dem 28. BAföGÄndG vom 19.10.2022 die Übergangsregelungen mit Blick auf die zeitliche Geltung der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG mit der Einfügung des Satzes 2 in § 66a Abs. 6 BAföG geändert und die Regelungen im Übrigen bestehen lassen hat. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass von der allgemeinen Geltung der neuen Erlassregelung für sämtliche Altfälle wieder Abstand genommen werden sollte. Es liegt vielmehr die Annahme näher, dass die Regelung des § 66a Abs. 6 Satz 1 BAföG aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens nicht zugleich angepasst wurde. Die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 18 Abs. 12 Sätze 1 und 3 BAföG i. V. m. § 2 DarlehensV sind vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat nicht nur geringfügig gegen seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten verstoßen. Ein im Sinne des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist nach der auf Grundlage von § 18 Abs. 14 Nr. 4 BAföG erlassenen, abschließenden Regelung des § 2 DarlehensV (nur) anzunehmen, wenn im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BAföG höchstens einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderungen der Wohnanschrift und des Familiennamens zu erheben war (1.), kein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 DarlehensV bei einer Änderung der nach § 18a BAföG maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse bestandskräftig festgesetzt wurde (2.) und höchstens für die Dauer von 150 Tagen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BAföG Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen sind (3.). Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16.07.2024 - 26 K 708/24 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2024 - 12 E 495/24 -. Die Regelung in § 2 DarlehensV beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsnorm. Sie genügt den Anforderungen dieser Ermächtigungsnorm und begegnet in der Form ihrer Ausgestaltung auch sonst keinen durchgreifenden Bedenken. Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 6360/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Der Kläger hat nicht nur in geringfügigem Umfang gegen seine Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen. Im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum war mehr als einmal eine Kostenpauschale wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderung der Wohnanschrift zu erheben und es sind für mehr als 150 Tage Zinsen wegen Überschreitung des Zahlungstermins angefallen. Zunächst war im Fall des Klägers mehr als einmal eine Kostenpauschale für die Anschriftenermittlung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV wegen Verstoßes gegen die Mitteilungsverpflichtung bei Änderung der Wohnanschrift i. S. v. § 2 Nr. 1 DarlehensV zu erheben. Die Vorschrift des § 2 Nr. 1 DarlehensV ist dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Tatbestand für eine Kostenerhebung erfüllt sein muss. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Kostenpauschale durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt (bestandskräftig) festgesetzt worden ist. Dieses Verständnis folgt bereits aus dem Wortlaut, der nicht darauf abstellt, dass die Kostenpauschale erhoben worden bzw. durch Bescheid festgesetzt worden ist. Insoweit unterscheidet sich die gewählte Formulierung auch von dem Tatbestand in § 2 Nr. 2 DarlehensV, wonach vorausgesetzt wird, dass kein Bußgeld „bestandskräftig festgesetzt wurde“. Diese Unterscheidung zwischen dem Erfordernis einer bestandskräftigen Festsetzung des Bußgeldes, nicht hingegen der Kostenpauschale für eine Anschriftenermittlung oder von Gesetzes wegen angefallener Zinsen, folgt nach der Begründung des Verordnungsgebers der Annahme, dass eine Bußgeldfestsetzung in der Regel nur erfolge, wenn Rückzahlende es während der Dauer einer Freistellung bewusst verschweigen, dass sich ihre anrechenbaren Einkommen verändert haben und womöglich oberhalb des für sie geltenden Freibetrags liegen und in einem solchen Fall der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden könne. Vgl. Verordnungsentwurf vom 04.07.2019, S. 13. Demnach lässt aus Sicht des Verordnungsgebers