Urteil
3 K 4404/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0128.3K4404.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Bewilligung erhöhten Unfallruhegehalts sowie die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung. Die im Jahr 1953 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.01.2015 als Obergerichtsvollzieherin (A9) im Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Köln in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem beklagten Land. Am 28.08.2007 sollte die Klägerin einer Drittschuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen. Nachdem die Klägerin an der Wohnungstür der Schuldnerin geklingelt und diese von innen mit einem Spalt von 5-10 cm geöffnet worden war, drängelte sich ein Schäferhund durch den Spalt, sprang die Klägerin an und verbiss sich in ihre Beine. Die Klägerin erlitt hierbei erhebliche Bisswunden an ihren Beinen und zudem multiple Blutergüsse an den Beinen und dem linkem Arm. Versuche der Wohnungsinhaberin, den Hund von der Klägerin zu lösen, waren erfolglos und machten das Tier noch aggressiver. Erst mit der Hilfe eines zufällig vorbeikommenden jungen Mannes gelang es, den Hund von der Klägerin wegzuziehen. Am 14.09.2007 erkannte der Dienstherr der Klägerin diesen Vorfall als Dienstunfall an. Im Zeitpunkt der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand war allerdings noch die Prüfung anhängig, ob die Dienstunfähigkeit der Klägerin ganz oder zumindest schwerpunktmäßig auf den Dienstunfall zurückgeführt werden konnte. Mit Bescheid vom 19.03.2015 setzte der Beklagte die monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin zunächst auf einen Betrag i.H.v. 2217,80 € fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Gewährung eines Unfallruhegehalts sowie eines Unfallausgleichs derzeit noch geprüft werde. Aus zwei Stellungnahmen des Gesundheitsamtes der Stadt Köln vom 8. Juni und vom 24.06.2015 ging hervor, dass bei der Klägerin infolge des Dienstunfalls vom 28.08.2007 aufgrund der hierdurch ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung und der Narbenbildung der Haut im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anhaltend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von insgesamt 40 % bestehe. Zudem seien sowohl die Dienstunfähigkeit als auch die hieraus resultierende Zurruhesetzung schwerpunktmäßig auf den Dienstunfall zurückzuführen. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2015 die Versorgungsbezüge der Klägerin nunmehr unter Berücksichtigung eines ihr zustehenden Unfallruhegehalts auf den Betrag von monatlich 2490,35 € fest. Am 29.08.2015 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihre Versorgungsbezüge zutreffender Weise unter Zugrundelegung der Bezüge nach der zwei Stufen über ihrer liegenden Besoldungsstufe A 11 hätten berechnet werden müssen. Bei ihrem Einsatz am 28.08.2017 habe Lebensgefahr bestanden, weil der Hund versucht habe, sie in den Hals bzw. das Gesicht zu beißen. Mit Schreiben vom 05.10.2015 wies der Beklagte darauf hin, dass der Widerspruch als Antrag auf Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls gewertet werde. Die hierüber zu treffende Entscheidung obliege der obersten Dienstbehörde der Klägerin, hier also dem Justizministerium. Ein entsprechender Erlass werde nunmehr erbeten werden. Mit Erlass vom 24.11.2015 teilte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sowie einer einmaligen Unfallentschädigung an die Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil der Grad der dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach den amtsärztlichen Erkenntnissen bei weniger als 50 % gelegen habe. Mit Bescheid vom 27.11.2015 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts sowie einer einmaligen Unfallentschädigung ab. Hiergegen legte die Klägerin über ihren späteren Prozessbevollmächtigten am 02.12.2015 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 wies der Beklagte diesen Widerspruch unter Bezugnahme auf die Ausführungen im ablehnenden Bescheid zurück, nachdem ihm eine weitere Widerspruchsbegründung nicht zugegangen war. Bei einer telefonischen Sachstandsanfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilte dieser dem Beklagten mit, dass der Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 dieser nie zugegangen sei. Der Beklagte übermittelte ihm daraufhin eine Durchschrift des Widerspruchsbescheides. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandte seinerseits am 08.06.2018 die Abschrift eines vom 29.12.2015 datierenden Schreibens, in dem der Widerspruch vom 02.12.2015 begründet wurde. Danach sei eine starre Grenze von 50 % bei der MdE im Falle psychischer Erkrankungen nicht sinnvoll anwendbar. Einerseits seien die an einer solchen Erkrankung leidenden Patienten immer wieder von tatsächlich stark schwankenden Einschränkungen betroffen und sie müssten auch stets mit Verschlechterungen ihres Gesundheitszustands rechnen. Zusätzlich seien hier die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die zu dem bei der Klägerin festgestellten Krankheitsbild geführt hätten. Auf sie sei im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit von einem Schuldner ein Schäferhund gehetzt worden. Der hierin liegenden besonderen Gefährdung, der sie als Vollstreckungsbeamten ausgesetzt gewesen sei, müsse der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Rechnung tragen. Die Klägerin hat am 13.06.2018 Klage erhoben, mit der sie zunächst auf das mit einer Vertreterin des Beklagten geführte Telefonat verwiesen hat, aus dem sich ergeben habe, dass ihre Widerspruchsbegründung vom 29.12.2015 dort zunächst nicht vorgelegen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass unter Würdigung der Begründung der ergangene Widerspruchsbescheid noch aufgehoben werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2018 hat der Beklagte einerseits den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2016 aufgehoben und andererseits den Widerspruch der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 29.12.2015 erneut zurückgewiesen. Maßgeblich für die Feststellung der MdE seien der Umfang der Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens sowie der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten für die Klägerin. Auf dieser Grundlage habe das zuständige Gesundheitsamt Köln für die Klägerin lediglich eine Minderung ab dem 01.01.2009 um 40 % festgestellt. Gegen die Expertise des Gesundheitsamtes gebe es keine Bedenken. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt danach geltend gemacht. Dass die Gewährung des höheren Unfallruhegehalts bei einem qualifizierten Dienstunfall erst ab einer MdE von wenigstens 50 % in Betracht komme, beruhe auch auf sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers. Unabhängig davon seien aber auch die weiteren Tatbestandsmerkmale für die Feststellung eines qualifizierten Dienstunfalls nicht gegeben. So könne von einem Angriff im Sinne von § 37 BeamtVG NRW nur ausgegangen werden, wenn hierin eine zielgerichtete Verletzungshandlung enthalten gewesen sei. Hier gebe es aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin aufgesuchte Zustellungsempfängerin den Hund vorsätzlich auf die Klägerin gehetzt habe. In ihrer in der Folge abgegebenen weiteren Klagebegründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Ausführungen. Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei zwischen den Beteiligten allerdings unstreitig. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Grundbescheides vom 27.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2018 zu verpflichten, den am 28.08.2007 erlittenen Dienstunfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und ihr mit Wirkung zum 01.02.2015 ein Ruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG sowie eine angemessene einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 BeamtVG zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich beide Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 24.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 BeamtVG, noch auf die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung in angemessener Höhe gemäß § 43 BeamtVG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die geltend gemachten Ansprüche bestehen, ist das im Zeitpunkt des Unfallereignisses geltende Recht, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 04.04.2011 – 1 A 3037/08 –, juris, Rn. 38 d.h. die §§ 37, 43 BeamtVG (Bund) in der Fassung vom 21.12.2004 i.V.m. Art 125a GG. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Gemäß Abs. 2 Nr. 1 wird erhöhtes Unfallruhegehalt nach Abs. 1 auch dann gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet. Nach § 43 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37 BeamtVG bezeichneten Art erleidet, eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist. Danach hat die Klägerin weder einen Anspruch auf die Bewilligung erhöhten Unfallruhegehalts noch auf die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung. Denn es fehlt bereits an der anspruchsbegründenden Voraussetzung eines „qualifizierten Dienstunfalls“ im Sinne des § 37 BeamtVG. In Betracht kämen vorliegend allenfalls die qualifizierten Dienstunfallvarianten des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Die Voraussetzungen dieser Tatbestände liegen jedoch nicht vor. I. Die Klägerin hat sich zunächst nicht bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Voraussetzung dafür ist in objektiver Hinsicht, dass eine Diensthandlung vorliegt, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist, BVerwG, Beschluss vom 07.10.2014 – 2 B 12.14 – BeckRS 2014, 57837, beck-online, Rn. 10; vgl. auch Ziffer 37.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf das Ereignis vom 28.08.2007 ersichtlich nicht vor. Der dienstliche Auftrag an diesem Tag bezog sich offensichtlich nur auf die Zustellung eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses an eine Drittschuldnerin. Dass dieser Auftrag in irgendeiner Form lebensgefährlich hätte sein können, war der Klägerin weder selbst bewusst noch lagen hierfür irgendwelche sonstigen Anhaltspunkte vor. Gerade im Vergleich zu den weiteren dienstlichen Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin dürfte die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Drittschuldner zudem regelmäßig ein nur geringes Konflikt- und damit Risikopotenzial für den Gerichtsvollzieher aufweisen. II. Auch hat die Klägerin den Dienstunfall vom 28.08.2007 nicht in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erlitten (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG). Der in § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG verwendete Begriff „Angriff“ erfordert eine auf die Verletzung des Opfers abzielende Handlung. Dies schließt Dienstunfälle, die auf fahrlässigem Verhalten Dritter beruhen, aus dem Anwendungsbereich der Norm aus. Die Handlung muss sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richten und ihn objektiv in die Gefahr bringen, einen Körperschaden zu erleiden. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt und zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Zur Zielgerichtetheit des Angriffs gehört, dass der Angreifer die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Es muss also zwischen dem Angriff und der Dienstausübung ein innerer Zusammenhang bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 – 2 C 17/98 –, juris, Rn. 13 ff;Urteil vom 29.10.2009 – 2 C 134/07 –, BVerwGE 135, 176 ff., juris, Rn. 17 ff.;Urteil vom 25.10.2012 – 2 C 41/11 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteilvom 04.04.2011 – 1 A 3037/08 –, juris, Rn. 45 ff; Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Band II, § 37 BeamtVG Rn. 84 f. Diese qualifizierenden Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Dienstunfalles vom 28.08.2007 nicht vor. Nach den Feststellungen des Dienstherrn der Klägerin im Anschluss an deren Unfallmeldung stellte sich der Angriff des Hundes gerade nicht als eine von einem menschlichen Täter ausgehende vorsätzliche Attacke, sondern vielmehr als ein Unfall dar. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Tier bewusst auf die ihren dienstlichen Aufgaben nachgehende Klägerin gehetzt worden sein könnte, um sie an der Wahrnehmung dieser Pflichten zu hindern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Tierhalterin im Verlauf des Angriffs selber alles unternahm, um das wütende Tier von der Klägerin abzubringen. III. Liegt demnach bereits kein qualifizierter Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG vor, so kommt es auf die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen der §§ 37 und 43 BeamtVG, insbesondere eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von über 50 vom Hundert, die nach der inhaltlich von der Klägerin nicht in Frage gestellten gutachterlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt Köln aber wohl ebenfalls nicht erreicht sein dürfte, vorliegen, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 95.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 52 Abs. 3 GKG und § 39 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.