die Bußgeldfestsetzung einen Rückschluss auf die Schwere des Verstoßes zu. Für den Verstoß gegen die Mitteilungspflichten bezüglich der Anschriften- und/oder Namensänderung oder des die Zinspflicht auslösenden Zahlungsrückstands kommt es nicht auf ein Verschulden des Darlehensnehmers an. Insoweit liefert eine (bestandskräftige) Festsetzung auch keine Indizwirkung für die Einordnung der Schwere des jeweiligen Verstoßes. Es entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm im Zusammenhang mit der durch die Regelung des § 2 DarlehensV konkretisierten Vorschrift des § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass die Verstöße gegen Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten nach den rechtlichen Vorgaben vorgelegen haben und nicht darauf, ob die sich aus dem Gesetz ergebenden Konsequenzen, in der Regel die Pflicht der Zahlung von Kosten oder Zinsen, auch mittels Verwaltungsakts durchgesetzt wurden. Die so verstandene Vorschrift führt auch in einem höheren Maße zur Gleichbehandlung der Darlehensnehmenden, weil in der Praxis der Massenverwaltung Zinsen und Kosten nicht ausnahmslos flächendeckend festgesetzt werden (können). Demzufolge ist es unerheblich, dass vorliegend nur einmal und zwar durch Bescheid vom 03.04.1997 Anschriftenermittlungskosten erhoben worden sind, und der Bescheid erstmals durch die Gewährung von Akteneinsicht durch den Prozessbevollmächtigten am 15.06.2020 und damit nach Ablauf des 20jährigen Rückzahlungszeitraums mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme in den Machtbereich des Klägers gelangt ist. Der Kläger hat im maßgeblichen Rückzahlungszeitraum (jedenfalls) zweimal gegen seine Pflicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DarlehensV in den Fassungen vom 16.05.1990 und vom 07.05.1999 verstoßen, jeden Wohnungswechsel dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er konnte deswegen auch zur Zahlung von Anschriftenermittlungskosten herangezogen werden. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.08.2002 (Az. 25 K 7110/02) unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 12.09.2003 festgestellt wurde, traf den Kläger diese Pflicht zunächst, als er im Jahr 1996 das Bundesgebiet verlassen und seinen Wohnsitz in P./Eritrea genommen hat. Mit der Änderung dieser Anschrift durch die Rückkehr in das Bundesgebiet im Jahr 1998 war der Kläger erneut verpflichtet, seine neue Anschrift dem Bundesverwaltungsamt gegenüber mitzuteilen. Ob der Kläger, bis seine Anschrift in der G.-straße 00 in 00000 M. im Oktober 2000 durch das Bundesverwaltungsamt schließlich ermittelt werden konnte, im Bundesgebiet nochmals umgezogen ist, kann hier offen bleiben. Der Kläger war zu den aufgezeigten Zeitpunkten der Wohnungswechsel auch Darlehensnehmer im Sinne der Vorschrift. Er hat seit dem Jahr 1986 zinslos gewährte Darlehen nach dem BAföG bezogen. Das Bestehen der Mitteilungspflicht ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch kommt eine Auslegung dahingehend, dass die Mitteilungspflicht erst mit dem Ende der Förderung durch das Amt für Ausbildungsförderung oder – wie es der Kläger scheinbar geltend zu machen sucht – mit Beginn der Rückzahlungsverpflichtung einsetzt, nach dem Wortlaut und der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung nicht in Betracht. Der Wortlaut, der auf den Darlehensnehmenden abstellt, sieht eine dahingehende Einschränkung nicht vor. Die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV verdeutlicht, dass insbesondere für die Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids die aktuelle Anschrift vorliegen muss. Ungeachtet dessen erfordert auch sonst die dem Bundesverwaltungsamt zugewiesene Aufgabe der Verwaltung der Darlehen (vgl. § 39 Abs. 2 BAföG), dass das Bundesverwaltungsamt über die aktuellen Daten des Darlehensnehmers verfügt. Vgl. mit ausführlicher Begründung: OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2013 - 9 A 2093/11 -. Die beiden aufgezeigten Verstöße gegen die Mitteilungspflichten haben auch jeweils den Kostentatbestand des § 12 Abs. 2 Satz 1 DarlehensV ausgelöst. Es wurde jeweils durch das Bundesverwaltungsamt eine Anschriftenermittlung eingeleitet. Das Bundesverwaltungsamt hat Anfragen nach dem aktuellen Wohnort etwa an die Einwohnermeldeämter verschiedener Kommunen, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und das Kraftfahrtbundesamt gerichtet. Die Verletzung der Mitteilungspflicht war jeweils auch ursächlich dafür, dass die Anschrift des Klägers vom Bundesverwaltungsamt ermittelt werden musste. Der Kläger legt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür dar, dass dem Bundesverwaltungsamt seine Anschrift in Eritrea bekannt und die Anschriftenermittlung deshalb nicht erforderlich gewesen ist. Die pauschale Behauptung dessen genügt nicht. Weder teilt der Kläger mit, wann er die neue Anschrift gegenüber dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt haben will, noch wie diese dem Bundesverwaltungsamt sonst zur Kenntnis gelangt sein soll. Dafür, dass der Kläger selbst keine Mitteilung gemacht hat, spricht zudem, dass er an anderer Stelle selbst ein Versäumnis einräumt und die Hintergründe dafür erläutert. In den Akten des Bundesverwaltungsamts findet sich ebenfalls kein Beleg für die klägerische Behauptung. Der aktenkundige Umstand, dass das Bundesverwaltungsamt eine Anfrage u. a. beim Einwohnermeldeamt der Stadt D., also der Gemeinde der zuletzt bekannten Anschrift durchgeführt hat, spricht dafür, dass die damals aktuelle Anschrift des Klägers dem Bundesverwaltungsamt weder durch den Kläger noch anderweitig zur Kenntnis gelangt ist. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der nach Rückkehr in das Bundesgebiet genommenen Wohnanschrift des Klägers. Sein Vorbringen, „den Bundesbehörden“ sei bereits angesichts des Umstands, dass er im Juni 1998 durch die Bundesluftwaffe aus Eritrea ausgeflogen worden sei, seine neue Anschrift im Bundesgebiet bekannt gewesen, lässt nicht erkennen, dass er seiner Mitteilungspflicht, die unmittelbar zwischen dem Darlehensnehmenden und dem Bundesverwaltungsamt besteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1993 - 11 B 6.93 -, juris, Rn. 4; VG Köln, Urteil vom 28.01.2021 - 25 K 5057/19 -, juris, Rn. 27 f. (m. w. N.), nachgekommen wäre. Es bestehen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsamt unter den nicht weiter spezifizierten Bundesbehörden gewesen oder von einer anderen Bundesbehörde hierüber informiert worden wäre. Auch die Aktenlage gibt für eine entsprechende Kenntnis des Bundesverwaltungsamts nichts her. Darauf, ob die Ermittlung erfolgreich verlaufen ist, kommt es nicht an. Unerheblich für die Kostenerhebung ist auch, ob den Darlehensnehmer an dem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ein Verschulden trifft oder nicht. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 2 Satz 2 DarlehensV, wonach Anschriftenermittlungskosten nicht erhoben werden sollen, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids verletzt und das Darlehenskonto in diesem Zeitpunkt keinen Zahlungsrückstand aufweist, liegt ebenfalls nicht vor. Die Verstöße lagen auch im hier maßgeblichen 20jährigen Rückzahlungszeitraum. Insoweit ist es vorliegend aufgrund der Umstände des Einzelfalls unerheblich, dass der Umzug nach Eritrea im Jahr 1996 zeitlich vor dem am 30.09.1997 beginnenden Rückzahlungszeitraum lag. Denn der Verstoß lag auch zu Beginn des Rückzahlungszeitraums noch vor. Der Kläger selbst hat seine Anschrift nicht vor Beginn des Rückzahlungszeitraums gegenüber dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt. Zwar teilte die Stadtverwaltung D. dem Bundesverwaltungsamt Anfang März 1997 auf Anfrage mit, dass der Kläger sich nach P./Eritrea abgemeldet habe. Damit lag jedoch keine für eine Zustellung hinreichende Wohn- oder Postanschrift des Klägers vor. Das Bundesverwaltungsamt nahm auch im Jahr 1998 noch Ermittlungsversuche vor, die es zur Festsetzung von Anschriftenermittlungskosten im Rückzahlungszeitraum berechtigt hat bzw. hätte. Der Kläger hat unabhängig von seinen Mitwirkungspflichten auch in einem Umfang gegen seine Zahlungspflichten verstoßen, der dem Erlass der verbleibenden Darlehensschuld entgegensteht. Es sind im Rückzahlungszeitraum für mehr als 150 Tage Zinsen angefallen. Auch die Vorschrift des § 2 Nr. 3 DarlehensV ist mit dem Wortlaut „angefallen“ dahingehend zu verstehen, dass lediglich der Tatbestand für das Entstehen der Zinspflicht erfüllt sein muss. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes und dies zugleich verschuldensunabhängig, vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2020 - 12 A 166/19 -, juris, Rn. 3 m. w. N. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Zinsen durch das Bundesverwaltungsamt auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Nichts anderes gilt im Rahmen von § 2 Nr. 3 DarlehensV. Dieses Verständnis entsprechend der vorstehenden Ausführungen zu § 2 Nr. 1 DarlehensV folgt bereits aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Regelung. Sind Zinsen durch einen bestandskräftigen Bescheid festgesetzt, sind die festgesetzten Zinstage der Erlassentscheidung aufgrund der materiellen Bestandskraft oder nach gerichtlicher Überprüfung aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils zugrunde zu legen. Vgl. allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2023 - 1 B 20/23 -, juris, Rn. 16, 41 ff. m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 Rn. 46, 105. Vorliegend sind durch Zinsbescheid vom 09.11.2001 Zinsen für den Zeitraum vom 01.12.1997 bis zum 13.11.2000 und damit für 1.063 Zinstage festgesetzt worden. Die gegen den Bescheid erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.02.2004 (Az. 25 K 7110/02) als unbegründet abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Damit steht der Umstand, dass für diesen Zeitraum Zinsen für 1.063 Zinstage angefallen sind, für das erkennende Gericht bindend fest. Dass die Zinsforderung beglichen wurde, ist für die Annahme des Verstoßes unerheblich. Dieser Umstand ist, nachdem das Erfordernis des § 2 Nr. 3 DarlehensV a. F., dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen für den Härtefallerlass beglichen worden sein mussten, durch Art. 3 Nr. 2 des 27. BAföGÄndG gestrichen worden ist, siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 02.05.2022, BT- Drs. 20/1631, S. 34, keine Voraussetzung mehr für den Erlass und führt umgekehrt auch nicht dazu, dass im Falle des Ausgleichs ein Verstoß nicht mehr berücksichtigungsfähig wäre. Ein solches Verständnis hat keinen Einzug in die geltenden Vorschriften gefunden und lässt sich insbesondere nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien zum 26. BAföGÄndG herleiten. Soweit der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.03.2019 dort im Zusammenhang mit der beispielhaft aufgezeigten Fallgestaltung eines geringfügigen Verstoßes auf den Ausgleich des Zahlungsrückstandes abstellt, vgl. BT-Drs. 19/8749, S. 38 („Fall eines einzelnen Versäumnisses, eine Anschriftenänderung mitzuteilen, zu denken sei, sofern ein daraus resultierender Zahlungsrückstand nur geringfügig gewesen und wieder ausgeglichen worden sei“), ist daraus nicht zu folgern, dass immer dann, wenn die Folgen eines Verstoßes nachträglich beseitigt werden, dieser als „nur geringfügig“ i. S. d. § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG anzusehen ist. Der Gesetzentwurf sieht in dem aufgezeigten Beispielsfall für die nach der damaligen Vorstellung noch als nicht abschließend auszugestaltende Verordnungsregelung lediglich vor, dass der Ausgleich ausstehender Zahlungen ein möglicher Aspekt sein kann, um neben anderen Umständen die Geringfügigkeit eines Verstoßes zu begründen oder eine von mehreren Voraussetzungen dafür sein kann, dass ein Verstoß überhaupt als „nur geringfügig“ zu bewerten ist. Daraus lässt sich – ungeachtet der zwischenzeitlich überdies erfolgten Rechtsänderungen – jedoch nicht der Schluss ziehen, dass ein nicht mehr „nur geringfügiger Verstoß“ zu einem nur geringfügigen Verstoß werden kann, wenn die Folgen des Verstoßes nachträglich ausgeglichen werden. Auch für die Berücksichtigung von individuellen Umständen (wie gesundheitliche Beeinträchtigungen, Alter, Erwerbsbiografie oder die aktuelle wie prognostisch zu erwartende wirtschaftliche Lage) bieten die einschlägigen Vorschriften der DarlehensV und des BAföG keine Grundlage. Vgl. mit ausführlicher Begründung: VG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 26 K 2231/20 -, zur Veröffentlichung vorgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.